Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 106 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.

(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.

(4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen.

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Referenzen - Gesetze | § 106 WDO 2002

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 107 Gegenstand der Urteilsfindung


(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. (2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann

Referenzen - Urteile | § 106 WDO 2002

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 106 WDO 2002.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 2 WD 13/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tatbestand ... 10 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten und Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson mit ihm am 22. Oktober 2010

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2016 - 2 WD 15/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 2 WD 13/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tatbestand 1 Der ... geborene frühere Soldat besuchte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife bis 2008 ein Berufskolleg und war anschließend arbeitssuchend. Zum April 200

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - 2 WD 31/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tatbestand 1 Der 1948 geborene frühere Soldat trat 1968 den Dienst in der Bundeswehr als Offizieranwärter an. Er wurde 1971 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. März 2012 - 2 WD 16/11

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

Tatbestand 1 Der 31 Jahre alte Soldat ist seit 2001 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde 2003 auf zwölf Jahre verlängert und wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. F

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 2 WD 26/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Gründe I. 1 Der 30 Jahre alte frühere Soldat trat im November 2000 als Soldat auf Zeit

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2011 - 2 WD 18/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tatbestand 1 Der 55 Jahre alte verheiratete frühere Soldat trat im Oktober 1976 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und wurde nach Zulassung zur Laufbahn der Offiz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2011 - 2 WD 15/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tatbestand 1 Der 1964 geborene Soldat trat nach dem Hauptschulabschluss und einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann 1984 in die Bundeswehr ein. Im Januar 1985 wurde e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - 2 WD 7/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 Der 1974 geborene Soldat wurde nach einer Lehre sowie mehreren beruflichen Tätigkeiten Anfang Februar 2000 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit b

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 WD 28/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tatbestand ... 9 In dem durch ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ha

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Nov. 2010 - 2 WD 25/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tatbestand 1 1. Der Soldat wurde nach erfolgreichem Realschulabschluss zum "Feinblechner" ausgebildet. In der Ausbildungsfirma war er anschließend bis zum Antritt des Gr