Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.

(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32

(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleiche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 10/11/2010 00:00

Tatbestand Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Seit dem 31. Oktober 2006 ist er als stellvertretende Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirkssc
published on 23/02/2010 00:00

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen eine von seinem Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme. Da
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten...