Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Sept. 2014 - 9 L 1232/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 anzuordnen,
4ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
5Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger desselben begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
6Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2013 die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a BauGB hinsichtlich der Nutzung der Anlieferung an der M1.---gasse (Bauteil 1) und den Betrieb der haustechnischen Anlagen (Kälte- und Lüftungszentralen) im Bauteil 1 ausgesetzt hatte, hat sie dies mit Schreiben vom 30. Juni 2014 – Az. 61/3 - 2008 - 0821 – zurückgenommen, so dass die Baugenehmigung nunmehr wieder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB sofort vollziehbar ist.
7Der Antrag ist unbegründet.
8Der Ausgang dieses Verfahrens hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Dritten an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung und andererseits des Empfängers sowie der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung derselben ab. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers bei summarischer Prüfung möglich, aber nicht sicher und sind daher die Erfolgsaussichten offen, bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten im Übrigen.
9Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist.
10Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass die für die Anlagen erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung kann einerseits nicht abschließend entschieden werden, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 17. Oktober 2012, 26. Februar 2013, 30. Juni 2014 und 28. August 2014 den Antragsteller in ihn schützenden Vorschriften verletzt, andererseits kann aber gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die Baugenehmigung nicht doch im Hauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren Aufklärung der durch den Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Immissionen wegen Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers als rechtswidrig erweist.
11Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers jedenfalls nicht als offensichtlich rücksichtslos i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
12Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt sich eine fehlende Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens nicht bereits daraus, dass Inhalt der Baugenehmigung nur die Errichtung, nicht aber die Nutzung der Räumlichkeiten ist. Diese, so die Antragsgegnerin und die Beigeladene, bedürfe noch weiterer Nutzungsaufnahmegenehmigungen. Mangels derartiger Genehmigungen für die ausschließlichen Nutzer der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Anlieferung in der M1.---gasse sei eine Nutzung der Anlieferung – anders als die Nutzung der Parkplätze, der allgemeinen Verkehrsflächen und der Lüftungsanlagen – noch nicht genehmigt.
13Die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung umfasst die Nutzung der Anlieferzone an der M1.---gasse . Das genehmigte Vorhaben ist dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet –,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28/84 –, BVerwGE 74, 15 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 9; vgl. weiterhin BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 B 55/06 –, juris Rn 4,
15zu entnehmen, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Bei der Auslegung sind vor der Genehmigungserteilung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie – etwa in dem grüngestempelten Antrag oder den in Bezug genommenen Bauvorlagen – in der Genehmigung ihren Niederschlag gefunden haben. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der in § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung nicht relevant. Das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche muss sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW (Bauprüfverordnung NRW – BauPrüfVO NRW) aus dem Inhalt der Bauvorlagen ergeben.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 11; Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 –, BRS 60 Nr. 207, juris Rn 11, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn 4; Urteil vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 = juris Rn 3; Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 5.
17Die Baugenehmigung wie auch die Nachtragsbaugenehmigungen bezeichnen das Bauvorhaben als Errichtung eines Einkaufszentrums‚ S. B. ‘ mit 3 Verkaufsebenen (Verkaufsfläche 27.700 m²) sowie 2 Parkdecks mit insgesamt 765 bzw. zuvor 805 Pkw-Stellplätzen einschl. der lüftungstechnischen Anlage. In dem der ursprünglichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauantrag der Beigeladenen, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. September 2011, wird das Vorhaben als „S. B. ; Neubau eines Einkaufszentrums mit Parkhaus/Parkdeck“ bezeichnet. In dem Bauantrag zur ersten Nachtragsbaugenehmigung mit Datum vom 30. Mai 2012, welcher allerdings lediglich mit dem Stempel „Gesehen“ versehen ist, weist diese Bezeichnung des Vorhabens ein Kreuz sowie den in Grün geschriebenen Text „siehe Bauschein-Text“ auf. In den grüngestempelten Bauvorlagen „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss 1. OG“, „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss EG“ und „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss Basement“ sind die einzelnen Ladenlokale jeweils mit der Angabe „Shop“ versehen. Im Bereich des 3.192,37 m² großen Ladenlokals im Bauteil 1 findet sich zusätzlich die Angabe „Darstellung des Nebenprogrammes ist nur nachrichtlich dargestellt. Genehmigung erfolgt über gesonderten Nutzungsänderungsantrag durch den Mieter.“
18Die Nebenbestimmung Nr. 38 der Baugenehmigung in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 24. September 2012 legt weiterhin fest, dass rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung jeder einzelnen Einheit dem zuständigen Fachbereich der Antragsgegnerin jeweils die Nutzungsart (= Sortimentsbeschreibung) mit nachvollziehbarer Nutzflächenberechnung zur Genehmigung einzureichen seien. Hierbei sei die Verkaufsflächenbegrenzung unter § 2 des ersten Nachtrags vom 31. März 2011 zum Städtebaulichen Vertrag vom 10. Dezember 2008 zu beachten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 39 in der vorgenannten Fassung ist erforderlichenfalls rechtzeitig vor Aufnahme der Nutzung der Einheiten dem zuständigen Fachbereich der Antragsgegnerin jeweils ein Möblierungsplan mit Nachweis der Einhaltung der Rettungsweglängen zur Genehmigung einzureichen.
19Der durch die Baugenehmigung verwendete Begriff der Errichtung ist nicht nur auf die bloße Bauausführung beschränkt, sondern erfasst auch die Nutzung einschließlich der Betriebsabläufe des Ganzen. Eine Baugenehmigung regelt nämlich nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben baulich ausgeführt werden darf. Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind. Das Baurecht setzt insoweit voraus, dass nicht nur der Baukörper als solches Gegenstand der Genehmigung ist, sondern zugleich seine Nutzung, jedenfalls dem Grunde und der Art nach.
20Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 23; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn 19; zur Verknüpfung von Bau und Nutzung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3/11 –, BRS 78 Nr. 162 = juris Rn 5 – a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 445/00 –, NVwZ-RR 2001, 576 = juris Rn 20.
21Die Baugenehmigung bestimmt ausweislich der vorgenannten Bauvorlagen die Nutzung der Ladenlokale dahingehend, dass diese dem Verkauf von Waren („Shop“) ggf. nebst zugehörigen Lagerflächen und Nebenräumen dienen sollen. Hiermit ist die eigentliche Nutzung dem Grunde nach in ihrer Art festgelegt (sog. „Grundgenehmigung“). Sie hält hingegen im Detail die spätere Nutzung der einzelnen Shops offen und berücksichtigt insoweit das besondere Interesse des Bauherrn, der im Zeitablauf in dem Einkaufszentrum eine Vielzahl möglicherweise wechselnder Einzelläden zu berücksichtigen hat. Wäre die Nutzungsart der einzelnen Shops über die grundsätzliche Art als solche insoweit in der Baugenehmigung jeweils konkret erfasst, würde dies im Falle eines Wechsels regelmäßig das Erfordernis eines neuen Baugenehmigungsverfahrens mit sich bringen.
22Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 24.
23Aus den Nebenbestimmungen Nr. 38 und 39 zur Baugenehmigung ergibt sich nicht, dass die Nutzung des Gesamtvorhabens sich erst aus der Gesamtheit der Nutzungsgenehmigungen für die einzelnen Shops zusammen ergibt. Insoweit bedarf nach der Nebenbestimmung Nr. 38 lediglich die Aufnahme der Nutzung im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Baugenehmigung in der vorgenannten Fassung geregelten Sortimentsbeschränkung der Genehmigung. Der dabei verwendete Begriff der Nutzungsart wird durch den Klammerzusatz „(= Sortimentsbescheibung)“ konkretisiert und bezieht sich bei verständiger Auslegung nicht auf die Nutzung als Verkaufsfläche im Generellen, sondern allein auf die Zuordnung zu den einzelnen, jeweils in der Verkaufsfläche beschränkten Sortimenten nach der Nebenbestimmung Nr. 2. Hiermit soll die Einhaltung der Sortimentsbegrenzungen auch nach Erteilung der Baugenehmigung für das Einkaufszentrum im Ganzen sichergestellt werden. Ausweislich der Ausführungen der Beigeladenen im Ortstermin erfolgte – den Marktgewohnheiten entsprechend – die Vermietung der Flächen erst nach Erteilung dieser Genehmigung. Somit wäre eine Konkretisierung zu diesem frühen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
24Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, mit der Nebenbestimmung Nr. 38 der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Oktober 2012 werde sichergestellt, dass vor der Aufnahme der konkreten Nutzung die Genehmigung für jede einzelne Nutzungseinheit einzuholen sei, und hierbei werde seitens der Baugenehmigungsbehörde nochmals u.a. die Beachtung der Immissionsgrenzwerte durch die sodann konkret genehmigte Nutzung in jeder einzelnen Nutzungseinheit gefordert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bezieht das sich aus der Nebenbestimmung Nr. 38 ergebende Erfordernis einer weiteren Genehmigung auf die Nutzungsart unter Bezugnahme auf die flächenmäßigen Sortimentsbegrenzungen. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Rücksichtnahmegebots einschließlich der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann der Nebenbestimmung nicht im Ansatz entnommen werden.
25Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl in weiteren Baugenehmigungsverfahren nicht nur die Einhaltung der flächenbezogenen Sortimentsobergrenzen, sondern zugleich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte überprüft, führt dies nicht zu einem anderen Verständnis der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung. Insoweit ist es im Gegenteil möglich, mehrere parallele Baugenehmigungsverfahren zu betreiben, deren Gegenstand sich nicht oder jedenfalls nur zum Teil überdecken. In diesem Fall bedingen oder beeinflussen sich mehrere Baugenehmigungen nicht gegenseitig, sind aber insoweit bei der Auslegung der jeweils anderen auch nicht zu berücksichtigen.
26Die Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 39 ergibt nicht, dass die Nutzung des Einkaufszentrums einschließlich der Ladenlokale nicht durch die bereits erteilte Baugenehmigung nebst Nachträgen erfasst wäre. Vielmehr dient diese Nebenbestimmung der Einhaltung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss, sowie der Grundforderung des § 17 Abs. 1, 4. Spiegelstrich BauO NRW, der festlegt, dass bauliche Anlagen hinsichtlich der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in der Nebenbestimmung Nr. 39 auf die Einhaltung der Rettungsweglängen. Diese kann erst dann kontrolliert (und in der Folge genehmigt) werden, wenn die jeweilige Ladeneinrichtung konkret festgelegt ist und somit die Laufwege nachvollzogen werden können. Dies setzt jedenfalls (aber nicht nur) voraus, dass der jeweilige Mieter eines Ladenlokals feststeht.
27Soweit die Beigeladene im Ortstermin in dem Verfahren 9 K 418/12 davon ausgegangen ist, die Nutzung der Verkaufsflächen sei nicht, wohl aber seien die Nutzung der Stellplatzflächen, der allgemein zugänglichen Flächen des Einkaufszentrums und die lüftungstechnischen Anlagen von der bisherigen Baugenehmigung umfasst, findet eine solche Differenzierung im Text der Baugenehmigung keine Stütze.
28Das so verstandene, der Beigeladenen durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin nebst Nachträgen genehmigte Vorhaben verstößt nicht offensichtlich zulasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach sind – soweit hier maßgeblich – bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist anwendbar. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 300 „M2. “ der Beklagten, welcher für beide als Art der Nutzung die Festsetzung „Kerngebiet“ trifft.
29§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO stellt sich im überplanten Bereich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) dar.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 = juris Rn 21, und vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, BVerwGE 145, 145 = juris Rn 16.
31Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
33Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. ihm gegenüber nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61.
35Unter Ausklammerung der Außengastronomie auf den dafür dargestellten Flächen im nordwestlichen Bereich (M2. ) des Vorhabens der Beigeladenen ist die TA Lärm auf dieses Vorhaben anwendbar. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Dies ist für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eines Einkaufszentrums mit drei Parkdecks einschließlich 765 PKW-Stellplätzen sowie der lüftungstechnischen Anlage einschließlich den von der Baugenehmigung umfassten Anlieferungszonen der Fall. Insbesondere ist der Bereich der Anlieferungen wegen des vorherrschenden Geräuschspektrums aus Fahrzeuglärm, Geräuschen der Be- und Entladung sowie der Müllentsorgung in den Regelungsbereich einzubeziehen. Durch (unmittelbar) menschliches Verhalten erzeugte Geräusche wie verbale Kommunikation treten insoweit in den Hintergrund.
36Nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) Alt. 1 TA Lärm gelten für das Grundstück des Antragstellers Grenzwerte für den maßgeblichen (Dauer-)Beurteilungspegel in Kerngebieten von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der Immissionsrichtwert gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm gilt nach Ziffer 6.4 Satz 4 TA Lärm während des Tages für einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungspegels sind im vorliegenden Fall nach Ziffer 6.5 TA Lärm keine Zuschläge (in Höhe von 6 dB) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu machen. Diese Vorschrift findet ausschließlich Anwendung auf Gebiete nach Ziffer 6.1 Buchstaben d) bis f) der TA Lärm, folglich nicht für Kerngebiete (Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm). Für die Beurteilung der Nacht ist nach Ziffer 6.4 Satz 5 TA Lärm die volle Nachstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgeblich. Der Grenzwert für die zu erwartenden Spitzenpegel nach Punkt 6.1 Satz 2 TA Lärm beträgt am Tage 90 dB(A) und in der Nacht 65 dB(A).
37Bei summarischer Prüfung ist nicht feststellbar, dass die vorgenannten Grenzwerte am maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers nach Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 TA Lärm i.V.m. Nummer A.1.3 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs zur TA Lärm, also 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raums, überschritten werden.
38Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH in der Fassung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 – die der Beigeladenen zugestellte Fassung, welche allein maßgeblich ist,
39vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 75 Rn 137,
40ist anders als die dem Gericht übersandte Ausfertigung gebunden und grüngestempelt – und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2014 (Bericht-Nr. FG 6328-2), die ausweislich des auf der ersten Seite angebrachten Genehmigungsvermerks und der sich auf jeder Seite wiederholenden Datumsangabe nebst Berichtsnummer insgesamt Teil der am 28. August 2014 erteilten vierten Nachtragsbaugenehmigung geworden ist, ist für das Grundstück des Antragstellers von folgenden Beurteilungspegeln auszugehen:
41Immissionsort |
Beurteilungspegel [dB(A)]Betrieb B. |
|
Tag |
Nacht |
|
EG |
57,1 |
32,3 |
1. OG |
56,9 |
33,1 |
2. OG |
56,6 |
34,4 |
3. OG |
56,2 |
36,5 |
Im Rahmen der summarischen Prüfung geht die beschließende Kammer davon aus, dass die vorgelegte schalltechnische Untersuchung nebst ergänzender Stellungnahme die zu erwartende Geräuschbelastung des Grundstücks des Antragstellers so realistisch beschreibt und prognostisch beurteilt, dass angesichts des nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm zulässigen Beurteilungspegels von 60 dB(A) zur Tagzeit trotz verbleibender Unsicherheiten hinsichtlich der der schalltechnischen Prognose zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen eine Überschreitung dieses Pegels jedenfalls nicht offensichtlich ist.
43Dabei geht die Kammer angesichts der Unterschiede betreffend das jeweils am stärken betroffene Geschoss zur Tages- bzw. Nachtzeit davon aus, dass trotz der – angesichts der Mittelung über 16 Stunden eher geringen – Einwirkzeiten (Berücksichtigung von max. 1,5 Minuten Rangiertätigkeit, Öffnung der Tore bei Durchfahrt 4,5 Minuten) die durch die Anlieferung entstehenden Lärmimmissionen maßgeblich für die Erreichung des durch die schalltechnische Untersuchung errechneten Beurteilungspegels im Erdgeschoss von 57,1 dB(A) sind. Für die Nachtzeit hingegen dominieren neben den lüftungstechnischen Anlagen die Geräusche der im Parkhaus betriebenen Kraftfahrzeuge den Mittelungspegel der lautesten Nachstunde (hier zwischen 22 und 23 Uhr).
44Die durch die schalltechnische Untersuchung getroffenen Annahmen unterliegen Zweifeln, die allerdings erst im Hauptsacheverfahren einer weiteren Aufklärung zugänglich sind.
45Es bedarf weiterer Aufklärung, ob die schalltechnische Untersuchung die Lärmemissionen in Übereinstimmung mit Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 TA Lärm angesetzt hat. Sie berücksichtigt als Lärmquelle der Anlieferung durch Lastkraftwagen allein das Rangieren vor den beiden Toren in der M1.---gasse sowie die Geräusche aus dem Inneren der Anlieferzone während der Öffnung der Tore. Nicht eingeflossen sind durch die Anlieferung bedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diese sind unter Heranziehung des sich aus Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm ergebenden Maßstabs zu bewerten. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Ziffer 6.1 Buchstaben c) bis f) TA Lärm – hier im Kerngebiet nach Buchstabe c) – durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, wenn sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Durch diese Vorschrift hat der Normgeber die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegriffen, die ebenfalls eine Unterscheidbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs vom allgemeinen Verkehrsgeschehen verlangte.
46Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris Rn 37 m.w.N.
47Gegebenenfalls weiterer Aufklärung bedarf die Annahme der täglichen Anlieferungen bezogen auf die Anlieferzone M1.---gasse .
48Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht die Kammer mit hinreichender Sicherheit davon aus, dass die Anlieferungszone mit zwei getrennten Toren und jeweils getrennten Bereichen ausschließlich durch den Mieter des 3.192,37 m² großen Shops im ersten Obergeschoss des Bauteils 01 mit der Bezeichnung „O1-01“– Mediamarkt – bzw. den einheitlichen Mieter der beiden Shopflächen „B1-01“ und „B1-35“ – Kaufland – mit insgesamt 3.184,83 m² genutzt werden. Ausweislich der maßgeblichen Bauvorlagen „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss 1. OG“, „Tektur zur Baugenehmigung vom 23.12.2011 63/1-2008-084 Grundriss EG“ weisen die beiden Anlieferbereiche in der M1.---gasse einen direkten Zugang nur zu den vorgenannten Verkaufsbereichen auf. Von der nördlich gelegenen Anlieferzone besteht Zugang zu der 175,24 m² großen Lagerfläche „E1-L02“, von der aus zwei Lastenaufzüge („LA 3“ und „LA4“) ausschließlich in das erste Obergeschoss führen. Hier befindet sich das Lager „O1-L01“, welches ausschließlichen Zugang zu dem Ladenlokal „O1-01“ hat. Von dem südlich gelegenen Anlieferbereich führen die beiden Lastenaufzüge „LA 1“ und „LA 2“ unmittelbar in das Untergeschoss, wo über den anschließenden Flur „B1-V16“ nur die oben genannten Verkaufsflächen sowie die beiden Lagerräume „B1-L02“ und „B1-L07“ zu erreichen sind. Angesichts dieser Räumlichkeiten und des Vorhandenseins einer weiteren Anlieferzone an der T.---------straße , von der aus die allgemeinen Verkehrsflächen innerhalb des Einkaufszentrums („Mall“) – und damit alle Verkaufsflächen – entweder direkt oder durch die Lastenaufzüge „LA 6“ und „LA 7“ und Flure (im Untergeschoss „B1-F03.1“ und „B1-F03.2“, im ersten Obergeschoss „O1-F03.1“ und „O1-F03.2“) erreichbar sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlieferzone M1.---gasse auch durch andere als die vorgenannten Mieter genutzt wird. Dies würde voraussetzen, dass die angelieferten Waren durch die Verkaufsflächen (und teilweise die Lager) der jeweiligen Mieter transportiert würden, was die Attraktivität der jeweiligen Läden in den Augen des Verbrauchers beeinträchtigen würde, so dass schon aus diesem Grund mit einem Einverständnis der jeweiligen Mieter realistisch nicht gerechnet werden kann.
49Soweit die schalltechnische Untersuchung die Fahrbewegungen an der Anlieferzone M1.---gasse auf der Basis der Mietverhältnisse für die vorgenannten Flächen im ersten Obergeschoss („Elektromarkt“) und im Untergeschoss („SB-Markt“) ansetzt, hält die Kammer diesen Ansatz zwar grundsätzlich für unzutreffend, soweit eine Beschränkung oder Konkretisierung der Baugenehmigung auf ausschließlich diese jeweilige Nutzung der Verkaufsflächen durch die Baugenehmigung nebst zugehörigen Bauvorlagen und sonstigen zugehörigen Unterlagen (§ 75 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, Satz 3 BauO NRW) nicht erfolgt. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass während der Nutzungsdauer des Vorhabens – und damit der Geltungsdauer der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung – immer wieder Kündigungen und Neuvermietungen erfolgen werden, die einen anders gearteten Anlieferverkehr auslösen.
50Vgl. zu einem Geschäftshaus mit einer Vielzahl einzelner Läden OVG Nds., Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, BRS 79 Nr. 151 = juris Rn 24.
51Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014, dort Auflage Nr. 2, bestimmt aber nunmehr, dass es sich bei den Läden mit eigener Anlieferung an der M1.---gasse um Filialen der Einzelhandelsketten „Mediamarkt“ im ersten Obergeschoss und „Kaufland“ im Untergeschoss handelt.
52Ob die der schalltechnischen Prognose zugrundeliegende Annahme einer Anlieferfrequenz von 22 Kraftfahrzeugen pro Tag (1 PKW, 9 LKW < 105 kW, 7 LKW ≥ 105 kW, 3 Sattelzüge, 2 zusätzliche Müllfahrzeuge) sowie weiterer 15 PKW als Selbstabholer des „E-Marktes“ für die Anlieferzone M1.---gasse unter Berücksichtigung der größtanzunehmenden Nachbarunverträglichkeit – eine Begrenzung der Anlieferungen ist in der Baugenehmigung nicht erfolgt – zutreffend ist, ist bei summarischer Prüfung nicht frei von Zweifeln.
53Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der Anlieferzone kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur prognostisch geschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte – wie etwa für Parkplätze die Parkplatzlärmstudie – zurückgegriffen wird.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris Rn 44 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 10 B 2785/04.NE –, juris Rn 6.
55Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zu Grunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit der prognostizierten Geräuschimmissionen dann naheliegend, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris Rn 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris Rn 11.
57Ausweislich der Anlage 3.1 zur schalltechnischen Untersuchung „Verkehrsaufkommen Anlieferbereiche“ ist die prognostizierte Frequentierung der Anlieferzone aus dem flächenbezogenen Vergleich mit insgesamt vier SB-Märkten in Regensburg (5.500 m²), Bochum (4.500 m²), Berlin (3.100 m²) und Stollberg (4.000 m²) bzw. drei Elektro-/Elektronikmärkten in Regensburg (Medimax, 1.200 m²), Erlangen (Saturn, 3.500 m²) und Berlin (Mediamarkt, 2.700 m²) abgeleitet worden. Insofern erscheint es fraglich, ob ausschließlich unter Berücksichtigung der Relation von Verkaufsfläche und Anzahl der Anlieferungen ohne weitergehende Berücksichtigung der Lage, möglicher Konkurrenzsituationen sowie der Kaufkraft der Verbraucher hinreichende Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartende Frequentierung der Anlieferzone M1.---gasse zulassen. Ebenso ist nicht erkennbar, ob die ermittelten Bewegungshäufigkeiten einer Zählung an einem Tag oder über einen längeren Zeitraum entspringen. Weiterhin weisen die beiden, die Märkte in Berlin betreffenden Datenreihen insoweit eine Unschärfe auf, als dass die Kategorien „PKW“ und „>3,5 t“ sowie „3,5 - 7,5 t“ und „>7,5 t“ jeweils zusammen erfasst werden. Auch bleibt offen, ob leere Felder eine fehlende Erhebung oder einen Nullwert darstellen sollen. Die jeweilige Summenbildung spricht überwiegend für den Ansatz eines Nullwertes. Für den Fall des SB-Marktes in Bochum hingegen wurden nur eine Summe, aber keinerlei Einzelwerte angegeben. Leere Felder finden sich auch für die Anzahl der Kühlfahrzeuge bei den SB-Märkten in Regensburg und Berlin, was bedeuten würde, dass diese Kühlwaren nur in eigenständigen Kühlcontainern mit normalen Lieferfahrzeugen erhalten. Nimmt man dies an, beruht die Prognose der zu erwartenden Fahrzeuge mit Kühlaggregaten auf den Daten von lediglich zwei anderen SB-Märkten. Weiter geht die schalltechnische Untersuchung davon aus, dass lediglich Sattelzüge, aber keine Lastzüge (LKW mit Koffer und Anhänger mit Koffer) zum Einsatz kommen. Dies findet in der Erhebung über die Anlieferung keinerlei Stütze. Dort werden nur Sattel-/Lastzüge aufgeführt. Soweit für den südlichen Anlieferbereich („E-Markt“, gehörend zu dem Ladenlokal/den Ladenlokalen im Untergeschoss) keine Sattel- oder Lastzüge angesetzt werden, ist aber in der Erhebung bei einem der Vergleichsmärkte eine solche Art der Anlieferung verzeichnet. Der Verzicht kann – losgelöst von der Frage der Art des Einzelhandelsgeschäfts – angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dieser Markt in Regensburg nicht dem Anbieter zuzurechnen ist, der vorliegend als Mieter auftritt.
58Soweit nunmehr mit der vierten Nachtragsgenehmigung ein – lesbarer – Plan mit Schleppkurven für rangierende Lastkraftwagen zum Teil der Bauvorlagen gemacht worden ist, ist diesem ebenfalls keine Beschränkung der Nutzung des nördlichen Anlieferungsbereichs dahingehend zu entnehmen, dass keine Last-/Sattelzüge Verwendung finden. Allein dem Fehlen einer entsprechenden Schleppkurve kommt keine diesbezügliche Aussagekraft zu.
59Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sieht über die Festlegung eines nicht zu überschreitenden Beurteilungspegels in der Nebenbestimmung 17 Ziffer I.I.1 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 hinaus weitere konkrete Maßnahmen zur Begrenzung der Immissionen vor (Nebenbestimmung 17 Ziffern I.I.2, I.II. und I.III.),
60vgl. zur Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Einhaltung des maximal zulässigen Beurteilungspegels im Hinblick auf eine effektive Überwachungsmöglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 – 7 B 956/98 –, NVwZ 1998, 980 = juris Rn 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 84,
61die hinsichtlich einzelner Bestimmungen bei summarischer Prüfung Zweifeln unterliegen.
62Die Darstellung der Schleppkurven, die Teil der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 ist, stellt für einen in die südliche Anlieferzone rückwärts auf den nördlichen Stellplatz einfahrenden LKW mit Müll-Abrollcontainer eine Endposition dar, die der Ziffer I.II.3 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 offensichtlich widerspricht. Hiernach ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass an der M1.---gasse die Tätigkeiten der Müllfahrzeuge (Absetzung und Aufnehmen der Container) im geschlossenen Anlieferbereich stattfinden. Dies ist aber nicht möglich, wenn das Müllfahrzeug aus dem Anlieferbereich herausragt.
63Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 erweist sich bei summarischer Prüfung ggf. als in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht hinreichend bestimmt, so dass ein Verstoß zum Nachteil der Antragsteller gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Rücksichtnahmegebot möglich ist.
64Zu dieser Rechtsfolge bei Unbestimmtheit vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39.
65Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Sie muss daher in nachbarrechtsrelevantem Maße Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und der Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. So müssen betriebliche Abläufe in der Baugenehmigung desto genauer festgeschrieben werden, je kritischer sie mit Blick auf den der Nachbarschaft zustehenden Schutz vor Belästigungen sind. Tangiert ein Betriebsvorgang die Nachbarn nicht, so erscheint es eher zulässig, eine gewisse Bandbreite von alternativen Verhaltensweisen zu legalisieren. Sind demgegenüber erhebliche Störungen der Nachbarschaft zu erwarten, ist der durch die Baugenehmigung zugelassene Ablauf so konkret festzulegen, dass der Betrieb gebunden ist und die Nachbarn Art und Ausmaß der ihnen zugemuteten Beeinträchtigungen genau erkennen können. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
66Vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2012 – 6 K 3756/09 –, juris Rn 50.
67Gemessen daran erscheint fraglich, ob die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht zu werden vermag. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
68Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
69Diesen Anforderungen genügt Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 nicht. Dem Begriff des Zeitraums ohne relevanten Innenpegel, in welchem die Tore der Anlieferzone geöffnet sein können, kommt keinerlei eindeutiger Inhalt zu. Zwar kann aus dem Zusatz „außerhalb der Verladezeiten“ in Verbindung mit Satz 1 der Ziffer I.II.4 geschlossen werden, dass hiervon jedenfalls die Zeiten der Be- und Entladevorgänge ausgenommen sind. Aus Ziffer I.II.3 ergibt sich ebenfalls bereits, dass das Absetzen und Aufnehmen der Müllcontainer bei geschlossenen Toren zu erfolgen hat. Jedoch können sich auch außerhalb dieser Vorgänge erhebliche Emissionen innerhalb der Anlieferzone ergeben, die zu einer (deutlichen) Erhöhung des maßgeblichen Beurteilungspegels beitragen. Hierzu zählt das Gericht u.a. die Befüllung der bereitstehenden Müllcontainer einschließlich eines möglichen hydraulisch erfolgenden Pressvorgangs sowie ggf. die Bereitstellung von abzuholenden Paletten/Warencontainern im Vorwege einer LKW-Anlieferung.
70Soweit durch Satz 1 der Ziffer I.II.5 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 durch den Betreiber sicherzustellen ist, dass keine wartenden LKW im räumlichen Zusammenhang mit dem Anlieferbereich M1.---gasse stehen, und insoweit Bezug genommen wird auf die im Konzept des Ingenieurbüros IVV vom 11. April 2014 genannten Maßnahmen, erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob diese geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Eine angefochtene Baugenehmigung verstößt insoweit gegen das den Nachbarn schützende Rücksichtnahmegebot, als die beigefügten Nebenbestimmungen, die der Einhaltung der zulässigen Schallimmissionswerte dienen, unter den gegebenen Umständen untauglich ist, den Betroffenen nachhaltig vor einer Überschreitung des maximal zugelassenen Beurteilungspegels zu schützen. Dies bedingt, dass umgekehrt zu erwarten sein muss, dass die in der Baugenehmigung bestimmten Verhaltensweisen erwartbar eingehalten werden und zugleich eine Überwachung mit zumutbarem Aufwand erfolgen kann.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 –, Seite 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
72Die Annahme der telefonischen Anmeldung einer Anlieferung bei durch die LED-Anzeige angezeigter freier Anlieferungszone führt nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend dazu, dass ein LKW ohne Wartezeit in die Anlieferung einfahren kann. So können zwar aufgrund Satz 2 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 die Tore in Zeiten ohne relevante Innenpegel geöffnet sein, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Mithin kann ein aufgrund der LED-Anzeige „Anlieferung frei“ unmittelbar vorfahrender LKW eine geschlossene Anlieferung vorfinden. Soweit das Anlieferungskonzept von einer telefonischen Ankündigung ausgeht, erweist es sich als fragwürdig, ob von einer Ausstattung aller anliefernden LKW mit einem Mobiltelefon hinreichend sicher ausgegangen werden kann. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Auch das Anlieferungskonzept selbst scheint dies nicht zwingend voraussetzen zu wollen. Andernfalls würde sich die Forderung nach einer an der Wartezone vorzuhaltenden Gegensprechanlage zum Öffnen der Anlieferungstore als überflüssig erweisen. Selbst wenn von einer entsprechenden Ausrüstung auszugehen sein sollte, begegnet es Zweifeln, ob die jeweilige Kontaktaufnahme des LKW-Fahrers mit dem Einzelhandelsgeschäft bereits so weit vorher – unter Berücksichtigung des erheblichen Verkehrs im Bereich des L.-----walls /L1.-----walls und des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) – stattfindet, dass der anfahrende LKW ein geöffnetes Tor vorfindet.
73Vor dem Hintergrund des vorgenannten Maßstabs betreffend die Umsetzbarkeit von Nebenbestimmungen, die der Einhaltung von Lärmgrenzwerten dienen, unterliegt auch Satz 2 der Ziffer I.II.5 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 grundsätzlich Bedenken. Hiernach ist durch vertragliche Absprachen mit der Mieterin des Lebensmittelmarktes (Kaufland) sicherzustellen, dass Kühl-LKW der Mieterin oder von Fremdlieferanten vor der Einfahrt in die M1.---gasse das Kühlaggregat des LKW ausschalten und erst in der Warteposition an der I. -C. -Straße oder nach Einfahrt und Schließen des Anlieferungstores wieder in Betrieb zu nehmen. Angesichts der Lage der Anlieferzone in der M1.---gasse ca. 60 m von der Einmündung in den L2.-----wall entfernt und angesichts der nicht ständig gegebenen Anwesenheit eines Mitarbeiters eines Mieters oder gar der Beigeladenen kann die Einhaltung dieser Auflage nicht in hinreichendem Maß überwacht werden, sondern ist von der Information der (ggf. wechselnden) Fahrer und ihrer Einsicht abhängig. Hinzukommt, dass das Ausschalten der Kühlaggregate für eine kurze Zeit zwar regelmäßig nicht den Verderb der Ware befürchten lässt. Gleichwohl liegt es aber nahe, dass aufgrund der Anforderungen an eine ununterbrochene Kühlkette bei der Anlieferung von Lebensmitteln dem Ausschalten der Kühlaggregate in der Praxis vertragliche Regelungen entgegenstehen können bzw. die Auslieferungsfahrer arbeitsrechtlich verpflichtet sind, diese ununterbrochen sicherzustellen. Um den diesbezüglichen Bedenken Rechnung zu tragen, berücksichtigt die von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 den Betrieb von Kühlaggregaten in der Anlieferzone M1.---gasse für einen Zeitraum von 4 Minuten während der Tagzeit. Ob dieser Ansatz ausreichend ist, bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
74Ziffer I.II.6 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts nicht vollumfänglich geeignet, wartende LKW aus dem Bereich der M1.---gasse herauszuhalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Hauptanlieferungszeit für Einzelhandelsgeschäfte grundsätzlich an Werktagen am Morgen und Vormittag liegt. Angesichts der Anzahl täglich vorgesehener Anlieferungen und der vorhandenen Plätze in der Anlieferung selbst sind – wovon auch die Beigeladene angesichts der Einrichtung einer Wartezone auszugehen scheint – Wartezeiten zu überbrücken. Insoweit erscheint es aber fraglich, ob die vorgesehene Wartezone an der I. -C. -Straße gemäß der Anlage 7.1 der schalltechnischen Prognose vom 19. Dezember 2013/29. April 2014 ausreichend dimensioniert ist, um den zu erwartenden LKW-Verkehr aufzunehmen. Die Wartezone weist eine Länge von 24 m auf und ist ausweislich der Anlage 7.1 der schalltechnischen Untersuchung mit einem Lastzug unter Berücksichtigung der Schleppkurven bereits maximal belegt. Dass auch nur ein weiterer LKW die Wartezone in Anspruch nehmen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ist die Wartezone aber belegt, ist fraglich, wo – wenn nicht in der M1.---gasse – ein weiterer LKW halten sollte, wenn er zugleich auf Sichtkontakt zur Anlieferung oder jedenfalls zu der LED-Anzeige angewiesen ist.
75Weder die Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 noch das in Bezug genommene Anlieferungskonzept berücksichtigen die täglich Ware abholenden 15 PKW. Soweit die LED-Anzeigen für den jeweiligen Anlieferbereich nur insgesamt „frei“ oder “besetzt“ anzeigen können (vgl. den Text auf der Anlage 7.2 der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014), fehlt es schon an einer Differenzierung zwischen der Anlieferung von Ware per LKW und der Abholung von gekaufter Ware per PKW. Zeigt die Anzeige nur dann „belegt“ an, wenn auch der ausschließlich für die Abholung dienende PKW-Stellplatz belegt ist, führt dies dazu, dass LKW trotz nicht vorhandener Entladekapazität zur Anlieferzone fahren. Wird im umgekehrten Fall schon „belegt“ angezeigt, wenn (nur) die LKW-Plätze belegt sind, besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge auf der Straße warten oder sogar beladen werden. Soll die Abholung von Waren durch PKW überhaupt nicht durch die LED-Anzeige erfasst werden, besteht ebenfalls die Gefahr, dass PKW in der Straße warten oder beladen werden. In der Straße (im Bereich der Anlieferzone) wartende PKW sind ggf. geeignet, anfahrende LKW an der Einfahrt einschließlich Rangiervorgang zu hindern oder jedenfalls zu behindern. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die von den LKW ausgehenden Lärmemissionen.
76Sind die Tore der Anlieferung geschlossen, müssen diese auch für die Durchfahrt eines PKW erst auf Anforderung geöffnet werden. Dies setzt aber nach dem Anlieferungskonzept bei direkter Vorfahrt die telefonische Kontaktaufnahme voraus. Dass dies regelmäßig gelingt, erscheint dem Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Endverbraucher mit komplexen Anliefersituationen wie dieser weit weniger vertraut sein werden als viele Berufskraftfahrer – fraglich. Im Übrigen setzt die Öffnung des Tores für die Durchfahrt eines PKW gemäß Satz 1 der Ziffer I.II.4 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 jedenfalls voraus, dass Be- und Entladevorgänge angehalten werden. Dass dies in der Praxis umgesetzt wird, unterliegt angesichts einzuhaltender Zeitpläne bei der Belieferung verschiedener Märkte nachhaltigen Zweifeln.
77Soweit die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 auf Seite 29 einen meteorologischen Korrekturfaktur c0 = 2 dB ansetzt und sich ausweislich des Literaturverzeichnisses auf die Empfehlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Bestimmung der meteorologischen Dämpfung cmet gemäß DIN ISO 9613-2 (abzurufen unter www.lanuv.nrw.de/geraeusche/pdf/Cmet-Hinweise2011.pdf, zuletzt abgerufen am 15. September 2014) bezieht, steht dies nicht im Einklang mit den vorgenannten Hinweisen. Diese empfehlen vielmehr unter Ziffer 3), für Messungen von Geräuschen aus Vereinfachungsgründen von einem mittleren Meteorologie-Faktor c0 = 2 dB auszugehen. Bei Prognosegutachten – wie vorliegend – können die Werte der nächstgelegenen Station nach Tabelle 2 – hier Essen, Mitwindrichtung für die Ausbreitung von der Quelle zum Immissionsort 240° c0 = 1,5, 270° c0 = 1,7 – als Anhalt dienen. Sollen höhere Dämpfungen in Anspruch genommen werden, so soll dies im Gutachten nachvollziehbar begründet werden. Dies ist vorliegend aber unterblieben.
78Die Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung ist und die dort genannten Annahmen bei dem Bau und Betrieb des Bauvorhabens zwingend zu berücksichtigen sind, sind ungeeignet, zur Regelung und Begrenzung der Immissionen beizutragen. Sie sind in dem vorgenannten Umfang inhaltlich völlig unbestimmt, weil nicht nachvollziehbar ist, was es bedeuten soll, dass die Prognose Bestandteil der (Nachtrags-)Baugenehmigung sein soll. Gleiches gilt für den Begriff der „Annahme“, da der Untersuchung zahlreiche – auch ungenannte – Annahmen zugrundeliegen (etwa im Rahmen des meteorologischen Dämpfungsfaktors zu den Windverhältnissen), gleichzeitig aber nicht davon auszugehen ist, dass diese in Gänze Teil der Baugenehmigung werden sollen.
79Vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1989 – 7 B 2966/87 –, BRS 49 Nr. 205; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 82.
80Soweit der Antragsteller neben der Überschreitung des am Tage maximal zulässigen Beurteilungspegels auch die Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Beurteilungspegels in der lautesten Nachtstunde – hier 45 dB(A) nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm – rügt, vermag die beschließende Kammer angesichts des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung (36,5 dB(A) vor dem maßgeblichen Fenster im dritten Obergeschoss des Hauses) und den dieser Prognose zu Grunde liegenden Annahmen eine offensichtliche Überschreitung des Grenzwertes und damit eine Rücksichtslosigkeit nicht zu erkennen. Insoweit weist die Kammer aber ausdrücklich darauf hin, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Dezember 2013 / 29. April 2014 die einzelnen Berechnungen der Teilpegel der unterschiedlichen Emissionsquellen zwar für den Tagzeitraum, aber nicht für die lauteste Nachtstunde ausweist. Insoweit ist eine Überprüfung im Detail im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
81Eine Überschreitung des maximal zulässigen Beurteilungspegels ist nicht offensichtlich, soweit die Antragsgegnerin durch die Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 die Nummern I.III.1-3 und 9 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 24. September 2012 aufgehoben hat. Diese betrafen die Beschränkungen der Stellplatznutzungen, insbesondere die Schließung der Zufahrt über die I. -C. -Straße ab 22.00 Uhr und die Schließung der dritten Parkebene ab diesem Zeitpunkt für auffahrende Kfz. Nunmehr ist in der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 unter der Ziffer 1 die Auflage ergangen, dass die Zufahrt zur obersten, nicht überdachten Parkebene im dritten Obergeschoss auf den Zeitraum vom 6.00 bis 20.00 Uhr zu begrenzen ist.
82Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es sei unklar, welche der haustechnischen Anlagen, insbesondere der Lüftungs- und Klimageräte zur Nachtzeit betrieben werden, folgt dem die Kammer nicht. Nach Ziffer I.IV.1 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 sind die jeweiligen Schallleistungspegel und Betriebszeiten der Lüftungs- und Kältegeräte der zu Grunde liegenden Planung in Bezug auf die haustechnischen Anlagen des Ingenieurbüros HTW aus E. (Planungsstand 18.09.2013) zwingend einzuhalten. Insoweit wird dort Bezug genommen auf die Tabelle 6 der Seiten 38 bis 40 der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Dezember 2013/29. April 2014. Diese gibt – als Teil des grüngestempelten Lärmgutachtens – neben einer Nummer und der Lage der Geräts den Schallleistungspegel und die Betriebszeit Tag/Nacht an, wobei der Begriff „Nacht“ anhand der Umstände als der der TA Lärm entsprechende Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu bestimmen ist.
83Auch soweit zur Entscheidung der Frage, ob Lärmimmissionen unzumutbar i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind, nicht ohne Weiteres die TA Lärm heranzuziehen ist – so für die Nutzung der Außengastronomie –, ergibt sich bei summarischer Prüfung keine erkennbare Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Die Ermittlung von Geräuschen nach der TA Lärm ist in diesem Fall nicht ohne Weiteres dazu geeignet ist, die besondere Lästigkeit und damit die Unzumutbarkeit der Immissionen zu erfassen, die von den zu Bewirtungszwecken genutzten Bereichen ausgehen. Eine Schallprognose nach TA Lärm bietet insoweit eine Orientierungshilfe, vermag die einzelfallbezogene Abwägung aber nicht zu ersetzen. Dies ist auch bereits im System der TA Lärm selbst angelegt. Nach Ziffer 1 Satz 1 Buchst. b) TA Lärm sind Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Zwar handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage nicht um eine (reine) Freiluftgaststätte im Sinne der TA Lärm, denn die Außenflächen dienen lediglich der Ergänzung der vorhandenen, im Haus angesiedelten Gastronomiebetriebe. Insoweit handelt es sich um einen gemischten Betrieb. Die Auswirkungen von durch Menschen verursachtem Lärm, dessen Zumutbarkeit von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert zusammengefasst werden können, werden nicht dadurch weniger gewichtig, dass bestimmte Immissionsrichtwerte noch eingehalten werden. Dies gilt gerade für im Bereich der Außengastronomie verursachten Lärm, der anders als gewerblicher Lärm durch den Betreiber nicht zuverlässig gesteuert werden kann.
84Vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris; hinsichtlich eines reinen Wohngebiets OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, DVBl. 2010, 259, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, ZfBR 2010, 696.
85Dies gilt aber insbesondere dann, wenn der Außenbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an das Grundstück des betroffenen Nachbarn heranreicht, es also nicht sachgerecht ist, hinsichtlich der Lästigkeit der Immissionen (allein) auf die TA Lärm abzustellen.
86Vgl. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris Rn 6 („20 m“), VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 3813/09 –, juris Rn 37 („wenige Meter“).
87Vor diesem Hintergrund und der erheblichen Unterschreitung des in einem Kerngebiet als zentralem städtischen Bereich zulässigen maximalen Beurteilungspegels in der lautesten Nachstunde von 45 dB(A) ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Lästigkeit der durch eine Außengastronomie entstehenden Geräusche keine Unzumutbarkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu erkennen.
88Vorliegend ist die Genehmigung des Betriebs der Außengastronomie durch Ziffer I.I.2 Satz 2 der Nebenbestimmung 17 in der Fassung der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juni 2014 auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr begrenzt. Dass der Betreiber diese Zeiten nicht – etwa durch organisatorische Maßnahmen – einhalten kann, ist für das Gericht jedenfalls nicht offensichtlich.
89Auch beträgt der Abstand zwischen den für die Außengastronomie genehmigten Flächen im Bereich des M3. von dem Grundstück des Antragstellers ca. 100 m. Eine direkte Sichtverbindung besteht nicht, vielmehr liegt die Fläche für den Antragsteller „um die Ecke“ und wird im Übrigen durch den Gebäudeteil 01 abgeschirmt.
90Vgl. im Unterschied dazu bei einem ungeschützten Ausgesetztsein VG E. , Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn 73.
91Ist nach allem einerseits nicht offensichtlich, daß die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der nun geltenden Fassung der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 den Antragsteller in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, kann dies aber andererseits gegenwärtig auch nicht ausgeschlossen werden, ist eine weitere (allgemeine) Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung weiterhin sofort (§ 212a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse des Antragstellers daran, die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abzuwenden, überwiegt.
92Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Gesetzgeber mit den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 212a BauGB die grundsätzliche Entscheidung getroffen hat, dass in den betroffenen Rechtsmaterien im Regelfall das öffentliche bzw. private Interesse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten (Bau-)Genehmigung das private Aufschubinteresse überwiegt.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 –, juris Rn 42; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn 70.
94Gleichwohl bleibt die Interessenabwägung (bei offenem Verfahrensausgang) einzelfallbezogen, d.h. individuell-konkret.
95Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 15 ZS 01.2570 –, BRS 65 Nr. 197 = juris Rn 30 m.w.N.
96Dem Antragsteller ist zuzumuten, die durch den Betrieb des Einkaufszentrums verursachten Geräuschimmissionen bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Durch die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form ist jedenfalls hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller durch die Nutzung des Vorhabens nicht solche Immissionen drohen, die für ihn bzw. die Mietern seines Hauses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sind.
97Vgl. zu derartigen Erwägungen OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 –, juris Rn 46.
98Weiterhin ist zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, daß es hinsichtlich des Betriebs des Einkaufszentrums und der Anlieferzone auch angesichts der durch das Gericht aufgezeigten Fragen und Widersprüche überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass, selbst wenn sich bei der umfänglichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers ergeben sollte, eine Anpassung durch zusätzliche Auflagen zur Baugenehmigung rechtmäßig möglich ist. Dass die Beigeladene hierzu – auch angesichts des Investitionsvolumens – bereit erscheint, hat sie durch die unmittelbare Reaktion auf gerichtliche Einwände im Ortstermin in dem Verfahren 9 K 418/12 am 20. August 2014 gezeigt. Diese führten zu dem Antrag für die vierte Nachtragsbaugenehmigung vom 28. August 2014 und deren Erlass am selben Tage.
99Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
100Vgl. BauR 2003, 1883.
101Sie schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 auf 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) des Streitwertkataloges auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.