Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 3 C 18/11

bei uns veröffentlicht am30.08.2012

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt als freie Trägerin in der Rechtsform einer als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenes Krankenhaus. Sie begehrt für die Jahre 2008 und 2009 die Förderung von Investitionskosten durch das beklagte Land.

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Im Land Nordrhein-Westfalen werden die Investitionskosten der zum 31. Dezember 2006 im Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhäuser (Plankrankenhäuser) nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes ab 2008 durch Pauschalen gefördert. Für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie für die Wiederbeschaffung der Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren werden jährliche Baupauschalen gezahlt, mit denen die Krankenhäuser im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften können. Die Pauschale wird erst ab dem Jahr 2012 allen Plankrankenhäusern gewährt. In den Jahren 2008 bis 2011 werden die Krankenhäuser nach und nach in die Förderung aufgenommen. Zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung in diesem Übergangszeitraum wird für jedes Plankrankenhaus eine Förderkennziffer ermittelt. Beginnend mit der niedrigsten Ziffer werden in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung aufgenommen, bis der maßgebliche Haushaltsansatz ausgeschöpft ist. Die Kennziffer berechnet sich nach der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung aus dem Verhältnis zwischen dem in der Verordnung näher definierten Wert der bisherigen Landesförderung und dem Wert der Baupauschale für das Jahr 2008.

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Den Antrag der Klägerin, ihr für das Jahr 2008 eine Baupauschale zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2008 ab. Die für die Klägerin errechnete Förderkennziffer von 31,0942 liege über derjenigen des letzten in die Förderung aufgenommenen Krankenhauses (21,0340). Eine Angestellte der Klägerin unterzeichnete eine dem Bescheid beigefügte formularmäßige Erklärung, dass auf Rechtsmittel verzichtet werde. Mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2008 setzte der Beklagte die Kennziffer auf 31,2331 herauf und lehnte die Bewilligung der Baupauschale mit der im Bescheid vom 17. November 2008 gegebenen Begründung erneut ab. Die Änderung der Kennziffer gehe darauf zurück, dass für 34 Krankenhäuser die effektiven Bewertungsrelationen für Überlieger nicht berücksichtigt worden seien, was Auswirkungen auf die Fallwertbeträge aller Krankenhäuser und demzufolge auf die Berechnung der Förderkennziffer habe.

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Die Klägerin hat am 18. Dezember 2008 Klage erhoben.

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Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Bewilligung der Baupauschale auch für das Jahr 2009 abgelehnt, weil die Förderkennziffer erneut über derjenigen des letzten in die Förderung aufgenommenen Krankenhauses (21,7958) liege. Die Klägerin hat den Bescheid vom 24. Juni 2009 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung der Baupauschale für die Kalenderjahre 2008 (705 265,53 €) und 2009 (717 822,78 €), hilfsweise auf Neubescheidung abgewiesen. Die streitentscheidenden Normen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und der Verordnung seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die Verweigerung einer Förderung in der Übergangszeit nicht verletzt. Dieses Grundrecht gebe keinen Anspruch darauf, dass Investitionsvorhaben jährlich mit einer bestimmten Summe gefördert würden. Eine Gefahr für ihr Eigentum drohe der Klägerin in keinem Falle, denn sie habe neben der Baupauschale Anspruch auf Förderung durch einen besonderen Betrag, wenn dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei. Von einer Pauschalförderung als Regelfall auszugehen sei von der Gestaltungsbefugnis des Landesgesetzgebers nach Bundesrecht gedeckt. Die Regelungen der Verordnung seien rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage im Krankenhausgestaltungsgesetz sei hinreichend bestimmt, die Einzelregelungen der Verordnung seien nicht gleichheitswidrig. Die Förderkennziffer sei ein vernünftiges und einleuchtendes Kriterium und regelmäßig auch aussagekräftig.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin die Pauschale für das Jahr 2008 bereits deshalb nicht beanspruchen könne, weil sie auf Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid verzichtet habe. Die Klage habe unabhängig davon keinen Erfolg. Auf einfaches Gesetzesrecht lasse sich der Anspruch nicht stützen. Entscheidungserheblich seien die Übergangsvorschriften der Verordnung. Diese seien gültig. Die Einführung der Baupauschale kollidiere nicht mit der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, denn er habe von seinem Zugriffsrecht insofern keinen Gebrauch gemacht. Dass die Länder an einer pauschalen Förderung gehindert seien, ergebe sich weder aus § 9 noch aus § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Der Gesetzgeber gehe von der Zulässigkeit verschiedener Fördermodelle aus. Die Verordnungsermächtigung im Krankenhausgestaltungsgesetz genüge den Bestimmtheitsanforderungen der Landesverfassung, die mit denen des Grundgesetzes übereinstimmten. Der Gesetzgeber habe die Parameter für die Verteilung der Fördermittel festgelegt, der Zweck sei ausreichend zu erkennen, das weitere Regelungsprogramm bestimmt genug. Dass der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen nicht weiter bestimmt habe, gehe darauf zurück, dass unüberbrückbare Regelungsschwierigkeiten bestünden. Es reiche daher aus, dass der Gesetzgeber die Grenzen der Regelungsmacht festgesetzt habe. Weitere Einzelheiten hätten nicht festgelegt werden müssen, weil es sich um eine begünstigende Regelung handele. Aus Verfassungsrecht könne die Klägerin den Anspruch nicht herleiten. Art. 14 Abs. 1 GG gewähre keine unmittelbaren Leistungsansprüche, denn es gehe nicht um die Erhaltung des Bestands. Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch auf Krankenhausförderung. Wirtschaftliche Belastungen, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekämen, stünden nicht in Rede. Bei existenzieller wirtschaftlicher Bedrängnis ermögliche das Krankenhausgestaltungsgesetz die Festsetzung eines "Notbetrages".

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Die Regelungen der Verordnung verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Förderkennziffer diene dem Zweck, in der Übergangszeit vorrangig Krankenhäuser zu fördern, deren Förderung schon länger zurückliege. Es sei nicht willkürlich, dabei nicht die unterschiedliche Abschreibungspraxis der Krankenhäuser zu berücksichtigen. Zwar könnten unterschiedliche Abschreibungsfristen zu einer Veränderung der Förderreihenfolge führen; dies nehme der Förderkennziffer aber nicht ihre Aussagekraft. Demgegenüber würde die von der Klägerin verlangte Standardisierung einen erheblichen Mehraufwand bei der Ermittlung der Vergleichsdaten bedeuten. Der Verordnungsgeber dürfe hiervon absehen, um den Verwaltungsaufwand bei der Umstellung möglichst gering zu halten. Aus demselben Grund sei nicht zu beanstanden, dass der Einsatz von Eigenmitteln unberücksichtigt geblieben und von einer Indexierung der in der Vergangenheit gezahlten Zuschüsse abgesehen worden sei. Dies hätte auch dem Konzept widersprochen, alle Krankenhäuser pauschal, also unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zu fördern.

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Mit der Revision macht die Klägerin geltend, ihre Klageforderung rechtfertige sich unmittelbar aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und beschränke sich auf jenen Minimalbetrag, der durch die angefochtenen Bescheide als förderfähig anerkannt worden sei. Entgegenstehendes Landesrecht sei verfassungswidrig und unanwendbar. Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil mit der Pauschalförderung eine vom Bundesrecht abweichende Fördersystematik eingeführt werde. Bundesrecht liege der Grundsatz zwingender Einzelförderung der Investitionskosten zugrunde. Eine Pauschalförderung komme nur für so genannte kleine Baumaßnahmen in Betracht. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz habe mit § 10 eine Pauschalförderung erst für die Zukunft ermöglichen wollen, woraus folge, dass für sie bisher kein Raum gewesen sei. Die Förderung der Investitionskosten der Krankenhäuser dürfe auch nicht unter einen Haushaltsvorbehalt gestellt werden, der die Grenze der Förderung unabhängig von Notwendigkeit und Bedarf im Einzelfall ziehe. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz gehe von einem Rechtsanspruch auf volle Abdeckung der investiven Kosten über öffentliche Mittel aus. Dieser Anspruch sei eine verfassungsrechtlich gebotene Kompensation für das Verbot, die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Mittel über Entgelte zu erwirtschaften. Darin liege eine entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das von Art. 14 GG geschützt werde. Die Härteregelung des § 23 Abs. 1 KHGG könne den Eingriff nicht ausgleichen, weil es sich um eine Ermessensvorschrift mit Ausnahmecharakter handele.

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Die Regelungen der Verordnung seien ebenfalls nichtig. Die Ermächtigungsnorm im Landesrecht genüge nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, die revisibel seien. Das nötige Programm für die Bemessung der Fördermittel werde dem Verordnungsgeber nicht vorgegeben. Dies sei nicht verzichtbar, weil es sich weder um begünstigende Regelungen handele noch unüberbrückbare Regelungsschwierigkeiten bestünden. Die Festlegung der Förderreihenfolge sei willkürlich. Das Kriterium, die Förderung an den Zeitpunkt der letzten Zuwendung zu knüpfen, sei untauglich. Dabei würden Alter und Zustand der Krankenhäuser nicht berücksichtigt. Der Vergleich der Krankenhäuser anhand der bilanzierten Werte der früheren Förderung sei ungeeignet. Er führe zu widersinnigen Ergebnissen, weil zum Teil relativ neue Krankenhäuser mit aktuellem technischen Standard gefördert würden, während ältere Häuser, die trotz kürzlich gewährter Fördermittel noch erheblichen Nachholbedarf hätten, in der Übergangszeit aus der Förderung herausfielen. Richtigerweise müssten Nutzungsdauer und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser berücksichtigt werden. Vergleichbare Förderwerte hätten es erfordert, die Fördermittel anhand eines Kaufkraftvergleichs auf das Jahr 1972 zu indexieren und die Abschreibungsfristen zu vereinheitlichen. Die dazu nötigen Daten hätten sich durch Rückfragen bei den Krankenhäusern auf einfache Art in Erfahrung bringen lassen. Demgegenüber habe das Berufungsgericht einen erheblichen Verwaltungsaufwand behauptet, ohne hierzu eigene Feststellungen zu treffen. Mit einer Verwaltungsvereinfachung lasse sich ohnehin nicht rechtfertigen, dass die praktizierte Art der Ermittlung der Förderkennziffer zu ungereimten und ungerechten Ergebnissen führe.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die landesrechtlichen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz entfalte keine Sperrwirkung gegenüber einer pauschalen Förderung. Für das Landesrecht seien nur die Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit verbindlich. Darüber hinaus lasse sich dem Bundesrecht kein abgestuftes und austariertes System der Förderung entnehmen. Es gebe auch keinen Grund für den Bundesgesetzgeber, die Fördermodelle zu limitieren. Angesichts der unterschiedlichen Bewertung von Pauschalförderungen in den Bundesländern habe der Bund Bestrebungen für Pauschalierungen nicht verbieten wollen. § 10 KHG, bei dessen Schaffung dem Bund die nordrhein-westfälische Regelung bekannt gewesen sei, spreche vielmehr für einen Freiraum der Länder. Auch die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass der Bund den Ländern weiterhin das Recht habe lassen wollen, zwischen den Förderarten eigenständig zu wählen. Die Ermächtigungsnorm sei bestimmt genug. Der Grad der Bestimmtheit hänge von den Konkretisierungsmöglichkeiten ab. Hier handele es sich um einen schwer überschaubaren, komplexen Sachverhalt, bei dessen Neuregelung der Verordnungsgeber einen größeren Spielraum habe. Im Übrigen lasse sich durch Auslegung und aus der Gesetzesbegründung hinreichend erschließen, welche Vorgaben § 18 Abs. 2 KHGG mache. Die Übergangsregelungen der Verordnung seien auch nicht gleichheitswidrig. Die Klägerin sei nicht in ihren Grundrechten verletzt. Sie habe nicht dargetan, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei und ihren Versorgungsauftrag nicht sachgerecht erfüllen könne. Der Haushaltsvorbehalt sei verfassungsgemäß. Leistungs- und Teilhaberechte stünden stets unter dem Vorbehalt des Möglichen. Eine Förderung losgelöst von Notwendigkeit und Bedarf werde weder vorgeschrieben noch zugelassen. Dem Haushaltsgesetzgeber werde lediglich zugestanden, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Förderung durch eine jährliche Baupauschale für bundesrechtskonform. Der Bundesgesetzgeber habe die Frage nach dem Fördersystem nicht entschieden. Die pauschale Förderung sei eine zulässige Modalität der Förderart und keine abweichende Fördersystematik. Das stelle auch § 10 KHG nicht infrage. Mit ihm versuche der Bund lediglich, auf Entwicklungen in den Ländern zu reagieren und auf die Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Modells der Förderung durch Pauschalbeträge hinzuwirken.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

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A. Die Klage ist insgesamt zulässig.

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Ihren Anspruch für das Jahr 2008 kann die Klägerin weiterverfolgen; auf Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der Baupauschale für dieses Jahr hat sie nicht wirksam verzichtet. Das ergibt sich allein schon daraus, dass die Verzichtserklärung einer Angestellten der Klägerin vom 20. November 2008 nur den Ursprungsbescheid vom 17. November 2008 betrifft, nicht aber den Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2008. Mit diesem hat der Beklagte die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Förderkennziffer und der Pauschale teilweise geändert und die Entscheidung über die Förderkennziffer und über die Ablehnung einer Baupauschale neu getroffen. Der Änderungsbescheid hat den Erstbescheid insoweit mit der Folge ersetzt, dass ein Rechtsbehelf neu eröffnet worden ist. Eine erneute Verzichtserklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.

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B. Die Klage ist unbegründet.

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Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin auf Bewilligung einer Baupauschale für die Jahre 2008 und 2009 nordrhein-westfälisches Landesrecht entgegensteht. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt insofern nur, ob die angewandten Rechtsgrundlagen mit Bundesrecht vereinbar sind. Kein Gegenstand der Prüfung ist, ob der Beklagte Landesrecht fehlerfrei angewandt, insbesondere die Förderkennziffern richtig berechnet hat, die in beiden Jahren einen Nachrang der Klägerin in der Förderreihenfolge begründen. Dies hat das Berufungsgericht bejaht, hieran ist der Senat gebunden.

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Die Klägerin hat aufgrund Bundesrechts weder einen Anspruch auf die geltend gemachte Förderung noch auf die hilfsweise verlangte Neubescheidung ihrer Förderungsanträge.

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1. Die Klägerin stützt ihr Förderungsbegehren unmittelbar auf Bundesrecht, weil sie der Auffassung ist, das einschlägige Landesrecht sei nichtig. Das von ihr herangezogene Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) gewährt jedoch solche Ansprüche nicht, obwohl es in § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Träger der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser einen Anspruch auf Förderung "nach Maßgabe dieses Gesetzes" haben. Der 2. Abschnitt (§§ 8 bis 11) des Gesetzes stellt nur Grundsätze der Investitionsförderung auf; das "Nähere zur Förderung" zu regeln überlässt § 11 ausdrücklich dem Landesrecht. Das Gesetz richtet sich mithin an die Gesetzgeber der Länder, weist keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des einzelnen Krankenhausträgers auf und vermag daher auch keine einklagbaren Förderungsansprüche der Klägerin zu begründen.

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2. Die Klägerin kann auch keine erneute Entscheidung über ihren Förderantrag verlangen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO überhaupt geeignet ist, ihrem mit der Nichtigkeit der einschlägigen Anspruchsnorm begründeten Begehren gerecht zu werden; denn das nordrhein-westfälische Landesrecht, auf das die Ablehnung ihrer Anträge gestützt ist, lässt in der - den Senat bindenden - Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.

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a) Maßgeblich für die Bescheidung der Förderungsanträge der Klägerin sind das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG) vom 11. Dezember 2007 (GV.NW S. 702, ber. 2008 S.157) und die aufgrund von § 18 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18. März 2008 (GV.NW S. 347).

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b) Dem Land fehlt nicht die Gesetzgebungskompetenz für die mit dem Krankenhausgestaltungsgesetz eingeführte Baupauschale. Der Bund ist durch den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ermächtigt, die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu regeln. Damit verbleibt den Ländern gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist Landesrecht nur insoweit, wie es den bundesrechtlich gezogenen Rahmen inhaltlich überschreitet und dadurch die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG missachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 - BVerfGE 36, 342 <363 ff.>; Dreier, in: ders. (Hrsg.), GG, Kommentar, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 31 Rn. 23). Im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Länder durch den Regelungsauftrag des § 11 zu einer Ausführungsgesetzgebung verpflichtet, welche die "Grundsätze der Investitionsförderung" (§§ 8 ff. KHG) präzisiert. Die Förderung der Investitionskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG durch (Bau-)Pauschalen überschreitet den durch die Grundsätze gezogenen Rahmen nicht. Soweit dort keine bindenden Vorgaben gemacht werden, bleibt den Ländern ein weiter Spielraum für eigenständige Regelungen.

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aa) Größtmögliche Regelungsfreiheit sollte den Ländern bereits mit der Neuordnung der Krankenhausfinanzierung im Jahre 1984 eingeräumt werden. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 28. August 1984 (BRDrucks 391/84, S. 17 f. zu IV 2 c) heißt es, zu den Schwerpunkten der Neuregelung gehöre, mehr Gestaltungsfreiraum für die Gesetzgebung der Länder durch Einschränkung der bundesgesetzlichen Vorgaben für die Investitionsförderung zu schaffen. Der Verzicht auf eine detaillierte bundesrechtliche Normierung der einzelnen Tatbestände für die Investitionsförderung möge aus Sicht der Krankenhausträger bedauert werden, weil sie nicht voll übersehen könnten, welche landesrechtlichen Regelungen an die Stelle bisheriger bundeseinheitlicher Fördertatbestände träten. Jedoch erscheine die Zurückführung bundesrechtlicher Vorgaben als Konsequenz aus der Aufhebung der Mischfinanzierung und der damit verbundenen künftigen (wirtschaftlichen) Alleinverantwortung der Länder für die Investitionsförderung vertretbar.

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bb) Es ist vor diesem Hintergrund als eine bewusste Zurückhaltung zu deuten, dass § 9 Abs. 1 KHG die Fördertatbestände benennt, ohne zugleich eine bestimmte Art ihrer Verwirklichung vorzugeben. Das Fehlen einer solchen Eingrenzung soll den Ländern die Freiheit zur Wahl der Fördermethode belassen. Eine Ausnahme macht § 9 Abs. 3 KHG, indem er für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und kleiner baulicher Maßnahmen einen bestimmten Förderweg vorschreibt. Es bedürfte angesichts dieser Regelung eines deutlichen Anhaltspunktes, hätte für die Förderung der übrigen Anlagegüter eine bestimmte Methode, etwa die von der Klägerin favorisierte bedarfsabhängige Einzelförderung, verbindlich gemacht oder ausgeschlossen werden sollen.

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cc) Anderes ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 5 KHG. Diese Vorschrift bestimmt durch den Bezug auf die "förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten" ergänzend zu § 4 Nr. 1 und § 1 KHG den Umfang der zu erreichenden Kostendeckung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 5. Dezember 1984, BTDrucks 10/2565 S. 28). Damit enthält sie jedoch ebenfalls nur eine Zielbeschreibung ohne die Festlegung auf einen Förderweg. In diesem Licht betont der Zusatz, die Mittel seien "nach Maßgabe des Landesrechts" zu bemessen, gerade die Freiheit, Art und Weise der Zielerreichung selbst zu bestimmen.

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Die ursprünglich vorgesehene Fassung des Regelungsvorbehalts zugunsten der Landesgesetzgebung besagte sogar ausdrücklich, dass die Wahlfreiheit zwischen den Förderwegen auch die Pauschalförderung umfasste. Der Regierungsentwurf sah vor, dass Landesrecht auch regeln können sollte, ob Fördermittel nach § 9 Abs. 1 KHG als Fest- oder Pauschalbeträge gewährt werden (vgl. § 12 der Entwurfsfassung vom 28. August 1984, BRDrucks 391/84 S. 6 und 24). Wenngleich diese Formulierung nicht Gesetz geworden ist, sollten die aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten mit der Generalklausel in § 11 Satz 1 KHG doch unverändert beibehalten werden (vgl. BTDrucks 10/2565 S. 24, 25 und 28).

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dd) In der geltenden Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kommt besonders im Entwicklungsauftrag des § 10 Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck, dass die Pauschalförderung als genereller Förderweg zulässig ist. Danach soll für bestimmte Krankenhäuser "eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen <...> ermöglicht werden." Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zielt die Regelung auf eine systemkongruente Abstimmung der Fördergrundsätze mit den bundeseinheitlichen Modalitäten der Finanzierung der Betriebskosten im DRG-System (Entwurf zu einem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG - vom 7. November 2008, BTDrucks 16/10807 S. 23). Diesen Abstimmungsbedarf entnahm die Bundesregierung einer zunehmenden Praxis der Länder, die Investitionsförderung auf Pauschalen umzustellen. Diese Praxis ist in § 10 KHG als mit bestehendem Bundesrecht vereinbar anerkannt worden.

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Gegenteiliges lässt sich nicht aus der Formulierung erschließen, eine Investitionsförderung durch Investitionspauschalen solle "ab dem 1. Januar 2012 ermöglicht werden". Damit ist nicht beabsichtigt, den Ländern die Pauschalförderung erst künftig zu erlauben, wie die Klägerin meint. Die Formulierung knüpft vielmehr daran an, dass bundeseinheitliche Grundlagen für die Einführung einer Investitionsfinanzierung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erst noch geschaffen werden müssen (vgl. das in § 10 Abs. 1 und 2 KHG beschriebene Verfahren).

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Auch verschlägt nichts, dass § 10 erst nach dem Erlass der nordrhein-westfälischen Regelungen in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt wurde. Sein Entwicklungsauftrag knüpft erkennbar an die bundesrechtlich bereits eröffneten Förderwege an. Entsprechend wird in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben, dass die Länder "weiterhin" eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen entscheiden können. Damit übereinstimmend stellt § 10 Abs. 1 Satz 5 KHG klar, dass das Recht der Länder, eigenständig zwischen den Förderwegen zu entscheiden, unberührt bleibt (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009, Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG - vom 17. März 2009, BGBl I S. 534).

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c) Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch.

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aa) Es geht an der Wertung des Bundesrechts vorbei, wenn die Klägerin der Förderung durch Pauschalen die Eignung absprechen will, kostenintensive Vorhaben wie den Neubau einer Krankenhausabteilung oder umfangreiche Umbauten zu finanzieren. Dem liegt die unzutreffende Auffassung zugrunde, jegliche Investitionskosten müssten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet nur dazu, Krankenhausträger in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Dazu bietet die Möglichkeit, mit Pauschalbeträgen zu wirtschaften, eine prinzipiell taugliche Grundlage. Diese Vorstellung liegt auch § 9 Abs. 3 KHG zugrunde. Auch wenn die Pauschalförderung dort nur für kleine Vorhaben vorgesehen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ihr aus der Sicht des Bundesrechts die Eignung zur Finanzierung großer Vorhaben fehlt. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Auftrag des § 10 Abs. 1 KHG, die Einführung leistungsorientierter Investitionspauschalen zu ermöglichen.

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bb) Für die Baupauschale in der Ausgestaltung des beklagten Landes gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat die Eignung der Baupauschale festgestellt, die Zielvorgaben des Bundesrechts zu erfüllen. Die Klägerin hat insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Anlass, an der Bewertung des Berufungsgerichts zu zweifeln, besteht unabhängig hiervon nicht. Das Landesrecht erlaubt den Krankenhausträgern übereinstimmend mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, mit Pauschalbeträgen im Rahmen der Zweckbindung frei zu wirtschaften (§ 18 Abs. 1 KHGG). Ausdrücklich eingeräumt sind die Rechte, nicht verbrauchte Mittel in die Folgejahre zu übertragen (§ 21 Abs. 4 KHGG) und Zinserträge anzusparen (§ 21 Abs. 7 KHGG), die Mittel zur Finanzierung von Krediten und zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern einzusetzen (§ 21 Abs. 5 und 6 KHGG) sowie Ansprüche und Anwartschaften auf die Baupauschale an andere förderungsberechtigte Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG abzutreten (§ 20 KHGG). Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die Finanzierung großer Investitionen dadurch nachhaltig verändert; darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass die Finanzierung von Investitionen auch mithilfe der Bewirtschaftung für sich genommen gegebenenfalls nicht kostendeckender jährlicher Pauschalbeträge möglich ist. Hiergegen ist nichts vorgebracht oder ersichtlich.

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cc) Der Einwand der Klägerin, Pauschalen seien per se nicht auskömmlich, trifft nicht die Fördermethode. Entscheidend ist die anderweitig bestimmte Höhe der für die Förderung bereitgestellten Haushaltsmittel, was im Landesrecht des Beklagten anerkannt ist (vgl. § 2 Abs. 2 PauschKHFVO). Sollte die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Einzelfall gleichwohl infrage gestellt sein, weil notwendige Investitionskosten nicht gedeckt werden können, bietet nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des Landesrechts § 23 Abs. 1 KHGG Abhilfe. Die Entscheidung, nach dieser Bestimmung einen besonderen (zusätzlichen) Betrag festzusetzen, liegt nicht im Ermessen des Beklagten, wie die Klägerin meint. Die Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet unabhängig vom Förderweg dazu, die Deckung der notwendigen Investitionskosten sicherzustellen. Kann dieses Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden, erstarkt die Ermächtigung aus § 23 Abs. 1 KHGG zu einem Anspruch des gefährdeten Krankenhausträgers.

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d) Auch die Übergangsbestimmungen zur Baupauschale in § 9 PauschKHFVO, die den Anspruch der Klägerin für die streitigen Jahre ausschließen, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verordnung beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

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aa) § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Bundesgesetze und darauf gestützte Verordnungen. Der in ihr enthaltene Grundsatz folgt jedoch aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem und ist daher auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 <266>; BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 und vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> jeweils m.w.N.). Er gibt somit in revisibler Weise die Auslegung des vom Berufungsgericht herangezogenen landesverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs vor (hier Art. 70 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

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bb) Nach den Grundsätzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme abhängig. Es reicht aus, wenn sich der Umfang der Ermächtigung nach den allgemein gültigen Methoden durch Auslegung erkennen lässt; keineswegs müssen Einzelheiten im Text des Gesetzes ausdrücklich benannt sein. Vielmehr können zur Klärung - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 a.a.O. S. 265 f.; Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - BVerfGK 15, 377 <382> = NVwZ 2009, 905 m.w.N.).

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cc) Die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG wird diesen Bestimmtheitsanforderungen (noch) gerecht. Gegenstand der Prüfung sind nur die Regelungen, die die Förderung im Übergangszeitraum gestalten und den Anspruch der Klägerin ausschließen. Die wesentlichen Aussagen hierzu hat der Landesgesetzgeber selbst getroffen, indem er den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, "für einen Übergangszeitraum die Reihenfolge der Berechtigten zu bestimmen". Der Zweck dieses Übergangszeitraums macht das "Programm" und die Richtung der Verordnungsregelungen kenntlich. Der Zeitpunkt des Einsetzens der Förderung soll sich zum einen nach dem relativen Grad der Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers, zum anderen nach dem Grad der Dringlichkeit seines Investitionsbedarfs richten.

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Namentlich Letzteres gebietet es, Krankenhausträger umso eher in die neue Förderung einzubeziehen, je weniger wirksamer die in der Vergangenheit gewährte Förderung noch ist. Dieses Ziel ist letztlich ein Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Der Normgeber muss damit für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund angeben können. Das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 <431> und vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108 <119>; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - BVerfGE 121, 317 <369 f.>; jeweils m.w.N.). Bei der Umstellung eines Systems der Einzelförderung, wie es § 21 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV.NW S. 696, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, GV.NW S. 631) vorsah, auf ein System anlasslos und regelmäßig gezahlter Pauschalen ist dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem der Investitionsbedarf der berechtigten Krankenhäuser aktuell gedeckt ist. Würden im Umstellungszeitpunkt alle Krankenhausträger gleichermaßen in die Gewährung der Pauschalen einbezogen, hätten Träger, deren nachgewiesener Bedarf - nach näher zu bestimmenden Kriterien - zeitnah gedeckt worden ist, nach Ablauf derselben Zeit die Möglichkeit zu neuen Investitionen wie Träger, deren letzte Förderung länger zurückliegt und von denen daher bei typisierender Betrachtung angenommen werden darf, dass ihr Investitionsbedarf beim Einsetzen der Pauschalförderung höher und dringlicher ist und früher befriedigt werden muss. Eine angemessen lange Aussetzung der Förderung solcher Träger, deren Förderung in diesem Sinne noch nicht lange zurückliegt, ist daher zwingende Folge des Gebotes, Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln.

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dd) Hiervon ausgehend ist die Ermächtigungsgrundlage nicht deshalb unbestimmt, weil sie die Einzelheiten der Förderung im Übergangszeitraum nicht selbst benennt, namentlich nicht die Länge dieses Zeitraums sowie die Kriterien für die Berechnung der Pauschale und für die Festlegung der Reihenfolge der Aufnahme in die Förderung. Was den Normadressaten gegenüber insofern zulässigerweise verordnet werden durfte, wird aus dem Zweck des Übergangszeitraums und aus den Zielsetzungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes sowie dessen Entstehungsgeschichte deutlich.

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Was die mögliche Dauer des Übergangszeitraums anlangt, ergibt sich aus der Berichtspflicht des § 38 Satz 3 KHGG (31. Dezember 2012) ein Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber eine Spanne von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorschwebte, also ein Drittel des Zeitraums der Mindestnutzungsdauer der wiederzubeschaffenden Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG. An diesen Rahmen hat sich der Verordnungsgeber gehalten, indem er in § 9 Abs. 1 PauschKHFVO den Übergangszeitraum auf das Jahr 2011 erstreckt hat. Der sich daraus ergebende Beginn der regulären Förderung durch Baupauschalen stimmt zudem mit dem Auftrag des § 10 Abs. 1 Satz 1 KHG überein, eine solche Förderung für Krankenhausträger wie die Klägerin ab dem 1. Januar 2012 zu ermöglichen. Auch wenn die Norm erst nach der Verordnung in Kraft getreten ist, dürfte der dort vorgesehene Zeithorizont doch bereits bekannt gewesen sein.

41

Die Bemessungsgrundlagen für die Pauschalmittel erschließen sich aus den Zwecken des Krankenhausgestaltungsgesetzes. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es noch hinnehmbar, dass der Gesetzgeber keine weitergehende Konkretisierung vorgenommen hat. Nach der bundes- und landesrechtlich übereinstimmenden Zielsetzung sind Krankenhäuser nach Maßgabe ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 KHG; § 8 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 20 Satz 4, § 23 Abs. 1 KHGG), im Sprachgebrauch des § 10 Abs. 1 Satz 1 KHG also "leistungsorientiert" zu fördern. Daher wird auch in der Beschlussempfehlung des zuständigen Landtagsausschusses hervorgehoben, dass die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, vor allem der Schweregrad der bewerteten Fälle maßgeblich sein soll (LT NRW, Drucks 14/5583 S. 60). Dem Verordnungsgeber war diese Maßgabe ohne Weiteres ersichtlich, weshalb er in den §§ 1 ff. PauschKHFVO Fallwert- und Tageswertbeträge sowie Budget- und Ausbildungsbeträge zu Bemessungsgrundlagen der jährlichen Pauschalbeträge erhoben hat; denn in diesen Beträgen dokumentieren sich die Betriebsergebnisse und damit der wirtschaftliche Erfolg eines Krankenhauses. Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in diesem Sinne haben auch für die Übergangszeit Geltung, denn die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG gelten für die gesamte Förderung.

42

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, nach welchen Kriterien die Reihenfolge festzulegen ist, in der die Krankenhäuser in die Förderung aufgenommen werden. Diese Festlegung erfordert eine numerische Größe, in der sich sowohl die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses als auch seine relative Nähe zur noch wirksamen Förderung und damit die typisierte Dringlichkeit künftiger Investitionsförderung im Verhältnis der Berechtigten zueinander niederschlägt. Letzteres ergibt sich, wie dargetan, aus dem Zweck der Übergangszeit. Der Verordnungsgeber hat zu diesem Zweck eine individuelle Förderkennziffer vorgesehen (§ 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO) und bestimmt, dass in jedem Jahr des Übergangszeitraums die noch nicht geförderten Krankenhäuser mit den jeweils niedrigsten Ziffern in die Förderung aufgenommen werden (§ 9 Abs. 4 PauschKHFVO).

43

Die Vorhersehbarkeit des Regelungsprogramms bestätigt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 2 KHGG. Noch im Gesetzgebungsverfahren ist dem nordrhein-westfälischen Landtag eine Broschüre des zuständigen Fachministeriums zugeleitet worden, in welcher der wesentliche Inhalt der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung, insbesondere die Bemessungsgrundlagen, die Dauer der Übergangszeit und die Kriterien zur Festlegung der Förderkennziffer, bereits umrissen war (vgl. LT NRW, Information 14/530 und Drucks 14/5583 S. 37). Darüber hinaus lag ein Arbeitsentwurf der Verordnung vor (LT NRW, Drucks 14/5583 S. 38). Die Einbeziehung dieser Unterlagen in das parlamentarische Verfahren zeigt, dass der Gesetzgeber die Maßgaben der Verordnung in seinen Willen aufgenommen und ihr damit einen allseits bekannten Rahmen gesetzt hat.

44

e) Die Übergangsregeln der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung sind aus revisionsrechtlicher Sicht auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann insofern nur prüfen, ob die Bestimmungen mit Bundesverfassungs- und einfachem Bundesrecht vereinbar sind. Dass mit ihnen die Vorgaben der Ermächtigungsnorm fehlerfrei umgesetzt worden sind, hat das Berufungsgericht verbindlich entschieden.

45

aa) Die fraglichen Regelungen unterliegen grundrechtlichen Anforderungen. Es trifft nicht zu, dass die Verordnung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, lediglich begünstigende Regelungen enthält, bei denen der Verordnungsgeber frei wäre. Auch als begünstigende Regelungen müssten sie im Übrigen den Gleichheitssatz beachten. Die partiell belastende Qualität der Übergangsvorschriften erhellt aber schon daraus, dass sie einen Teil der Berechtigten vorübergehend von der Förderung ausschließen und hierauf abzielen. Auch davon abgesehen berühren sie Grundrechte der berechtigten Krankenhausträger. Allerdings ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt. Sie schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; sie schützt nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 482/02 - NVwZ 2002, 1232 m.w.N.). Eine Beeinträchtigung des Bestands an Anlagegütern, die den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Krankenhausträgers ausmachen, ist bereits rechtssystematisch ausgeschlossen. § 9 Abs. 5 KHG untersagt eine die Leistungsfähigkeit von Krankenhäusern schädigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen, eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung müsste jedenfalls mithilfe von Sonderbeträgen nach § 23 Abs. 1 KHGG abgefangen werden. Auch sind Fördermittel keine (ergänzende) Vergütung für erbrachte Leistungen der Krankenhäuser, sodass sie aus diesem Grunde als Ausgleich für eine entschädigungspflichtige Inhalts- oder Schrankenbestimmung angesehen werden müssten (ebenso BFH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IV R 78/85 - BB 1988, 2286 <2287>). Bloße Erwerbschancen werden berührt, soweit es § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG Krankenhausträgern verwehrt, ihre Investitionskosten für langfristige Wirtschaftsgüter im Pflegesatz zu berücksichtigen.

46

Die Regelungen der Verordnung berühren jedoch die Berufsfreiheit der Krankenhausträger und sind daher an Art. 12 Abs. 1 GG und an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die Krankenversorgung in Krankenhäusern ist nach § 1 Abs. 2 KHGG eine öffentliche Aufgabe des Landes, in deren Erfüllung private Träger nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorgaben einbezogen sind (vgl. § 1 Abs. 3 KHGG). Die streitigen Regelungen betreffen damit einen stark regulierten Markt und setzen den auf ihm agierenden Krankenhausträgern Rahmenbedingungen für ihre berufliche und wirtschaftliche Betätigung und für ihren Wettbewerb untereinander.

47

bb) Den grundrechtlichen Anforderungen halten die in Rede stehenden Übergangsvorschriften Stand. Ihre Rechtfertigung erlangen sie aus dem genannten Zweck des Übergangszeitraums, Krankenhausträger nach dem Maß ihrer Leistungsfähigkeit und nach dem Maß der Dringlichkeit ihres Investitionsbedarfs im Verhältnis zu anderen Trägern in die Förderung durch Pauschalen aufzunehmen. Dieses Ziel hat der Verordnungsgeber in bundesrechtlich nicht zu beanstandender, namentlich willkürfreier Weise umgesetzt. Die individuelle Förderkennziffer, deren Relation zu anderen Kennziffern für den Zeitpunkt der erstmaligen Förderung des jeweiligen Krankenhauses mit der Baupauschale maßgeblich ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO), ergibt sich aus dem Verhältnis zweier Größen, die beide Aspekte zahlenmäßig ausdrücken. Sie errechnet sich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO aus dem Verhältnis zwischen dem "heutigen Wert der bisherigen Landesförderung" und dem Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG für das Jahr 2008. Der "heutige Wert der bisherigen Landesförderung" ist in § 9 Abs. 3 Satz 1 PauschKHFVO definiert als "Summe der zum 31. Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG". Damit ist im Zähler (mathematisch: Dividend) der Verhältnisgröße (Quotient) ein Wert vorgesehen, der den Umfang widerspiegelt, in dem die gewährte Förderung noch wirksam ist, im Nenner (mathematisch: Divisor) hingegen ein Wert, der die Leistungsfähigkeit abbildet. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes:

48

cc) Der Zähler der Verhältnisgröße beschreibt den Umfang der öffentlichen Fördermittel, die einem Träger für noch nicht verbrauchte (d.h. abgeschriebene) Anlagegüter zugeflossen sind und kraft eingegangener Verpflichtungen für Investitionsmaßnahmen noch zufließen werden. Das ergibt sich aus den Begriffen "Sonderposten" und "Verbindlichkeiten", mit denen der Verordnungsgeber erkennbar an den Sprachgebrauch der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (KHBV) vom 24. März 1987 (BGBl I S. 1045) anschließt, die für die Träger von Plankrankenhäusern verbindlich ist. § 5 Abs. 2 und 3 KHBV bezeichnen als "Sonderposten" öffentliche Fördermittel für Investitionen in aktivierte (also auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführte) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Sonderposten sind - vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisen und beziffern daher die für bewilligte Einzelmaßnahmen am allgemeinen Bilanzstichtag (hier dem 31. Dezember 2006) gewährten und noch nicht abgeschriebenen, also die Qualität des Anlagevermögens noch bestimmenden Fördermittel. Hingegen ergibt sich aus den Verbindlichkeiten der Umfang der noch abzutragenden Altschulden aus schon bewilligten Investitionsmaßnahmen. Die Summe aus Sonderposten und Verbindlichkeiten beschreibt mithin den Wert der im System der bedarfsabhängigen Einzelförderung erlangten, noch wirksamen Förderung. Im Zähler der nach § 9 Abs. 2 PauschKHFVO maßgeblichen Verhältnisgröße bestimmt dieser Wert in proportionaler Weise die Höhe der Förderkennziffer, die gemäß § 9 Abs. 4 PauschKHFVO umso früher zur Förderungsaufnahme führt, je geringer sie ausfällt.

49

Die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird über den "Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG für das Jahr 2008" berücksichtigt. Dieser Wert wird aus der Summe der bezifferten Betriebsleistungen des Krankenhauses abgebildet, aus denen sich die jährliche Baupauschale gemäß §§ 1 ff. PauschKHFVO zusammensetzt. Das Anwachsen dieses Wertes im Nenner der Verhältnisgröße des § 9 Abs. 2 PauschKHFVO verringert in umgekehrt proportionaler Weise die Höhe der Förderkennziffer und erhöht damit gemäß § 9 Abs. 4 PauschKHFVO ebenso wie der Zähler die Chance, frühzeitig in die Pauschalförderung aufgenommen zu werden.

50

dd) Die Klägerin stellt die Aussagefähigkeit der Förderkennziffer nicht durchgreifend infrage. Dabei kann offenbleiben, ob eine andere Art ihrer Berechnung möglich oder sogar aussagekräftiger wäre. Revisionsrechtlich ausschlaggebend ist nur, ob die Verordnung eine mit Blick auf ihren Zweck hinreichend geeignete numerische Größe vorschreibt. Das ist zu bejahen. Die Kritik, die in der Vergangenheit gewährten Fördermittel hätten relativ zur Kaufkraft auf das Jahr 1972 indexiert und der Abschreibungsmodus hätte vereinheitlicht werden müssen, überzeugt nicht.

51

(1) Die Forderung nach einer kaufkraftbereinigten Indexierung widerspricht bereits dem bilanzrechtlichen Nominalwertprinzip, das Inflationsverluste von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. Karsten Schmidt, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch <13. Bearbeitung 1997> Vorbem. zu §§ 244 ff. Rn. D 349 ff. m.w.N.). Hiergegen lässt sich nicht anführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Zugewinnausgleich eine Inflationsbereinigung vorgenommen wird (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 82/88 - BGHZ 109, 89 = NJW 1990, 445); denn dieser Kaufkraftbereinigung liegen keine handelsrechtlichen Bewertungen zugrunde. Vor allem aber geht eine Indexierung am Sinn der vom Verordnungsgeber gewählten Vergleichsgröße vorbei. Die Förderkennziffer soll die Nähe des jeweiligen Trägers zu der noch wirksamen Förderung beschreiben, während eine Indexierung die Summen der an die Krankenhausträger in den Jahren seit 1972 gezahlten Fördermittel ohne Rücksicht darauf miteinander vergleichbar machen würde, welche Bedeutung die Fördermittel für den Zustand des Krankenhauses im Zeitpunkt der Systemumstellung auf eine Pauschalförderung noch haben. Ein solcher Vergleich führte am Zweck der Vergleichsgröße vorbei, denn für den Beginn der Pauschalförderung soll nicht maßgeblich sein, wer (kaufkraftbereinigt oder nominell) die meisten Fördermittel erhalten hat, sondern wie dringlich die Aufnahme des Trägers in die Förderung wegen eines absehbaren Investitionsbedarfs ist. Hinzu kommt, dass die Indexierung nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde und damit der Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwiderliefe, ein für die Verwaltung möglichst einfach handhabbares Fördermittelverfahren vorzusehen.

52

(2) Auch von einer Angleichung der Abschreibungsfristen hat der Verordnungsgeber willkürfrei abgesehen. Eine Angleichung ist weder notwendig noch sinnvoll möglich. Zwar trifft es zu, dass sich die Abschreibungsfristen für Anlagegüter von Krankenhäusern unterscheiden können. Dies durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnung der Förderkennziffer jedoch akzeptieren. Krankenhausträgern ist eine bestimmte Abschreibungsmethode nicht vorgegeben. Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten verpflichtet sie lediglich dazu, die gewährten Fördermittel "vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auszuweisen". Deswegen sind Krankenhausträger jedoch nicht in einer Weise frei, die es unsachgemäß erscheinen ließe, die von ihnen gewählte Abschreibungsmethode zugrunde zu legen. Vielmehr sind sie durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die sie nach § 3 Satz 1 Halbs. 2 KHBV i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ebenso wie die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (vgl. § 4 Abs. 3 KHBV) zu beachten haben, zu einer sachgerechten Wahl der Abschreibungsmethode verpflichtet. Auch wenn damit die Abschreibungsmethode für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, um die es hier geht, im Einzelfall nicht vorherbestimmt ist und demgemäß variieren kann (vgl. § 253 Abs. 3 HGB und die Methodenbeschreibung in: Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54441/abschreibung-v8.htm l), beruht ihre Wahl doch auf anerkannten Bewertungsgrundsätzen und einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 ff. HGB) verpflichten dazu, für die Gegenstände des Anlagevermögens einen Abschreibungsplan aufzustellen, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 HGB, vgl. Morck, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 253 Rn. 7). Für die Frist der planmäßigen Abschreibung zeitlich begrenzt nutzbarer Güter ist daher die Nutzungsdauer des jeweiligen Gutes maßgeblich. Diese ist vorsichtig zu schätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und hat sich an den Besonderheiten des Betriebes zu orientieren (Morck, a.a.O.). Es ist demgemäß nicht willkürlich, sondern im Gegenteil sachgerecht, dass der Verordnungsgeber die durch Testate von Wirtschaftsprüfern abgesicherten unternehmerischen Entscheidungen der Krankenhausträger verbindlich gemacht hat. Er durfte angesichts ihrer Verpflichtung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung annehmen, dass Unterschiede in den Abschreibungsmodalitäten sachlich begründet sind. Entsprechend war er nicht gehalten, die kaufmännischen Beurteilungen der Krankenhausträger unter erheblichem Verwaltungsaufwand durch eigene zu ersetzen, die den rechtlich akzeptierten Besonderheiten aus der Natur des jeweiligen Vermögensgegenstandes kaum besser hätten gerecht werden können.

53

(3) Der Verordnungsgeber musste bei der Festlegung der Reihenfolge der Aufnahme in die Pauschalförderung schließlich nicht berücksichtigen, in welchem Umfang Eigenkapital für Investitionszwecke eingesetzt worden war. Zwar kann sich die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses auch im Umfang des Eigenmitteleinsatzes ausdrücken. Der Verordnungsgeber hat sich jedoch in § 1 PauschKHFVO für einen anderen Maßstab der Leistungsfähigkeit entschieden, der auf tauglichen und objektiv nachvollziehbaren Daten beruht. Dieser Maßstab wäre nur dann willkürlich gewählt, wenn die Berücksichtigung von Eigenmitteln die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses in eindeutig überlegener und vorzugswürdiger Weise beschreiben würde. Dafür aber ist nichts ersichtlich.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Soweit zugelassene Krankenhäuser zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten sie für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(1a) Soweit die nach den Sätzen 2 und 4 bestimmten zugelassenen Krankenhäuser zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten sie für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner über 70 liegt und sich auf Grund der nach Satz 8 übermittelten Angaben ergibt, dass der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich

1.
unter 25 Prozent liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Krankenhäuser in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese
a)
einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben oder
b)
noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufweisen, die nach Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für eine Teilnahme an der erweiterten Notfallversorgung entspricht,
2.
unter 15 Prozent liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nachrangig zu den Krankenhäusern nach Nummer 1 und nachrangig zu Krankenhäusern in den angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten, die die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes einen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben.
Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b entfaltet keine bindende Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2. Befindet sich im Fall des Satzes 2 Nummer 1 in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt kein Krankenhaus, das die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 erfüllt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Krankenhäuser in den angrenzenden Landkreisen oder den angrenzenden kreisfreien Städten bestimmen, die die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen kann sie auch Krankenhäuser bestimmen, die die Kriterien nach Satz 2 Nummer 2 erfüllen. Die Krankenhäuser nach den Sätzen 2 und 4 sind unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten grundsätzlich nach dem Umfang ihrer intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und ihrer Erfahrung in der intensivmedizinischen Beatmungsbehandlung zu bestimmen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge nicht mehr erfüllt, hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Bestimmung nach den Sätzen 2 und 4 am 15. Tag aufzuheben. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlungen endet am 14. Tag nach der Aufhebung. Das Robert Koch-Institut übermittelt, auf der Grundlage der von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelten Angaben, an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden wöchentlich, erstmals für die 47. Kalenderwoche des Jahres 2020, für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes sowie für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg für die Stadtbezirke eine tagesbezogene Übersicht über das Verhältnis der im Durchschnitt der der Übermittlung vorausgehenden sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zu den insgesamt betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten.

(1b) Zugelassene Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und die zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser

1.
einen Zuschlag für die Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 vereinbart haben oder
2.
noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufweisen, die mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für eine Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht und dies gegenüber der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nachweisen.

(2) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3 zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die alle von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September 2020 durchzuführen. Die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

(2a) Die vom Land nach Absatz 1a Satz 2 oder Satz 4 bestimmten Krankenhäuser ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für den 18. November 2020, vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag behandelten Patientinnen und Patienten abziehen; die Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfolgen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für die nach Absatz 1a bestimmten Krankenhäuser 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19- Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1a erhalten, gilt gegenüber den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jeweiligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlungen als nachgewiesen.

(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Ausgleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem sie täglich, erstmals für den 15. November 2021, vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der für das jeweilige Krankenhaus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die alle von den Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzuführen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jeweiligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlungen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 2 Satz 2 beträgt 560 Euro, solange sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet wird.

(4) Die Länder übermitteln die für ihre Krankenhäuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung; dabei sind die Beträge nach Absatz 5 Satz 1 gesondert auszuweisen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten, kann das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen.

(4a) Die Länder übermitteln die für ihre Krankenhäuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2a Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Zur Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser können die Länder ab dem 19. November 2020 beim Bundesamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Krankenhäuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser können die Länder beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen beantragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Krankenhäuser führen den sich für sie jeweils nach Satz 1 ergebenden Betrag gesondert als Teil der Meldung nach Absatz 2 Satz 3 auf. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag nach Satz 1 als Teil der Zahlung nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, rechnen zugelassene Krankenhäuser für jeden Patienten und jede Patientin, der oder die zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro ab. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegenüber dem Patienten oder der Patientin oder ihren Kostenträgern.

(7) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 3. Dezember 2020 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2a. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.

(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.

(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit ab dem 30. April 2020 unverzüglich, die Höhe des an die Länder jeweils nach Absatz 4 Satz 2 überwiesenen Betrags ohne den auf Absatz 5 Satz 1 entfallenden Anteil mit. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach Satz 1. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.

(8a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des nach Absatz 4a Satz 3 an jedes Land gezahlten Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.

(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des an die Länder jeweils nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.

(9) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2020 eine krankenhausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Finanzmittel. Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermitteln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine krankenhausbezogene Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichszahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem Krankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Krankenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung nach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird.

(9a) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit wöchentlich eine Aufstellung über die nach Absatz 1a Satz 2 und 4 bestimmten Krankenhäuser sowie über die Aufhebung der Bestimmung nach Absatz 1a Satz 6. Die Länder veröffentlichen diese Angaben zusätzlich in geeigneter Weise auf der Internetseite der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Januar 2021 für das Jahr 2020 und bis zum 28. Februar 2021 für das Jahr 2021 eine krankenhausbezogene Aufstellung der nach Absatz 4a Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1a, die einem Krankenhaus ausgezahlt wurden, differenziert nach den Jahren 2020 und 2021, wenn eine der Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinbarung zu einem Erlösausgleich nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.

(9b) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Januar 2022 eine aktualisierte krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Absätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinbarung zu einem Erlösausgleich nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.

(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 das Nähere über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs, insbesondere

1.
Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,
2.
Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang festgestellt wird,
3.
Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien und
4.
die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgang.
Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020 sind auch die Ausgleichszahlungen nach den Absätzen 1 und 1a, soweit sie das Jahr 2020 betreffen zu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen ersetzen; variable Sachkosten sind bei der Erlösermittlung für die Jahre 2019 und 2020 mindernd zu berücksichtigen. Die Beträge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach Absatz 6 Satz 1 und die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 sowie die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes sind nicht zu berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021 fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei auf seiner Internetseite.

(11) Auf Verlangen eines Krankenhausträgers sind die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichtet, mit dem Krankenhausträger aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 10 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 10 Satz 4 die Erlöse für die Jahre 2019 und 2020, den im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgang sowie einen Ausgleich für den Erlösrückgang zu vereinbaren. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 multiplizieren den ermittelten Erlösrückgang mit dem nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten oder nach Absatz 10 Satz 4 festgelegten Ausgleichssatz. Der nach Satz 3 errechnete Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer der Vertragsparteien nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung nach Satz 1 oder der Festsetzung nach Satz 5 ist von einer der Vertragsparteien nach Satz 1 bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festsetzung den Regelungen in diesem Absatz und in Absatz 10 sowie sonstigem Recht entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wird, sind Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2020 ausgeschlossen.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro errichtet (Strukturfonds). Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. Zweck des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Von dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14 Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von einem Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln Vorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge gestellt worden sind. Fördermittel können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.

(2) Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 1 ist, dass

1.
die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,
2.
das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt,
3.
das antragstellende Land sich verpflichtet,
a)
in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht, und
b)
die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
4.
die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.
Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. Mittel aus dem Strukturfonds zur Förderung der Schließung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt werden, wenn der Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist; für Mittel der Investitionsförderung, auf deren Rückzahlung das antragstellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendungen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 4 ausgeschöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt. Fördermittel, die nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere das Nähere

1.
zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
2.
zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5,
3.
zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1,
4.
zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern,
2.
die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a entsprechend der Entwicklung der Zahl von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln,
2.
den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln,
3.
einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und einen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen, der spätestens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen vorsehen,
4.
von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11 abweichende Regelungen für die Durchführung eines Ausgleichs von Erlösrückgängen für das Jahr 2021 und erforderlichenfalls für das Jahr 2022 vorsehen und Vorgaben für die Durchführung eines Ausgleichs von Erlösanstiegen für das Jahr 2021 und erforderlichenfalls für das Jahr 2022 regeln, einschließlich der Regelung weiterer Zeiträume für die Durchführung dieser Ausgleiche,
5.
einen von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitraum regeln und
6.
vorsehen, dass die Übermittlung der Daten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 auch für das Jahr 2022 erfolgt.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Absatz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln,
2.
die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Versorgungsaufschlags abweichend regeln,
3.
einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln,
4.
die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genannten Fristen abweichend regeln.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln,
2.
den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln und
3.
einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Absatz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Absatz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln.

(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen

1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3.
(weggefallen)

(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen

1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
3.
Anlauf- und Umstellungskosten,
4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
dies gilt im Falle der vollen Förderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des geförderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.

(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.

(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als "Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand", vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auszuweisen.

(3) Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als "Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG", vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auszuweisen.

(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten des Krankenhauses aufgenommen worden sind, bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.

(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als "Kapitalrücklagen" sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.

(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.

(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.