Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - 6 B 3/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:100215B6B3.15.0
published on 10.02.2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - 6 B 3/15
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Gericht

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Der Kläger hielt sich mit einem Touristenvisum in Thailand auf, das er mehrfach in einem Nachbarstaat verlängern ließ. Während dieses Aufenthalts entzog ihm die deutsche Botschaft in Bangkok den Pass, weil die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts verschiedener Straftaten gegen ihn ermittelte und einen Haftbefehl erwirkt hatte. Aufgrund der Passentziehung nahmen die thailändischen Behörden den Kläger in Abschiebehaft und überstellten ihn einige Tage später an zwei Zollbeamte, die ihn nach Deutschland zurückbrachten. Für die Rückreise hatte die Botschaft dem Kläger ein Passersatzpapier ausgestellt. Nach der Rückkehr wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen.

3

Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Passentziehung und die Zusammenarbeit der deutschen Botschaft mit den thailändischen Behörden rechtswidrig waren. In Bezug auf den zweiten Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt; insoweit steht eine Sachentscheidung aus. Die Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Passentziehung festzustellen, hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Passentziehung sei gerechtfertigt gewesen, weil Grund zu der Annahme bestanden habe, dass sich der Kläger durch den Aufenthalt in Thailand der Strafverfolgung habe entziehen wollen. Hierfür sprächen die mehrfache Verlängerung des Touristenvisums, die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens von ungefähr 12 Millionen Euro und der gesetzliche Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsehe. In Anbetracht dessen sei die Passentziehung auch verhältnismäßig gewesen. Die Zusammenarbeit der deutschen Botschaft mit den thailändischen Behörden lasse die Rechtmäßigkeit der Passentziehung unberührt. Die Haftbedingungen in thailändischen Gefängnissen seien schlecht, unterschritten aber den internationalen Mindeststandard nicht.

5

1. Mit den Grundsatzrügen will der Kläger geklärt wissen, ob es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren rechtfertige, dem Beschuldigten wegen des Aufenthalts im Ausland und der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens den Pass zu entziehen. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, in den Fällen des Auslandsaufenthalts dürfe bei der rechtlichen Beurteilung der Passentziehung nicht ausgeblendet werden, dass die damit bezweckte Rückkehr des Betroffenen nach Deutschland nur durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden des Aufenthaltsstaates erreicht werden könne.

6

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

7

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht vor, weil diese Fragen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den hier einschlägigen Vorschriften des Passgesetzes eindeutig beantwortet werden können. Der Kläger zeigt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass geben könnten, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überdenken.

8

Die angefochtene Passentziehung beruht auf § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Passgesetzes - PassG - vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537). Nach § 8 PassG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist der Pass unter anderem dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Passbewerber einer Strafverfolgung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schwebt, entziehen will. Von der Passentziehung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, die Geltung des Passes zu beschränken (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PassG).

9

Der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der nach § 8 PassG regelmäßig auch eine Entziehung des Passes rechtfertigt, soll eine wirkungsvolle Strafverfolgung gewährleisten. Aufgrund dieses Normzwecks ist er nicht nur darauf gerichtet, die Ausreise eines Beschuldigten zu verhindern. Versagung und Entziehung des Passes stellen auch ein Mittel dar, um einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, zur Rückkehr zu bewegen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1966 - 1 C 19.66 - Buchholz 402.00 § 7 Paßgesetz Nr. 6 S. 18 f.; Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 2 und vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110.89 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 13 S. 7).

10

In diesen Fällen ist der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Auslandsaufenthalt und der im Inland schwebenden Strafverfolgung besteht. Es muss die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass der Passbewerber oder -inhaber gerade wegen der Strafverfolgung im Ausland bleiben wird. Der Entschluss, den Auslandsaufenthalt fortzusetzen, muss maßgeblich auf dem Beweggrund beruhen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ob ein solcher Entziehungswillen vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen. Insbesondere ist das Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers zu würdigen. Die festgestellten Tatsachen müssen bei vernünftiger Betrachtung in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde wegen der Strafverfolgung voraussichtlich nicht nach Deutschland zurückkehren (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 4; vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110.89 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 13 S. 7 und vom 10. Dezember 1990 - 1 B 154.90 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 14 S. 8; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 - DVBl. 1996, 576 <577>).

11

Muss durch eine Gesamtwürdigung aller fallbezogenen Umstände festgestellt werden, ob der Entziehungswillen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG für den Passbewerber oder -inhaber das wesentliche Motiv für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Höhe der drohenden Strafe in diese Würdigung einzubeziehen ist. Je höher die Strafe ausfallen kann, desto eher wird der Beschuldigte im Regelfall geneigt sein, im Ausland zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 4). Die Strafandrohung hängt wiederum vom gesetzlichen Strafrahmen und den Strafzumessungskriterien ab. Hierzu gehört die Höhe des durch die Straftat verursachten Schadens.

12

Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass grundsätzlich das gesamte Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers im Ausland im Hinblick darauf in den Blick zu nehmen und dahingehend zu würdigen ist, ob es Rückschlüsse auf eine Fortsetzung des Auslandsaufenthalts und auf den Entziehungswillen als hierfür maßgebenden Beweggrund zulässt.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebene Auslegung der § 8 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Die Umstände, die das Oberverwaltungsgericht - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt hat, rechtfertigen den Schluss, der Kläger habe sich durch die Fortsetzung des Aufenthalts in Thailand der Strafverfolgung entziehen wollen. Hierfür stellen sowohl das Verhalten des Klägers, der mehrfach zur Verlängerung seines Touristenvisums in einen Nachbarstaat Thailands reiste, als auch die ihm voraussichtlich drohende Freiheitsstrafe aussagekräftige Indizien dar. Für die Strafandrohung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf den gesetzlichen Strafrahmen und die Höhe des dem Kläger angelasteten Schadens abgestellt.

14

Aufgrund des dargestellten Bedeutungsgehalts der einschlägigen passrechtlichen Regelungen ist es für die Rechtmäßigkeit der Versagung oder Entziehung des Passes unerheblich, ob die Auslandsvertretung dies den Behörden des Staates mitteilt, in dem sich der Betroffene aufhält. Nach dem Normzweck des § 8 PassG sind derartige Umstände nicht in die Ermessensausübung einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auslandsvertretung in der Annahme Mitteilung macht, der Aufenthaltsstaat werde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen.

15

Die Unerheblichkeit eines derartigen Vorgehens folgt daraus, dass das Passgesetz die Voraussetzungen für die Versagung, Entziehung und Geltungsbeschränkung des Passes abschließend festlegt. Es enthält kein Verbot, dem Aufenthaltsstaat die Passversagung oder -entziehung mitzuteilen. Dessen Reaktion wird von den Regelungsgegenständen des Passgesetzes nicht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es eine innerstaatliche Angelegenheit des Aufenthaltsstaates ist, wie er auf die Mitteilung der Passversagung oder -entziehung reagiert. Zwar mag die Auslandsvertretung aufgrund ihrer Kenntnis der dort geltenden rechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungspraxis die Reaktion des Aufenthaltsstaates auf die Mitteilung vorhersehen können. Dies ändert aber nichts daran, dass sie keine rechtliche Handhabe hat, um darauf Einfluss nehmen zu können (vgl. zum Auslieferungsrecht: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1966 - 1 C 19.66 - Buchholz 402.00 § 7 Paßgesetz Nr. 6 S. 20 f.; Beschluss vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 2).

16

Die Frage, ob die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Betroffenen durch den Aufenthaltsstaat aus übergeordneten grundrechtlichen Erwägungen bereits bei der Entscheidung über die Passversagung oder -entziehung zu berücksichtigen ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund seiner tatsächlichen Erkenntnisse über die Haftbedingungen in Thailand - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt, dass der internationale Mindeststandard gewahrt ist.

17

2. Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe über seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Passentziehung nicht gesondert entscheiden dürfen, ist unbegründet. Insoweit kann das Berufungsurteil nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das weitere Klagebegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit mit den thailändischen Behörden abzutrennen, mit § 93 Satz 2 VwGO vereinbar ist. Die Frage nach der Fortsetzung eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers in der Berufungsinstanz stellt sich nicht.

18

Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Zwar unterliegt eine derartige Entscheidung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (§ 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO). Jedoch kann sie einen Verfahrensmangel begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43).

19

Eine Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mindestens zwei Ansprüche verfolgt. Dieser Begriff deckt sich mit demjenigen des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch (Rechtsschutzbegehren) sowie den Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger diesen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13). Daher verstößt es gegen § 93 Satz 2 VwGO, Prozessstoff abzutrennen, der keinen eigenständigen Streitgegenstand darstellt.

20

§ 93 Satz 2 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass nur über den Streitgegenstand, nicht aber über unselbständige Teile des Prozessstoffes nach § 107 VwGO durch Urteil entschieden werden kann. Hiergegen verstößt ein Urteil, das einen nicht nach § 93 Satz 2 VwGO abtrennbaren Prozessstoff zum Gegenstand hat; es beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43).

21

Bei den Klagebegehren, die Rechtswidrigkeit der Passentziehung sowie die Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit der deutschen Botschaft mit den thailändischen Behörden festzustellen, handelt es sich um zwei selbständige Streitgegenstände, über die jeweils gesondert durch Urteil entschieden werden kann. Beide Begehren sind auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet und nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Wie dargelegt hängt die Rechtmäßigkeit einer Passentziehung im Falle des Auslandsaufenthalts nach dem Regelungsprogramm der passrechtlichen Vorschriften nicht davon ab, ob und auf welche Weise die Behörden des Aufenthaltsstaates darauf reagieren.

22

Auf der Grundlage der verfahrensfehlerfreien Trennungsanordnung des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht nur über das die Passentziehung betreffende Klagebegehren entschieden. Es hat zutreffend angenommen, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob die Botschaft in Bangkok durch die Einschaltung der thailändischen Behörden Rechte des Klägers verletzte.

23

3. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, ist unbegründet. Der Kläger macht insoweit geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Passentziehung als verhältnismäßig angesehen, ohne die Beschränkungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG in den Blick genommen zu haben.

24

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Dagegen verstößt das Gericht, wenn es bei der Würdigung des Sachverhalts festgestellte Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).

25

Allerdings muss das Gericht in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass es einen Gesichtspunkt in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe ihn nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).

26

Davon ausgehend kann aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen die Möglichkeiten der Geltungsbeschränkung des Passes des Klägers nicht abgehandelt hat, nicht geschlossen werden, es habe sich damit nicht befasst. Bereits die Botschaft hat in den Gründen des Entziehungsbescheids darauf hingewiesen, dass diese Mittel nicht geeignet waren, um den Kläger zur unverzüglichen Rückkehr nach Deutschland zu bewegen. Eine zeitliche oder räumliche Geltungsbeschränkung des Passes hätte ihm die Möglichkeit eröffnet, weiterhin im Ausland zu bleiben, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber

1.
die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
2.
sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
3.
einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
4.
sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
5.
sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
6.
sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
7.
als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
8.
als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
9.
als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
10.
eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
11.
eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird.

(2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.

(4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber

1.
die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
2.
sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
3.
einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
4.
sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
5.
sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
6.
sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
7.
als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
8.
als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder § 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
9.
als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
10.
eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
11.
eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird.

(2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.

(4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.