Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2018 - AN 3 K 17.01026

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2018 - AN 3 K 17.01026
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer … der Gemarkung … Das Grundstück ist derzeit unbebaut.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich daran angrenzenden Grundstücks mit der Flurnummer … Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … „…“ der Beklagten vom 8. Februar 1993, der im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise festsetzt. Der Bebauungsplan enthält für die Bebauung der streitgegenständlichen Grundstücke einen Bebauungsvorschlag mit einem Doppelhaus.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 erließ die Beklagte zugunsten der Beigeladenen eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter gleichzeitiger Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … für die Baugrenzenüberschreitung nach Norden und für die Dachneigung von unter 35° (25°).

In der Baugenehmigung ging die Beklagte davon aus, dass der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück sowohl ein Doppelhaus als auch ein Einzelhaus unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken ermögliche. Durch die erteilten Befreiungen würden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien städtebaulich vertretbar. Sie seien mit den nachbarlichen Interessen und den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Abstand der nördlichen Baugrenze sei mit 8 m zur Straßenbegrenzungslinie festgelegt worden, weil sich dort schützenswerter Baumbestand befunden habe. Da dieser nicht mehr vorhanden sei, sei es aus stadtplanerischer Sicht wünschenswert, das Gebäude sowie die bereits vorhandenen Baukörper in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Das Dachgeschoss sei nicht ausgebaut und durch die Reduzierung der Dachneigung verringere sich die Firsthöhe.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 17. Juni 2017 zugestellt.

Am 6. Juni 2017 erhob der Kläger persönlich Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, welche zunächst nicht begründet wurde.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 führte der Kläger aus, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren durchgeführt worden sei. Er bitte um Beiziehung der Verfahrensakten. Die Baugenehmigung widerspreche dem Sinn und Zweck des Bebauungsplans. Der Entwurf des Bebauungsplans sei im Amtsblatt der Stadt … Nr. * vom 17. März 1994 damit begründet worden, dass mit diesem Bebauungsplan baureife Grundstücke zur Förderung des Wohnungsbaus im Allgemeinen erschlossen werden sollten. Sinn und Zweck sei damit die Förderung des Wohnungsbaus. Die Stadt … habe hierzu die vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke in einen Lageplan eingezeichnet und die verschiedenen Möglichkeiten der zum damaligen Zeitpunkt noch ungeteilten Grundstücke aufgezeigt. So sei das Grundstück FlNr. … hälftig längs mit einer Trennlinie versehen worden. Das Grundstück FlNr. … sei längs und quer hälftig geteilt worden. Die Grundstücke FlNrn. … und … seien ebenfalls hälftig geteilt worden. Es seien die Baugrenzabstände fett markiert und es seien auf den Grundstücken FlNrn. …, …, … und … jeweils auf der Mittellinie je zwei aneinandergebaute Doppelhaushälften eingezeichnet worden. Auf den Grundstücken FlNrn. … und … hätten statt der eingezeichneten Doppelhaushälften im Rahmen der Baugrenzen auch Einfamilienhäuser entstehen können. Auf den Grundstücken FlNrn. … und … sollten, wenn im Rahmen eines Grundstückstausches zwei breite Grundstücke an der … und der geplanten … entlang entstehen sollten und die vorhandene Grundstücksteilung in Längsrichtung entfallen würde, ebenfalls Einfamilienhäuser zulässig sein. Allerdings sollten für den Fall, dass bei den Grundstücken FlNrn. … und … sich keine Änderung der Eigentumssituation ergebe, lediglich jeweils auf der Grundstücksgrenze Doppelhaushälften im Norden und Süden entstehen dürfen. Hintergrund dieser Planung sei gewesen, dass das Grundstück FlNr. … derart schmal sei, dass unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken lediglich ein Streifen von 3,5 m Breite bebaubar wäre. Eine Bebaubarkeit dieses Grundstücks wäre damit nicht gewährleistet. Das Ziel des Bebauungsplans, den Wohnungsbau zu fördern und baureife Grundstücke zu erschließen, könne mit einem Einfamilienhaus innerhalb der Baugrenzen auf dem Grundstück FlNr. … nicht erreicht werden. Vorliegende Baugenehmigung widerspräche damit dem Sinn und Zweck des Bebauungsplans. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine Bebauung des Grundstücks FlNr. … faktisch unmöglich. Ein Einfamilienhaus mit einer Breite von 3,5 m sei sinnvoll nicht zu errichten und das Grundstück damit nicht bebaubar. Es werde keinen Erwerber geben, der bereit sei, 600 EUR pro Quadratmeter für dieses Grundstück zu bezahlen. Sein Grundstück habe durch die Realisierung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück nur noch den Wert einer Wiese. Der Bebauungsplan ermögliche auf dem Baugrundstück FlNr. … kein Einzelhaus. Ein Einzelhaus wäre nur dann genehmigungsfähig, wenn die Grundstücke FlNrn. … und … nicht längs, sondern quer geteilt wären. Das Grundstück FlNr. … sei quer und nicht längs geteilt worden. Hier seien zwei Einzelhäuser entstanden. Das Grundstück FlNr. … sei längs geteilt worden. Hier sei auf dem Grundstück, wie im Bebauungsplan vorgesehen, eine Doppelhaushälfte errichtet worden. Die andere Doppelhaushälfte sei noch nicht realisiert worden. Die Baugenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt. Sowohl auf dem Grundstück FlNr. … als auf dem Grundstück FlNr. … seien die jeweiligen Bauherrn dazu gezwungen worden, Häuser mit einer 50° Dachneigung, wie im Bebauungsplan vorgesehen, zu errichten. Eine Verringerung der Dachneigung auf 25° sei im Fall des Hauses an der … nicht genehmigt worden. Das Gebäude mit 25° Dachneigung füge sich nicht in das Ortsbild ein. Auch sei die Behauptung der Beklagten, die Baugrenzenüberschreitung nach Norden um 3 m müsse nicht eingehalten werden, weil früher schützenswerter Baumbestand vorhanden gewesen sei, welcher nicht mehr vorhanden sei, völlig falsch. Auf den Grundstücken FlNrn. … und … habe sich an dieser Stelle nie schützenswerter Baumbestand befunden. Auch auf dem Grundstück FlNr. … sei kein schützenswerter Baumbestand vorhanden gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt … vom 16. Mai 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2018 führt sie im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht gegeben.

Soweit der Kläger vortrage, das Grundstück sei so schmal, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen dort nicht möglich sei, habe diese Situation auch schon vor Erlass des Bebauungsplans Nr. … bestanden. Die Empfehlungen des Bebauungsplans für die mögliche Bebauung hätten keinen verbindlichen Charakter. Aus dem Bebauungsplan lasse sich nicht entnehmen, dass eine Bebauung mit einem Doppelhaus festgelegt sei. Eine solche Absicht des Plangebers lasse sich auch nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Veröffentlichungstext aus Anlass der 3. Auslegung des Bebauungsplans im Amtsblatt Nr. * vom 10. März 1994 entnehmen.

Der dort bekanntgemachte Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 26. Oktober 1993 habe lediglich Veränderungen der Maßnahmen zur Vereinfachung der straßenrechtlichen Widmung und der verkehrsrechtlichen Anordnung für das innerhalb des Plangebiets verlaufende Zwischenstück der … zum Gegenstand gehabt. Aussagen zur Bebaubarkeit des streitgegenständlichen bzw. klägerischen Grundstücks seien darin nicht getroffen worden.

Die erteilten Befreiungen hinsichtlich der Baugrenze nach Norden sowie der Dachneigung hätten keinen nachteiligen Einfluss auf die künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks. Außerdem seien diese Festsetzungen rein städtebaulicher Natur und nicht nachbarschützend. Von dem Bauvorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück aus, so dass dem Rücksichtnahmegebot Rechnung getragen werde. Die geltend gemachte Wertminderung des klägerischen Grundstücks sei für das Baugenehmigungsverfahren ohne Bedeutung.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid der Stadt Erlangen vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung der zugunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung einer Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG U.v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris). Eine Verletzung derartiger Normen liegt vorliegend nicht vor.

Eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers ergibt sich weder aus der für das streitgegenständliche Bauvorhaben erteilten Befreiung für die straßenseitigen Baugrenzen (1.) noch daraus, dass die Baugenehmigung für ein Einzelhaus erteilt wurde (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen dem Kläger gegenüber als rücksichtslos (3.).

1. Die Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen gewährt dem Kläger kein Abwehrrecht gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben, da ihr keine drittschützende Funktion zukommt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Dachneigung. Auf eine Rechtsverletzung durch die hierzu erteilte Befreiung hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr berufen.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von welchen die Befreiung erteilt wird, Nachbarschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 -, juris Rn. 3).

Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen lediglich nach dem im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes haben dabei Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) grundsätzlich keine drittschützende Funktion im Rahmen eines nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Austauschverhältnisses (BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 3 f.; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 59, König in König/Roeser/Stock, BauNVO, Stand 2014, § 23 BauNVO Rn. 36). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können dann ausnahmsweise drittschützende Wirkung entfalten, wenn sich aus dem im Einzelfall zu ermittelnden Willen der Gemeinde als Planungsträger ergibt, dass diese Festsetzungen auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BayVGH, B.v. 8.11.2016, a.a.O.; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 56; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris).

Für einen derartigen Planungswillen der Beklagten bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Die straßenseitige Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen verläuft abweichend von den Baugrenzen der im selben Straßenzug liegenden Grundstücke nach Süden eingerückt, nachdem dort zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans schützenswerter Baumbestand vorhanden war. Daraus wird unzweifelhaft ersichtlich, dass die Festsetzung der Baugrenzen zur Straßenseite ausschließlich städteplanerische Bedeutung hatte und zugunsten des Klägers keine Abwehrpositionen begründen sollte.

Für eine rücksichtslose Auswirkung der erteilten Befreiungen ergeben sich insbesondere deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Verlauf der straßenseitigen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen und die Veränderung der Dachneigung auf das Grundstück des Klägers keinen Einfluss hat (etwa zur Sicherstellung ausreichender Besonnung und ausreichenden Blickschutzes, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 23 BauNVO Rn. 59)

2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise gewähren dem Kläger keine abwehrfähige Rechtsposition dergestalt, dass die Beigeladenen ihr Grundstück nur mit einem Doppelhaus bebauen dürfen.

Die Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan in Verbindung mit der Festsetzung der zulässigen Hausformen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO (Einzel- oder Doppelhäuser) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2004 – 1 N 02/1684 – juris Rn. 34; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Blechschmidt, BauGB, Stand Oktober 2017, § 22 BauNVO Rn. 34). Dieser Festsetzung ist auch nachbarschützende Wirkung zuzuerkennen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Blechschmidt a.a.O. § 22 BauNVO Rn. 50).

Allerdings erfolgte die Genehmigung zur Errichtung eines Einzelhauses plankonform. Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt deshalb nicht vor.

Die Festsetzung der Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern bedeutet in Kombination mit der als „Bebauungsvorschlag“ gekennzeichneten Möglichkeit, die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen mit jeweils einer Doppelhaushälfte zu bebauen, nicht, dass eine Doppelhausbebauung festgesetzt und die Beigeladenen an der Errichtung des streitgegenständlichen Einzelhauses gehindert wären. Denn nach dem Bebauungsplan ist im streitgegenständlichen Bereich die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO festgesetzt. Das geltend gemachte Abwehrrecht könnte dem Kläger nur zustehen, wenn im Bebauungsplan nur die Errichtung eines Doppelhauses als zulässig festgesetzt wäre. Davon ist jedoch ausweislich der insoweit eindeutigen Festsetzung nicht auszugehen.

3. Aus den dargestellten Gründen kann die Kammer dem Einwand des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, aus der Kombination der Befreiungserteilung hinsichtlich der straßenseitigen Baugrenzen und der „Festlegung“ der Doppelhausbebauung ergebe sich eine Rücksichtslosigkeit dem Kläger gegenüber aus Vertrauensgesichtspunkten, nicht folgen.

Diese Argumentation ist bereits deshalb unschlüssig, weil ausweislich der vorliegenden Pläne die Errichtung eines Einzelhauses auch ohne die Erteilung einer Befreiung von der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen möglich gewesen wäre. Des Weiteren wurde auch nicht durch die Vornahme der Einzeichnung eines als solchen gekennzeichneten „Bebauungsvorschlags“ zugunsten der Beigeladenen ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass nur die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Beigeladenengrundstück möglich wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus (BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 21). Überlässt der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern – wie hier -, in welche Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Fläche bebauen, so ist die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes – nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen – ausnutzbar (BVerwG, B.v. 1.2.2016 – 4 BN 26/15 – juris Rn. 3). Dies gilt auch für eine künftige Bebauung des klägerischen Grundstücks.

Auf das Einigungserfordernis wurde die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 11. Mai 2017 hingewiesen. Damals gab die Ehefrau noch an, sie sei nicht zur Frage der Bebauung des Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte – wie von der Beklagten gewünscht – befragt worden.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die Aufstellung des Bebauungsplans und das jetzt auf dessen Grundlage genehmigte Bauvorhaben sei sein Grundstück unbebaubar geworden. Der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks ist durch das Bebauungsplanverfahren nicht verändert worden. Vielmehr hat die Plangeberin diesen Grundstückszuschnitt vorgefunden und wegen des schmalen Zuschnitts der Flächen die Bebauung mit Doppelhäusern ermöglicht, um die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücksflächen durch die Möglichkeit des Grenzanbaus zu verbessern (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O. Rn. 21).

Eine Verpflichtung der Plangeberin, diese Nutzbarkeit durch Festsetzung der Bebauung mit Doppelhäusern nach § 22 Abs. 2 BauNVO wegen der Grundstückszuschnitte sicherzustellen, besteht aber nicht.

Für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Abstandsflächen eingehalten werden.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
published on 01/02/2016 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.