Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2015 - 3 B 42/14
Gericht
Gründe
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr der Beklagte die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen einer Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) verweigert.
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Die 1962 geborene Klägerin begann 1978 ein Fachschulstudium zur medizinisch-technischen Laborassistentin an einer Medizinischen Fachschule in Berlin-Friedrichshain. Im November 1980 wurde die Klägerin wegen versuchter Republikflucht festgenommen, im Dezember 1980 exmatrikuliert und im Januar 1981 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt. Im Juli 1981 verfasste die Klägerin in der Haft eine handschriftliche Verpflichtungserklärung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS. Im Dezember 1981 wurde sie mit der Auflage, ihr Studium weiterzuführen, auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen. Anlässlich eines Treffens mit Stasi-Mitarbeitern am 27. Januar 1982 verfasste sie einen handschriftlichen Bericht über einen Vorgesetzten, verweigerte dann aber ausdrücklich die weitere Zusammenarbeit mit dem MfS. Nachdem die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erschien und einen Ausreiseantrag gestellt hatte, verbüßte sie nach Widerruf der Strafaussetzung von November 1982 bis April 1983 die restliche Haftzeit. Im April 1984 stellte sie einen weiteren Ausreiseantrag und schrieb im Oktober 1984 eine weitere handschriftliche Verpflichtungserklärung zur konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS. Im Dezember 1985 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland aus.
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Mit ihrem Antrag auf berufliche Rehabilitierung erläuterte sie, wie ihr die Zusammenarbeit mit dem MfS abgenötigt worden sei, wie sie sich ihr zu entziehen versucht habe, die Staatssicherheit sie aber immer wieder unter Druck gesetzt habe. Man habe sogar ihre ungeborene Tochter als Druckmittel benutzt, weshalb sie sich entschlossen habe, das Kind zur Adoption freizugeben. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil infolge der Zusammenarbeit mit dem MfS der Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und den Ausschließungsgrund bestätigt. Von allem anderen abgesehen, bleibe der Bericht vom 27. Januar 1982, den die Klägerin über ihren Vorgesetzten verfasst habe. Darin habe sie Äußerungen des Vorgesetzten festgehalten, die sie selbst für problematisch gehalten habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie Informationen über unbefangen gegebene Äußerungen des Vorgesetzten geliefert habe, die für die Stasi potenziell interessant und geeignet gewesen seien, ihn weiterer intensiver Überprüfung und möglicher politischer Verfolgung auszusetzen. Aus der Bewertung des MfS ergebe sich, dass die Klägerin den Bericht entsprechend ihrer Einsatzrichtung abgegeben habe und dass die Informationen tatsächlich relevant gewesen seien, weiter überprüft und weitergegeben worden seien. Die Klägerin habe sich auch nicht in einer die Freiwilligkeit der Spitzeltätigkeit ausschließenden Zwangslage befunden. Sie habe angegeben, bei der Abfassung des Berichts überrumpelt worden zu sein. Dass sie dies später bereut und in beeindruckender Weise eine weitere Zusammenarbeit gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS abgelehnt habe, mache die Verwirklichung des Ausschließungsgrundes nicht ungeschehen. Weder dies noch die Einmaligkeit des Vorfalls und das jugendliche Alter der Klägerin ergäben einen so atypischen Fall, dass ein Absehen vom Ausschließungsgrund gerechtfertigt sei.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor, aus denen die Revision zugelassen werden kann.
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1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Die Beschwerde macht insofern geltend, es liege eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht zentralen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt und gegen Denkgesetze verstoßen habe.
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Soweit die Beschwerde dies damit begründen will, dass sich die Ausführungen zur Wirkung einer nachträglichen Distanzierung vom MfS auf den Seiten 14 und 23 des Urteilsabdrucks widersprächen, übergeht sie, dass der (scheinbare) Widerspruch auf das Fehlen des sinnumkehrenden Wortes „nicht“ auf Seite 14 (Zeile 11) des Urteilsabdrucks zurückgeht, das aus dem Zusammenhang des Satzes und der weiteren Urteilsbegründung ohne Weiteres als offensichtlicher Schreibfehler erkennbar ist. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht das fehlende Wort durch Beschluss vom 26. Juni 2014 - nach Eingang der Beschwerdebegründung - im Wege der Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO nachträglich eingefügt. Liegt kein Widerspruch vor, geht auch die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe, ausgehend von seinen widersprüchlichen Ausführungen, den Vortrag der Klägerin zu Entlastungstatsachen nicht mehr gewürdigt. Tatsächlich trifft dies nicht zu; vielmehr hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Umstände unter dem Blickwinkel seines Rechtsstandpunktes bewertet (UA S. 23).
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2. Eine Abweichung von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargelegt.
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche von Aussagen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 - 5 C 4.08 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16) und vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - (BVerwGE 135, 1) ab. Eine Divergenz liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 4 BN 7.09 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Nach den Ausführungen der Beschwerde soll sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 4 BerRehaG aber in Widerspruch zu Rechtsprechung gesetzt haben, die zu § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) ergangen ist. Auch wenn die Rechtssätze teilweise gleich formuliert sind, können sie nach dem Sinnzusammenhang des jeweiligen Gesetzes und seinem Zweck doch unterschiedlich ausgelegt werden und dieselben Begriffe unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 132 Rn. 26; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Abgesehen davon räumt die Beschwerde ein, dass die im Fall der Klägerin entscheidungserhebliche Frage, ob eine Spitzeltätigkeit durch späteres (Abkehr)Verhalten in einer den Ausschließungsgrund beseitigenden Weise aufgewogen werden kann, in den angeführten Entscheidungen des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entschieden worden ist. In der Sache geht es der Beschwerde auch ersichtlich um die Übertragbarkeit gewisser zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG entwickelter Grundsätze auf § 4 BerRehaG. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn die Beschwerde in eigener Interpretation Rechtssätze in Auslegung des angegriffenen Urteils und des Bundesverwaltungsgerichts aufstellt, die sich in keiner der Entscheidungen finden.
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3. Die Rechtssache hat mit den sich daraus fallabhängig ergebenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Die Beschwerde formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig Varianten zu der Frage, ob die „Entlastung [eines für das MfS tätigen Spitzels] durch späteres Abkehrverhalten“ des Spitzels möglich ist. Diese Frage lässt sich in dem Rahmen, in dem der Fall Anlass zu einer fallübergreifenden Klärung bieten könnte, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des angefochtenen Urteils verneinen. Anlass zur Klärung kann hier nur geben, ob der durch eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS verwirklichte Ausschließungsgrund nach § 4 BerRehaG durch das nachträgliche Verhalten des informellen Mitarbeiters wieder entfallen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Besondere Umstände, wie sie bei Abgabe des Berichts in der Person der Klägerin vorgelegen haben mögen (Jugendlichkeit, Überrumpelung), sind bereits bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2008- 3 B 73.08 - ZOV 2008, 264 dazu, dass auch eine einzige Denunziation ausreichen kann). Ist dies zu bejahen - wie es das Verwaltungsgericht unbeanstandet festgestellt hat -, bieten weder der Tatbestand des § 4 BerRehaG noch übergeordnete Grundsätze einen Ansatz dafür, späteres Verhalten des Spitzels ausgleichend wirksam werden zu lassen. Die nachträgliche Distanzierung des Spitzels bleibt ohne Einfluss auf die Folgen, die sein Verhalten bereits ausgelöst hat, und geht in seinen Wirkungen nicht über die Verhaltensanforderungen hinaus, die ohnehin einem ehemaligen Bürger der DDR abverlangt werden, der wegen erlittener Verfolgung Leistungen beansprucht, aber nicht der Staatssicherheit zu Diensten war. Ausgehend von dieser Beantwortung der Grundsatzfrage würden sich die weiteren Differenzierungen der Fallfrage nicht mehr entscheidungserheblich stellen.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), - 2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), - 3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), - 4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, - 5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, - 6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, - 7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, - 8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und - 9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.