Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2016 - 4 BN 26/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:010216B4BN26.15.0
bei uns veröffentlicht am01.02.2016

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster festsetzen, mit der Festsetzung der offenen Bauweise kollidieren, wenn das Baufenster die in der offenen Bauweise höchstzulässige Länge der Gebäude überschreitet,

und konkretisiert diese Frage dahingehend,

ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 (Satz 1) BauGB bzw. - zumindest - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot darin liegt, dass ein im Gebiet der festgesetzten offenen Bauweise aus Baugrenzen gebildetes Baufenster, welches über mehrere Grundstücke reicht, seiner 50 m überschreitenden Länge wegen von demjenigen, der zuletzt baut, nicht ausgeschöpft werden kann, wenn bzw. weil derjenige, der am anderen Ende zuerst gebaut hat, die Baugrenze bereits ausgeschöpft hat, und ferner,

ob ein relevanter Abwägungsfehler darin liegt, dass diese reduzierte Ausnutzbarkeit des Baufensters ein Grundstück treffen kann, welches bei Änderung des Teils eines Bebauungsplans bzw. Aufstellung eines den alten Plan teils überdeckenden Bebauungsplanes im nicht geänderten Planbereich liegt, wenn - wie hier - diese Auswirkung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes nicht bedacht wurde.

3

Die Beschwerde hat dabei Hausgruppen im Blick, die über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen. Sie möchte sinngemäß klären lassen, ob ein Bebauungsplan, der bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in offener Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m überschreiten, deshalb abwägungsfehlerhaft oder nicht erforderlich ist, weil der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen kann, wenn der Eigentümer des anderen Eckgrundstücks zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hat und damit den Bauraum auf seinem Grundstück voll ausgeschöpft hat (unzulässiges "Windhundrennen"). Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Ursprungs- als auch der Änderungsbebauungsplan offene Bauweise festsetzen (UA S. 4, 10). In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 Rn. 16). Dass nach den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans in der offenen Bauweise nur Hausgruppen zulässig sind, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Hieraus folgt, dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>; Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478 <479>). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese - wie ausgeführt - den seitlichen Grenzabstand im Blick hat. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich. Das vom Antragsteller befürchtete "Windhundrennen" ist folglich keine zwangsläufige Folge der hier fraglichen Festsetzungen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

2. Die weitere Frage,

ob bei Änderung eines Teils eines Bebauungsplans bzw. der Aufstellung eines den Teil eines Bebauungsplans betreffenden neuen Bebauungsplans in den Blick genommen und in die Abwägung einbezogen werden muss, dass die ursprüngliche Baugrenzenfestsetzung, die sich nicht anders als durch ein Doppelhaus realisieren ließ, dergestalt geändert wird, dass die von der Änderung nicht betroffene, im alten Plangebiet befindliche Doppelhaushälfte infolge der vom neuen Bebauungsplan getroffenen Festsetzung diesen Charakter verliert und zum Ende einer Hausgruppe wird,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung ohne weiteres antworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation (hier Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 und vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36/09 - juris Rn. 9). Ob das in der konkreten Planungssituation der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2016 - 4 BN 26/15.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde (Bl. 238 bis 240 d.A.) beimisst.

3

a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits per se aus der Eigentümerstellung und den damit verbundenen privaten Belangen und Interessen "zusammen mit allenfalls hinzuzudenkenden Belangen wie dem angeblichen Schutz vor Einblick" folgt, ohne dass dies einer weiteren Konkretisierung bedürfte, und ob dies auch dann gilt, wenn diese Belange in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren keinerlei Bedeutung hätten und eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gerade nicht begründen könnten.

4

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne vom § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.).

5

Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass sich das teilweise fertig gestellte Gebäude der Beigeladenen aufgrund seiner Lage im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks nachteilig auf die Eigentümerinteressen der Antragsteller auswirken kann (UA S. 7). Im Rahmen der Begründetheit hat es dargelegt, dass Belästigungen und Störungen - sei es durch Immissionen, sei es durch den Wohnfrieden störende Einblicksmöglichkeiten - hier auch nicht von vornherein tatsächlich ausgeschlossen oder wegen mangelnder Schutzwürdigkeit unbeachtlich seien (UA S. 10).

6

b) Zum Rechtsschutzbedürfnis möchte die Beschwerde klären lassen,

ob ein "Rohbau" noch keine (das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende) ausreichende Verwirklichung der angegriffenen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf dem Nachbargrundstück darstellt, auch wenn durch diesen ohne Weiteres erkennbar wird, wie das Nachbargrundstück genutzt wird, insbesondere, welche "Immissionen" und "den Wohnfrieden störende Einblicksmöglichkeiten" zu erwarten sind.

7

Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dass die im Normenkontrollverfahren festgestellte Unwirksamkeit der Planänderung auch einer Fortführung der durch diese Planänderung ermöglichten Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entgegen steht, lässt sich auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB ohne Weiteres bejahen. Im Übrigen kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <92>; stRspr) allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist, was hier angesichts noch weiterer unbebauter Grundstücke im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans ersichtlich nicht der Fall ist.

8

c) Als klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde ferner die Frage,

ob nur denkbare "potentielle" Störungen bei offen gelassener Prüfung der konkreten Bebauungssituation, die sich - wenn überhaupt - überdies nur als "geringfügig" herausstellen, die Bauleitplanung der Kommune beschränken bzw. "wegwägen" dürfen.

9

Soweit erkennbar, möchte die Beschwerde damit klären lassen, ob eine Planung auch dann als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden kann, wenn in der Abwägung Störungen unberücksichtigt geblieben sind, deren Eintritt das Normengericht zwar für möglich gehalten, aber nicht konkret untersucht hat, und die überdies private Interessen allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Auch diese Frage lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung beantworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (Urteil vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - a.a.O. S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69).

10

Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Prüfung ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 8 f.). Es hat dabei mit Blick auf die konkrete Situation im Baugebiet festgestellt, dass sich die Planänderung gegenüber der in den jeweils vorderen, straßenseitigen Grundstücksbereichen bereits entstandenen Wohnbebauung als konfliktträchtig und bewältigungsbedürftig erweise, weil sie faktisch erstmals eine Wohnbebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich ermögliche, die naturgemäß ein hohes Konfliktpotential berge, indem sie Unruhe in diese Bereiche hineintrage und für die Nachbarn zu Belästigungen und Störungen führen könne (UA S. 9 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat damit Gründe für den städtebaulichen Bezug der privaten Interessen der Antragsteller angegeben, die die Schlussfolgerung, die Antragsgegnerin hätte diese Belange in der Abwägung berücksichtigen müssen, auch wenn eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte nähere Begründung denkbar und möglicherweise auch wünschenswert gewesen sein mag, tragen. Auf die von der Beschwerde problematisierte Frage, ob diese Belange auch in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen wären, kommt es ebenso wenig an wie auf die zuvor erteilte "Zustimmung zur Abweichung".

11

Davon, dass die privaten Interessen der Antragsteller nur geringfügig beeinträchtigt wären, ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Die Formulierung, es möge sein, dass sich die potentiellen Störungen angesichts der Größe der betroffenen Grundstücke und der konkreten Bebauungssituation im Ergebnis einer entsprechenden Prüfung als eher geringfügig herausstellen (UA S. 10), bezieht sich auf die nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials durch die planende Gemeinde, deren Ergebnis es selbstverständlich auch sein kann, dass die fraglichen privaten Belange der Antragsteller letztlich doch nur als geringfügig zu bewerten sind und deshalb die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht maßgeblich beeinflussen. Dies setzt aber einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang voraus, dessen Fehlen das Oberverwaltungsgericht gerade beanstandet hat.

12

d) Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage,

ob das Normenkontrollgericht der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine fehlende "Abwägungsoffenheit" unterstellen darf, ohne dies sachlich zu begründen,

ist nicht entscheidungserheblich, weil das Normenkontrollgericht der Antragsgegnerin eine fehlende Abwägungsoffenheit nicht unterstellt hat. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass, wenn die Planänderung (auch) dazu dienen soll, die illegal begonnene Errichtung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück zu legalisieren, dieses Motiv eine ganz besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Interessen erfordere, "weil ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das beschließende Gremium von vornherein an ein bestimmtes Ergebnis gebunden fühlte und es mithin an der erforderlichen Abwägungsoffenheit fehlte" (UA S. 11).

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e) Soweit die Beschwerde schließlich klären lassen möchte,

ob sich ein Gericht unter Missachtung des Gewaltenteilungsgrundsatzes an die Stelle einer planenden Gemeinde setzen und letztlich deren Bauleitplanung bestimmen bzw. sogar den Stillstand der städtischen Entwicklung provozieren darf,

ist auf die in § 47 VwGO normierte Befugnis des Oberverwaltungsgerichts zu verweisen, einen Bebauungsplan im Rahmen der prinzipalen Normenkontrolle auf beachtliche Rechtsverstöße zu kontrollieren und gegebenenfalls für unwirksam zu erklären.

14

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

15

Der Beschwerdevortrag genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Die Beschwerde bezeichnet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Aber auch in der Sache lässt der Beschwerdevortrag eine Divergenz nicht erkennen.

16

Von den im Urteil des Senats vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN 1.03 a.a.O.) entwickelten rechtlichen Maßstäben für die Antragsbefugnis weicht das Normenkontrollurteil - wie dargelegt - nicht ab. Soweit dort entschieden worden ist, dass das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, kein abwägungsrelevanter Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle zu vermitteln vermag, ist dies - entgegen der Auffassung der Beschwerde (Bl. 244 d.A.) - vorliegend ohne Belang.

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Im Übrigen macht die Beschwerde lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die rechtlichen Maßstäbe zur Antragsbefugnis unzutreffend angewandt, was die Zulassung der Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 - ). Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe zum Rechtsschutzinteresse und zur Abwägung geltend macht. Im Dunkeln bleibt, worauf die Beschwerde ihre Behauptung stützt, das Oberverwaltungsgericht nehme - zu Unrecht - an, bei dem zu prüfenden Gebot der Konfliktbewältigung handele es sich um ein der Abwägung von vornherein vorgelagert zu prüfendes und möglicherweise die Abwägung von vornherein ausschließendes Kriterium.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.