Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen der militärischen Organisationsbereiche hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

26 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
published on 30/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
published on 26/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Referenzgruppe, die für sie als freigestelltes Personalratsmitglied gebildet wurde.
published on 31/01/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kommandierung und begehrt stattdessen eine entsprechende Dienstreiseanordnung.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.