Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu unterzeichnen.

(2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.

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published on 09/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Der ... geborene ehemalige Soldat leistete ab dem 1. Januar 2009 Grundwehrdienst bei der ...regiment in S.. Mit Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 3.
published on 17/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass zwei ihm am 3. März 2009 (BVerwG 1 WRB 3.12) und am 25. März 2009 (BVerwG 1 WRB 2.12) erteilte Befehle, sic
published on 14/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1974 geborene Soldat wurde nach einer Lehre sowie mehreren beruflichen Tätigkeiten Anfang Februar 2000 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit b
published on 24/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der ... alte frühere Berufssoldat, ..., wurde zuletzt mit Urkunde vom ... zum Hauptmann befördert. Bis zu seiner Krankschreibung ... war er ... in B. einges
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