Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2010 - 2 WRB 1/10

10.11.2010

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Seit dem 31. Oktober 2006 ist er als stellvertretende Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

Der nächste Disziplinarvorgesetzte verhängte gegen den Soldaten eine Disziplinarbuße von 700 €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Soldat weitere Beschwerde eingelegt, die das Truppendienstgericht mit dem angefochtenen Beschluss unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

...

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie ausreichend begründet. Bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde bedarf es nicht der Darlegung der Zulassungsgründe, wie dies in § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgeschrieben ist. Vielmehr ist die Frage, ob Zulassungsgründe im Sinne des § 22a Abs. 2 WBO vorliegen, durch die Entscheidung des Truppendienstgerichts, mit der die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte und die für den Senat bindend ist (§ 22a Abs. 3 WBO), abschließend entschieden. Der Beschwerdeführer muss daher zur Begründung der Rechtsbeschwerde nur noch vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht. Dies hat der Soldat in der rechtzeitig beim Truppendienstgericht eingereichten Beschwerdebegründung (§ 22a Abs. 4 WBO) getan.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Aus der gesetzlichen Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" folgt, dass der Senat nur zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ist dabei zugrunde zu legen (vgl. Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 22a Rn. 1; vgl. auch zur Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Auflage 2008, § 83 Rn. 67; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Auflage 2008, § 83 Rn. 112). Allerdings ist der Senat bei der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe gebunden (vgl. für das Revisionsverfahren § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Entscheidung des Truppendienstgerichts, die weitere Beschwerde des Soldaten gegen die verhängte Disziplinarmaßnahme zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Truppendienstgericht den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten als für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme zuständig angesehen (a) und ein Dienstvergehen des Soldaten darin gesehen, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit teilweise fahrlässig, teilweise vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen hat, im Dienst Uniform zu tragen (b), dass er die Befehle des Chefs des Stabes nicht nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausgeführt hat (c) und dass er entgegen der Weisung Unterlagen mit personenbezogenen Daten Dritter bei Dienstschluss nicht in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt hat (d).

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a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche abweichende Regelung lässt sich für eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dem Gesetz nicht entnehmen. In § 29 Abs. 1 Satz 3 WDO i.V.m. § 14 Abs. 2 SBG ist lediglich für Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geregelt worden, dass für die disziplinare Ahndung der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist. Die Regelung des § 14 Abs. 2 SBG gilt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 SBG für Soldatenvertreter in Personalräten entsprechend. Zwar besitzen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Dies führt aber nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 SBG und damit des § 14 Abs. 2 SBG auch auf die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. § 51 Abs. 3 SBG enthält eine Spezialvorschrift für die Soldatenvertreter im Personalrat, die für die übrigen Mitglieder des Personalrats insbesondere aus der Gruppe der Beamten keine Entsprechung findet. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz haben. Dies legt es nahe, dass für sie hinsichtlich der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen dieselbe Regelung gilt wie für die Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Hätte der Gesetzgeber für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs außer der Verweisung auf die für alle Mitglieder der Personalräte geltenden Vorschriften speziell für Soldaten als Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen eine gesonderte Zuständigkeit für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen treffen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung in das Gesetz ausdrücklich aufnehmen müssen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt es mangels abweichender gesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 29 Abs. 1 WDO. Der gegenteiligen Ansicht in dem Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. Juli 2008 (N 6 BLc 2/08) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

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b) Zurecht ist das Truppendienstgericht davon ausgegangen, dass der Soldat seine Dienstpflicht schuldhaft dadurch verletzt hat, dass er teilweise fahrlässig, teilweise vorsätzlich seinen Dienst in Zivil und nicht in Uniform versehen hat.

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aa) Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, findet ihre Grundlage in der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Ermächtigt durch § 4 Abs. 3 Satz 2 SG hat der Bundespräsident in Art. 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniformen der Soldaten vom 14. Juli 1978 allgemeine Bestimmungen über die Uniformen der Soldaten erlassen und im Übrigen die Befugnisse zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung übertragen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SG, Art. 2 Abs. 2 der Anordnung). Dieser hat hiervon in Gestalt der Anzugsordnung für die Soldaten der Bundeswehr von Juli 1996 (ZDv 37/10) Gebrauch gemacht, die die Art, die Ausgestaltung und das Tragen der Uniform im Einzelnen regelt.

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Gemäß Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ist im Dienst Uniform zu tragen, wenn diese Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich z.B. aus Fußnote 2 zu Nr. 104 ZDv 37/10 für die Universitäten und Fachschulen der Bundeswehr. Dagegen enthält die Anzugsordnung keine entsprechende ausdrückliche Regelung für die Mitglieder von Personalvertretungen, Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz oder Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen.

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Die Nr. 112 ZDv 37/10, wonach bei der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen die Uniform nicht getragen werden darf, begründet im vorliegenden Zusammenhang keine Ausnahme von der Uniformtragepflicht. Zwar führen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ebenso wie die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 96 Abs. 1 SGB IX, § 46 Abs. 1 BPersVG). Nr. 112 ZDv 37/10 bezieht sich jedoch nur auf Ehrenämter außerhalb des dienstlichen Bereichs (wie z.B. in kommunalen oder kirchlichen Gremien), also nicht auf die Personalratstätigkeit oder die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, weil der Zusatz "bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen" sinngemäß alle vier zuvor aufgeführten Fallgruppen (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, hauptberufliche Tätigkeit) umgreift. Im Übrigen entspricht diese Auslegung der ständigen Verwaltungspraxis, der bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften, die Außenwirkung nur über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermitteln, entscheidende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 m.w.N.). Die Auslegung, wonach auch die ehrenamtliche Ausübung des Amtes als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Personalratsmitglied Nr. 112 ZDv 37/10 unterfällt, würde im Übrigen zu einem Ergebnis führen, das mit Sicherheit nicht dem Willen des Vorschriftengebers entspricht. Denn Nr. 112 ZDv 37/10 ist nicht als Freistellungs-("... muss nicht ..."), sondern als Verbotsvorschrift formuliert ("... darf die Uniform nicht getragen werden"). Die Annahme, der Bundesminister der Verteidigung habe den - freigestellten ebenso wie nicht freigestellten - Vertrauenspersonen und Personalratsmitgliedern das Tragen der Uniform während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verbieten wollen, erscheint ausgeschlossen.

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Eine Ausnahme von der Uniformtragepflicht nach Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - VR I 1 - vom 12. Juli 1982. Das Schreiben nimmt zu der Frage Stellung, ob ein freigestelltes Mitglied des Personalrats, "das freiwillig an einem militärischen Appell teilnimmt, zum Tragen der Uniform und zum Antreten mit seiner Einheit verpflichtet ist". Das Schreiben hält bereits eine "freiwillige" Teilnahme an einem militärischen Appell nicht für möglich, weil dieser als Teil des militärischen Dienstes der Freistellung unterfalle; insofern könne der freigestellte Soldat nur wie andere zivile Gäste oder Bürger als Zuschauer zugegen sein. Es betrifft damit einen anderen Sachverhalt als die hier zu klärende Frage, ob freigestellte Vertrauenspersonen oder Personalratsmitglieder während der Ausübung ihres Amtes zum Tragen der Uniform verpflichtet sind.

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bb) Wie der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (Beschluss vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 41.09 - ) verstößt die Uniformtragepflicht auch für freigestellte Personalratsmitglieder nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen. Nichts anderes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.

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Die vollständige Freistellung eines Soldaten von der dienstlichen Tätigkeit gebietet es nicht, ihn auch von der Pflicht zu befreien, im Dienst Uniform zu tragen. Die Freistellung bezieht sich nur auf die Aufgaben des zuvor inne gehabten Dienstpostens, nicht aber auf die allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem Dienstverhältnis wie z.B. die Pflicht zur Tätigkeit an einem festgelegten Dienstort (im vorliegenden Fall ...), zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24 S. 4 f., Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 <76, 78> und Beschluss vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 41.09 -; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 71 ff.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 46 Rn. 13). Zu diesen allgemeinen, aus dem Soldatenstatus folgenden und nicht dienstpostengebundenen Pflichten zählt auch die Verpflichtung, im Dienst Uniform zu tragen (ebenso TDG Nord, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - N 8 BLa 13/07 -; für Polizeibeamte im Bundesgrenzschutz OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 1993 - 2 L 88/89 - OVGE 43, 453).

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Die Anordnung, während der Ausübung des Ehrenamtes Uniform zu tragen, stellt auch keine Behinderung im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX oder § 8 BPersVG dar. Zwar ist der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschriften weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 8 Rn. 4 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Soldaten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Tragen einer Uniform, zumal in einer militärischen Dienststelle, einen unzulässigen Einfluss auf die unabhängige Wahrnehmung des Mandats als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben soll. Bereits bei der Wahl des Soldaten in die Funktion einer Vertrauensperson war sein statusrechtliches Amt den Wahlberechtigten bekannt. Daran ändert sich nichts, ob er aktuell Uniform trägt oder nicht. Weil Status und Dienstgrad wesentliche Strukturelemente des öffentlichen Dienstes sind, stellen sie in der Gruppe der Soldaten - ebenso wie ihre dienst- oder tarifrechtlichen Entsprechungen in den anderen Beschäftigtengruppen - für sich genommen keine Merkmale dar, denen eine im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX oder § 8 BPersVG "behindernde Wirkung" bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen ihres Ehrenamtes zukommt. Ob Status und Dienstgrad nur bekannt oder durch die getragene Uniform auch unmittelbar sichtbar sind, macht insoweit keinen beachtlichen Unterschied.

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c) Schließlich hat das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt, dass der Soldat den ihm erteilten Befehlen des Chefs des Stabes entsprechend der Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG unverzüglich hätte nachkommen müssen. Selbst wenn die Befehle - wie der Soldat vorträgt - rechtswidrig gewesen wären, wären sie dennoch für ihn verbindlich geblieben, weil sie weder die Menschenwürde verletzten noch zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt worden waren (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Schließlich hätte die Befolgung der Befehle auch nicht zur Begehung einer Straftat geführt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Soldat hätte daher im Rahmen seiner Gehorsamspflicht die Befehle befolgen müssen, wobei es ihm freigestanden hätte, nachträglich Beschwerde einzulegen. Auch der Hinweis des Soldaten, die Dauer eines solchen Beschwerdeverfahrens hätte dazu führen können, dass er über längere Zeit in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beeinträchtigt gewesen wäre, insbesondere weil sich entsprechende Befehle jederzeit hätten wiederholen können, ändert nichts an seiner Gehorsamspflicht. Dem Soldaten hätte es freigestanden, gegebenenfalls neben der Beschwerde auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 3 Abs. 2 WBO, unter Umständen bei drohender Wiederholungsgefahr auch vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

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d) Der Soldat stellt selbst nicht in Frage, dass er gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, indem er Unterlagen mit personenbezogenen Daten Dritter der Schutzbereiche 2 und 3 beim endgültigen Verlassen seines Dienstzimmers offen auf seinem Schreibtisch liegen gelassen hat. Soweit er zu seiner Entschuldigung anführt, er habe es während seiner langjährigen Dienstzeit noch nicht erlebt, dass aus einem verschlossenen Dienstzimmer Unterlagen entwendet worden seien, verkennt er, dass die Anordnung, derartige Unterlagen in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren, nicht in erster Linie dem Schutz vor Entwendung, sondern dem Datenschutz dient. Dieser ist aber bereits dadurch gefährdet, dass ein Dritter, der das Zimmer - sei es berechtigt oder unberechtigt - betritt, ohne Weiteres in die offen auf dem Tisch liegenden Unterlagen Einsicht nehmen kann.

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Die vom Disziplinarvorgesetzten verhängte und vom Truppendienstgericht bestätigte Disziplinarmaßnahme verstößt auch weder ihrer Art nach noch in der Höhe gegen gesetzliche Vorschriften.

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(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.

(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.

(2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

(3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt.

(2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

(3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen durch eine besondere Verwendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.