nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 17.267, 19.07.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der FlNr. ... der Gemarkung ..., .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet „...“ aus dem Jahr 1982.

Das Grundstück ist mit einem 1973 genehmigten Einfamilienhaus bebaut. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der Anbau einer Schwimmhalle an das Wohnhaus genehmigt.

Der Anbau grenzte unmittelbar an das Grundstück mit der Flurnummer ..., ... auf einer Länge von ca. 9 m und 2,80 m Höhe an.

Der Bebauungsplan Nr. ... setzt im nördlichen und südlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Baugrenze fest.

Der Baukörper des Anbaus lag mit seinem nördlichen Teil auf einer Länge von ca. 2,15 m außerhalb der im nördlichen Grundstücksbereich festgesetzten Baugrenze.

Eine weitere Festsetzung enthält der Bebauungsplan für eingeschossige Anbauten im nordöstlichen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks und im unmittelbar angrenzenden nordwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. .... In diesem Bereich ist nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ zulässig. Das Grundstück FlNr. ... ist mit einem Wohnhaus ohne Anbauten bebaut.

Im Übrigen ist nach dem Bebauungsplan innerhalb der Baugrenzen eine Bebauung mit I + DG (2 Vollgeschosse (EG+DG) als Höchstgrenze mit Dachneigung 48 - 52°) zulässig.

Am 19. Juni 2013 reichte der Kläger Bauunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO bei der Beigeladenen ein. Das Vorhaben wurde bezeichnet als: „energetische Sanierung und Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses, Umnutzung eines Schwimmbeckens zu einem Gästezimmer mit WC, Abstellraum und begehbarem Schrank“. Es wurde erklärt, das Vorhaben halte alle Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Mit Schreiben, das am 26. Juni 2013 beim Landratsamt ... einging, übersandte die Beigeladene die Bauunterlagen für das Vorhaben zur weiteren Bearbeitung. Die Beigeladene erklärte, sie habe am 20. Juni 2013 für das Vorhaben die Genehmigungsfreistellung erteilt. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte das Landratsamt dem u. a. Kläger mit, dass der Ausführungsbeginn die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten dem Landratsamt mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen sei. Das Landratsamt habe die Bauvorlagen nicht geprüft. Die Verantwortung für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens trage allein der Bauherr. Für den Fall der Rechtswidrigkeit des Vorhabens bleibe ein bauaufsichtliches Einschreiten vorbehalten. Die Außenmaße des geplanten Umbaus sollten nach den eingereichten Bauvorlagen der Höhenentwicklung des ursprünglichen Anbaus entsprechen.

Die Schwimmhalle wurde danach bis auf die Fundamente abgebaut.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 ließ der Eigentümer der Flurnummer ... durch seinen Bevollmächtigten dem Landratsamt mitteilen, dass das unmittelbar auf der Grundstücksgrenze durch den Kläger errichtete Bauvorhaben eine Höhe von ca. 3,5-3,6 m aufweise. Die Vorgaben des Bauplans seien überschritten worden, die dort vorgesehene maximale Höhe des Anwesens hätte wohl bei 3 m liegen dürfen. Es wurde um bauaufsichtliche Überprüfung gebeten.

Eine Baukontrolle am 12. August 2014 ergab, dass das Grenzgebäude „Essen, Gäste“ (bisher Schwimmhalle) bis auf das Fundament abgebrochen und neu errichtet worden sei. Der Innenausbau sei noch nicht abgeschlossen. Der Bestandsschutz sei nicht mehr zu halten. Das Bauvorhaben sei planabweichend errichtet worden. Die Höhe an der Grenze betrage jetzt 3,65 m, laut Plan 3,0 m. Der ausgeführte Bestand sei nur 2,80 m hoch gewesen. Ein Teil des Grenzgebäudes liege laut Bebauungsplan außerhalb der Baugrenzen. Auf die in der Behördenakte ... befindlichen Fotografien (Blatt 44-49) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger die Feststellungen der Baukontrolle mit. In vorliegendem Fall sei eine Genehmigungsfreistellung nicht möglich. Denn das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ..., da sich ein Teil des Grenzgebäudes außerhalb der festgesetzten Baugrenzen befinde. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 20. September 2014 einen Bauantrag über die Gemeinde ... einzureichen. Eine am 29. September 2014 durchgeführte Baukontrolle ergab, dass das Bauvorhaben mittlerweile auch im Innenbereich fertiggestellt worden war (Blatt 63-65 der Behördenakte ...).

Nach den eingereichten Unterlagen weist das Bauvorhaben eine Gebäudehöhe von 3,60 m auf und kommt mit einer Länge von 8,99 m auf der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. ... zu liegen. Die Baugrenze wird im nordöstlichen Bereich des Anbaus um 2,15 m überschritten (Blatt 8 ...).

Am 13. November 2014 reichte der Kläger einen Antrag auf Baugenehmigung bei der Beigeladenen ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Abweichung von Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 BayBO, ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise und ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze gestellt.

Zur Begründung hinsichtlich der Abweichung von Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO wurde ausgeführt, zwar müsse grundsätzlich ein Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Vorliegend sei davon eine Abweichung zuzulassen, da auf dem Vorhabengrundstück bereits seit Jahrzehnten ein Anbau an der Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück... existiert habe. Die Ausmaße (Länge) seien dieselben. Lediglich die Höhe ändere sich um 60 cm. Da sich das Wohnhaus auf dem Grundstück ... nicht in den Abstandsflächen befinde, sei eine Verschlechterung der Belichtung und Belüftung nicht zu erwarten. Der Anbau verfüge außerdem an den Grenzseite über eine Brandwand. Außerdem sei das Interesse des Grundstückseigentümers am Erhalt vorhandener Bausubstanz zu berücksichtigen; dies führe vorliegend zu einem atypischen Sachverhalt. Es wurde Bezug genommen auf die Entscheidung des BayVGH vom 21.4.1998, 1 B 95.3286. Der Kläger benötige wegen seines Wohnortes in ... das streitgegenständliche Vorhaben für seine Aufenthalte in ....

Der Antrag auf Befreiung von der festgesetzten offenen Bauweise wurde wie folgt begründet:

Zwar werde in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... unter c) die offene Bauweise festgelegt. Jedoch würden durch die Erteilung der begehrten Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans habe ein Anbau an das Gebäude ... ... existiert. Zu den Ordnungsvorstellungen des Plangebers habe gehört, dass im nordwestlichen Bereich des klägerischen Grundstücks ein Anbau errichtet werden dürfe. Aus diesem Grund sei eine Baugrenzenfestsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Auch habe der Plangeber unter c) der textlichen Festsetzungen eine geschlossene Bauweise für Garagen und damit verbundene sonstige Nebengebäude festgesetzt, auch wenn diese mit dem Hauptgebäude verbunden sein sollten. Anbauten an der Grundstücksgrenze widersprächen damit nicht den Ordnungsvorstellungen des Plangebers, die Grundzüge der Planung seien durch die beantragte Befreiung nicht verletzt. Auch würde die Durchführung des Bebauungsplans zu einer unbeabsichtigten Härte bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück führen. Die Baufensterfestsetzung für den Anbau auf dem klägerischen Grundstück könne nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn keine offene Bauweise für diesen Bereich gelte. Würde die Einhaltung des Mindestabstands von 3,0 m gefordert werden, könne nur ein Anbau errichtet werden, der aufgrund seiner geringen Breite keiner sinnvollen Nutzung zugänglich wäre. Die Baugrenze sei um den Anbau gezogen worden, um ihn in seinem Bestand zu schützen. Die Gemeinde habe bei der Planaufstellung nicht bedacht, dass im Falle des Erlöschens des Bestandsschutzes Abstandsflächen eingehalten werden müssten.

Der Antrag auf Befreiung von der festgesetzten Baugrenze wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundzüge der Planung durch die beantragte Befreiung nicht berührt würden. Weder führe eine solche Befreiung zu einer ungeordneten Bebauung des Baugebiets, noch werde sein Charakter verändert. Der Teil des Anbaus, der die Baugrenze überschreite, habe nicht das Gewicht, um den Chrarakter als Parksiedlung zu ändern. Auf den Grundstücken ... befänden sich ebenfalls bauliche Anlagen, die die Baugrenze überschritten. Auch die städtebauliche Vertretbarkeit liege vor, da das Vorhaben festsetzungsfähig und abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bleibe gewahrt, wenn das festgesetzte Baufenster auf den Grundstücken ... etwas weiter nach Norden verschoben würde.

Auch sei die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Beigeladenen vom ... 2014 verweigerte diese das Einvernehmen zu den Befreiungsanträgen nach § 31 BauGB sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Baugenehmigungsantrag.

Das Vorhaben sei nicht vom Bestandsschutz gedeckt. Hierfür hätten zwei bis drei Außenmauern stehenbleiben müssen. Es handle sich vielmehr um einen Neubau.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 wurde der Kläger zum Erlass einer Baubeseitigungsanordnung angehört. Wegen der Verletzung der nördlichen Baugrenze sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Plangeberin sei wichtig gewesen, die baulichen Anlagen in gewissen Zonen des Grundstücks zu halten. Der Kläger könne sich nicht auf das Überschreiten der Baugrenzen auf anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans berufen, da diese Anlagen - im Gegensatz zum streitgegenständlichen Vorhaben - Bestandsschutz genössen.

Der Anbau sei abstandflächenpflichtig, insbesondere handle es sich nicht um ein privilegiertes Grenzgebäude. Eine Abweichung komme nicht in Betracht: die Belichtung des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks sei beeinträchtigt durch den 10 m langen und 3,60 m hohen Anbau. Außerdem gehe von ihm eine erdrückende Wirkung aus. Diese Wirkung werde durch die Fensterlosigkeit des Vorhabens noch verstärkt. Auch fehle es an der für die Erteilung einer Abweichung notwendigen grundstücksbezogenen Atypik.

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen und den Anbau dementsprechend zurückzubauen.

Am 28. April 2015 reichte der Kläger einen Antrag auf Abweichung von Art. 28 BayBO beim Landratsamt... ein (Blatt 115 ...).

Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger gehe von einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus. Er bezog sich im Wesentlichen auf die im Verfahren vorgebrachten Argumente.

Einem Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. April 2015 ist zu entnehmen, dass eine Tektur wegen technischer Unmöglichkeit nicht in Betracht komme. Einem Vermerk vom 30. April 2015 lässt sich entnehmen, dass die Wand zwischen „Büro/Erweiterung“ und „Essen“ nicht als tragende Wand erscheine und dass eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Teilabbruchs jedoch aus den vorliegenden Plänen nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 20. April 2015, das an „Familie ...“ adressiert wurde, hörte das Landratsamt zum Erlass einer Duldungsanordnung an.

Am 21. April 2015 erteilte die Beigeladene eine Auskunft aus dem Melderegister an das Landratsamt, wonach unter der Adresse ...Frau..., Frau ..., Herr ... und Herr... gemeldet seien.

Am 30. April 2015 erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich gegen Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2015 zugestellt wurde.

Der Tenor des Bescheides lautet:

1. Der Antrag des Herrn ... auf Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... vom 10.11.2014 wird abgelehnt.

2. Herr ... wird verpflichtet, den neu errichteten Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... bis zum Fundament und das verglaste Vordach über der Terrasse vollständig zu beseitigen. Die zu beseitigenden Anlagen sind im beiliegenden Lageplan rot markiert. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheids.

3. Die Bewohner des Anwesens ... werden verpflichtet, die unter der vorstehenden Nr. 2 verfügte Beseitigungsanordnung zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 3 wird angeordnet.

5. Falls Herr ... die unter Nr. 1 dieses Tenors festgelegte Pflicht nicht bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig.

6. Falls die Bewohner des Anwesens ... in ... der unter Nr. 3 dieses Tenors festgelegten Duldungspflicht ab sofort zuwiderhandeln, wird in der Person des Zuwiderhandelnden ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € zur Zahlung fällig.

7. Herr ... hat als Antragsteller und Bauherr die Kosten des Verfahrens zu tragen.

8. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt:

a. Für die Nr. 1 dieses Tenors 180,- € und

b. Für die Nr. 2 dieses Tenors 250,- €.

Auslagen sind in Höhe von 7,- € entstanden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben überschreite im nordöstlichen Bereich des Grundstücks FlNr. ... die festgesetzte Baugrenze, weshalb die maßgeblichen Festsetzungen nicht eingehalten würden. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die klar ablesbare Gestaltung hinsichtlich der Baugrenzen, vor allem auch gegenüber dem vorher gültigen Bebauungsplan, welcher Baufenster festgesetzt habe, mache deutlich, dass es der Beigeladenen gerade darauf angekommen sei, die jeweiligen vorderen und hinteren Bereiche der Baugrundstücke von Bebauung freizuhalten.

Weiterhin werde festgelegt, dass nicht einmal untergeordnete Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zulässig seien. Nach Buchstabe D der Begründung zum Bebauungsplan vom 1. März 1979 sollte mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine geordnete weitere Bebauung erreicht werden. Dafür sorgten gerade Baugrenzen. Die Festsetzung der Baugrenzen erfülle einen gewichtigen planerischen Zweck und stelle einen Grundgedanken des Bebauungsplans dar. Auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Bauherr keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Die vom Kläger genannten Bezugsfälle (...) genössen in Bezug auf den derzeit gültigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1982 Bestandsschutz, da die jeweiligen baulichen Anlagen bereits vor Aufstellung dieses Bebauungsplans bestanden hätten. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass diese Anlagen bereits im ersten Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 eingezeichnet seien. Das Vorhaben des Klägers hingegen genieße durch den Komplettabriss keinen Bestandsschutz mehr. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des maßgeblichen § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, komme es gar nicht zur Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite. Bauordnungsrechtlich sei der Erweiterungsbau abstandsflächenpflichtig nach Art. 6 Abs. 1 BayBO zu beurteilen, da es sich um ein oberirdisches Gebäude handle und keine Ausnahme im Sinne des Satzes 3 vorliege. Da der Erweiterungsbau an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sei, lägen die jeweiligen Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO fordere, dass die Abstandsflächen einer baulichen Anlage auf dem Baugrundstück selbst zu liegen hätten. Eine Abweichung könne vorliegend nicht erteilt werden. Zunächst liege die hierfür erforderliche Atypik nicht vor. Denn eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO wäre ohne weiteres möglich und zumutbar. Der private Bedarf des Klägers sei kein hinreichender Grund für das Vorliegen einer Atypik. Diese müsse stets grundstücksbezogen sein. Auch wiege vorliegend das Interesse des betroffenen Nachbarn (FlNr. ...) höher als das Interesse des Bauherrn. Hier seien insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung des Grundstücks sowie die Sicherung der Freiflächen für die Errichtung von Nebengebäuden zu nennen, die durch das Abstandsflächenrecht gewährleistet würden. Das Gebäude sei zu beseitigen, da es formell und auch materiell illegal sei. Insbesondere sei die Beseitigung im angeordneten Umfang erforderlich, da kein milderes, aber gleichzeitig effizienteres Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ersichtlich sei. Eine Teilbeseitigung des Erweiterungsbaus sei aufgrund seines einheitlichen Gebäudekörpers nicht möglich. Der Wohnhausanbau müsse als Ganzes betrachtet werden und sei nicht teilbar. Laut der zuständigen Kreisbaumeisterin erscheine ein Teilabbruch des Anbaus aufgrund der fraglichen Statik nicht zweckmäßig. Eine Höhenreduzierung könne nicht verlangt werden, da dies nicht ohne Neubaumaßnahmen auszuführen sei. Auch die Terrassenüberdachung müsse entfernt werden, um eine dem materiellen Recht entsprechende Situation zu schaffen. Überdachte Terrassen sein abstandsflächenpflichtige Gebäude. Die Terrasse selbst könne bestehen bleiben, für sich genommen entspreche sie den öffentlichrechtlichen Vorschriften. Der Bauherr habe vorliegend trotz entsprechender Anregung seitens des Landratsamts keine Tekturplanung vorgelegt. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Interesse des Bauherrn am Festhalten an baurechtswidrigen Zuständen. Im Rahmen der Interessenabwägung müssten die durch die Baubeseitigung verursachten Kosten nicht herangezogen werden. Es wäre anderenfalls unmöglich, mit Aussicht auf Erfolg gegen Schwarzbauten vorzugehen. Dies würde zu einer massiven Benachteiligung des rechtstreuen Bürgers gegenüber risikofreudigen Schwarzbauern führen. Auch das persönliche Interesse des Bauherrn an einem zusätzlichen Gästezimmer sei in dieser Abwägung nicht beachtlich.

Hinsichtlich Nr. 3 des Tenors wurde ausgeführt, dass die Bewohner des Anwesens ... zwar nicht Grundstückseigentümer seien. Es sei aber nicht auszuschließen, dass zum Bauherrn privatrechtliche Beziehungen etwa in Form von Mietverträgen bezüglich des Grundstücks existierten. Diese könnten möglicherweise Befugnisse einräumen, die den Bewohnern des Baugrundstücks die Möglichkeit gäben, den Bauherrn an der Ausführung seiner Handlungsverpflichtung zu hindern. Eine Einverständniserklärung der Bewohner des Baugrundstücks sei bisher weder konkludent noch ausdrücklich zum Vorschein gekommen. Demnach seien die im Anwesen ... gemeldeten Personen zur Duldung der Beseitigung des Erweiterungsbaus verpflichtet. Der Bauherr sei auch richtiger Adressat der Beseitigungsanordnung, da er Handlungsstörer sei.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 1. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.

Zur Begründung wird ergänzend zum Vorbringen im behördlichen Verfahren ausgeführt, dem Kläger sei eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen, da die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt sein. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... der Beigeladenen heiße es:

„Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine geordnete weitere Bebauung erreicht werden. Vor allem soll der Charakter des geschlossen bebauten Gebietes (Parksiedlung) erhalten werden. Deshalb wurde die Grundflächenzahl begrenzt; eine Teilung der Grundstücke ist nicht möglich“.

Daraus könne entnommen werden, dass der Bebauungsplan eine maßvolle Verdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters ermöglichen wolle, der durch eine parkartige Siedlungsstruktur gekennzeichnet sei. Die Baufenster seien in dem Bebauungsplan großzügig bemessen, um unterschiedlichste Bautypen zu ermöglichen und somit den individuellen Charakter der Parksiedlung zu erhalten. Die von den Erschließungsstraßen zurückgesetzten Baugrenzen und der so entstehende Bereich zwischen Straße und Gebäude trage zu der Typologie des Bebauungsgebietes nichts bei. Den am Verlauf der Erschließungsstraße ausgerichteten Baugrenzen komme keine entscheidende Bedeutung zur Sicherung der parkartigen Siedlungsstruktur des Baugebietes zu. Dafür spreche auch, dass dem Eigentümer des Grundstücks ... im Jahr 1979 die Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Bau einer Doppelgarage durch die Beigeladene in Aussicht gestellt worden sei. Damals sei in einer Gemeinderatssitzung wie folgt beraten worden: „… Dem Antrag kann aus planerischen Grundsätzen nicht entsprochen werden, da, anders als früher, vor Garagen ein Stauraum erforderlich sei. Würde dem Antrag des Herrn .... stattgegeben, müsste eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes erfolgen. Die Folge davon wäre, dass der Bebauungsplan nicht genehmigt würde. Das Bauvorhaben wird dadurch jedoch grundsätzlich nicht verhindert, da im Einzelfall eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden kann.“

Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes gehe ausdrücklich hervor, dass der Plangeber eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen als zulässig angesehen habe. Von einem Verstoß gegen die Grundzüge der Planung könne deswegen nicht gesprochen werden.

Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, weil das beantragte Vorhaben festsetzungsfähig und abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung würde gewahrt bleiben, wenn das festgesetzte Baufenster auf dem Grundstück ... ... etwas weiter nach Norden erweitert würde. Auch die Würdigung nachbarlicher Interessen spreche nicht für eine Versagung der beantragten Befreiung. Vorliegend existiere schon seit Jahrzehnten ein Anbau an der Grundstücksgrenze. Außerdem hätte die Nachbarschaft schon die Zustimmung zu einem 3 m hohen Anbau erteilt, lediglich die Höhe des beantragten Bauvorhabens an der Grundstücksgrenze habe sich nun um 60 cm geändert. Es sei nicht davon auszugehen, dass von dem beantragten eingeschossigen Anbau unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgingen. Von einer erdrückenden Wirkung könne nicht die Rede sein. Außerdem befänden sich direkt an der Grundstücksgrenze Fichten, die die Wand des Anbaus verdeckten und weit überragten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bauvorhaben dem Nachbargrundstück einer Einstrahlung von tiefstehender Abendsonne nehme, führe dies nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Grundsätzlich müsse jeder Eigentümer hinnehmen, dass sein Grundstück zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werde. Das Gebäude ... ... befinde sich nicht in den Abstandsflächen des Anbaus. Eine Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes ... ... sei deswegen nicht zu erwarten. Hinsichtlich der beantragten Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der festgesetzte Baugrenzen im Bebauungsplan Nr.... sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert. Eine Behörde habe darauf zu achten, dass keine willkürlichen, gleichheitswidrigen Entscheidungen getroffen würden. Vorliegend seien bauliche Anlagen auf den Grundstücken ... ... und ... ... unter Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen errichtet worden. Die bauliche Anlage auf dem Grundstück ... ... könne erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet worden sein. In der Planzeichnung befindet sich die bauliche Anlage noch innerhalb des Baufensters auf dem Grundstück ... .... Die Errichtung der Doppelgarage teilweise außerhalb des Baufensters sei durch die Erteilung einer Befreiung möglich geworden. Deswegen sei von Bezugsfällen auszugehen.

Auch sei der Erweiterungsneubau innerhalb des Baufensters nicht abstandsflächenpflichtig. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... für das Gebiet „...“ der Beigeladenen müsse innerhalb des festgesetzten Baufensters an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Für die Grundstücke ... ... und ... ... sei ein zusätzliches Baufenster festgesetzt worden. Für dieses Baufenster gelte die Festsetzung „E 1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“. Durch die textliche Festsetzung „nur Anbauten“ solle erreicht werden, dass zwei selbstständig benutzbare bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Dies setze wie bei einem Doppelhaus den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Das mit der textlichen Festsetzung nur ein Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze gemeint sei, gehe auch aus der zeichnerischen Darstellung des Baufensters hervor. Die Baufensterfestsetzung könne auf dem jeweiligen Grundstück nur sinnvoll ausgenutzt werden, wenn keine offene Bauweise für diesen Bereich gelte. Würde man hier die Einhaltung des Mindestabstands von 3 m fordern, könne nur eine bauliche Anlage errichtet werden, die aufgrund ihrer geringen Breite keiner sinnvolle Nutzung zugänglich sei. Innerhalb des Baufensters seien keine Abstandsflächen einzuhalten.

Für den Bereich des Erweiterungsbaus, der das Baufenster überschreite und damit Abstandsflächen auslöse, habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Der eingeschossige Anbau mit Gästezimmer, Bad, Abstellraum, Esszimmer sowie einer Büroerweiterungsfläche müsse im Bereich der Baugrenzen Überschreitung einer Abstandsfläche von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück einhalten. Die Ziele der Abstandsflächenvorschriften könnten im vorliegenden Fall unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstand von 3 m erreicht werden. Auf dem Vorhabensgrundstück existiere schon seit Jahrzehnten ein Anbau an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück ... .... Der Anbau habe an der Grundstücksgrenze dieselben Ausmaße wie das beantragte Bauvorhaben gehabt. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass von dem beantragten eingeschossigen Anbau größere Beeinträchtigungen ausgingen als von dem ehemaligen Schwimmhallenanbau. Insbesondere seien die Fenster des eingeschossigen Anbaus nicht in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtet. Der abstandspflichtige Bereich an der Grundstücksgrenze betrage 2,15 m. Es liege auch die erforderliche Atypik vor.

Das verglaste Vordach sei keine abstandsflächenpflichtige Anlage nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weil es keine Gebäudequalität aufweise. Denn es sei nicht selbstständig benutzbar, da das Vordach nur der Nutzbarkeit des Hauptgebäudes diene.

Auch sei die vollständig angeordnete Beseitigung des Erweiterungsbaus rechtswidrig. Die Behörde sei nur berechtigt, den Abbruch der rechtswidrigen Bauteile zu verlangen, wenn ein Baukörper in materiell illegale und legale Bestandteile aufgeteilt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall möglich. Das Vorhaben sei räumlich gegenständlich klar abgrenzbar zwischen dem Bereich, der innerhalb des Baufensters liege und dem Bereich, der außerhalb des Baufensters liege. Mit der Beseitigung des außerhalb des Baufensters liegenden Bereichs dürften auch keine statisch relevanten Veränderungen des gesamten Gebäudes einhergehen. Im Rahmen des Ermessens sei außerdem fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nur geringfügig sei und weder Belange der Öffentlichkeit noch der Nachbarschaft ernsthaft berührt würden. Es gehe bei einer Ablehnung der beantragten Befreiung und Abweichung lediglich um einen Bereich, der an der Grundstücksgrenze eine Länge von 2,15 m aufweise. Hinzu komme, dass die Nachbarn ihre Zustimmung für einen 3 m hohen Anbau erteilt hätten. Auch stünden die Kosten des Abrisses in keinem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände. Außerdem träten in dem fraglichen Baugebiet vermehrt baurechtswidrige Zustände auf, gegen die die Behörde nicht sachgerecht systematisch vorgehe.

Hinsichtlich der Duldungsanordnung sei der Kläger als Eigentümer des Grundstücks der falsche Adressat.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides sei rechtswidrig, weil sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen einer Zwangsgeldandrohung genüge. Denn es werde angedroht, dass für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 1 des Bescheidstenors angeordneten Verpflichtung das Zwangsgeld fällig werde. Darin werde jedoch die Baugenehmigung abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides vom 30. April 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und

2. die Nrn. 2, 3, 5 und 6 des Bescheides vom 30. April 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gemeinderat im Jahr 1979 in Aussicht gestellte Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung für den Bau einer Doppelgarage auf dem Grundstück ... ... sei kein Indiz, dass die Befreiung von Baugrenzen pauschal die Grundzüge der Planung nicht berühre. Denn die damals gültige Fassung des § 31 Abs. 2 BauGB habe das Nichtberührtsein der Planung nicht als Tatbestandsmerkmal gehabt. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass bezüglich der genannten Bezugsfälle Befreiungen von den Baugrenzen erteilt worden sein. Nach Durchsicht der elektronisch registrierten Genehmigungsverfahren lägen keine Unterlagen bezüglich der Anwesen ... ... und ... ... vor. Sollten vor dem Jahr 1993 wirklich zwei Befreiungen von den Baugrenzen erteilt worden sein, so werde schon allein aufgrund des Zeitablaufs von über 20 Jahren eine Ermessensbindung ausgeschlossen.

Darüber hinaus verletze das gesamte Vorhaben Abstandsflächenrecht. Insbesondere greife Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht durch. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass Baugrenzen keine planungsrechtlichen Vorschriften seien, die ein Bauen an die Grundstücksgrenze erzwingen oder erlauben könnten. Denn Vorschriften über die Baugrenzen ließen die Frage offen, ob an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse oder dürfe. Reiche daher eine Baugrenze bis an die Grundstücksfläche heran, bedeutet dies, dass wegen des Abstandsflächenrechts diese Fläche nicht vollständig überbaut werden könne.

Unabhängig davon sei die Einhaltung der Festsetzungen ohne weiteres auch mit einer offenen Bauweise tatsächlich und sinnvoll möglich. Der Mindestabstand von 3 m zur Grenze könne auf jeder Seite der Grundstücksgrenze trotz hypothetischer Bebauung mit einem zwischen 3 m und 4 m breiten Gebäude eingehalten werden. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters meine die Festsetzung „E 1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ nicht grenzüberschreitende Gebäude, die zusammengefügt würden und deshalb keine Abstandsflächen auslösten, sondern vielmehr untergeordnete Anbauten an die jeweiligen Hauptgebäude der beiden betroffenen Grundstücke. Dafür spreche auch ein in Anlage beigefügter Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats ... vom ... 1979. Darin heiße es „Innerhalb der Baugrenzen sind Anbauten möglich. Zwei selbstständige, freistehende Wohngebäude dürfen nicht errichtet werden“. Ein grenzüberschreitendes Gebäude im Sinne der Klageschrift würde ein eben solches weiteres Wohngebäude darstellen, das gerade explizit nicht gewollt sei. Das Wort „Anbauten“ könne also nur untergeordnete Gebäudeteile meinen, die an die jeweiligen bestehenden Wohngebäude angefügt würden. Eine geschlossene Bebauung ohne Abstandsflächenpflicht scheide damit aus. Es fehle auch am Vorliegen einer Atypik. Einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung könne der Kläger nicht für sich beanspruchen.

Der Bebauungsplan Nr. ... enthalte einen Darstellungsfehler. Das in Rede stehende Baufenster mit seinen vermeintlichen Baugrenzen sei vom Entwurf des Bebauungsplans falsch übertragen worden. Eigentlich habe es sich um eine Grenze bezüglich des Nutzungsbereichs und nicht um eine Baugrenze gehandelt, weil damals nur beabsichtigt worden sei, die Geschossigkeit gegenüber dem anderen Nutzungsbereich zu verringern. Alles andere würde planungsrechtlich keinen Sinn ergeben. Dafür spreche auch der erste Entwurf des Bebauungsplans aus den zugehörigen Verfahrensakten. Hier habe die Abgrenzung korrekterweise anhand von Nutzungsbereichen und nicht anhand von Baugrenzen stattgefunden

Die überdachte Terrasse verstoße gegen Abstandsflächenvorschriften. Das verglaste Vordach sorge für das notwendige Merkmal der Überdeckung, welches Voraussetzung des Gebäudebegriffs der Bayerischen Bauordnung sei. Somit löse ein Entfernen des Vordachs das diesbezügliche Abstandsflächenproblem. Die Terrasse an sich könne bestehen bleiben, weil auf diese Weise die Gebäudequalität genommen werde.

Die angeordnete Beseitigung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Eine Teilbeseitigung des nur Baugrenzen überschreitenden Abschnitts, wie von der Klägerseite vorgeschlagen, sei nicht geeignet gewesen, um rechtmäßige Zustände herzustellen, da es bei einem Verstoß gegen die Abstandsflächen geblieben wäre. Insbesondere habe der Kläger keinen Umplanungsvorschlag gemacht. Es sei Sache des Störers, durch Abgabe entsprechender Erklärungen zu bestimmen, in welchem Umfang die betroffene Anlage weiter bestehen bleiben solle. Die Kosten des Abrisses seien unbeachtlich. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichte, müsse das Risiko der Rechtswidrigkeit selbst tragen. Hinsichtlich der Gleichbehandlung sei auszuführen, dass alle rechtswidrigen Tatsachen, die dem Landratsamt im Wege der Baukontrolle oder durch Hinweise aus der Bevölkerung bekannt würden, konsequent im Wege von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen verfolgt würden.

Hinsichtlich der Duldungsanordnung sei aufgrund der eindeutigen Formulierung im Bescheid jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Bauherr Adressat der Duldungsanordnung sein sollte.

Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5 des Tenors sei festzustellen, dass diese einen Tippfehler beinhalte. Dabei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Dies ergebe sich aus Nr. 8 des Bescheidstenors. Es sei eindeutig, dass sich die Tenor-Nr. 5 nur auf die Beseitigungsverfügung beziehen könne.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2015 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch aus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Dies zeigten die zahlreichen erteilten Befreiungen von den festgesetzten Baugrenzen im Bebauungsplan Nr. ... der Beigeladenen für das Gebiet „... ...“. Es seien auf weiteren Grundstücken Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen zugelassen worden. Diese Genehmigungspraxis führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der festgesetzten Baugrenze habe. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO im vorliegenden Fall anwendbar. Denn nach herrschender Meinung sei ein Fall, in dem nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe, auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt sei.

Es sei unzutreffend, dass mit der Festsetzung „E 1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ nur untergeordnete Anbauten an die jeweiligen Hauptgebäude der beiden betroffenen Grundstücke gemeint seien. Vielmehr solle mit der textlichen Festsetzung erreicht werden, dass zwei selbstständig benutzbare bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden können. Dafür spreche auch die Stellungnahme der Beigeladenen zu dem Bauantrag für den Anbau eines Wohnraums und einer Schwimmhalle an das Wohnhaus ... .... In dieser Stellungnahme werde ausdrücklich auf folgendes hingewiesen: „Gegen das Bauvorhaben bestehen nach den vorgelegten Plänen keine Bedenken. Eine abschirmende Bepflanzung an der Rückseite des Gebäudes ist zur Auflage zu machen. Der noch nicht genehmigte Bebauungsplan ist entsprechend zu ergänzen“.

Damit habe die Beigeladene erklärt, dass sie mit einer grenzständigen Bebauung einverstanden sei. Diese grenzständige Bebauung habe durch den Bebauungsplan gesichert werden sollen. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan seien Anbauten an die gemeinsame Grundstücksgrenze gemeint. Demnach seien keine Abstandsflächen einzuhalten.

Mit Beschluss vom 20. April 2016 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

In der am 23. Juni 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der Kläger zu, eine Änderungsplanung zum Rückbau des streitgegenständlichen Anbaus einzureichen. Der Anbau solle dabei die Maße des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht überschreiten und die nördliche Baugrenze einhalten.

Nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 änderte das Landratsamt den Ausgangsbescheid mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2016 in Ziffer 5 dahingehend ab, dass eine Frist zur Beseitigung von drei Monaten ab Bestandskraft gesetzt wurde. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 22. November 2016 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 30. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragteBaugenehmigung zu erteilen,

2. die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Bescheides vom 30. April 2015 aufzuheben,

3. den Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2016 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 teilte das Landratsamt mit, es habe Ausfertigungen aller bisher in der Sache ergangenen Bescheide an die Mieter des streitgegenständlichen Anwesens, Frau ... ... und Herrn ... ..., gegen Postzustellungsurkunden am 26. Oktober 2016 zugestellt. Es gehe davon aus, dass so gemäß Art. 9 VwZVG Heilung des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zustellungsmangels eingetreten sei und die Duldungsanordnungen mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung wirksam seien.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 teilte das Landratsamt mit, die mittlerweile eingereichten Tekturpläne seien nicht genehmigungsfähig. Zwar werde die nördliche Baugrenze eingehalten, jedoch solle der Rückbau eine Gebäudehöhe von ca. 3,60 m behalten, so dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Daran ändere nichts, dass im Bereich der Grenze zum Nachbargrundstück die Wandhöhe in einer Tiefe von ca. 62,5 cm in einer Höhe von 3 m ausgeführt werden solle. Eine ca. 1,80 m große Person könne bereits in einem Abstand von 1,30 m von der Wand die obere Gebäudekante wahrnehmen. Das Vorhaben erweise sich als rücksichtslos gegenüber den Nachbarn.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom 30. April 2015 in der Fassung vom 24. Oktober 2016, mit dem dem Kläger die beantragte Baugenehmigung versagt und er verpflichtet wird, den - ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten - Anbau an das Wohngebäude vollständig zu beseitigen sowie die - ebenfalls ohne die erforderliche Baugenehmigung angebrachte - Überdachung der Terrasse zu entfernen.

Die Klage gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2016 stellt eine nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung dar, wobei auch von einer Einwilligung der Beteiligten in diese auszugehen ist.

Über die Klage konnte im Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das Vorhaben gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (siehe unten 1.). Die ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Kläger kein geeignetes Austauschmittel mit der Folge angeboten, dass anstelle der Beseitigungsanordnung nur eine entsprechende Rückbauverpflichtung hätte ausgesprochen werden dürfen (siehe unten 2.).

1. Das Bauvorhaben, das wegen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nach Art. 58 Abs. 1 BayBO genehmigungsfrei errichtet werden konnte, sondern nach Art. 55 BayBO einer Baugenehmigung bedarf, ist nicht genehmigungsfähig, weil es in Widerspruch zu Vorschriften des öffentlichen Rechts errichtet wurde, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf die im Zuge der Sanierung bzw. des Neubaus geplante und mittlerweile realisierte Überdachung der Terrasse. Von einer Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO ist nicht auszugehen, da diese nur für Vorhaben gilt, die selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden sollen (Lechner/Busse in Simon/Busse, Stand August 2016, Art. 57, Rn. 12). Vorliegend wurde die Baugenehmigung zusammen mit dem genehmigungspflichtigen Umbau des Schwimmbadgebäudes beantragt. An der erforderlichen Selbstständigkeit fehlt es daher (BayVGH, B.v. 5.11.2013 - 15 ZB 12.179 - juris, Rn. 10).

a) Während die Terrassenüberdachung bauplanungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, weil sie die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einhält, fehlt dem Neubau anstelle der Schwimmhalle die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Grundstücksbereich eine Baugrenze fest, die nicht eingehalten, sondern um ca. 2,15 m überschritten wird. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO.

aa) Auf Bestandsschutz mit der Folge, dass diese Überschreitung unbeachtlich sein könnte, kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar überschritt bereits das Schwimmhallengebäude die Baugrenze. Dies war bauplanungsrechtlich unschädlich, da die Bebauung des Grundstücks mit Wohnhaus und Schwimmhalle bereits im Jahr 1973 erfolgte, der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen aber erst im Jahr 1982 in Kraft trat. In den zeichnerischen Festsetzungen hat die bauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers bereits Eingang gefunden, indem nämlich das bereits bestehende Nebengebäude zeichnerisch erfasst wurde.

Bestandsschutz genießt ein Gebäude nur im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion (BVerwG, U.v. 25.11.1970 - 4 C 119.68 - juris). Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz. Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 2.78 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand 1.8.2016, § 35, Rn. 179 m. w. N.).

Nachdem die Außenwände der baurechtlich genehmigten Schwimmhalle bis auf die Fundamente beseitigt wurden, ist der Bestandsschutz für dieses Gebäude entfallen und das Ersatzgebäude als Neubau zu behandeln (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 15 ZB 12.2116 - juris, Rn. 8).

bb) Die Voraussetzung für die Erteilung einer - vom Kläger im Genehmigungsverfahren schließlich beantragten - Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits tatbestandlich nicht vor, weshalb es auf ein ordnungsgemäß ausgeübtes Ermessen seitens des Beklagten nicht ankommt. Die Grundzüge der Planung werden durch das realisierte Vorhaben berührt, eine Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung kommt deshalb nicht in Betracht. Im Allgemeinen scheiden Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art oder dem Maß der baulichen Nutzung sowie die Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O. § 31, Rn. 36). Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 1 BauNVO) sind Mindestbestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, weshalb eine Befreiung hiervon grundsätzlich die Grundzüge der Planung der Gemeinde berührt. Ein qualifizierter Bebauungsplan soll nach dem gesetzgeberischen Ziel des § 30 Abs. 1 BauGB die alleinige Grundlage für die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens darstellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 30, Rn. 14). Der Bebauungsplan „...“ setzt bei allen Grundstücken in seinem Geltungsbereich Baugrenzen zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und den rückwärtig angrenzenden Nachbargrundstücken fest und gewährleistet damit ein parkartiges Erscheinungsbild der Siedlung. Da so ein einheitliches Erscheinungsbild des Baugebiets geschaffen werden sollte, handelt es sich bei der Festsetzung der Baugrenzen um die Grundkonzeption des Bebauungsplans.

cc) Auch ist die Errichtung des Gebäudes auf der Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. ... bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan steht der Errichtung einer Grenzbebauung entgegen.

Zum einen setzt er die offene Bauweise fest. Dies bedeutet nach § 22 Abs. 1 BauNVO, dass seitliche Grenzabstände einzuhalten sind. Zum anderen erlaubt die Beschreibung „Grenze des Nutzungsbereichs“ mit der Ergänzung „1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht, direkt an die Grenze anzubauen.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält gemäß § 30 Abs. 1 BauGB Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO, nämlich die Festsetzung von Baugrenzen im oben unter 1. a) bb) dargestellten Umfang. Die hier vom Kläger angesprochene zeichnerische Beschreibung stellt keine Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen dar, insbesondere keine Baulinie nach § 23 Abs. 2 BauNVO, auf die gebaut werden muss. Vielmehr wollte der Plangeber damit wohl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans vorhandene bauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers zeichnerisch erfassen und - nachdem das Schwimmbad als Anbau an das Wohnhaus des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits existierte - klarstellen, dass auch dem Nachbarn im Rahmen des bereits vorhandenen Grenzbaus ein Anbau an die Grundstücksgrenze erlaubt sein sollte, der nicht weiterreichen dürfte als der in den Bebauungsplan eingezeichnete Rahmen. Dafür spricht, dass nur im Bereich der hier betroffenen Grundstücke eine derartige Kennzeichnung vorgenommen wurde. Ein Baurecht des Klägers für ein Bauvorhaben, das keinen Bestandsschutz (mehr) genießt ohne Einhaltung von Abstandsflächen wird durch die Einzeichnung im Bebauungsplan nicht begründet.

Ein Bebauungsplan, der - wie hier - bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, überlässt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Grundstückseigentümern, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Dabei ist die Errichtung eines Grenzgebäudes nur dann möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26/15 -, juris, Rn. 3 m. w. N.). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aus:

„Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt.“

Sofern der Kläger die Erteilung einer Befreiung von der offenen Bauweise begehrt, ist diese schon deshalb zu versagen, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. Damit ist bereits die Tatbestandsseite für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Hierzu kann auf das bereits oben unter 1. a. bb. Ausgeführte verwiesen werden. Aus dem Planungskonzept der Gemeinde ist ersichtlich, dass die Bebauung grundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand erfolgen soll. Nach den Einlassungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wurden im maßgeblichen Bebauungsplangebiet „... ...“ keine Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans seitens des Landratsamtes erteilt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Beigeladene an ihrem Planungskonzept nicht mehr festhalten wolle. Aus möglicherweise ohne die Erteilung einer Befreiung realisierten Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der Kläger keine Rechtsposition ableiten, die ihm zu einer solchen Befreiung verhelfen könnte.

b) Das Vorhaben verstößt zudem insgesamt gegen Bauordnungsrecht.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor Außenwänden von Gebäuden vor oberirdischen Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten. Die Tiefe der Abstandsfläche muss mindestens drei Meter betragen und auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO werden nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die Terrassenüberdachung als Bestandteil des Wohngebäudes, der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO liegt wegen Unterschreitung des 2 Meter-Abstands zur Grundstücksgrenze nicht vor.

Zum anderen missachtet das Bauvorhaben bezüglich der Neuerrichtung der Wohnräume an Stelle der Schwimmhalle das Gebot zur Einhaltung von Abstandsflächen. Dieses beansprucht Geltung, da nach dem Bauplanungsrecht ein Grenzanbau - wie oben dargestellt - nicht zulässig ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO).

Der Privilegierungstatbestand nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO, der abweichend vom Bauplanungsrecht einen Anbau an der Grenze zulässt, liegt auch hinsichtlich des neu errichteten Gebäudes nicht vor, da es sowohl die zulässige Länge von 9 Metern als auch die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Metern deutlich überschreitet und die übrigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z. B. Gebäude ohne Aufenthaltsräume).

Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO besteht nicht. Die Erteilung einer Abweichung setzt stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall voraus (Dhom in Simon/Busse, Stand August 2016, Art. 63, Rn. 23). Allen Fallgruppen einer unbeabsichtigten oder unbilligen Härte, die eine Abweichung rechtfertigen können, ist gemeinsam, dass ihnen eine atypische Grundstückssituation zugrunde liegen muss, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Rechtsordnung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss. Wirtschaftliche Erschwernisse oder persönliche Verhältnisse des Bauherrn rechtfertigen eine Abweichung nicht (Dhom in Simon/Busse a. a. O., Rn. 29). Weder die Tatsache, dass an derselben Stelle bisher ein Schwimmbad stand, noch das Vorbringen, dass der Kläger auf den neu geschaffenen Wohnraum angewiesen sei, sind geeignet, die grundstücksbezogene Atypik zu begründen. Auch dass die Nachbarn der Errichtung eines drei Meter hohen Grenzgebäudes ursprünglich zugestimmt hatten, ändert an der Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsflächen nichts. Das Grundstück ist baulich ohne Auffälligkeiten nutzbar.

Auf die Frage, ob eine Abweichung von den Vorschriften des Art. 28 BayBO für die Ausführung als Brandwand hätte erteilt werden müssen, kommt es nach alldem nicht mehr an.

2. Die im streitgegenständlichen Bescheid nach Art. 76 Satz 1 BayBO ausgesprochene Beseitigungsanordnung erweist sich als rechtmäßig, da für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig (materielle Illegalität) ist (siehe hierzu oben unter 1.) und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere keine Ermessensfehler festzustellen sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Abzustellen ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar ist grundsätzlich bei der Anfechtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, jedoch hat die Beseitigungsanordnung jedenfalls insoweit eine Dauerwirkung, als dem Betroffenen eine Verpflichtung auferlegt wird, der er nachzukommen hat. Wegen dieser Wirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte Beseitigungsanordnung während eines Verwaltungsstreitverfahrens „unter Kontrolle“ halten. Wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 -, juris, Rn. 67).

Dem Kläger wurde nach der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 seitens des Landratsamtes Gelegenheit gegeben, den Anbau so umzuplanen und rückzubauen, dass die Baugrenzenfestsetzung nach Norden sowie wegen der Abstandsflächen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten würden. Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Planung nicht vorgelegt, weshalb sich das Festhalten an der ausgesprochenen Beseitigungsanordnung als verhältnismäßig erweist. Zwar würde der entsprechend der eingereichten Tektur sich ergebene Rückbau die nördliche Baugrenze einhalten, jedoch soll der Anbau auch bei Umplanung immer noch bis zu 3,60 m hoch werden. Damit löst er auch dann Abstandsflächen aus, wenn er direkt an der Grenze eine mittlere Wandhöhe von 3 m einhalten sollte, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO. Auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 13. Dezember 2016 wird Bezug genommen. Aus den klägerseits im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Plänen für den Terrassen-Rückbau lässt sich die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht abschließend beurteilen.

Das Vorbringen des Klägers, er habe erhebliche Summen für den Anbau aufgewendet, ist im Rahmen der Beseitigungsanordnung unbeachtlich. Das Landratsamt teilte dem Kläger im Rahmen der Genehmigungsfreistellung am 13. September 2013 bereits mit, dass er allein die Verantwortung für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens trage. Dass hierfür nach Einlassungen des Klägers allein der Architekt verantwortlich sei, dem das Vorhaben „aus dem Ruder gelaufen“ sei und der Kläger wegen seines Aufenthaltes in ... den Baufortschritt nicht habe verfolgen können, ist nicht relevant, da das öffentliche Baurecht eine plangemäße Bebauung regelt, persönliche Interessen und Gründe des Bauherrn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Beseitigungsanordnung keine Berücksichtigung finden und hier zudem die Interessen der Nachbarn inmitten stehen, die vorliegend durch das realisierte Bauvorhaben tatsächlich in ihren grundstücksbezogenen Rechten rücksichtslos betroffen werden.

3. Die gegenüber den Mietern des klägerischen Anwesens ausgesprochenen Duldungsanordnungen berühren ebenso wenig wie die auf drei Monate nach Bestandskraft des Bescheides festgelegte Frist zur Vornahme der Handlung die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung, sondern sind lediglich für ihre Vollziehbarkeit relevant.

Für die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen der Zwangsgeldandrohung ausgesprochene Frist zur Vornahme der Beseitigung, die das Landratsamt nach Hinweis des Gerichts auf drei Monate nach Bestandskraft verlängert hat, ergibt sich dies aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Der nun gewählte Zeitraum erscheint für den Kläger ausreichend, um selbst den Abriss disponieren zu können und behördliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden (Decker in Simon/Busse, Stand August 2016 Art. 76, Rn. 194).

Die nach Art. 76 Satz 1 BayBO für den Vollzug der Beseitigungsanordnung erforderlichen Duldungsanordnungen gegenüber den Mietern als an dem Abrissgebäude obligatorisch Berechtigten liegen vor. Der Kläger konnte diese nicht wirksam angreifen, da er nicht Adressat der Duldungsanordnungen war. Nachdem diese zunächst unbestimmt und fehlerhaft adressiert waren, wurde der streitgegenständliche Bescheid, der in seinen Ziffern 3, 4 und 6 Regelungen für die Duldungspflichtigen erhält, den Mietern als richtigen Adressaten der Anordnung mit Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2016 zugestellt. Zwischenzeitlich ist insoweit Bestandskraft eingetreten, so dass ein Vollstreckungshindernis nicht besteht.

4. Nachdem die Kostenentscheidung und die Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Dass in Ziffer 5 des Bescheides auf Ziffer 1 und nicht auf Ziffer 2 Bezug genommen wurde, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, da Ziffer 1 keine Verpflichtung des Klägers enthält. Dies wurde durch den Beklagten im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG klargestellt und seitens des Klägers nicht weiter in Frage gestellt, so dass die Zwangsgeldandrohung nicht an einem Bestimmtheitsmangel nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2016 - 4 BN 26/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster festsetzen, mit der Festsetzung der offenen Bauweise kollidieren, wenn das Baufenster die in der offenen Bauweise höchstzulässige Länge der Gebäude überschreitet,

und konkretisiert diese Frage dahingehend,

ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 (Satz 1) BauGB bzw. - zumindest - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot darin liegt, dass ein im Gebiet der festgesetzten offenen Bauweise aus Baugrenzen gebildetes Baufenster, welches über mehrere Grundstücke reicht, seiner 50 m überschreitenden Länge wegen von demjenigen, der zuletzt baut, nicht ausgeschöpft werden kann, wenn bzw. weil derjenige, der am anderen Ende zuerst gebaut hat, die Baugrenze bereits ausgeschöpft hat, und ferner,

ob ein relevanter Abwägungsfehler darin liegt, dass diese reduzierte Ausnutzbarkeit des Baufensters ein Grundstück treffen kann, welches bei Änderung des Teils eines Bebauungsplans bzw. Aufstellung eines den alten Plan teils überdeckenden Bebauungsplanes im nicht geänderten Planbereich liegt, wenn - wie hier - diese Auswirkung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes nicht bedacht wurde.

3

Die Beschwerde hat dabei Hausgruppen im Blick, die über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen. Sie möchte sinngemäß klären lassen, ob ein Bebauungsplan, der bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in offener Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m überschreiten, deshalb abwägungsfehlerhaft oder nicht erforderlich ist, weil der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen kann, wenn der Eigentümer des anderen Eckgrundstücks zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hat und damit den Bauraum auf seinem Grundstück voll ausgeschöpft hat (unzulässiges "Windhundrennen"). Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Ursprungs- als auch der Änderungsbebauungsplan offene Bauweise festsetzen (UA S. 4, 10). In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 Rn. 16). Dass nach den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans in der offenen Bauweise nur Hausgruppen zulässig sind, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Hieraus folgt, dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>; Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478 <479>). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese - wie ausgeführt - den seitlichen Grenzabstand im Blick hat. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich. Das vom Antragsteller befürchtete "Windhundrennen" ist folglich keine zwangsläufige Folge der hier fraglichen Festsetzungen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

2. Die weitere Frage,

ob bei Änderung eines Teils eines Bebauungsplans bzw. der Aufstellung eines den Teil eines Bebauungsplans betreffenden neuen Bebauungsplans in den Blick genommen und in die Abwägung einbezogen werden muss, dass die ursprüngliche Baugrenzenfestsetzung, die sich nicht anders als durch ein Doppelhaus realisieren ließ, dergestalt geändert wird, dass die von der Änderung nicht betroffene, im alten Plangebiet befindliche Doppelhaushälfte infolge der vom neuen Bebauungsplan getroffenen Festsetzung diesen Charakter verliert und zum Ende einer Hausgruppe wird,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung ohne weiteres antworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation (hier Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 und vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36/09 - juris Rn. 9). Ob das in der konkreten Planungssituation der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.