Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - 2 WD 7/10
Gericht
Tatbestand
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Der 1974 geborene Soldat wurde nach einer Lehre sowie mehreren beruflichen Tätigkeiten Anfang Februar 2000 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit endet am 30. April 2011; er wurde zuletzt im Jahre 2004 befördert.
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Nach mehreren Verwendungen wurde er ab 1. Mai 2005 im Stab/Lazarettregiment ... in der Verwendung eines IT-Feldwebels/InfoVerarbeiters Bundeswehr und IT-Sicherheitsfeldwebels Bundeswehr in der S 6-Abteilung des Regimentsstabes eingesetzt. Seit April 2008 versieht er seinen Dienst als Gruppenführer im Sanitätshygienezug der Einheit.
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Der Soldat wurde am 29. August 2007 mit dem Durchschnittswert 5,25 beurteilt. Er wird als offen, loyal und militärisch korrekt beschrieben; er übernehme gerne zusätzlich Verantwortung, identifiziere sich mit seinem Aufgabenbereich, sei fleißig, aufrecht und charakterlich integer. Er sei ein Portepeeunteroffizier mit ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein, der durch seine ehrliche Einstellung und seine Freude am Soldatenberuf ein Vorbild sei. Innerhalb des Regimentes zähle er zum Mittelfeld seiner Dienstgradgruppe. Der Leumundszeuge Oberstabsfeldwebel Sch. stellte fest, der Soldat sei leistungsmäßig im oberen Mittelfeld der Portepeeunteroffiziere seiner Einheit anzusiedeln. Innerhalb und außerhalb des Dienstes sei der Soldat untadlig und sehr engagiert. Seine Leistungen seien sowohl vor als auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat stets gut gewesen. Er kenne den Soldaten als erfahrenen Portepeeunteroffizier, der, wenn er einen Fehler gemacht habe, dazu auch stehe. Auch in der Beurteilung vom 11. Dezember 2009, die im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit 5,80 abschließt, heißt es, der Soldat identifiziere sich voll und ganz mit seinem Aufgabenbereich.
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Der Soldat ist bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 2005 erhielt er einen Bestpreis, 2007 eine Leistungsprämie.
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Der verheiratete Soldat ist Vater von zwei minderjährigen Kindern und befindet sich derzeit in der BFD-Ausbildung mit dem Ziel, den Abschluss als Betriebsfinanzwirt zu erlangen.
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Das gegen den Soldaten wegen der angeschuldigten Verfehlung eingeleitete Strafverfahren wurde im November 2008 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft der.../Lazarettregiment ... unter dem 2. September 2008 die Aufnahme der Ermittlungen angezeigt hatte.
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1. Aufgrund der Einleitungsverfügung vom 12. September 2008, die dem Soldaten am 17. September 2008 zugestellt wurde, hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, gestützt auf die bei ihr am 2. März 2009 eingegangene Anschuldigungsschrift vom 25. Februar 2009, gegen den Soldaten durch Urteil vom 20. Oktober 2009 ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt und dessen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren gekürzt.
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In tatsächlicher Hinsicht hat das Truppendienstgericht festgestellt:
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"Als Angehöriger der S 6-Abteilung des Stabes/Lazarettregiment ... in der Verwendung eines IT-Feldwebels InfoVerarbeiter Bundeswehr und IT-Sicherheitsfeldwebels Bundeswehr kam der Soldat am 03. März 2008 von einem vierzehntägigen Lehrgang in sein Dezernat zurück und erkannte, dass die von ihm zur Aussonderung vorbereiteten Geräte noch genauso in seinem Büro dastanden, obwohl er vor Beginn des Lehrgangs im Verfahrengang der Aussonderung und den Abtransport nicht nur klar geregelt, sondern auch alles vorbereitet hatte. Insgesamt waren dreizehn Geräte defekt und mussten ausgesondert werden. Lediglich die beiden Monitore sollten in der Kompanie bleiben. Beide Monitore sind weiterhin Eigentum der Bundeswehr und wurden von der BWI IT zur Nutzung überlassen; die aufgeklebten Etiketten waren von grauer Farbe und sagten dieses aus.
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Zuvor war im Zuge der Übernahme der Geräte Ende 2007 es zu einer Inventur des gesamten IT-Materials des Regiments gekommen. Die vom Soldaten durchgeführte Bestandsaufnahme aller Rechner dauerte ca. drei Monate. Dort wurden Funktionsüberprüfungen des eingelagerten Materials vorgenommen. Dabei standen ihm u.a. der Zeuge R. sowie die Soldaten B. und M. zur Seite. Diese überprüften die Geräte nach Mängeln, listeten sie auf und kamen - wenn Mängel vorhanden waren - zum Soldaten und gemeinsam klärte man, was mit den Geräten geschehen sollte.
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Bei diesen Geräten waren u. a. die beiden Monitore vom Typ 'Scott' (Bestandserfassungsnummer 14 63 81 3) sowie 'Belinea' (Bestandserfassungsnummer 80 53 80) aufgefallen.
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Nachdem er über diesen Umstand die Mat-Gruppe informiert hatte, fiel bei Einleitung der Schadensbearbeitung auf, dass die Geräte nicht im ITBV gebucht sind; auf seine entsprechende Nachfrage, was mit diesen Geräten passieren solle, habe er daraufhin keine Antwort bekommen.
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Da das Stehenlassen der beiden Monitore im Keller für ihn keine richtige Lösung war, entfernte er am frühen Nachmittag gegen 14:00 Uhr des 3. März 2008 in der ...-Kaserne in B. an beiden Computermonitoren die - urkundenpflichtigen - Bestandserfassungsnummern, indem er sie vom Monitorgehäuse abkratzte und gab dem Zeugen, Hauptgefreiten der Reserve R., den Befehl, mit ihm gemeinsam die beiden Monitore in das Auto des Soldaten zu verladen. Anschließend verließ der Soldat die Kaserne, um diese Geräte bei den 'B. Stadtreinigungsbetrieben' gegen Quittung zu entsorgen. Die Bestandserfassungsnummern habe er deswegen abgekratzt, damit es nicht auffällt, dass diese Monitore einst der Bundeswehr gehörten.
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Am Morgen nach dem besagten Vorfall ist der Soldat zu seinem Kompaniefeldwebel gegangen und hat den Vorfall gemeldet. Dieser hatte ihm entgegnet, dass er nicht richtig gehandelt habe. Er schickte ihn zu seinem Disziplinarvorgesetzten und dort berichtete er abermals von dem Vorfall. Daraufhin erhielt er den Befehl, eine 'Dienstliche Erklärung' darüber zu schreiben, was der Soldat anschließend auch tat.
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Ergänzend lässt sich der Soldat ein, bei beiden Monitoren seien die Kosten für eine Reparatur weit höher gewesen als der Nutzen der Geräte. Der Gedanke, die Geräte über die Mat-Gruppe zu entsorgen, sei ihm nicht gekommen, zumal ohne Buchung und Bestandserfassungsnummern die Monitore hätten nicht entsorgt werden dürfen.
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Zudem habe er sämtliche Hefte und Bücher durchsucht, um einen Nachweis für die Aussonderung aus dem Jahr 2005 zu erhalten; dieses sei insgesamt ergebnis- und erfolglos gewesen. Zudem habe er mit einem Mitarbeiter der BWI gesprochen, der ihm erklärt habe, die Aussonderung liege nicht in dessen Händen.
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In der Verantwortung des Soldaten waren ca. 300 bis 400 Gerätesätze; da unter ihnen u.a. die beiden verfahrensgegenständlichen Monitore als sogenannte Altlasten vorhanden waren, habe er diese selbständig entsorgt, obwohl er wusste, dass er das nicht hätte tun dürfen."
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In rechtlicher Hinsicht stellte das Truppendienstgericht fest:
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"Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), da er schuldhaft und fahrlässig gegen seine militärischen Dienstpflichten verstieß. Mit seinem strafrechtlich als Unterschlagung zwar festgestellten, aber nicht geahndeten Verfahren verstieß er zugleich gegen seine militärische Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG); da diese Dienstpflicht als sogenannte Neben- oder Unterpflicht auch das Verbot umfasst, das Vermögen seines Dienstherrn zu gefährden oder zu schädigen, sowie gegen seine militärische Dienstpflicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
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Zwar wusste der Soldat, dass die Aufdrucke auf beiden Monitoren von der BWI waren. Er hat aber nicht mit Sicherheit gewusst, dass die Gegenstände noch im Eigentum der Bundeswehr standen; dieses hätte er bei gehöriger Gewissensanspannung unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen und müssen, somit diesbezüglich fahrlässig gehandelt. ..."
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2. Der Soldat hat gegen das ihm am 25. November 2009 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2009 Berufung eingelegt und sie auf die Bemessung der Maßnahme beschränkt.
Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt. Zwar wurde das Urteil des Truppendienstgerichts dem Verteidiger des Soldaten bereits am 20. November 2009 zugestellt, dem Soldaten jedoch erst am 25. November 2009. Da für den Fristlauf im Hinblick auf § 111 Abs. 2 WDO die Zustellung an den Soldaten maßgeblich ist, wurde die Berufung am 23. Dezember 2009 noch fristgerecht eingelegt (zu § 106 Abs. 2 WDO a.F.: Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 2 WDB 3.00 und 2 WDB 4.00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 = NZWehrr 2001, 77).
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2. Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 WDO mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts einzustellen. In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hält es der Senat für unangebracht, wegen des - durch die maßnahmebeschränkte Berufung gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO als erwiesen anzusehenden - Dienstvergehens noch eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
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a) Soweit das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form eines mit einer Kürzung der Dienstbezüge einhergehenden Beförderungsverbots verhängte, beruht dies in erster Linie auf einer unrichtigen Gewichtung der Schwere des Dienstvergehens und zugleich des Maßes der Schuld als bedeutsame Parameter der Maßnahmebemessung (§ 123 Satz 3 WDO i.V.m. § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO).
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Den vom Truppendienstgericht für seine Entscheidung herangezogenen, wenn auch nicht zitierten Erwägungen des Senats zur Schwere und zur Ahndung von Zugriffsdelikten liegen offensichtlich Fallgestaltungen vorsätzlicher Begehung zugrunde. Vorliegend hat der Soldat nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts jedoch fahrlässig gehandelt, so dass - auch angesichts der Schadenshöhe - nicht von einem Dienstvergehen mit "erheblichem Unrechtsgehalt" (Seite 11 des Truppendienstgerichtsurteils) gesprochen werden kann. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet somit nicht eine Herabsetzung im Dienstgrad. Jede pauschale Gleichstellung fahrlässig begangener Dienstvergehen mit vorsätzlich begangenen würde nicht Rechnung tragen, dass die Rechtsordnung in Bereichen, in denen Unrechtsfragen im Raum stehen, regelmäßig zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet. Insbesondere das Strafgesetzbuch regelt in § 15 StGB, dass nur vorsätzliches Handeln mit Strafe bedroht ist, wenn nicht das Gesetz dies für fahrlässiges Handeln ausdrücklich vorsieht. Die fahrlässige Begehung reduziert zudem das Maß der Schuld des Soldaten erheblich, so dass ebenso wenig von einer "höchst verwerflichen Tat" (Truppendienstgerichtsurteil, a.a.O.) die Rede sein kann.
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b) Zudem liegen auf der zweiten Stufe der Maßnahmebemessung, mit der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen wird (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 m.w.N.), zahlreiche Umstände vor, die das Dienstvergehen als ausgesprochen leicht ausweisen.
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Dazu gehört, dass es sich um schadhafte und weitgehend wertlose Monitore handelte, die an sich ohnehin hätten entsorgt werden müssen und bei denen deshalb ein jedenfalls erheblich reduziertes Erhaltungsinteresse bestand (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 2 B 9.07 - juris). Die finanziellen Folgen der Tat waren insoweit minimal. Der Soldat hat zudem nicht eigennützig gehandelt, sondern im Gegenteil - wie er glaubhaft versichert hat - mit der Vorstellung, seinem Dienstherrn etwas Gutes zu tun. Dem entsprach seine Bereitschaft, auf eigene Rechnung etwaige Entsorgungskosten tragen zu wollen, so dass auch nicht von einem niedrigen Beweggrund gesprochen werden kann. Für die Rechtschaffenheit des bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Soldaten spricht zudem nicht nur, dass er sich die ordnungsgemäße Entsorgung der Monitore quittieren ließ, sondern er bereits am nächsten Tag seinen Vorgesetzten sein Verhalten freiwillig gemeldet und damit Einsicht und Reue gezeigt hat (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 70.96 - juris). Dieses Verhalten ist auch mit dem Persönlichkeitsbild stimmig, das in den Beurteilungen vom Soldaten gezeichnet wird und von den Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung nachdrücklich bestätigt wurde. Nach alledem lagen nicht die geringsten Anzeichen für eine irgendwie geartete kriminelle Energie, sondern allenfalls für einen dienstlichen Übereifer vor, der sich aus der starken, in den Beurteilungen positiv hervorgehobenen Identifikation des Soldaten mit seinem Aufgabenbereich ableiten lässt und der zwar nicht zu rechtfertigen, aber doch nachvollziehbar ist.
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Angesichts der nur fahrlässigen Schädigung des Dienstherrn, der Entsorgung weitgehend wertlosen Materials und der uneigennützigen Motive des unbescholtenen Soldaten wäre es auch im Vergleich mit anderen fahrlässig begangenen Dienstvergehen, bei denen zahlreiche Dienstverletzungen mit gravierenden finanziellen Schäden im Raum standen (vgl. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79), unangemessen, das Fehlverhalten des Soldaten gleichwohl mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden.
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Eine einfache Disziplinarmaßnahme (gem. § 58 Abs. 5 WDO) zu verhängen, war ebenfalls nicht mehr angebracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem bereits § 17 Abs. 2 WDO entgegengestanden hätte oder die Frist nach § 17 Abs. 5 WDO zunächst durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und dann durch die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt war. Jedenfalls liegt das Dienstvergehen bereits über drei Jahre zurück und steht das Dienstzeitende des Soldaten in wenigen Tagen bevor, so dass weder ein spezial- noch ein generalpräventives Sanktionsinteresse erkennbar ist. Soweit der Soldat mit seinem Verhalten auch gegen Vorschriften des Dienstherrn verstoßen haben sollte (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 -), hat das Truppendienstgericht dies nicht verbindlich festgestellt. Dem Senat ist es deshalb versagt, daraus einen disziplinarischen Ahndungsbedarf abzuleiten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 3, § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO. Soweit es die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Soldaten betrifft, bestand kein Anlass, von der Regelung des § 140 Abs. 1 WDO gem. § 140 Abs. 7 Nr. 3 WDO abzuweichen.
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Annotations
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
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wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, - 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, - 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen.
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeugen und Sachverständigen bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
(2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
(3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.
(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.
(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.
(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
- 1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat, - 2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, - 3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt, - 4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht, - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.