Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 2 WD 5/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:071217U2WD5.17.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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1. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde durch den Kommandeur des ... das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten eingeleitet, nachdem dieser im März und September 2014 angehört und ihm die Stellungnahme der Vertrauensperson am 10. November 2014 eröffnet worden war.

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Nachdem der Soldat auf die Gewährung des Schlussgehörs verzichtet hatte, hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihm mit Anschuldigungsschrift vom 21. April 2015 als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"Der Soldat hat jeweils monatlich im Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum 10.01.2014 bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum, ... in H., Forderungsnachweise für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung eingereicht, in denen er der Wahrheit zuwider angab, er sei Mieter einer Wohnung in der... Str. .. in E., obwohl dieses Mietverhältnis seit dem 01.04.2010 nicht mehr bestand, wodurch ihm für die Monate April 2010 bis Dezember 2013 pro Monat 300,-- Euro (insgesamt 13.500,-- Euro) durch die Bundeskasse zu viel ausgezahlt wurde. Dabei wusste er, dass ihm für den o. a. Zeitraum dieses Trennungsgeld nicht zusteht."

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2. Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 29. März 2017 aus dem Dienstverhältnis entfernt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen.

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a) Das Urteil stützt sich auf Feststellungen im Strafurteil; danach war der Soldat

" ... zwischen Anfang 2010 und Ende Dezember 2013 als Berufssoldat im Rang eines Oberleutnants am ... . in H., ..., stationiert.

Nachdem die Entfernung zum Wohnort seiner Familie bzw. seines Hauses - der Angeklagte ist ledig - in E. für tägliche Heimfahrten zu weit von H. entfernt war und ihm in der Kaserne keine Unterkunft gestellt werden konnte, war er berechtigt, einen Mietzuschuss von bis zu 300,00 Euro monatlich bei seinem Dienstherrn zu beantragen. Voraussetzung hierfür war, wie der Angeklagte wusste, dass er eine entsprechende Wohnung außerhalb der Kaserne anmietet und ihm entsprechende tatsächliche Mietkosten entstehen.

Erstmalig mit Forderungsnachweis vom 02.03.2010 beantragte der Angeklagte für den Monat Februar 2010 Trennungsgeld und im Rahmen des Trennungsgeldes den monatlich maximalen Mietzuschuss von 300,00 Euro. Zum Nachweis seines Anspruchs auf den Mietzuschuss legte er einen am 21.01.2010 abgeschlossenen und ab dem 01.02.2010 geltenden Mietvertrag mit der Zeugin X für eine Wohnung in dem Anwesen ... Straße .., E., zu einem monatlichen Mietpreis von 360,00 Euro vor und gab hierzu an, der Zeugin X monatlich diesen Betrag an Miete zu bezahlen.

In Kenntnis des Umstandes, dass er verpflichtet war, Tatsachen, die zu einer Änderung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Mietzuschuss führen können, unverzüglich seinem Dienstherrn mitzuteilen, und dass er verpflichtet war, bei der jeweiligen Antragstellung mittels des Forderungsnachweises wahre und vollständige Angaben zu machen, teilte er seinem Dienstherrn nicht mit, dass er das Mietverhältnis mit der Zeugin X zum Ablauf des Monats März 2010 bereits wieder gekündigt und faktisch beendet hatte. Stattdessen beantragte der Angeklagte im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2013 in insgesamt 45 Fällen weiterhin monatlich den Mietkostenzuschuss, wobei der Angeklagte in den monatlichen Anträgen stets der Wahrheit zuwider angab, bei der Zeugin X noch zu wohnen und dieser monatlich Miete in Höhe von 360,00 Euro zu bezahlen.

Im Einzelnen konnten folgende Taten nachgewiesen werden

Antragsdatum Monat, auf den die Leistung entfällt Höhe der ausbezahlten Leistung Tag der Auszahlung
11.05.2010 04/2010 300 EUR 18.05.2010
01.06.2010 05/2010 300 EUR 10.06.2010
01.07.2010 06/2010 300 EUR 21.07.2010
02.08.2010 07/2010 300 EUR 04.08.2010
27.09.2010 08/2010 300 EUR 07.10.2010
01.10.2010 09/2010 300 EUR 07.10.2010
02.11.2010 10/2010 300 EUR 16.11.2010
07.12.2010 11/2010 300 EUR 07.12.2010
11.01.2011 12/2010 300 EUR 20.01.2011
02.02.2011 01/2011 300 EUR 09.02.2011
02.03.2011 02/2011 300 EUR 10.03.2011
01.04.2011 03/2011 300 EUR 06.04.2011
02.05.2011 04/2011 300 EUR 05.05.2011
01.06.2011 05/2011 300 EUR 08.06.2011
01.07.2011 06/2011 300 EUR 18.07.2011
16.08.2011 07/2011 300 EUR 23.08.2011
09.09.2011 08/2011 300 EUR 12.09.2011
07.10.2011 09/2011 300 EUR 13.10.2011
11.11.2011 10/2011 300 EUR 24.11.2011
05.12.2011 11/2011 300 EUR 08.12.2011
03.01.2012 12/2011 300 EUR 05.01.2012
06.02.2012 01/2012 300 EUR 10.02.2012
02.03.2012 02/2012 300 EUR 13.03.2012
02.04.2012 03/2012 300 EUR 09.05.2012
02.05.2012 04/2012 300 EUR 09.05.2012
04.06.2012 05/2012 300 EUR 25.06.2012
02.07.2012 06/2012 300 EUR 05.07.2012
06.08.2012 07/2012 300 EUR 20.08.2012
17.09.2012 08/2012 300 EUR 18.09.2012
02.10.2012 09/2012 300 EUR 15.10.2012
08.11.2012 10/2012 300 EUR 27.11.2012
03.12.2012 11/2012 300 EUR 14.12.2012
02.01.2013 12/2012 300 EUR 22.01.2013
07.02.2013 01/2013 300 EUR 13.02.2013
05.03.2013 02/2013 300 EUR 19.03.2013
03.04.2013 03/2013 300 EUR 08.04.2013
02.05.2013 04/2013 300 EUR 13.05.2013
03.06.2013 05/2013 300 EUR 18.06.2013
01.07.2013 06/2013 300 EUR 05.07.2013
01.08.2013 07/2013 300 EUR 19.08.2013
13.09.2013 08/2013 300 EUR 16.09.2013
01.10.2013 09/2013 300 EUR 07.10.2013
04.11.2013 10/2013 300 EUR 15.11.2013
09.12.2013 11/2013 300 EUR 12.12.2013
10.01.2014 12/2013 300 EUR 13.01.2014

Da das Bundeswehrdienstleistungszentrum aufgrund der unterlassenen Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses mit der Zeugin X weiterhin vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ausging und der Angeklagte in jedem der 45 Anträge wahrheitswidrig versicherte, 360,00 Euro Mietkosten an die Zeugin X zu bezahlen, wurden dem Angeklagten - seiner Absicht entsprechend - im Zeitraum zwischen April 2010 und Dezember 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 13.500,00 Euro ausgezahlt, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Um diesen Betrag wurde das Bundeswehrdienstleistungszentrum H. geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

Der Angeklagte handelte bei allen Taten in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Obwohl der Angeklagte faktisch seit längerem wusste, dass sein Vorgehen unrechtmäßig war, vermochte er zunächst sich nicht mitzuteilen. Erst nach einem Gespräch mit einem Freund entschloss er sich im Februar 2014 reinen Tisch zu machen. Er teilte sein Fehlverhalten an das Bundeswehrdienstleistungszentrum mit. Dieses erließ unter dem 31.03.2014 einen Rückforderungsbescheid über 13.500,00 Euro. Dem kam der Angeklagte mit Rückzahlung am 09.04.2014 über 12.500,00 Euro und am 24.04.2014 über weitere 1.000,00 Euro nach. ... "

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b) Ferner hat die Kammer aufgrund eigener Beweiserhebung ergänzend im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Soldat ab 2010 während der Woche an drei bis vier Tagen in der Wohnung der Zeugin X aufgehalten und sie Ende Januar 2010 auf eine Anmietung ihrer Wohnung angesprochen habe. Sodann sei es zum Abschluss eines Mietvertrags und im Februar und März 2010 zur Mietzinszahlung über 360 € monatlich gekommen. Im März 2010 habe sich die Zeugin vom Soldaten getrennt, das Mietverhältnis gekündigt und eine Kündigungsbestätigung gefordert. Nach etwa vier Wochen sei es wieder zu einer Kontaktaufnahme gekommen. Dies habe dazu geführt, dass der Soldat wieder für einige Wochen vorwiegend bei der Zeugin gelebt, ihr dafür jedoch keine Miete gezahlt habe. Im März 2011 sei die Beziehung endgültig beendet gewesen. Erst nachdem sich die Bundeswehr an die Zeugin gewandt habe, habe sie zum Soldaten Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, sie habe Auskunft darüber gegeben, dass er nicht mehr bei ihr wohne. Der Soldat sei darüber aufgebracht gewesen und habe ihr zum 12. Februar 2014 10 000 € überwiesen. Mit am 14. Februar 2014 beim ... in H. eingegangenem Schreiben habe der Soldat dann eine "Stellungnahme/Sachverhalt zum eventuellen Vorwurf wegen ungerechtfertigter Zahlungen von Trennungsgeld" übermittelt.

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c) Durch die wahrheitswidrigen Angaben in den Forderungsnachweisen habe der Soldat vorsätzlich die Pflichten verletzt, treu zu dienen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Auch wenn eine vorsätzliche, mit Bereicherungsabsicht begangene Schädigung des Dienstherrn als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung begründe, sei davon abzuweichen, weil die Schadenshöhe fünfstellig und durch jahrelange betrügerische Täuschungshandlungen eine massive kriminelle Energie an den Tag gelegt worden sei. Das Vertrauen des Dienstherrn in den Soldaten sei damit unwiederbringlich zerstört und die Höchstmaßnahme deshalb unausweichlich. Ein freiwilliges Offenbaren liege nicht vor, weil sich der Soldat mit seinem Schreiben vom Februar 2014 nur "der Not gehorchend" offenbart habe. Die für ihn sprechende Förmliche Anerkennung, die Gewährung einer Leistungsprämie sowie sein dann letztlich umfassendes Geständnis würden den Vertrauensverlust ebenfalls nicht verhindern.

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d) Der gesetzliche Unterhaltsbeitrag sei abzuerkennen. Der Soldat sei nicht bedürftig, weil er durch den Dienstherrn eine Ausbildung zum Fahrlehrer und amtlich anerkannten Prüfer erfahren habe und deswegen nicht auf übergangsweise Zahlungen des Dienstherrn angewiesen sei. Zudem sei er des Unterhaltsbeitrags unwürdig, weil er sich über dreieinhalb Jahre in herausgehobener Position zahlreicher grober Täuschungen des Dienstherrn schuldig gemacht habe.

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3. Der Soldat hat gegen das Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt.

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Zwar habe er in einer Art von "Selbstläufer" wahrheitswidrig behauptet, finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf einen mit der Zeugin X geschlossenen Mietvertrag zu tätigen, obwohl dieser bereits zum April 2010 wieder beendet worden sei. Auch in der Folgezeit hätte ihm jedoch ein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld zugestanden. Er habe auch nach dem Ende der Beziehung zur Zeugin X nicht an seinem Familienwohnort, sondern bei anderen Lebensgefährtinnen gewohnt und sich an deren Verpflegungs- und Unterkunftskosten beteiligt. Dass er seine Zuwendungen nicht offengelegt habe, sei auf deren persönliche Lebensumstände zurückzuführen, auf die er aus Naivität uneigennützig Rücksicht genommen habe. Insbesondere seit Januar 2012 halte er sich in N. bei seiner langjährigen Lebensgefährtin auf. Auf Seiten des Dienstherrn liege deshalb lediglich ein "theoretischer Schaden" und bei ihm kein finanzieller Eigennutz vor.

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Mildernd zu gewichten sei zudem, dass er sich bereits vor Einleiten der offiziellen Ermittlungen geständig eingelassen habe. In dem mit der Zeugin X geführten Telefonat sei lediglich ihre Befürchtung, steuerrechtliche Nachteile zu erleiden, zur Sprache gekommen. Deshalb habe er ihr als eventuelle Schadenswiedergutmachung 10 000 € überwiesen.

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Die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verstoße ferner gegen disziplinarrechtliche Bemessungsgrundsätze. Durch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis werde ihm die Möglichkeit genommen, dem Dienstherrn zu zeigen, aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben. Auch würde ihm dadurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, was insbesondere wegen der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder nicht angemessen sei. Die Verhängung der Höchstmaßnahme berücksichtige auch nicht, dass die Bundeswehr "seine Familie" sei. Er sei kein schlechter Soldat, was schon sein Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zeige. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er die Ermittlungen durch seine Selbstanzeige gefördert und den Schaden prompt aus den Mitteln einer Erbschaft wieder gut gemacht habe. Sein Verhalten sei im Übrigen nur durch Unbedachtheit und Naivität geprägt gewesen; dies erkläre sich mit den einfachen Familienverhältnissen, aus denen er komme. Für ihn spreche sein dienstliches Nachtatverhalten; hier habe er sich insbesondere durch die Ausbildung zum Bergen von Panzern hervorgetan. Sein Nachtatverhalten sei auch deshalb besonders positiv zu würdigen, weil er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen Dienst geleistet habe. Die Sonderbeurteilung würdige dies nicht angemessen. Er sei kein gewohnheitsmäßiger Betrüger, vielmehr sei das Dienstvergehen ein einmaliges Geschehen in seinem Lebenslauf gewesen.

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Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Aberkennung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages richtet. Soweit sie auf eine mildere Maßnahme zielt, ist sie zurückzuweisen.

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Die Berufung des Soldaten ist unbeschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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1. Aufgrund der den Senat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen des Strafgerichts steht fest, dass der Soldat vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Januar 2014 jeweils monatlich bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum (H.) wissentlich und willentlich 45 Forderungsnachweise unter - mit Antrag vom 2. März 2010 erfolgter - Vorlage eines am 21. Januar 2010 abgeschlossenen und ab Februar 2010 geltenden Mietvertrags mit der Zeugin X für die Zahlung von Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung eingereicht hat. In den Forderungsnachweisen hat er wissentlich und willentlich sowie bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, Mieter der von der Zeugin X angemieteten Wohnung in der ... Straße .. in E. zu sein, obwohl dieses Mietverhältnis seit April 2010 nicht mehr bestand. Als Folge dieser unwahren Angaben wurden ihm durch den Bund von April 2010 bis Dezember 2013 monatlich 300 €, somit insgesamt 13 500 €, ausgezahlt. Der Soldat wusste, dass ihm für diesen Zeitraum das Trennungsübernachtungsgeld nicht mehr zustand und er dadurch rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn erlangte.

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Gründe für einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

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2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 SG begangen.

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a) Er hat vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG verstoßen.

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Obwohl das Mietverhältnis für die vom Soldaten von der Zeugin X angemietete Unterkunft in der ... Straße .., E., zum April 2010 beendet worden war, hat der Soldat durch die unter Ziffer 10 der jeweiligen Forderungsnachweise abgegebene Erklärung, ihm seien für den vergangenen Monat Unterkunftskosten in Höhe von 360 € (gemäß dem bereits vorliegenden Nachweis) entstanden, sowie durch den damit auch in Bezug genommenen Forderungsnachweis vom 2. März 2010 wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, der Wahrheit zuwider behauptet, ihm entstünden im Hinblick auf dieses Mietobjekt weiterhin Unterkunftskosten. Die Erklärungen betrafen auch dienstliche Angelegenheiten, da sie die Grundlagen dafür bildeten, dass sein Dienstherr ihm finanzielle Vorteile gewährte.

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b) Der Soldat hat zudem vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG in zweifacher Weise verstoßen.

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aa) § 7 SG beinhaltet auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und es insbesondere nicht zu schädigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 50). Zu einer Vermögensschädigung kam es dadurch, dass der Bund aufgrund der unwahren Erklärungen an den Soldaten insgesamt 13 500 € für Kosten aus einem Mietverhältnis auszahlte, das bereits seit April 2010 nicht mehr bestand.

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An der Schädigung ändert der Umstand nichts, dass der Soldat den Betrag zurückgezahlt hat. Es handelt sich dabei um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens.

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An einem Vermögensschaden fehlt es auch nicht deshalb, weil der Soldat im angeschuldigten Zeitraum anderen Ortes bei anderen Lebensgefährtinnen Unterkunft gefunden und sich an deren Lebenshaltungskosten beteiligt hat.

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Selbst wenn dem Soldaten wegen einer anderen Unterkunft ein anderer Trennungsgeldanspruch zugestanden hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Voraussetzungen des von ihm tatsächlich geltend gemachten Anspruchs nicht vorlagen, der Dienstherr die faktisch getätigten Zahlungen ohne den behaupteten Anspruch leistete und dadurch getäuscht sein Vermögen schädigte. Wenn ein anderer als der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hätte, könnte dies im Rahmen der Bemessungserwägungen mildernd berücksichtigt werden.

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bb) Zugleich hat der Soldat gegen § 7 SG in Gestalt der Verpflichtung verstoßen, der Rechtsordnung gegenüber loyal zu sein und insbesondere die Strafgesetze zu achten (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 33). Wie das Strafurteil zutreffend ausführt, hat der Soldat in 45 tatmehrheitlichen Fällen einen gewerblichen Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangen.

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c) Zugleich begründen die Pflichtverstöße einen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

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3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.

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aa) Gewicht verleiht dem Dienstvergehen die Verletzung zentraler soldatischer Pflichten.

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Dazu gehört zunächst der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, die auch für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essentiell ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 24 m.w.N.). Hinzu tritt der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen. Auch sie zählt zu den zentralen Pflichten eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 21). Sie gilt gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können. Beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Erfüllt ein Soldat in strafbarer Weise - wie hier durch einen zudem gewerbsmäßig begangenen Betrug im Sinne von § 263 StGB - diese dienstlichen Erwartungen nicht, stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Auch die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Soldat durch unrichtige Angaben veranlasst, dass ihm nicht zustehende öffentliche Mittel ausgezahlt werden.

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Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wiegt schwer. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

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bb) Ganz erheblich erschwerend kommt hinzu, dass die Wahrheitspflichtverletzung in 45 Fällen erfolgte, sich über einen Zeitraum von mehr als dreidreiviertel Jahren erstreckte und einen Schaden im fünfstelligen Bereich nach sich zog.

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cc) Zudem ist das Verhalten des Soldaten nicht nur strafrechtlich relevant gewesen, sondern auch als solches geahndet worden. Dabei nähert sich die ausgeurteilte Strafe mit 11 Monaten dem Strafrahmen, von dem ab der Soldat bereits kraft Gesetzes nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG seine Rechtsstellung als Berufssoldat verloren hätte.

42

dd) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 26 m.w.N.).

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b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Soldat deswegen zum Oktober 2015 zum ... K. versetzt werden musste.

44

c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat aus finanziellem Eigennutz gehandelt. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, wenn er vorträgt, sein Verhalten erkläre sich mit Naivität, Unerfahrenheit und Uneigennützigkeit.

45

d) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Dass er in H. an depressiven Verstimmungen gelitten haben mag, stellt seine Schuldfähigkeit nicht in Frage.

46

aa) Der Soldat handelte hinsichtlich des Vermögensschadens vorsätzlich, weil er genau wusste, dass ihm der geltend gemachte Trennungsgeldanspruch nicht zustand. Selbst wenn der Soldat tatsächlich geglaubt hätte, dass ihm nach Beendigung des Mietvertrages mit der Zeugin X ein anderer Anspruch auf Trennungsgeld zustand, schließt ein solcher Irrtum den Vorsatz nicht aus, sodass es deswegen keiner Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafurteils bedarf. Der behauptete Irrtum betrifft nämlich nicht tatsächliche Umstände, sondern die aus ihnen resultierende Rechtsfolge und lässt daher als bloßer Subsumtionsirrtum analog § 16 StGB den Vorsatz unberührt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 16 Rn. 13 m.w.N.). Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre jedenfalls nicht unvermeidbar, weil er durch eine Rückfrage beim Bundeswehrdienstleistungszentrum H. leicht aufklärbar gewesen wäre und es sich gerade für einen nicht rechtskundigen Soldaten aufgedrängt hätte, bei der zuständigen Stelle nachzufragen, ob trotz der Kündigung des Mietvertrages wegen neuer mietähnlicher Verhältnisse der Trennungsgeldantrag in unveränderter Form weiter gestellt werden kann. Der Vorsatz ist daher auch nicht analog § 17 Satz 1 StGB ausgeschlossen.

47

Der Senat glaubt dem Soldaten zudem den behaupteten Irrtum nicht. Denn er kannte das trennungsgeldrechtliche Erfordernis eines Vertrages über den Wohnraum. Es muss sich auch einem nicht Rechtskundigen aufdrängen, dass ein unter Bezugnahme auf einen konkreten Mietvertrag gestellter Antrag nach Beendigung dieses Mietvertrages nicht unverändert fortgestellt werden kann, wenn sich die Art der Unterkunft und die Form und Höhe des Entgeltes für diese wie hier wesentlich ändern. Dass der Soldat gleichwohl weder eine Klarstellung zu seinen neuen Unterkünften in seine Anträge aufnahm, noch bei der zuständigen Stelle nachfragte, dokumentiert daher zur Überzeugung des Senats seine Absicht, die fortlaufenden Zahlungen nicht durch Offenlegung der geänderten Verhältnisse zu gefährden.

48

bb) Der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Schadenswiedergutmachung liegt nicht vor (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.).

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Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, sodass das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 61).

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Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Soldat die Schadenssumme zwar nach Rückforderung des Betrages im April 2014 und damit zeitnah erstattet hat, seine am 14. Februar 2014 beim Dienstleistungszentrum H. eingegangene "Stellungnahme", mit der er erstmals auf den seit April 2010 nicht mehr bestehenden Mietvertrag mit der Zeugin X hinwies, von ihm jedoch erst abgegeben wurde, nachdem er von ihr erfahren hatte, dass der Bund bei ihr diesbezüglich Nachforschungen angestellt und sie die Bundeswehrverwaltung über das bereits zum April 2010 beendete Mietverhältnis und das Nichtbestehen eines Mietvertrages informiert hatte. Seine Erklärung vom 14. Februar 2014 erfolgte damit unter dem Druck der Ermittlungen und nicht mehr freiwillig.

51

aaa) Der Senat stützt seine Überzeugung von diesen Tatumständen zum einen auf die Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, die - ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Seite 5) - seinen erstinstanzlichen Einlassungen entsprechen. In der Berufungshauptverhandlung hat er ausgeführt, erst durch ein Telefonat mit der Zeugin X von den Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums erfahren zu haben. Dem entspricht, dass er auch erstinstanzlich eingeräumt hat, schon vor einem Gespräch mit dem Personalrat, dem dann etwa ein bis zwei Wochen später die Meldung vom Februar 2014 gefolgt sei, von der Nachfrage der Bundeswehrverwaltung bei der Zeugin X gewusst zu haben. Ohne Bedeutung ist daher, ob er von der Nachfrage bereits im Dezember 2013 oder erst im Februar 2014 (per Kurznachricht der Zeugin X) erfahren hat. Entscheidend ist, dass er durch einen Kontakt mit ihr von den Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums erfahren und sich erst nachfolgend durch seine am 14. Februar 2014 beim Dienstleistungszentrum eingegangene Stellungnahme geständig eingelassen hat.

52

bbb) Hinzu tritt, dass der Soldat an die Zeugin X 10 000 € überwiesen hat, die - ausweislich des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Kontoauszugs der ...bank zum Konto der Zeugin und mit Kontostand Februar 2014 - am 12. Februar 2014 und damit vor Eingang seiner Stellungnahme ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Es ist nicht ersichtlich, welcher andere Anlass ihn annähernd drei Jahre nach endgültiger Beendigung der Beziehung und annähernd vier Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses mit ihr veranlasst haben könnte, an sie einen "Mietzins" zu überweisen als der Umstand, von ihr von den Ermittlungen des Bundes erfahren zu haben, um sich dann gezielt zu entreichern.

53

Dass es bereits vor Abgabe der Stellungnahme des Soldaten zu Ermittlungen des Bundes wegen der korrekten Verwendung des Trennungsübernachtungsgeldes gekommen ist, von denen die Zeugin X erfahren hat und über die sie den Soldaten somit informieren konnte, folgt aus dem durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Schreiben des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums an die Zeugin X vom 15. Januar 2014. In ihm ist sie unter Bezugnahme auf ein mit ihrem Bruder ("Bezug: 1. Telefonat: Herr X - Herr H. am 16. Dezember 2013") geführtes Telefonat angeschrieben und ihr mitgeteilt worden, ihr Bruder habe (bereits) am 16. Dezember 2013 erklärt, dass der Soldat schon seit längerem nicht mehr Mieter ihrer Wohnung sei.

54

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X anlässlich ihrer polizeilichen Anhörung am 15. Mai 2014. Danach ist es nach einer Kontaktaufnahme durch die Bundeswehr zu einem Telefonat zwischen ihr und dem Soldaten gekommen, in dem jener aufgebracht auf ihre Information reagiert habe, der Bundeswehr über die Dauer seines Aufenthalts bei ihr Auskunft gegeben zu haben. Dem entspricht, dass die Zeugin nach dem Vermerk des Vorsitzenden Richters am Truppendienstgericht vom 29. März 2017 erklärt hat, den Soldaten bereits 2013 über Nachforschungen der Bundeswehrverwaltung unterrichtet zu haben. Auch wenn der Soldat dagegen einwendet, dies könne nicht sein, weil er noch unter dem 10. Januar 2014 für Dezember 2013 Trennungsübernachtungsgeld beantragt habe, stellt dies nicht in Frage, dass er jedenfalls vor dem Verfassen der Selbstanzeige von Frau X über die Ermittlungen des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums in Kenntnis gesetzt worden ist. Ausdrücklich hat er in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er habe Mitte Februar, drei Tage bevor er die Stellungnahme geschrieben habe, von den Ermittlungen des Bundes erfahren. Die Richtigkeit der Kernaussage der Zeugin X bleibt damit unberührt.

55

Der Senat konnte zu diesen Umständen auch ohne Lösung von den Feststellungen des Strafurteils eigene Feststellungen treffen, obwohl das Strafgericht davon ausgegangen war, dass die Verfehlung durch eine Selbstanzeige des Soldaten aufgedeckt worden war. Denn die Bindungswirkung des Strafurteils erfasst nur die tatsächlichen Feststellungen, die sich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der sachgleichen Straftat beziehen (vgl. Dau, WDO, 7. Aufl. 2017, § 84 Rn. 6). Dazu gehören die Bemessungserwägungen des Strafgerichts nicht.

56

cc) Mildernd wirkt ebenso wenig die Einlassung des Soldaten, er habe sich an den Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten seiner Lebensgefährtinnen beteiligt, sodass wegen eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld weder beim Bund ein Schaden eingetreten sei noch er einen finanziellen Vorteil erlangt habe.

57

Trennungsübernachtungsgeld wird vom Bund gemäß § 3 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung für die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft gewährt.

58

aaa) Die vom Soldaten vorgelegten Bescheinigungen der Frau Y vom 29. November 2017 und der Frau Z vom 4. Dezember 2017 erbringen bereits keinen tragfähigen Nachweis über seine konkrete Beteiligung an den Kosten für die Unterkunftsgewährung. Die Erklärung der Frau Z verhält sich dazu überhaupt nicht. In der Erklärung der Frau Y heißt es vage, der Soldat habe sich mit einem Betrag von mindestens 300 € "hauptsächlich" an den Unterkunftskosten beteiligt. Ebenso wenig ermöglichen sie eine Feststellung, ob die Unterkunft angemessen gewesen ist. Die Kosten für eine Unterkunft sind damit schon nicht nachgewiesen (vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 42. Update 6/2017, zu § 3 Rn. 169).

59

bbb) Hinzu tritt, dass die Zuwendungen nicht der Finanzierung einer dienstortnahen Unterkunft dienten. Der Zweck des Trennungsübernachtungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten; hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 5 A 2.12 - Buchholz 262 § 3 TGV Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.). Die Gewährung von Trennungsgeld soll hiernach dem Soldaten das tägliche Zurücklegen weiter Strecken zu seinem regulären (Familien-)Wohnort dadurch ersparen, dass ihm die Anmietung einer Unterkunft in der Nähe des Dienstortes finanziert wird. Sowohl Y als auch Z haben jedoch ausdrücklich erklärt, der Soldat habe sich an den Kosten der Wohnung "an der oben angegebenen Anschrift" beteiligt. Demnach hätte sich der Soldat in B. (bei Y) und in N. (bei Z) aufgehalten. Beide Orte liegen aber etwa 140 km (N.) bzw. 97 km (B.) vom Dienstort H. entfernt. Selbst wenn der Soldat - wie in der Berufungshauptverhandlung vorgetragen - mit Frau Z tatsächlich in Ba. und mit Frau Y tatsächlich in T. zusammen gewohnt hat, betrügen die Entfernungen - anders als von ihm behauptet - weiterhin gut 85 km (T.) bzw. 90 km (Ba.). Auch in diesem Fall bewegten sie sich jedenfalls außerhalb eines dienstortnahen Bereichs (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG). Das Trennungsübernachtungsgeld hat dem Soldaten damit nicht (mehr) dazu gedient, ihm eine Übernachtung in der Nähe des Dienstortes zu ermöglichen, sondern die (privaten) Fahrten zu den Lebensgefährtinnen zu finanzieren. Hierfür wird Trennungsgeld nicht gewährt.

60

ccc) Darüber hinaus fehlt es an einem Mietvertrag oder an einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung. Eine solche rechtlich verpflichtende Vereinbarung liegt nicht vor. Weder ist eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt worden noch enthalten die Erklärungen der Lebensgefährtinnen Hinweise darauf. Dass es Vereinbarungen dieser Art mit diesen Lebensgefährtinnen nicht gegeben hat, entspricht der Typik nichtehelicher Lebensgemeinschaften, bei denen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen. Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden typischerweise geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Gemeinschaften dieser Art ist regelmäßig die Vorstellung fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse würden Gegenleistung, Wertersatz, Ausgleich oder Entschädigung verlangt. Für eine Abweichung bedürfte es einer gesonderten Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - NJW 2008, 3277 <3278 f.>).

61

Dass sie nicht bestanden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest: Der Soldat hat den mit der früheren Lebensgefährtin X (unter dem 21. Januar 2010) geschlossenen Mietvertrag ausdrücklich in Schriftform verfasst und ihn ausweislich des in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Kündigungsschreibens vom 25. März 2010 auch wieder in Schriftform gekündigt. Der Soldat wusste somit um die Bedeutung eines dokumentierten Rechtsverhältnisses als Grundlage für den berechtigten Bezug von Trennungsübernachtungsgeld. Wenn er dennoch nach der Beendigung des mit der Zeugin X geschlossenen Mietvertrages kein weiteres Mietverhältnis oder eine ähnliche Nutzungsvereinbarung mit späteren Lebensgefährtinnen dokumentierte, lässt dies keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass es rechtlich verbindliche Vereinbarungen auch nicht gegeben hat. Dem entspricht, dass der Soldat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 selbst ausgeführt hat, er habe sich an den Kosten der Wohnung der Lebensgefährtinnen in irgendeiner Form beteiligt, auch wenn er "keine 'Miete' zu bezahlen" gehabt habe.

62

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" schließt die Leistungsentwicklung des Soldaten mangels einer Leistungssteigerung eine Nachbewährung aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).

63

Zwar erhielt er in der Beurteilung aus 2009 einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "4,80", während ihm in der Beurteilung aus 2011 ein solcher von "6,11" bestätigt wurde. Dem insoweit festzustellenden Leistungsanstieg steht jedoch der durch die Beurteilung aus 2013 festgestellte Leistungsabfall mit (durchschnittlich) "6,0" entgegen. Die Sonderbeurteilung vom 23. Juni 2017 weist zudem als Durchschnittswert nur noch "3,88" aus. Selbst wenn man zugunsten des Soldaten berücksichtigt, dass diese Entwicklung einer von ihm nicht verschuldeten Erkrankung geschuldet ist, ist jedenfalls keine Leistungssteigerung feststellbar. Dies wird unterstützt durch die erstinstanzliche Aussage des Leumundszeugen S. Er hat von einer Überprüfung im Oktober 2011 berichtet, bei der erhebliche Mängel im Zug des Soldaten festgestellt worden sind. Auch der Leumundszeuge J. hat negativ über den Soldaten berichtet und dies ebenfalls auf einen Zeitraum bezogen, der vor dessen Erkrankung lag.

64

Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann Sc., hat zudem unter besonderer Würdigung der beim Soldaten vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen anerkennend festgestellt, trotz dessen sei jener immer bemüht gewesen, den Anforderungen des Dienstpostens gerecht zu werden. Der Soldat täte jedoch besser daran, seinen Untergebenen mit einer gesunden Distanz zu begegnen, da seine Äußerungen des Öfteren nicht denen eines Offiziers angemessen seien. Vom Leistungsbild her sehe er ihn auf Bataillonsebene im hinteren Drittel seiner Vergleichsgruppe. Der Disziplinarvorgesetzte hat damit Defizite beschrieben, die sich in sämtlichen Beurteilungen des Soldaten als roter Faden durchziehen und somit erkrankungsunabhängig bestehen.

65

Die dem Soldaten erteilte Förmliche Anerkennung liegt lange zurück und wurde ihm noch vor seinem Wechsel in die Offizierslaufbahn erteilt, sodass sie über dessen Leistungsstand keine tragfähige Auskunft mehr gibt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 47).

66

Unrechtseinsicht ist nur insoweit festzustellen, als der Soldat die Angabe unrichtiger Angaben bereut, im Übrigen jedoch bestreitet, einen finanziellen Vorteil erlangt und seinen Dienstherrn geschädigt zu haben.

67

Dass der Soldat bislang disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet war, ist von nur geringem Gewicht, weil er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt hat.

68

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien nach § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen und geboten.

69

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 34 m.w.N.):

70

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung zugrunde, (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 42).

71

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

72

Erschwerende Umstände liegen vor und verlangen, den Soldaten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1 WDO aus dem Dienstverhältnis zu entfernen:

73

Der eingetretene Schaden bewegt sich im fünfstelligen Eurobereich und ist damit sehr hoch. Zudem hat der Soldat in 45 Fällen in jeweils monatlichen Abständen immer wieder unwahre Angaben getätigt und dies über einen Zeitraum von mehr als dreidreiviertel Jahren. Er hat damit eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage gelegt, die vom Strafgericht als gewerbsmäßig begangener Betrug gewertet worden ist. Wer sich auf diese Weise fortlaufend über die finanziellen Interessen des Dienstherrn aus Eigennutz hinwegsetzt, offenbart damit erhebliche Charaktermängel. Jedenfalls die Kombination eines besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten und wiederholten Handelns über einen längeren Zeitraum zerstört das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 69).

74

Die für den Soldaten sprechenden Aspekte erreichen auch kein ausreichendes Gewicht, um anzunehmen, es bestehe noch ein Rest an Vertrauen in den Soldaten. Klassische Milderungsgründe sind nicht gegeben und auch die - zudem nur partielle - Unrechtseinsicht ist nicht von solchem Gewicht, dass das Vertrauensverhältnis nicht zerstört worden wäre.

75

Gegen den vollständigen Vertrauensverlust spricht ebenso wenig der Umstand, dass der Soldat nicht - vorläufig - des Dienstes enthoben worden ist. Die Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob und warum Vorgesetzte eine Grundlage für einen weiteren Einsatz des Soldaten gesehen haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 60 m.w.N.).

76

Eine mildere Disziplinarmaßnahme ist ferner nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung zu verhängen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstiger Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

77

Schließlich streiten auch die mit Entfernung aus dem Dienstverhältnis wirtschaftlich gravierenden Folgen und die lange Zugehörigkeit des Soldaten zur Bundeswehr nicht dagegen, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Die Folgen der Höchstmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine Kompensation von Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme hinausliefe, die der Gesetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen Willen ausdrücklich aufgenommen und damit gebilligt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 62 m.w.N.).

78

4. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO der gesetzliche Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen werden kann, liegen hingegen nicht vor.

79

Dass der Soldat der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bereits nicht bedürftig wäre, lässt sich nicht feststellen. Er verfügt aktuell über keine weitere Einkunftsquelle als die Bezüge aus seiner Berufstätigkeit, um seinen eigenen Unterhalt bestreiten und die Unterhaltsansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Dass er durch die Ausbildung bei der Bundeswehr Kenntnisse erlangt hat, die es begünstigen könnten, zeitnah in der Privatwirtschaft erwerbstätig zu werden, ändert daran nichts. Diese Prognose lässt sich schon nicht auf konkrete Feststellungen stützen.

80

Ebenso wenig ist der Soldat der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig. Der Begriff der Unwürdigkeit ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 30. Oktober 2012 (- 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 60 ff.) dargelegten Erwägungen eng auszulegen. Eine Unwürdigkeit kann sich in der Regel nicht allein aus den Umständen ableiten lassen, die dazu geführt haben, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Vielmehr können dies nur solche Umstände sein, die nach der Art und dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie nach der Persönlichkeit des Soldaten und dem Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen. Dies kommt insbesondere in Fällen besonders treuwidrigen Verhaltens und vor allem dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Soldaten den Schluss zulässt, dass er jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermissen lässt und dass es bei ihm bereits seit längerem an dem unabdingbaren Mindestmaß an Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse fehlt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 62). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; Vielzahl und Gewicht seiner Verfehlungen wurden jedoch bereits auf der zweiten Zumessungsstufe zu Lasten des Soldaten verwertet. Sie erneut als Grundlage für den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages heranziehen, widerspräche somit der gesetzlichen Wertung des § 63 Abs. 3 Satz 1 WDO.

81

5. Soweit der Soldat mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat, ist es nicht unbillig, ihn gleichwohl mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen insgesamt zu belasten. Denn diese Kosten hätte er auch getragen, wenn nicht zusätzlich die nunmehr aufgehobene Aberkennung des Unterhaltsbeitrages ausgesprochen worden wäre. Daher ist auch der Kostentenor des angegriffenen Urteils nicht aufzuheben. Wegen des erzielten Teilerfolges entspricht es jedoch der Billigkeit, den Soldaten von einem geringen Teilbetrag der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - juris Rn. 67).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 2 WD 5/17 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme


(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. (2) In der Regel ist

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen


(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr al

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

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(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu 1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,2. den Unteroffizieren vom

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu re

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitun

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstg

Soldatengesetz - SG | § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,2. auf Freiheitsstrafe von minde

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 179/05 Verkündetam: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

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(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/05 Verkündetam:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde,
dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -
FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473
f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena
LGGera
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenständen haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisionsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch 93.806,25 € zuzüglich Zinsen.
2
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Beklagte nach Klageerhebung nach.
4
Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € ansetzt , erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.
5
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
6
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat in Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft begründet worden.
10
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor.
11
Der Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich verlangen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was üblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses aufzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ihren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließlich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrundes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehalten , dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
12
Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht einzuräumen , nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Vollziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.

14
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.
15
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe- gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech- ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
16
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
17
2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe- zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJWRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
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3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt , ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes , etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel- lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
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4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats- urteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
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b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben.
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Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99).
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Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
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5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei- terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
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a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden , die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
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b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).
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Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht , erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le- bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
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Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).
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c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
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6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung , an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen- lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
31
Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
32
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
33
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
34
7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
35
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).
36
b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgeschöpft.
37
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand , dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
38
Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten - für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.
39
c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.
40
8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck- abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
41
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
42
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich- tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).
43
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
44
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen , ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
45
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen /Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
46
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
47
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen , nachzuholen haben wird.
48
10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
49
Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte , dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB.
50
Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94).
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Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.

(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden.

(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 109.

(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.

(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden.

(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 109.

(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.