Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 4 Ausschließungsgründe
Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 4 Ausschließungsgründe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),4. Dauer der verfo
(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabil
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 10/01/2018 00:00
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Bescheinigungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Mit einem Bescheid vom 1. Februar 1999 wa
published on 18/12/2017 00:00
Gründe
1
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemn
published on 22/09/2017 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrun
published on 30/07/2015 00:00
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr der Beklagte die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen einer Spitzeltätigkeit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.