Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2017 - 4 BN 35/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B4BN35.17.0
bei uns veröffentlicht am24.08.2017

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht.

3

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde macht geltend, nach der - durch Zitate belegten - Rechtsprechung des beschließenden Senats sei die Frage der Antragsbefugnis eines Plannachbarn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Erweiterung eines Wohngebiets und eines damit verbundenen Lärmzuwachses im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Abweichend hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen und die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen, nämlich zum einen, dass die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, und zum anderen, dass die aus sieben Häusern bestehende Wohnbebauung um sechs Gebäude erweitert und damit verdoppelt werden solle.

5

Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde stellt den - sinngemäß - wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats keinen in der angegriffenen Entscheidung formulierten abweichenden Rechtssatz gegenüber, sondern macht eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hierauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16).

6

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung unberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83, Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.) leiten lassen, wonach das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang ist, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird, was sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen lässt. Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, als geringfügig und deshalb nicht abwägungsrelevant qualifiziert. Er hat dies unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls damit begründet, dass sich die Zahl der Verkehrsbewegungen um rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich erhöhe. Dass der Verwaltungsgerichtshof einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag je Wohneinheit zugrunde gelegt hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diesen Erfahrungswert nicht ungeprüft übernommen, sondern mit Blick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs sowie unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets auf fünf Fahrzeugbewegungen täglich je Wohneinheit erhöht hat. Davon, dass - wie die Beschwerde meint - die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat der bisherigen Bebauung im Gegenteil Ortsteilqualität (UA Rn. 2) bescheinigt, die Lage des Plangebiets abseits des Hauptortes aber berücksichtigt.

7

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO liegt nicht vor.

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, "dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr, die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten" werde. Diesen Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Beweisantrag unsubstantiiert sei, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet sei; nach dem Antrag solle das Gericht erst ermitteln, welche Immissionsrichtwerte im vorliegenden Fall gelten, welcher Verkehr hervorgerufen werde und aufgrund welcher Tatsachen angesichts der geringen Anzahl der durch den Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten eine Überschreitung der Richtwerte in Frage komme; der Antrag sei ohne ausreichende tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein erhoben. Daraufhin hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Beweisantrag bedingt aufrechterhalten wolle mit der Maßgabe, dass (1.) die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Vorfragen bereits durch den Sachverständigen zu ermitteln seien und (2.) der Beweisantrag sich insgesamt darauf richte, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelästigungen erleide. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war auch diesem bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen, weil eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin gänzlich unplausibel erscheine; soweit der Antrag darauf gerichtet sei, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erlitten, handele es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sei (UA Rn. 25).

9

Dieses Vorgehen steht mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 und 2 VwGO im Einklang.

10

a) Den in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit geltendem Verfahrensrecht abgewiesen.

11

Die Tragfähigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der unbedingt gestellte Beweisantrag sei unsubstantiiert, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet gewesen sei, wird nicht dadurch entkräftet, dass er - wie die Beschwerde vorträgt - im Hinblick auf die Frage der tatsächlich zu erwartenden Lärmbelästigung gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Zweifel gezogen, dass die planbedingte Verkehrslärmzunahme eine (durch Prognose zu ermittelnde) Tatsache ist, sondern sich darauf gestützt, dass die dem Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung der Antragstellerin so unbestimmt sei, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könne. Beweisthemen, die in ihrer Beweiserheblichkeit nicht einmal durch Anhaltspunkte näher belegt sind, legen in der Regel eine weitere Sachaufklärung nicht nahe, hierauf bezogene Beweisanträge sind mangels Substantiierung unzulässig (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - 7 B 175.97 - juris und vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Dass der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht lediglich einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ungeprüft übernommen hat, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls modifiziert hat, wurde bereits dargelegt.

12

b) Nach dem Beschwerdevortrag bleibt unklar, ob die Beschwerde auch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten modifizierten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft angreifen will. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 VwGO auch insoweit nicht dargetan.

13

Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag sollte nach Auffassung der Antragstellerin darauf gerichtet sein, dass sie und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass das Vorliegen einer mehr als nur geringfügigen Lärmbelastung eine rechtliche Bewertung erfordert und einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 26 und Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 B 75.14 - ZOV 2015, 220 = juris Rn. 27). Hiervon ausgehend hat er angenommen, dass der bedingt gestellte Beweisantrag die Behauptung des unbedingt gestellten und "aufrechterhaltenen" Beweisantrags zum Gegenstand hatte, dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten werde. Dieses Verständnis der Vorinstanz ist frei von Verfahrensfehlern, weil die Antragstellerin zwar etwaige "Vorfragen" von dem Sachverständigen ermitteln lassen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.09 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7), die Beweisbehauptung des unbedingten Beweisantrags aber unverändert ließ. Nach der für das mögliche Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1998 - 2 B 6.98 - juris Rn. 5), einschlägig seien die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die unter Beweis gestellte Behauptung als "gänzlich unplausibel" und damit als ins Blaue hinein gestellte Behauptung gewürdigt hat. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Antragstellerin auch für eine mehr als nur geringfügige Verkehrslärmbelastung im Normenkontrollverfahren keine Anhaltspunkte geliefert hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 9


(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Bebauungsplans „R...-Park“ der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlä

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.