Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juli 2014 - 2 WDB 5/13

published on 16/07/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juli 2014 - 2 WDB 5/13
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Gericht

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Tatbestand

1

Der 1986 geborene Soldat wurde 2007 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 1. April 2019. Zum Februar 2011 wurde der Soldat zur … in B. und zum September 2012 an das Sanitätszentrum F. versetzt.

2

Unter dem 27. Juni 2012 leitete der Kommandeur des … als zuständige Einleitungsbehörde gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 27. Juli 2012 verzichtete der Soldat auf das Schlussgehör. Die nach Außerdienststellung des … zum 31. Dezember 2012 und dem damit verbundenen Wegfall der Einleitungsbehörde und der entsprechenden Wehrdisziplinaranwaltschaft für diesen Bereich nunmehr zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung sandte nach Zustimmung des Kommandeurs … die Anschuldigungsschrift vom 22. Mai 2013 an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd.

3

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten, die übereinstimmend das Truppendienstgericht Nord als zuständig erachteten - wobei die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben - stellte der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das Verfahren gemäß § 108 Abs. 3 und 4 WDO wegen Unzuständigkeit des Gerichts mit Beschluss vom 11. Juni 2013 ein. Eine Verweisung sei nicht zulässig. Auch der Grundsatz der Fairness gebiete eine Verfahrenseinstellung, selbst wenn dadurch das Verfahren in die Länge gezogen werde.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgemäß erhobene Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das gerichtliche Disziplinarverfahren an das zuständige Truppendienstgericht Nord abzugeben. Der Einstellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil das Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 17b GVG an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden müssen. Die im Strafverfahren herrschende Ansicht, die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht im 1. Rechtszug sei ausgeschlossen, könne auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht übertragen werden, weil insoweit dessen Eigenart entgegenstehe. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätte nach dem Grundsatz der Beschleunigung eine formlose Abgabe erfolgen müssen.

Auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt sieht keinen Grund, im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarsache nicht auf dem einfachsten Weg an das zuständige Gericht zu übergeben. Denn dieses Verfahren sei vom Beschleunigungsgrundsatz bestimmt. Zudem seien sich alle Beteiligten darüber einig, dass das Truppendienstgericht Nord zuständig sei. Die Regelung des § 70 Abs. 3 WDO zeige, dass dem Verfahren im Zweifel Fortgang gegeben werden solle. Das müsse erst recht bei Einvernehmen aller Beteiligten gelten. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Truppendienstgericht Nord als das zuständige Gericht zu bestimmen, höchst hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Truppendienstgericht Süd anzuweisen, das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord abzugeben oder zu verweisen.

5

Der Soldat hält die Beschwerde für unbegründet. § 70 Abs. 1 WDO regele als Spezialnorm die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts und schließe die ergänzende Anwendung der Vorschriften der StPO aus. Eine Verweisung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei in der WDO nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. Es gehe nicht um die örtliche, sondern um die sachliche Zuständigkeit. Eine formlose Abgabe an eine andere Kammer öffne der Willkür Tür und Tor. Die Verfahrensökonomie spiele keine Rolle bei der Frage, welchem gesetzlichen Richter gegenüber sich der Soldat zu verantworten habe. Die Hilfsanträge müssten erfolglos bleiben, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 WDO nicht vorlägen.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2013 aufzuheben ist.

7

1. Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer dem Senat ohne Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WDO).

8

2. Sie ist auch im Hauptantrag zu 1) begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 108 Abs. 3 WDO liegen nicht vor, da kein Verfahrenshindernis besteht.

9

Der Begriff eines Verfahrenshindernisses ist in § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung fallen unter diesen Begriff alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (z.B. die Verfolgbarkeit von Täter und Tat), sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - BVerwG 2 WDB 4.03 - Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 S. 11 = NZWehrr 2005, 35, vom 4. September 2013 - BVerwG 2 WDB 4.12 - Rn. 14 und vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 WDB 1.13 - Rn. 12). Hier liegt zwar ein Mangel des Verfahrens vor, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anschuldigungsschrift beim unzuständigen Truppendienstgericht Süd eingereicht hat; er steht der Fortsetzung des Verfahrens aber nicht entgegen, weil er durch Verweisung an das zuständige Truppendienstgericht Nord geheilt werden kann.

10

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Dienstvergehen beim unzuständigen Truppendienstgericht Süd angeschuldigt. Nach § 70 Abs. 1 WDO ist das Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, also im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung an den Soldaten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO), gehört. Zu diesem Zeitpunkt leistete der Soldat bei der … in B. Dienst und gehörte damit einer Dienststelle an, für die § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (TrDGV) vom 15. August 2012 (BGBl I S. 1714) das Truppendienstgericht Nord als zuständig bestimmt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht es hier nicht um die sachliche Zuständigkeit - diese ist für beide Truppendienstgerichte gleich -, sondern um die örtliche zwischen Truppendienstgericht Nord und Truppendienstgericht Süd.

11

Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine gesetzliche Vorschrift, wie zu verfahren ist, wenn das Verfahren beim unzuständigen Truppendienstgericht angeschuldigt wurde. § 70 Abs. 1 WDO regelt als spezielle Norm nur die örtliche Zuständigkeit, nicht das Verfahren bei deren Fehlen. Zwar sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzend heranzuziehen. Dabei beschränkt sich die Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht auf die Bestimmungen über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung. Diese Regelungen sind nur beispielhaft herausgehoben, weil sie die Hauptanwendungsfälle in der Gesamtverweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz darstellen (vgl. Dau, WDO, 6. Aufl. 2013, § 91 Rn. 4). Auch die §§ 17 ff. GVG sind entsprechend anwendbar. § 17a Abs. 2 GVG regelt die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht aber nur für den Fall, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Demgegenüber kommt eine direkte Anwendung dieser Vorschrift für Verweisungen innerhalb des Rechtswegs wegen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn 6).

12

§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO schreibt darüber hinaus zur Ergänzung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung über das gerichtliche Disziplinarverfahren die Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung vor, zu denen auch § 16 StPO gehört; er sieht keine Verweisung, sondern den Ausspruch der örtlichen Unzuständigkeit und auch dies nur unter engen Voraussetzungen vor. Diese Regelung ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren jedoch nicht anzuwenden, weil ihr die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht (§ 91 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz). Denn § 16 StPO hat seinen Grund darin, dass es im Strafverfahren oftmals mehrere (konkurrierende) Gerichtsstände gibt (§§ 7 ff. StPO) und die unter ihnen zu treffende Wahl der Anklagebehörde, nicht dem zunächst angerufenen Gericht vorbehalten sein soll (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff.). Dieser Grund trifft für das gerichtliche Disziplinarverfahren schon deshalb nicht zu, weil nach § 70 Abs. 1 WDO für jede Sache stets nur ein Truppendienstgericht zuständig sein kann. Mit der Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist darüber hinaus nicht vereinbar, dass das Gericht nach § 16 Satz 1 StPO seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens prüft. Diese Verfahrenszäsur gibt es im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht. Vielmehr hat das Truppendienstgericht seine örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (s. bereits Beschluss vom 7. Dezember 1959 - WDB 23/59 - BDHE 5, 210; vgl. z.B. auch Dau, a.a.O. § 70 Rn 1 m.w.N.).

13

Das Fehlen einer ausdrücklichen Verweisungsregelung in der Wehrdisziplinarordnung schließt eine Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit an das örtlich zuständige Truppendienstgericht aber nicht aus. Vielmehr besteht eine planwidrige Lücke. Dem entsprechend hat schon der 1. Wehrdienstsenat die Verweisung einer Sache innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche Regelung als zulässig angesehen, wenn, wie in sämtlichen vergleichbaren Verfahrensordnungen, die die Verweisung innerhalb der gleichen Gerichtsbarkeit regeln, der Kläger den Erlass eines Verweisungsbeschlusses wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit eines Gerichts beantragt (Beschluss vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 10.73 - BVerwGE 46, 83 <85>). Damit wurde die Rechtsprechung des (damals einzigen) Wehrdienstsenats vom 7. Dezember 1959 (WDB 23/59 a.a.O.), auf die sich der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts stützt und die eine Verweisung durch das Truppendienstgericht, das sich für unzuständig hält, an das von ihm für zuständig gehaltene Gericht als unzulässig angesehen hatte, in der Sache bereits geändert. Auch der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 WDB 15.84 - (BVerwGE 76, 299 <300 f.>) geht davon aus, dass eine Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit möglich ist, deren bindende Wirkung allerdings nur eintreten soll, wenn die Verweisung auf Antrag des Soldaten erfolgte.

14

In Konkretisierung dieser Rechtsprechung ist die zur Frage der Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit in der Wehrdisziplinarordnung bestehende Gesetzeslücke dahingehend zu schließen, dass in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG, wie sie zahlreiche Prozessordnungen ausdrücklich vorschreiben (vgl. z.B. § 48 ArbGG, § 83 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO), bei örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts dieses das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht verweist.

15

Für diese Analogie spricht nicht nur der Grundsatz der Prozessökonomie, sondern insbesondere das für Disziplinarverfahren in § 17 Abs. 1 WDO gesetzlich ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot, dem hohe Bedeutung zukommt. Es widerspricht auch nicht dem Gebot rechtsstaatlicher Fairness, ein gerichtliches Disziplinarverfahren auf kürzestem Wege dem gesetzlichen Richter zur Entscheidung zu übergeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Beschleunigungsgebot sowohl dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zeitnahen und damit wirkungsvollen disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen als auch dem Interesse des Soldaten an einer zügigen und ihn somit möglichst schonenden Klärung der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Rechnung getragen. Damit wird das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem objektivrechtlichen Rechtsstaatsgebot konkretisiert (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - BVerwG 2 WD 13.12 - Rn. 25) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verwirklicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - BA S. 9). Dem Beschleunigungsgebot kann nur dadurch Genüge getan werden, dass das örtlich unzuständige Truppendienstgericht ein bei ihm angeschuldigtes gerichtliches Disziplinarverfahren an das örtlich zuständige Truppendienstgericht verweist. Denn eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinaranwalt scheitert daran, dass die einmal begründete Gerichtshängigkeit auf diese Weise nicht aufgehoben werden kann (Dau, a.a.O. § 70 Rn. 1).

16

Auch in der Literatur wird eine entsprechende Anwendung der §§ 17 - 17b GVG auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit dem Rechtsgedanken nach bejaht, wenn es an ausdrücklichen Verweisungsvorschriften wie in der VwGO, dem SGG, der FGO oder dem ArbGG fehlt, wie dies in der Disziplinargerichtsbarkeit der Fall ist (so Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 41, Vorb § 17 GVG Rn. 21; a.A. Dau, a.a.O. § 70 Rn. 1). Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, § 17a GVG komme für Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit Allgemeingültigkeit auch für die anderen Gerichtsbarkeiten zu, weshalb er nicht auf das Zivilverfahren zugeschnitten, sondern abstrakt gehalten sei (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO mit Nebengesetzen, 72. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 3; im Ergebnis so auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff. = juris Rn. 13). Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, der nur durch die Strafprozessordnung durchbrochen wird; dies aber wegen einer Erwägung, die auf das gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht zutrifft (s.o.).

17

Demgegenüber greifen die von der Verteidigung gegen die Zulässigkeit einer Verweisung vorgebrachten Einwände nicht. Allerdings ist ihr beizupflichten, dass § 70 Abs. 1 WDO die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts regelt. Das sagt aber nichts über die Zulässigkeit einer Verweisung aus, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei einem örtlich unzuständigen Truppendienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren angeschuldigt hat. Durch eine Verweisung an das zuständige Gericht kann dem von der Verteidigung zu Recht eingeforderten Gebot, dass der Soldat ein Verfahren vor seinem gesetzlichen Richter erhält, Rechnung getragen werden. Denn das örtlich unzuständige Truppendienstgericht ist nicht der gesetzliche Richter. Gerade die Verweisung erlaubt es, dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso wie dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Dabei ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung die Festlegung, wer der gesetzliche Richter ist, nicht aus der ("willkürlichen") Entscheidung des Vorsitzenden des zu Unrecht angerufenen Gerichts, sondern aus der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern (vom 15. August 2012 - BGBl I 2012, 1714) in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.

18

Da der hier vorliegende Verfahrensmangel, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich … die Anschuldigungsschrift beim örtlich unzuständigen Truppendienstgericht Süd eingereicht hat, durch Verweisung an das zuständige Truppendienstgericht Nord behebbar war, liegt kein Verfahrenshindernis im Sinn des § 108 Abs. 3 und 4 WDO vor. Deshalb war der Beschluss des Truppendienstgerichts vom 11. Juni 2013 aufzuheben.

19

Die weiteren Anträge bleiben dem gegenüber erfolglos. Für den unter 2. gestellten Hauptantrag, das gerichtliche Disziplinarverfahren an das zuständige Truppendienstgericht Nord abzugeben, fehlt es an der instanziellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Denn mit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig. Das gilt auch für den hilfsweise gestellten Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Truppendienstgericht Nord als das zuständige Gericht zu bestimmen. Denn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 WDO liegen nicht vor. Weder fehlt ein Gerichtsstand, noch ist er zweifelhaft oder streitig, denn alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Truppendienstgericht Nord örtlich zuständig ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Bundeswehrdisziplinaranwalt künstlich einen Streit über die Zuständigkeit erzeugen müsse, um eine Möglichkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen. Da der fälschlich angerufene Truppendienstrichter das Verfahren direkt an das örtlich zuständige Gericht verweisen kann, bedarf es keines konstruierten Umweges gemäß § 70 Abs. 3 WDO über das Bundesverwaltungsgericht.

20

Auch für den höchst hilfsweise gestellten Antrag, das Truppendienstgericht Süd anzuweisen, das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord abzugeben oder zu verweisen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, bei der das Verfahren nach Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Einstellungsbeschlusses erneut anhängig ist, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es auf die Frage, ob für die Verweisung ein Antrag erforderlich ist, nicht ankommt, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Rahmen der Anhörung zur örtlichen Unzuständigkeit mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 beantragt hatte, das Verfahren an das zuständige Truppendienstgericht Nord abzugeben. Damit ist zumindest untechnisch die Verweisung beantragt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 2 WDO, die Entscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO. Obwohl das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend erfolgreich war, wäre es unbillig, den Soldaten mit den Verfahrenskosten zu belasten. Denn er hat durch sein Verhalten keinerlei Veranlassung zu der vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer beschlossenen Verfahrenseinstellung gegeben. Ebenso wenig hat er den Verfahrensmangel zu vertreten, der dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer Anlass für den Einstellungsbeschluss gegeben hat.

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Annotations

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.