Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Okt. 2014 - 4 B 22/14
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das u.a. mit einem Hochhaus aus den 1970er Jahren bebaut ist. Die Beklagte gab ihr durch Bescheid auf, die dort vorhandenen Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen und deren Öffnungen zu verschließen. Die dagegen erhobene Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen (VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 2 K 5193/10 - ZMR 2013, 158; OVG Münster, Urteil vom 6. März 2014 - 7 A 1844/12 - BauR 2014, 1272).
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1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob die § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KrWG konzeptionell einer landesrechtlichen Vorschrift entgegenstehen, welche unabhängig von einem erfolgten Entsorgungsausschluss durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf eine Trennung von Abfällen aus privaten Haushaltungen abzielt.
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Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der für die Entscheidung im Revisionsverfahren maßgeblichen Auslegung des Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) kann bei Beachtung der weiteren Anforderungen nach § 46 Abs. 2 bis 5 BauO NRW die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang nennt das Oberverwaltungsgericht Sachverhalte, in denen der Betrieb eines Abfallschachts unter dem Gesichtspunkt der Mülltrennung unbedenklich sein möge, so etwa bei einem vollständigen Verzicht auf Mülltrennung durch den Entsorgungsträger (UA S. 14). Der Vorwurf der Beschwerde, § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW beabsichtige die faktische Durchsetzung der Mülltrennung auch für private Haushalte, losgelöst von der abfallrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, setzt damit einen Inhalt des Landesrechts voraus, den ihm das Oberverwaltungsgericht nicht beigemessen hat.
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2. Die Frage,
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ob die Befugnis der Behörde, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen, im Wege der Gesetzesauslegung auch dann bejaht werden kann, wenn mehrere einschlägige gesetzliche Ermächtigungen bestehen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht einschlägig sind,
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wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW ermächtige zum Einschreiten durch Verwaltungsakt (UA S. 18), während die Voraussetzungen anderer, ausdrücklich geregelter Ermächtigungsgrundlagen des Landesrechts nicht vorlägen, wäre in einem Revisionsverfahren bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Hiervon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerde allgemein formulierte Frage bereits bejaht: Die Befugnis, durch Erlass eines Verwaltungsakts zu handeln, muss nicht stets ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, es reicht aus, wenn sie sich einem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (Urteil vom 7. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 39.11 - BVerwGE 141, 243 Rn. 14 f.). Dabei steht das Vorliegen ausdrücklich geregelter Ermächtigungsnormen der Auslegung weiterer Vorschriften im Sinne impliziter Ermächtigungsnormen nicht entgegen (Urteile vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <121> und vom 7. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 24).
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3. Die Frage,
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ob das verfassungsrechtliche Gebot der rationellen Ziel-findung bei der Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten im Rahmen der legislatorischen Zwecksetzungskompetenz gewahrt wird, wenn der Gesetzgeber schlagwortartig auf die Zielsetzungen eines anderen Gesetzes und (gegebenenfalls) auch auf "Erfahrungen" in der Vergangenheit verweist,
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bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <240 f.> und vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 <17>), zu dessen Anforderungen die Verfolgung eines legitimen Zwecks gehört. Es liegt auf der Hand, dass auch der Verweis auf bestehende Regelungen einen solchen legitimen Zweck "schlagwortartig" bezeichnen kann. Wann eine solche Bezeichnung im Einzelfall ausreicht, entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Welche weiteren Folgen die Beschwerde einem "verfassungsrechtlichen Gebot rationeller Zielfindung" (richtig wohl: "rationaler Zielfindung") entnehmen will, legt sie nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.
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4. a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
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ob es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Darlegung von tatsächlichen Anhaltspunkten durch den Gesetzgeber bedarf, welche den Schluss zulassen, eine gesetzliche Maßnahme werde einen Beitrag zum Erreichen des mit ihr verfolgten Zieles leisten.
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Die Frage bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Für die Eignung einer gesetzlichen Regelung reicht es aus, wenn jedenfalls die Möglichkeit einer Zweckerreichung besteht (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163 <188 f.> und vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/10 - BVerfGE 126, 112 <144>; stRspr). Dass Bundesrecht hierfür die Darlegung von tatsächlichen Anhaltspunkten durch den Gesetzgeber nicht fordert, folgt schon daraus, dass es die Begründung von Gesetzentwürfen nicht verlangt (Redeker/Karpenstein, NJW 2001, 2825 <2827>).
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b) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angenommene Abweichung von einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 18. Januar 1996 - 2Z BR 115/95 - NJWE-MietR 1996, 159) führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die Vorschrift setzt eine Abweichung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts voraus.
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5. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
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ob ein dauerhaftes bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot für einen bestandskräftig genehmigten Raum, zu dessen zweckentsprechender Herstellung der Eigentümer aufgrund der zur Zeit seiner Errichtung geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet war, verfassungsgemäßer Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein kann, die weder eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit voraussetzt noch einen finanziellen Ausgleich für den vollständigen Entzug der privatnützigen Verwendbarkeit gewährt.
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Die Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Nutzung der Abfallschächte durch die Baugenehmigung gedeckt (UA S. 17), der Gesetzgeber habe aber mit § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW die Anpassung der bestehenden Anlagen an geänderte Anforderungen angeordnet (UA S. 12). Diese Auslegung wäre in einem Revisionsverfahren maßgebend nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO. Denn in welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich nach der Norm, die hierfür die Grundlage bildet. Diese bestimmt auch, ob und wie sich nachträgliche Rechtsänderungen auf einen in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (Urteil vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 32).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift für verhältnismäßig im engeren Sinn gehalten. Den Interessen der Betroffenen sei durch eine mehrjährige Übergangsfrist hinreichend Rechnung getragen, einer Ausgleichsleistung bedürfe es nicht (UA S. 15). Außerdem könne grundsätzlich auch die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Betracht kommen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei von den Vorgaben der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie leiten lassen. Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat. Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben. Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 - BRS 76 Nr. 160 m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten, etwa durch Übergangsregelungen; Härtefällen im Einzelfall ist gegebenenfalls durch Dispens- und Abweichungsvorschriften entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <245>). Die Beschwerde legt nicht - wie erforderlich - dar, dass dieser verfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufwirft (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>).
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6. Hinsichtlich der Frage,
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ob es dem Landesgesetzgeber aus Gründen der Kohärenz der gesetzlichen Regelung und der gebotenen Gleichbehandlung verwehrt ist, eine gesetzliche Regelung zu einem bundesrechtlich geregelten Lebenssachverhalt zu erlassen, wenn nicht auch Lebenssachverhalte mit vergleichbarem Regelungsbedarf einer gesetzlichen Reglementierung unterzogen werden,
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genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Vorschrift verlangt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Hierzu reichen die pauschalen Hinweise nicht aus, die Maßgeblichkeit von Kohärenzerwägungen sei kaum konturiert und es gebe auch außerhalb des Betriebs von Abfallschächten eine "verbreitete Fehlwurfproblematik". Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, für welche Regelungsbereiche sie eine gesetzliche Regelung vermisst, inwieweit diese dem Betrieb von Abfallschächten vergleichbar sein sollen und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sie dem von ihr behaupteten Kohärenzgebot entnehmen will.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Anordnung, Abfallschächte in einem Hochhaus außer Betrieb zu nehmen und zu schließen.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 39, Flurstück 202. Das in der nördlichen Innenstadt von L. gelegene Grundstück ist mit einem 22-geschossigen Hochhaus, dem sogenannten ………………haus, mit der Anschrift N.-------straße 16, und mit einem 5-geschossigen Bürogebäude mit der Anschrift N.-------straße 14 bebaut. Das in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts genehmigte und errichtete Hochhausgebäude verfügt im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtslage - nach § 57 BauO NRW 1970 waren Abfallschächte zulässig und in Hochhäusern in ausreichender Zahl vorzuhalten - über eine Abfallschachtanlage, die es den Bewohnern ermöglicht, Abfälle durch Einwurf in Öffnungen auf jeder Etage des Gebäudes zu entsorgen. Die Verpflichtung, Hochhäuser mit Abfallschächten auszustatten, entfiel mit der Novellierung der Landesbauordnung durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 532) zum 1. Januar 1985. Mit der Novellierung der Bauordnung im Jahr 1995 durch das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 982) wurde in § 46 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass Abfallschächte nicht errichtet werden dürfen. Mit dieser Änderung sollte nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 11/7153, S. 66, 171) dem Erfordernis der getrennten Abfallbeseitigung Rechnung getragen werden. In der weiteren Novellierung durch das Gesetz vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. Juni 2000, wurde in § 46 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Regelung eingefügt, dass bestehende Abfallschächte spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen sind und in Satz 3 geregelt, dass die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen sind. Zu dieser Änderung, die auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen beruhte, hieß es in der Begründung (vgl. Landtagsdrucksache 12/4394, S. 26 f., 72):
4„Abfallschächte sind mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und vor allem hinsichtlich des Trennens von Abfällen nicht in Einklang zu bringen. Die Regelung entwickelt das mit der letzten Novellierung der Landesbauordnung eingeführte Verbot der Errichtung neuer Abfallschächte für bestehende Schächte weiter.“
5Mit Schreiben vom 30. September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung, um den Abfallschacht in ihrem Hochhaus zeitlich unbefristet offen zu halten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Die Bewohner des Hochhauses trennten die verwertbaren Abfallbestandteile vor der Nutzung der Abfallschächte. Nur die anderen Abfälle der Restmüllfraktion würden der Abfallschachtanlage zugeführt. Flächen für Restmüllbehälter stünden auf dem Grundstück nicht zur Verfügung. Ohnehin fehle dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zur Regelung technischer Anforderungen an die Abfallbeseitigung.
6Unter dem 2. Februar 2006 teilte die Beklagte der Klägerin zu diesem Antrag mit, die Erteilung einer Abweichung von dem Stilllegungsgebot sei rechtlich nicht möglich. Es bestehe nur die Möglichkeit, den weiteren Betrieb der Müllabwurfanlage für einen befristeten Zeitraum zu dulden. Voraussetzung für eine befristete Duldung sei allerdings der Nachweis, dass eine andere Form der Abfallentsorgung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Weiterhin sei die Abfalltrennung sicher zu stellen und es sei durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes gutachterlich zu bestätigen, dass die Vorgaben des § 46 Abs. 2 bis 5 BauO NRW eingehalten würden, außerdem sei eine Prüfbestätigung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen betreffend die Betriebssicherheit und Wirksamkeit einer installierten Sprinkleranlage beizubringen.
7Auf Anregung der Klägerin setzte die Beklagte das weitere Verfahren aus.
8Mit Schreiben vom 8. November 2007 wies die Beklagte erneut auf die Verpflichtungen aus § 46 BauO NRW hin und gab der Klägerin Gelegenheit, eine befristete Duldung für den Weiterbetrieb zu beantragen. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2008 erneut geltend, für die Aufstellung von Restmüllcontainern fehle es an den erforderlichen Außenflächen.
9Eine Petition der Klägerin an den Landtag des Landes NRW mit dem Ziel der Streichung des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW, hilfsweise der Duldung des Betriebs des Abfallschachts für mindestens 10 Jahre, wurde mit Beschluss des Petitionsausschusses vom 1. Dezember 2009 abschlägig beschieden.
10Die Beklagte gab der Klägerin durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2010 gemäß § 61 Abs. 1 der BauO NRW für das Grundstück N.-------straße 16 auf, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung die im Gebäude vorhandenen Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen und die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen dauerhaft in der Brandschutzqualität F 90 gemäß DIN 4102 und rauchdicht zu verschließen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die Regelungen in § 46 BauO NRW.
11Die Klägerin hat am 17. August 2010 Klage erhoben.
12Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Für die Ordnungsverfügung fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 46 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BauO NRW seien verfassungswidrig. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. E. vom 22. September 2011. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau legal errichteter Abfallschächte einen Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG darstelle, der den grundrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen für Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliege und diesen nicht gerecht werde, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2010 (Az: 63/A31/0126/2003) aufzuheben.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Regelung in § 46 Abs. 1 BauO NRW sei mit den Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vereinbar. Sie stehe nicht im Widerspruch zum Bundesrecht, sondern solle dieses nur in Gestalt einer bauordnungsrechtlichen Regelung ergänzen. Die Vorschrift sei entgegen der Auffassung des Gutachters der Klägerin auch verhältnismäßig. Es sei eine ausreichend lange Übergangszeit zur Außerbetriebnahme der Abfallschächte gewährt worden. Anträge auf Duldung des Weiterbetriebs von Müllabwurfanlagen würden von ihr gleichmäßig behandelt. Im Einzelfall würden befristete Duldungen in Anlehnung an die Frist zur wiederkehrenden Prüfung von Hochhäusern für jeweils 5 Jahre ausgesprochen. In ihrem Zuständigkeitsbereich seien weitere 11 Fälle bekannt, in denen der Weiterbetrieb von Müllabwurfschächten geprüft werde, eine Entscheidung habe bislang noch nicht getroffen werden können.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet, die angefochtene Verfügung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Grundlage der Verfügung sei § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Das Gebäude N.-------straße 16 stehe mit den Anforderungen der BauO NRW nicht im Einklang. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW seien bestehende Abfallschächte spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen. Zu ihrem Befüllen vorgesehene Öffnungen seien nach § 46 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen. Diese Regelungen seien formell und materiell verfassungsmäßig. An der Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen bestünden keine Zweifel. Die Normen seien auch inhaltlich verfassungsmäßig. Die Neuregelung solle das mit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 1995 eingeführte Verbot der Errichtung neuer Abfallschächte für bestehende Schächte weiterentwickeln. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien diese Zielvorstellungen des Landesgesetzgebers nicht mit den Systementscheidungen, die der Bundesgesetzgeber getroffen habe, unvereinbar und deshalb unzulässig. Die in Rede stehenden Regelungen seien auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Beklagte habe die Außerbetriebnahme und Schließung der vorhandenen Abfallschächte auch frei von Ermessensfehlern angeordnet. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Feststellung eines materiellen Rechtsverstoßes von einem bauaufsichtlichen Einschreiten abgesehen werden könne, liege nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW stehe der Klägerin nicht zu. Dazu hätte es in jedem Falle eines Nachweises der Klägerin bedurft, dass die bestehenden Abfallschächte den Anforderungen aus § 46 Abs. 2 bis 4 BauO NRW genügten. Daran fehle es. Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Sie habe zu Recht die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks in Anspruch genommen. Sonstige Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betreibern von Abfallschächten. Die Setzung einer Schließungsfrist von 3 Monaten nach Zustellung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zwar habe die Beklagte übersehen, dass die Klägerin diese Frist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht einzuhalten brauche, weil sie diese Verfügung im Wege der Anfechtungs-klage angegriffen habe. Dieser Mangel werde aber von Gesetzes wegen durch § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW geheilt. Danach trete an die von der Beklagten als Fristbeginn bestimmte Zustellung der Ordnungsverfügung der Eintritt der Bestandskraft dieses Verwaltungsakts. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
19Die Klägerin trägt zur Begründung der eingelegten Berufung im Wesentlichen vor:
20§ 46 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sei verfassungswidrig und nichtig. Diese Vorschrift verstoße aus den im Gutachten des Prof. Dr. E. ausgeführten Gründen gegen Art. 14 GG. Insbesondere sei die Regelung ungeeignet. Es sei entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers keine positive Einflussnahme auf das Abfalltrennverhalten der Bewohner zu erwarten. Die Regelung sei auch nicht erforderlich. Eine geordnete Mülltrennung könne durch getrennte Abfallschächte oder organisatorische Maßnahmen und eine zentrale Nachsortierung gewährleistet werden. Zudem erfasse das Gesetz auch Konstellationen, in denen der öffentliche Entsorgungsträger eine Trennung überhaupt nicht verlange. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne diesen Aspekten nicht durch Anwendung des § 73 BauO NRW Rechnung getragen werden. Es sei fraglich, ob diese Regelung auf die Vorgaben des § 46 BauO NRW überhaupt anwendbar sei. Abgesehen davon sei § 46 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unverhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts der erheblichen Belastung der Eigentümer durch die Regelung sei der bloße Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zur Rechtfertigung der Regelung nicht ausreichend. Jedenfalls hätte es einer Regelung über einen finanziellen Ausgleich bedurft. Ferner liege ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot vor. Die angefochtene Anordnung sei auch ermessensfehlerhaft. Sie habe nämlich - bei einer Anwendbarkeit des § 73 BauO NRW - einen Anspruch auf eine Abweichung. Ihr vorsorglich gestellter Abweichungsantrag sei nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 46 Abs. 2 ff. BauO NRW nicht erfüllt seien. Nach Abschluss der letzten wiederkehrenden Prüfung seien insbesondere keine brandschutztechnischen Beanstandungen bekannt. Ferner bedürfe es abschließender Klärung, ob sie, die Klägerin, gegenüber den Eigentümern sonstiger Hochhäuser im Stadtgebiet der Beklagten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werde.
21Die Klägerin beantragt,
22das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2012 zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: § 46 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BauO NRW seien verfassungsgemäß. In Ausnahmesituationen ermögliche § 73 BauO NRW auch mit Blick auf § 46 Abs. 1 BauO NRW die Erteilung von Ausnahmen. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin liege nicht vor. In vergleichbaren Fällen seien entsprechende Anordnungen getroffen worden bzw. angekündigt; in anderen Fällen seien bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen befristete Duldungen erteilt worden bzw. beabsichtigt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachtens sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
29Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 46 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BauO NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 15, 16, 18 OBG NRW. Die Regelung des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW ist nicht verfassungswidrig (dazu 1.), sie stellt auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, die Außerbetriebnahme und Schließung der Anlage in der Form eines Verwaltungsakts anzuordnen (dazu 2.); auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Anordnung im vorliegenden Einzelfall fehlerfrei getroffen worden (dazu 3.).
30( 1. ) § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verfassungswidrig.
31Die Regelung begegnet keinen formellen Bedenken.
32Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Danach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. § 46 Abs. 1 BauO NRW ist eine bauordnungsrechtliche Regelung, mit der Anforderungen an die Beschaffenheit und Nutzung eines Gebäudes gestellt werden. Für einen solchen bauordnungsrechtlichen Regelungsgegenstand gibt es nach dem Grundgesetz keine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.
33Vgl. dazu auch Gutachten des BVerfG vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 -, BVerfGE 3, 407 ff. (Rn. 103 ff. in juris).
34An eine möglichweise verfolgte abfallrechtliche Intention des Landesgesetzgebers, die in der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen zum Ausdruck kommt, könnte eine Zuordnung zu einem Titel aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht anknüpfen. Denn für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist der Gegenstand des jeweiligen Gesetzes und nicht das vom Gesetzgeber in den Blick genommene Gemeinwohlziel maßgeblich.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2008 ‑ 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317 (Rn. 98 des Ausdrucks in juris).
36Die Gesetzgebungskompetenz wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt. Andere formelle Bedenken gegen die gesetzliche Regelung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
37Das Gesetz begegnet auch keinen durchgreifenden materiellen Bedenken.
38Insbesondere liegt nicht der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG vor.
39Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum und regelt, dass Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden. Art. 14 Abs. 2 GG erklärt, dass das Eigentum verpflichtet und dass sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Art. 14 Abs. 3 GG legt fest, dass eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist und nur durch oder auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
40§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW sind nicht als Enteignung oder Grundlage für eine Enteignung anzusehen, sondern als gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
41Vgl. zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. -, BVerfGE 102, 1 ff.
42Als gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums verstößt die Regelung nicht gegen die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
43Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 ‑ 1 BvR 242/91 u. a. -, BVerfGE 102, 1 ff.
45Art. 14 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber gemessen an den oben dargestellten Maßstäben nicht, öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen stets einen unbedingten Bestandsschutz einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige öffentliche Belange eine Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche Anforderungen erfordern, darf der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen. Er muss allerdings sicherstellen, dass im Einzelfall der besonderen Bedeutung des Privateigentums und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann.
46Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 -, BRS 76 Nr. 160.
47Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist genügt, wenn der Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolgt, und die getroffene Regelung geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) ist.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 ‑ 1 BvR 242/91 u. a. -, BVerfGE 102, 1 ff.
49Das von § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW verfolgte Regelungsziel ist nach Auffassung des Senats legitim im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, geht es darum, durch bauliche Normierung unterstützend dazu beizutragen, dass Abfälle zur Verwertung getrennt gehalten werden können, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsrechts erforderlich ist. Insbesondere besteht aus den dort aufgezeigten Gründen kein Widerspruch zur Konzeption des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bundesrechtlich eine strikte Trennung von Abfällen nicht geboten ist, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung geltend macht.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1999 - 7 C 22.98 -, juris.
51Ebenso wenig erscheint die Eignung der Regelung zweifelhaft.
52Für die Eignung einer Maßnahme zur Verfolgung eines bestimmten Ziels genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung.
53Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10 -, NJW 2012, 1062.
54Daran gemessen bestehen gegen die Eignung der Regelung keine durchgreifenden Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zielt der Gesetzgeber darauf, das Abfalltrennverhalten der Abfallbesitzer zu beeinflussen und so einen Beitrag zur Abfallvermeidung, dem primären Ziel der Kreislaufwirtschaft, zu leisten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrwG/AbfG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG). Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass die Anordnung einer generellen Schließung auch bestehender Müllschächte einen Beitrag zur Verwirklichung einer solchen Zielsetzung leistet. Auf die von der Klägerin angesprochenen jeweiligen örtlichen Gegebenheiten - etwa die jeweiligen Standorte der Abfallbehälter für die verschiedenen Abfallfraktionen - und daraus folgende Besonderheiten kommt es nach dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab nicht an.
55Der Regelung fehlt auch nicht die Erforderlichkeit. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, dass die von der Klägerin angeführten Fallgestaltungen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Gesetzgeber eine zu weitgehende und deshalb nicht erforderliche Regelung getroffen hätte.
56Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung tatsächlicher Gegebenheiten von Verfassungs wegen ein Beurteilungsspielraum belassen ist, der erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahme abgeben können.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10 -, juris.
58Nach diesem Maßstab ist die Erforderlichkeit der getroffenen Regelung nicht zweifelhaft. Auch die von der Klägerin angeführten Sachverhalte, in denen der Betrieb eines Abfallschachts unter dem Gesichtspunkt der Mülltrennung unbedenklich sein mag - etwa bei Vorhandensein getrennter Schächte für jede Müllfraktion, im Fall einer effektiven Nachsortierung des Restmülls vor Überlassung an den Entsorgungsträger oder bei einem vollständigem Verzicht auf Mülltrennung durch den Entsorgungsträger im Rahmen des § 5 Abs. 4 LAbfG NRW - rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn die Klägerin hat nichts dafür angeführt, dass derartigen Sachverhalten eine praktische Bedeutung in einem solchen Umfang zu kommen könnte, dass der Gesetzgeber trotz seiner Befugnis, typisierende Regelungen zu treffen,
59vgl. dazu Sodan, Grundgesetz, Art. 3 Rdn. 16 m. w. N.,
60verpflichtet war, entsprechende Ausnahmetatbestände zu normieren. Entsprechende Anhaltspunkte vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffen angenommen, dass bei Beachtung der weiteren Anforderungen des Brandschutzes und Schutzes vor Immissionen gemäß § 46 Abs. 2 bis 5 BauO NRW die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Betracht kommen kann. Entgegen der Meinung der Klägerin ist diese Regelung hier nicht unanwendbar.
61Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann - soweit in der Bauordnung nichts anderes geregelt ist - die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung in der Bauordnung kommt eine solche Abweichung hier mithin grundsätzlich in Betracht.
62Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 14. Juni 2005, ‑ 2 K 6869/03 -, juris; anders ohne nähere Begründung: Czepuck, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 46 Rn. 2; offen hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 2 A 473/11 -.
63Schließlich vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Regelung nicht angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist den Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des mit der Regelung verfolgten Ziels des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG) durch Vermeidung von Abfall mit der mehrjährigen Übergangsfrist hinreichend Rechnung getragen, sodass es auch keines finanziellen Ausgleichs zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit bedurfte.
64Vgl. zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit durch entsprechende Ausgleichsleistungen: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 -, BVerfGE 58, 137 ff.
65Ein „Sonderopfer“ bzw. einen schwerwiegenden Eingriff, dessen Verhältnismäßigkeit nur durch eine Ausgleichsleistung gewährleistet werden könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die bestehenden Gebäude mit Abfallschächten angesichts der Entwicklung der landesrechtlichen Regelungen bis Ende 2003 zumindest 19 Jahre mit diesen Anlagen genutzt werden konnten, soweit die Abfallschächte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eingebaut wurden bzw. zumindest 8 Jahre, soweit Abfallschächte im Einzelfall noch vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1995 freiwillig eingebaut wurden.
66Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe vermag der Senat auch keinen durchgreifenden Verstoß gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kohärenz gesetzgeberischen Handelns festzustellen. Dies gilt auch mit Blick auf die nochmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene Fehlwurfproblematik im Geschosswohnungsbau ohne Abfallschächte und die dazu in Bezug genommene Betrachtung „Erfolgreiche Abfalloptimierung“ (Bundesbaublatt 2011, Heft 7/8, S. 32-34).
67Anhaltspunkte für Verstöße gegen andere Verfassungsnormen sind nicht ersichtlich.
68( 2. ) § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW sind auch eine geeignete Grundlage zur Durchsetzung der Pflicht zur Außerbetriebnahme und Schließung in Form eines Verwaltungsakts. Die sonstigen bauordnungsrechtlichen Eingriffsregelungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW, des § 61 Abs. 2 BauO NRW oder des § 87 Abs. 1 BauO NRW sind nicht einschlägig; demgegenüber ergibt die Auslegung des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW, dass diese Bestimmungen der zuständigen Behörde auch eine Verwaltungsaktbefugnis verleihen.
69Als Grundlage der Ordnungsverfügung kommt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch der Nutzung, der Nutzungsänderung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf dieser Grundlage ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich ermächtigt, eine bauordnungswidrige Nutzung durch Ordnungsverfügung zu unterbinden. Diese Bestimmung stellt aber keine ausreichende rechtliche Grundlage für Verwaltungsakte dar, die eine bestandskräftig genehmigte Nutzung unterbinden, weil sich nach der Genehmigung das materielle Bauordnungsrecht verschärft hat. Insoweit gilt vielmehr § 87 BauO NRW. Mit der ordnungsgemäßen Nutzung ist nicht die Pflicht verbunden, die Anlage jeweils den neuen materiellen Bauvorschriften anzupassen, weil insoweit für Eingriffe in den Bestandsschutz mit § 87 BauO NRW besondere Regelungen bestehen.
70Vgl. Hahn, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/
71Radeisen, BauO NRW, § 61 Rn. 68 (Bearb. Juli 2011); Wenzel, in Gädtke u. a. BauO NRW, 12. Aufl., § 61 Rn. 11.
72Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn die Nutzung auch der Abfallschächte ist durch die Baugenehmigung - von deren Vorliegen der Senat ebenso ausgeht wie die Beteiligten - gedeckt und soll durch die streitige Verfügung mit Blick auf die nachfolgende Verschärfung des Bauordnungsrechts in § 46 Abs. 1 BauO NRW unterbunden werden.
73Als Grundlage kommt auch § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht in Betracht. Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass rechtmäßig bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 ‑ 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201 = BauR 2002, 763 (764).
75Sinn dieser Regelung ist es, dem aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz Rechnung zu tragen. Der Eigentümer einer baulichen Anlage soll ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestützt auf § 87 Abs. 1 BauO NRW deshalb die Anpassung an die neue Rechtslage nur bei entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen, nämlich nur dann fordern dürfen, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, BRS 65 Nr. 140 = BauR 2002, 1841.
77Diese Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW liegen mit Blick auf das hier in Rede stehende Einschreiten der Beklagten zur Außerbetriebnahme und Schließung der Abfallschächte nicht vor. Es geht bei dem verfolgten Ziel der Abfalltrennung nicht um die Sicherheit von Leben oder Gesundheit im Sinne dieser Regelung.
78§ 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW kommt als Rechtsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Diese Bestimmung bezieht sich bei bestandsgeschützten Anlagen nicht auf Maßnahmen, die wegen nach Erteilung der Genehmigung einer baulichen Anlage eingetretener Verschärfungen der Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergriffen werden.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 ‑ 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201.
80§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW stellen indes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten durch Verwaltungsakt dar.
81Vgl. in diesem Sinne auch Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, § 87 Rn. 8 und OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 2 A 473/11 -.
82In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sei muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dieses Verständnis steht nicht in Widerspruch zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit, das den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ergänzt und konkretisiert. Diesem Gebot ist Genüge getan, wenn die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise den Regelungsinhalt einer Rechtsnorm erkennen können. Auch hierfür ist hinreichend, dass sich der Norminhalt im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243; und BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306.
84In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der hier in Rede stehenden Regelung eine Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung entnehmen. Dafür spricht bereits das in der Bauordnung vorausgesetzte Subordinationsverhältnis zwischen der Beklagten als unterer Bauaufsichtsbehörde und der Klägerin als Grundstückseigentümerin.
85Vgl. zu dem Aspekt der Subordination: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306.
86Auch der Entstehungsgeschichte der Regelung lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW als Grundlage für einen verwaltungsaktförmigen Eingriff dienen sollen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der bauordnungsrechlichen Regelungen des Landes zu Abfallschächten dokumentiert die in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens festgehaltene Begründung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen den eindeutigen Willen des Landes, die Außerbetrieb-nahme und Schließung auch der bestehenden Abfallschächte tatsächlich zu verwirklichen. Dass es dafür ggf. des Mittels der Anordnung durch Verwaltungsakt bedurfte, lag auf der Hand. Es hätte sonst für den Fall, dass die Außerbetrieb-nahme und Schließung nicht freiwillig erfolgte, die Zielsetzung des Gesetzes kaum verwirklicht werden können. Eine Bußgeldbewehrung der Verpflichtung nach § 46 Abs. 1 BauO NRW sieht das Gesetz nicht vor. Es wäre auch nicht eine Umsetzung im Wege eines teilweisen Widerrufs der Baugenehmigung wegen geänderter Rechtslage unter Leistung einer Entschädigung in Betracht gekommen. Denn die einschlägigen Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage für einen Widerruf - § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW - wären nicht erfüllt. Nach dieser Regelung darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen wären hier schon mit Blick auf den Umstand nicht erfüllt, dass von der Vergünstigung durch Erteilung der Baugenehmigung mit der Errichtung des Gebäudes Gebrauch gemacht worden ist.
87Vgl. etwa zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung: Thüringer OLG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 4 U 552/06 -, juris.
88Es hätte im Übrigen auch nicht auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG NRW zurückgegriffen werden dürfen, wonach die Ordnungsbehörden bzw. kraft der Verweisung in § 12 OBG NRW auch die Sonderordnungsbehörden, zu denen die Bauaufsichtsbehörden zählen, die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Denn nach dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zum Ausdruck gelangten Spezialitätsprinzip besteht ein Anwendungsvorrang des Spezialgesetzes, sodass die Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalermächtigung ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Ermächtigung zu ordnungsbehördlichem Tätigwerden sondergesetzlich geregelt ist.
89Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1990 - 17 A 10372/89 -, NWVBl. 1990, 351.
90( 3. ) Auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW ist die Anordnung fehlerfrei getroffen worden, wobei hinsichtlich der Inanspruchnahme des Adressaten und der Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergänzend auf §§ 18, 15,16 OBG NRW abzustellen ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW).
91Die Anforderungen des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung - und im Übrigen nach wie vor - nicht erfüllt. Es besteht auch kein Sachverhalt, in dem eine Abweichung im Sinne des § 73 BauO NRW von diesen Anforderungen geboten wäre. Zwar kommt - wie vorstehend aufgezeigt - § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als Grundlage für eine Abweichung in Betracht. Allerdings liegen die insoweit maßgeblichen Anforderungen einer Abweichungserteilung - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - schon deshalb nicht vor, weil die Einhaltung der in § 46 BauO NRW für bestehende Anlage geregelten Anforderungen des Brandschutzes und des Immissionsschutzes nicht nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang genügt die bloße Behauptung einer Einhaltung der genannten Anforderungen nicht. Vielmehr hätte es - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung - des Nachweises durch entsprechende Bescheinigungen bedurft, die die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren verlangt hatte. Solche Bescheinigungen sind unstreitig nicht vorgelegt worden. Der Umstand, dass brandschutzfachliche Beanstandungen der Beklagten nicht aktenkundig sind, reicht deshalb nicht aus. Abgesehen davon besagt dies ohnehin nichts über die außerdem erforderliche Beurteilung der gebäudeinternen Immissionssituation mit Blick auf Lärm, Staub und Gerüche.
92Liegt mithin ein Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Vorgaben vor, war die Entscheidung der Beklagten, in der vorliegenden Weise bauaufsichtlich einzuschreiten, auch nicht etwa ermessensfehlerhaft. Dies betrifft den Zeitpunkt des Einschreitens und die Auswahl des Adressaten ebenso wie die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes unter dem Aspekt der Behandlung von Vergleichsfällen.
93Anhaltspunkte dafür, dass es im Sinne von §§ 16, 15 OBG NRW ermessensfehlerhaft gewesen wäre, nicht weiter, d. h. für einen noch längeren Zeitraum, von einem Einschreiten im Sinne einer weiteren Duldung abzusehen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
94Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW konnte sie als Eigentümerin in Anspruch genommen werden.
95Vgl. zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 154 sowie BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791.
96Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vor. Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 26. Februar 2014 und ihren hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senats gegebenen Erläuterungen ergibt sich vielmehr, dass sie unter Berücksichtigung anhängiger Verwaltungsstreitverfahren auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Konzepts teils bereits eingeschritten ist bzw. ein Einschreiten beabsichtigt und im Übrigen bei Vorliegen besonderer Sachverhaltsgestaltungen befristete Duldungen erteilt hat bzw. deren Erteilung beabsichtigt.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
98Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe im Sinne dieser Bestimmung liegen nicht vor. Die vorliegend im Streit stehende Beurteilung des § 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW betrifft eine Vorschrift des Landesrechts und wirft schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO auf.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.