Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - 2 WD 2/14
Gericht
Tatbestand
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Der 26 Jahre alte Soldat wurde nach dem erweiterten Realschulabschluss und einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit Wirkung vom 1. August 2008 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine auf acht Jahre verlängerte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. März 2016.
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Er hatte verschiedene Dienstposten bei der .../Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst und der .../Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst in L. inne. Vom 8. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 war der Soldat zum Einsatzverband ISAF nach Mazar-e-Sharif/Afghanistan kommandiert. Dort war er als Materialbewirtschaftungsfeldwebel eingesetzt und hatte die Verantwortung für die Versorgung der Sanitätskompanie mit NVG und EVG, war Materialverantwortlicher und logistischer Berater des Kompaniechefs der Sanitätskompanie, führte die Waffenkammer und bewirtschaftete die Munition. Nach seiner Rückkehr zu seiner Stammeinheit nach L. war er als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt, bis er zum 1. September 2014 zum Logistikbataillon ... nach B. versetzt und in der S 4-Stabsabteilung verwendet wurde.
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Der Soldat wurde noch nicht planmäßig beurteilt.
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Der Beurteilungsbeitrag für die besondere Auslandsverwendung vom 9. März 2011 bewertete die Erfüllung der Anforderungen mit der Höchstnote “D“. Stabsunteroffizier ... sei ein junger engagierter, äußerst loyaler und leistungsfähiger Unteroffizier, der sich uneingeschränkt mit dem Soldatenberuf identifiziere. Er habe alle seine Aufträge stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt. Durch sein bereits jetzt sehr umfangreiches Fachwissen und seine hervorragende physische und psychische Belastbarkeit habe er auch schwierige und für ihn neue Situationen stets beherrschen können. In seinem breit gefächerten Verantwortungsbereich habe Stabsunteroffizier ... stets vorausschauend gehandelt und seine sehr guten Fachkenntnisse effektiv eingesetzt. Diese habe er durch großes persönliches Interesse an seinem Auftrag ständig aktualisiert und erweitere sie fortwährend. Darüber hinaus verfüge Stabsunteroffizier ... über hervorragende Vorschriftenkenntnisse, welche er konsequent im Sinne der übergeordneten Führung nutze, und sei dabei ein hoch geschätzter Berater für Untergebene, Gleichgestellte und Vorgesetzte. Er habe die Kompanie auch außerhalb seines direkten Verantwortungsbereiches stets beispielhaft tatkräftig unterstützt und so zu einem reibungslosen Erfüllen des Kompanieauftrages beigetragen.
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Die Sonderbeurteilung vom 25. April 2014 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit “7,80“.
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Der beurteilende Vorgesetzte hob die fachliche Leistungsfähigkeit und die Sozialkompetenz des Soldaten hervor, der seine physische und psychische Belastbarkeit wiederholt unter Beweis gestellt habe. Er verwies vor allem auf die Integrität, Teamfähigkeit und Empathiefähigkeit des Soldaten. Er solle und müsse in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee übernommen werden.
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Der Stellung nehmende weitere Vorgesetzte beschrieb den Soldaten als Unteroffizier, der aus der Menge der Kameradinnen und Kameraden deutlich positiv hervorsteche. Er sei sehr fleißig, loyal, effizient und von tadellosem Auftreten, zeige außergewöhnlich hohe und gute Leistungen mit entsprechenden Ergebnissen und solle in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee übernommen werden.
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Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann F., hat diesen in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht als ruhigen, bescheiden auftretenden, sehr guten Kameraden beschrieben, der stets höflich und zuvorkommend sei. Durch seine extrem ruhige Art sei die Stimmungslage des Soldaten schwer einzuschätzen. Ihm sei er aber durchweg positiv aufgefallen. Im Einsatz habe der Soldat einen fordernden Job im Umgang mit Waffen und Munition gehabt und für seine Tätigkeit eine sehr positive Bewertung erhalten.
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Der frühere Fachvorgesetzte, Hauptmann M., dessen Aussage beim Truppendienstgericht in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls verlesen worden ist, hat ausgeführt, der Soldat sei immer pünktlich gewesen und habe auch freiwillig über die Dienstzeit hinaus Arbeiten angeboten. Der alte Leistungsstand sei durch das Verfahren nicht gefährdet worden. Ob eine Leistungssteigerung vorgelegen habe, könne er nicht sagen. Der Soldat habe im Laufe der Zeit an Erfahrung gewonnen und insofern auch seine Leistungen gesteigert. Er sehe ihn im oberen Leistungsdrittel.
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Der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten in B., Hauptmann B., hat in seiner mit Einverständnis der Beteiligten verlesenen schriftlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 den Soldaten als aufgeweckten, reifen, nachdenklichen und verantwortungsbewussten Soldaten charakterisiert, der die Pflichtverletzung sehr bereue. Der gegenwärtige Fachvorgesetzte des Soldaten schätze ihn aufgrund seines Auftretens als sehr korrekt, menschlich und ehrlich ein.
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Der Soldat ist Träger der Einsatzmedaillen der Bundeswehr und der NATO für den ISAF-Einsatz.
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Der Disziplinarbuchauszug vom 14. Januar 2015 enthält keine Eintragung. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Januar 2015 verweist auf das teilweise sachgleiche Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. November 2011, rechtskräftig seit dem 29. November 2011, durch das wegen eigenmächtiger Abwesenheit nach § 15 WStG vom 4. bis 11. Juli 2011 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verhängt worden ist.
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Der Soldat ist ledig und kinderlos. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 2015 erhält er Bezüge in Höhe von 2 285,95 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 1 943,79 € ausgezahlt.
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In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend ausgeführt, er habe keine Schulden. Seit Januar 2015 nehme er im Rahmen des Berufsförderungsdienstes an einer Schulung zum Wirtschaftsfachwirt teil. Anschließend plane er ein Praktikum und eventuell ein Studium oder eine Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt.
Entscheidungsgründe
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1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten am 20. Februar 2012 mit Verfügung des Befehlshabers des Sanitätsführungskommandos vom 14. März 2012, dem Soldaten ausgehändigt am 20. März 2012, eingeleitet worden. Die Vertrauensperson ist am 28. Februar 2012 angehört, ihre Stellungnahme dem Soldaten bekannt gegeben worden.
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Nach Verzicht auf die Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft zunächst nach einer Neufassung der Anschuldigungsvorwürfe dem Soldaten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihm dann mit Anschuldigungsschrift vom 23. Mai 2012, zugestellt am 12. Juni 2012, ein Dienstvergehen zur Last gelegt.
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2. Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 wurde dem Soldaten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO für das Verfahren vor dem Truppendienstgericht ein Verteidiger bestellt.
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Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
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Die Kammer hat die folgenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts L. vom 21. November 2011 zugrunde gelegt:
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"Vom 04.07.2011 bis zum 11.07.2011 blieb der Angeklagte seiner in L. stationierten Truppe der Bundeswehr als Soldat wissentlich und willentlich unentschuldigt fern."
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Ergänzend hat die Kammer auf der Grundlage der geständigen Einlassung des Soldaten und der Zeugenaussagen Folgendes festgestellt:
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“Zu Anschuldigungspunkt 1:
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Dem Soldaten war gemäß Tagesdienstplan vom 21. September 2010 für die 27. Kalenderwoche befohlen, den Dienst in seiner Einheit, der .../Kdo SES Stabsquartier in ... L., am Montag, 4. Juli 2011 um 07:00 Uhr zu beginnen. Er erschien an diesem und den folgenden Tagen bis zu seiner Rückkehr am Montag, 11. Juli 2011 gegen 16:30 Uhr ohne rechtfertigenden Grund nicht zum Dienst bei seiner Einheit in der ...-Kaserne in L. . Er meldete sich erst am darauf folgenden Dienstag, dem 12. Juli 2011 zum Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei seiner Einheit.
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Zu Anschuldigungspunkt 2:
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Zu Beginn seiner eigenmächtigen Abwesenheit am Montag, dem 4. Juli 2011, hatte der Soldat seiner Einheit zwar telefonisch mitgeteilt, dass er sich krank melden werde, setzte dies aber anschließend nicht um. Da er bei seiner Rückkehr zur Einheit am 12. Juli 2011 den für eine Krankmeldung erforderlichen Krankenmeldeschein nicht vorlegen konnte, wurde er von Hauptmann A. zum Dienstbeginn am Dienstag, dem 12. Juli 2011 unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht zum Vorwurf der unerlaubten Abwesenheit - allerdings nur bezogen auf den 11. Juli 2011 - vernommen. In dieser Vernehmung gab er unter anderem an, er habe sich am 4. Juli 2011 beim Truppenarzt im Sanitätszentrum (SanZ) B. krank gemeldet. Er sei dann zum Zahnarzt überwiesen und durch Dr. med. H. in M. bis zum 8. Juli 2011 krankgeschrieben worden. Tatsächlich hatte sich der Soldat aber weder bei Ärzten vorgestellt noch wurde er krankgeschrieben, sondern befand sich in der Zeit vom 4. Juli 2011 bis 11. Juli 2011 zu Hause.“
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Der Soldat habe damit vorsätzlich die Treuepflicht aus § 7 SG verletzt, zu der es gehöre, seinen militärischen Dienst zu leisten. Der Tagesdienstplan sei ein Befehl, dem der Soldat durch das Fernbleiben vom Dienst nicht nachgekommen sei, sodass auch die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verletzt sei. Im Rahmen der Vernehmung vom 12. Juli 2011 sei der über die Wahrheitspflicht belehrte Soldat verpflichtet gewesen, seinem Disziplinarvorgesetzten, der noch nicht im Auftrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft ermittelt habe, die Wahrheit zu sagen. Daher verletzten die unwahren Angaben die Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 SG. Insgesamt habe der Soldat auch die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG verletzt und hafte als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft.
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Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Das Schwergewicht liege in der zentralen Pflicht zum treuen Dienen. Der Soldat habe durch das Fernbleiben vom Dienst nicht nur seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung verletzt, sondern auch kriminelles Unrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG begangen und damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Dies berühre die Einsatzbereitschaft der Truppe und erschüttere die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Grundsätzlich wiege die Verletzung der Wahrheitspflicht ebenfalls schwer. Hier sei aber die emotionale Stresssituation bei der Aussage mildernd zu berücksichtigen. Diese Pflichtverletzung wirke sich nicht entscheidend zu Lasten des Soldaten aus. Schwer wiege aber die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen, die funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes habe. Das Maß der Schuld werde durch den Vorsatz bestimmt. Der Soldat sei voll schuldfähig. Bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit sei eine Dienstgradherabsetzung, bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Bei einem Fernbleiben von elf Tagen sei jedenfalls von einer länger dauernden Abwesenheit auszugehen, während bei fünf Tagen noch von einer “kürzeren“ unerlaubten Abwesenheit gesprochen werden könne. Vorliegend erstrecke sich die eigenmächtige Abwesenheit auf acht Tage. Die Grenze zum strafrechtlich relevanten Fehlverhalten nach § 15 Abs. 1 WStG sei deutlich überschritten. Ein Zusammenhang mit einer Maßnahme der Berufsförderung am Dienstzeitende bestehe nicht. Die Einleitung von Nachforschungen habe der Soldat zudem durch den Hinweis auf den angeblich geplanten Arztbesuch verzögert. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne aber abgesehen werden. Der Soldat habe nicht wegen einer grundsätzlich negativen Haltung gegenüber seinen Dienstpflichten gehandelt. Er habe sich in einer neuen Verwendung unterfordert gefühlt. Ihm sei zwar vorzuwerfen, dass er mit seinen Vorgesetzten nicht über die ihn belastende Unterforderung gesprochen habe. Dies sei aber seinem eher ruhigen Charakter zuzuschreiben. Der Soldat dürfe aber nicht selbst über die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben entscheiden. Die Auswirkungen der Tat seien gering. Der Soldat hätte Urlaub nehmen können. Die Kammer sehe keine gravierenden Defizite der persönlichen Integrität des Soldaten, die zu einem endgültigen Vertrauensverlust führen würden. Die Verfehlung sei ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Ereignis, aber keine Augenblickstat. Für ihn sprächen die Unrechtseinsicht und sein Geständnis sowie die gleichbleibende Leistungshöhe während des Disziplinarverfahrens. Das Absehen von einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zeige, dass noch Vertrauen in den Soldaten bestehe. Eine Dienstgradherabsetzung sei geboten, aber auch ausreichend. Ein Vorgesetztendienstgrad könne dem Soldaten aber nicht belassen werden. Die Dienstgrade des Oberstabsgefreiten und Stabsgefreiten müssten tadelfreien, besonders bewährten Mannschaftsdienstgraden vorbehalten bleiben, sodass der Soldat in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen sei. Die Wiederbeförderungssperre könne verkürzt werden.
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3. Gegen das ihm am 15. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Soldat am Montag, den 17. Februar 2014 beschränkt auf die Maßnahmebemessung Berufung eingelegt.
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Die Kammer habe eine zu harte Maßnahme verhängt, weil sie die Schwere des Dienstvergehens schematisch an die Dauer des Fernbleibens geknüpft und die Umstände nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Degradierung um zwei Dienstgrade in einen Mannschaftsdienstgrad sei nicht zwingend aus Eigenart und Schwere des Dienstvergehens herzuleiten. Den personenbezogenen Zumessungskriterien komme besondere Bedeutung zu. Die Kammer habe viele für den Soldaten sprechende Umstände angeführt, diese aber nur zur Begründung des Abweichens von der Höchstmaßnahme genutzt, die sie gar nicht in Betracht gezogen habe. Bei angemessener Berücksichtigung dieser Umstände müsse die Maßnahme milder ausfallen. Es handele sich um eine persönlichkeitsfremde Fehlleistung, die nicht Folge einer charakterlichen Prägung oder einer negativen Einstellung zu den Dienstpflichten sei. Vielmehr sei der Soldat überdurchschnittlich leistungsstark. Er habe Unrechtseinsicht und Reue gezeigt und ein Geständnis abgelegt. Seine Leistungen seien auch nach dem Vorfall dem oberen Drittel seiner Vergleichsgruppe zuzurechnen. Der Soldat habe in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt, weil er nach einer anspruchsvollen höherwertigen Verwendung im Auslandseinsatz nach seiner Rückkehr zu seinem Stammtruppenteil durch eine “faktische Verwendungslosigkeit“ aus der Bahn geschleudert worden sei.
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Mit Beschluss vom 16. April 2014 ist Rechtsanwalt H. für das Berufungsverfahren zum Verteidiger des Soldaten bestellt worden.
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Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
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Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat wissentlich und willentlich entgegen dem Befehl eines Tagesdienstplans vom 4. Juli 2011 bis zum 11. Juli 2011 dem militärischen Dienst ferngeblieben ist. Außerdem habe er in einer Vernehmung nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe sich am 4. Juli 2011 beim Truppenarzt krankgemeldet, sei zum Zahnarzt überwiesen und durch diesen bis zum 8. Juli 2011 krankgeschrieben worden. Dies hat das Truppendienstgericht als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und der Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SG) gewürdigt.
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Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist die vom Truppendienstgericht verhängte Dienstgradherabsetzung in ihrem Umfang zu mildern.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
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Das Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens folgt daraus, dass der Soldat nicht nur gegen seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG begangen hat. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 26. Januar 2006 - 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6). Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379).
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Der Gehorsamsverstoß wiegt schwer (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - Rn. 52 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind auch durch die Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. dazu insb. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 23). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - m.w.N.
§ 38 wdo 2002 nr. 26>). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - m.w.N.).
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Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, BVerwG, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29
§ 58 wdo 2002 nr. 6>). Dies war hier der Fall.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N. -, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30
§ 58 wdo 2002 nr. 6>).
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b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn, dem für den Zeitraum des Fernbleibens die Arbeitskraft des Soldaten nicht zur Verfügung stand, obwohl er dessen Bezüge zahlte.
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Der finanzielle Schaden des Bundes ist durch die nach den glaubhaften Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung erfolgte Rückzahlung der Bezüge für den fraglichen Zeitraum wiedergutgemacht worden, war aber eingetreten.
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Nach den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen des Fachvorgesetzten Hauptmann M. ist das Dienstvergehen im Kameradenkreis bekannt geworden, hat dort aber nicht zur Beschädigung des Ansehens des Soldaten, sondern zu Unverständnis, Sorge und Mitleid geführt. Von Unruhe, Störungen des Dienstbetriebs oder Beschädigungen des Ansehens des Soldaten ist in keiner Aussage eines Zeugen die Rede gewesen, auch nicht im Verhältnis zum Vorgesetzten.
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c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen nicht für ihn.
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Nach eigenen Angaben war er nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz, in dem er sich auf einem höherwertigen Dienstposten sehr gut bewährt hatte, deutlich unterfordert, weil er mangels eines SAP-Lehrganges im Wesentlichen nur mit der aus seiner Sicht sinnlosen und seiner bisherigen Verwendung und Ausbildung nicht entsprechenden Führung eines IT-Bestandsverzeichnisses beschäftigt werden konnte. Die Frustration über diese Situation mag nachvollziehbar sein. Es zeugt aber von einer nicht altersangemessenen Unreife, hierauf mit dem Fernbleiben vom Dienst zu reagieren, zumal der Soldat nach eigenen Angaben von der Möglichkeit, seine Vorgesetzten auf seine Unterforderung anzusprechen und um die Zuweisung zusätzlicher Aufgaben zu bitten, gar keinen Gebrauch gemacht hatte.
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d) Das Maß der Schuld des voll schuldfähigen Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.
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aa) Ein Milderungsgrund in den Umständen der Tat, der die Schuld des Soldaten mindert (BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 m.w. N.), liegt im Hinblick auf die Wahrheitspflichtverletzung durch das freiwillige Offenbaren des Fehlverhaltens (BVerwG, Urteil vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.) vor.
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Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist (objektiv nachträgliche Prognose). Der Soldat ist einen Tag nach der Falschaussage während der Vernehmung erneut bei seinem Disziplinarvorgesetzten erschienen und hat noch vor einer Nachfrage beim zuständigen Truppenarzt und dem von ihm benannten Zahnarzt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht durch Beweismittel überführt war, die Falschaussage richtiggestellt. Daher wertet der Senat sein Geständnis als freiwillig.
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bb) Zur Überzeugung des Senates hat der Soldat trotz der für ihn unbefriedigenden dienstlichen Situation nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz nicht unter dem Eindruck einer psychischen Ausnahmesituation versagt.
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Das Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen Milderungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 S. 16 f. m.w.N.).
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Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. Diese Umstände erreichen hier nämlich keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78).
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Der Soldat war nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufungshauptverhandlung nicht ohne jede Beschäftigung. Vielmehr hatte er mit der Führung des IT-Bestandsverzeichnisses und mit der Bearbeitung von Schadensfällen eine Aufgabe erhalten, die seine Dienstzeit auch ausfüllte. Dass er selbst diese Tätigkeit nicht für sinnvoll hielt und sie auch nicht den Aufgaben entsprach, die er zuvor erledigt hatte, begründet keine schwere psychische Belastung. Vielmehr muss von einem Soldaten erwartet werden, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfüllt, wenn er dadurch deutlich weniger gefordert wird als bisher und er selbst der Einschätzung seiner Vorgesetzten zum Sinn der Aufgabe nicht folgen kann. Mit Phasen geringerer Arbeitszufriedenheit muss jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes rechnen. Diese Umstände begründen keine außergewöhnlichen Besonderheiten. Da der Soldat nach seinen eigenen Angaben mehrfach truppenärztlich untersucht worden ist, ohne dass eine psychische Erkrankung diagnostiziert werden konnte, liegt es auch fern, dass die Fortdauer der subjektiv als unbefriedigend empfundenen Situation gravierende psychische Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätte.
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Auch eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt im Hinblick auf das Fernbleiben vom Dienst nicht vor, weil die Dauer der Tat ein Augenblicksversagen ausschließt.
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Dass ein “klassischer“ Milderungsgrund in den Umständen der Tat nicht erfüllt ist, schließt es allerdings nicht aus, die genannten Umstände des beruflichen Umfeldes - wenn auch mit geringerem Gewicht - zugunsten des Soldaten bei der Bemessung zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 28). Der Senat berücksichtigt zugunsten des Soldaten, dass sein Fehlverhalten angesichts seiner durch den Beurteilungsbeitrag, die Sonderbeurteilung und die Zeugenaussagen dokumentierten Zuverlässigkeit und seines Diensteifers persönlichkeitsfremd war.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien “Persönlichkeit“ und “bisherige Führung“ sind dem Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen vor der Tat zugute zu halten, die insbesondere durch den Beurteilungsbeitrag für den Auslandseinsatz, aber auch durch die Bekundungen des Disziplinar- und des Fachvorgesetzten belegt sind. Hiernach hat er sich sowohl bei seiner Stammeinheit im Inland als auch im Auslandseinsatz auf höherwertigen Dienstposten überzeugend bewährt und damit deutlich überdurchschnittliche Leistungen erbracht.
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Er hat sich nach dem unüberlegten, ersten Verschleierungsversuch geständig eingelassen und schon in der zweiten Vernehmung auch die Bereitschaft zur Wiedergutmachung bekundet. Diese hat er nach seinen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung und den in dieser verlesenen Aussagen seines Fachvorgesetzten auch durch die Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben am Wochenende und über die reguläre Dienstzeit hinaus dokumentiert. An Reue und Unrechtseinsicht hat der Senat daher keine Zweifel.
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Der Senat hält dem Soldaten auch eine Nachbewährung (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - Rn. 48.) zugute. Nach den Äußerungen seines Fachvorgesetzten beim Truppendienstgericht mag diese noch fraglich gewesen sein. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erstellte Sonderbeurteilung ist eine deutliche Leistungssteigerung, in der maßgeblich der Wille zum Ausdruck kommt, Zweifel an der Leistungsbereitschaft und Zuverlässigkeit des Soldaten auszuräumen, zur Überzeugung des Senats jedoch nachgewiesen. Die Leistungssteigerung wird nicht nur durch die sehr gute Benotung der erbrachten Leistungen dokumentiert, sondern vor allem dadurch, dass sich der beurteilende und der weitere Vorgesetzte nachdrücklich für eine Übernahme des Soldaten in die Feldwebellaufbahn ausgesprochen haben.
- 49
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Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.
- 50
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgrade erforderlich und angemessen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
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Das Truppendienstgericht geht mit Recht davon aus, dass der Schwerpunkt des Fehlverhaltens im Fernbleiben vom Dienst über den Zeitraum von acht Tagen liegt.
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Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - juris m.w.N.
§ 13 wdo 2002 nr. 1> und vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - Rn. 42).
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Bei einem eigenmächtigen Fernbleiben über acht Tage ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
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Von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen auszugehen, setzt voraus, dass durch das in Rede stehende Dienstvergehen regelmäßig die Vertrauensgrundlage zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten unheilbar zerstört ist und dem Dienstherrn deshalb die Fortsetzung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann. Wird ein solches Gewicht des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst allein aus seiner Dauer abgeleitet, dann muss diese für einen objektiven Beobachter den äußeren Anschein begründen, der Soldat habe sich innerlich vom Dienstherrn und seinen Dienstpflichten gelöst. In diesem Fall indiziert nämlich die reine Dauer des Fernbleibens eine Haltung eines Soldaten, die der die Strafbarkeit als Fahnenflucht begründenden Absicht an Schwere gleichkommt und deshalb auch in gleicher Weise das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität eines Soldaten zerstört.
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Bemessungserwägungen sind nicht schematisch an Tatbestandselemente des Strafrechts anzuknüpfen (vgl. BVerwG, auch Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 41 Rn. 53). Die Einstufung eines Verhaltens als Wehrstraftat indiziert nicht bereits die disziplinarische Ahndung mit der Verhängung der Höchstmaßnahme. Das Überschreiten der zeitlichen Grenze der Einstufung als Wehrstraftat nach § 15 Abs. 1 WStG ist für die Abgrenzung der kürzeren von der längeren Dauer im Sinne der o.g. Bemessungserwägungen nicht ausschlaggebend. Ob bei einem Fernbleiben über elf Tage hiernach von einem länger dauernden Fernbleiben gesprochen werden kann (so das BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Fernbleiben über acht Tage ist jedenfalls noch nicht als länger dauernd zu werten. Denn ein Fernbleiben über einen Zeitraum, der über den regulären Urlaubsanspruch ohne Weiteres abgedeckt werden könnte, dokumentiert in aller Regel bei objektiver Betrachtung noch keine Abkehr vom Dienstherrn, weil dies eine Zeitspanne ist, nach der ein Soldat typischerweise wieder zurückkommt.
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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
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Die Verhängung einer der Art nach anderen Maßnahme als eine Dienstgradherabsetzung ist nicht geboten:
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Zu der den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmenden Verletzung der zentralen Dienstleistungspflicht aus § 7 SG treten mit der Gehorsamspflichtverletzung und der Wahrheitspflichtverletzung weitere gewichtige Verletzungen soldatischer Kernpflichten hinzu. Diese schließen trotz der angeführten Milderungsgründe in der Person des Soldaten eine Milderung der Maßnahmeart aus. Wegen der Milderungsgründe ist es aber auch nicht erforderlich, im Hinblick auf die weiteren Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.
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Hier verlangen die erschwerenden Umstände, namentlich die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen noch nicht berücksichtigten Verletzungen der Wahrheits- und der Gehorsamspflicht, zwar eine Herabsetzung um mehr als einen Dienstgrad, sodass dem Soldaten ein Vorgesetztendienstgrad nicht mehr belassen werden kann. Die für ihn sprechenden, mildernden Umstände, insbesondere die freiwillige Offenbarung der unwahren Angaben wie die in seiner Person und den Tatumständen liegenden Aspekte, wiegen das Gewicht der erschwerenden Umstände aber soweit auf, dass die Herabsetzung auf zwei Dienstgrade beschränkt werden kann.
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Ist eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad tat- und schuldangemessen, sind die Dienstgrade des Stabs- und Oberstabsgefreiten nicht von der Betrachtung ausgenommen. Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 2 WD 3.95 - BVerwGE 103, 246 <248>), hält er hieran nicht fest (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 2014 - 2 WD 39.12 - Rn. 49 ff.).
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Das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip verlangt, die Sanktion tat- und schuldangemessen festzusetzen. Ist nach dem Gewicht von Tat und Schuld die Herabsetzung in einen Spitzendienstgrad der Mannschaften geboten, widerspräche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, stattdessen in einen niedrigeren Mannschaftsdienstgrad zu degradieren. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und auch für das Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme als die nach den Bemessungsfaktoren des § 38 Abs. 1 WDO gebotenen Maßnahme. Bei der Dienstgradherabsetzung sind die Gerichte nur an die Beschränkungen gebunden, die ihnen die Wehrdisziplinarordnung auferlegt; es kommt nicht darauf an, ob der zu degradierende Soldat die Voraussetzungen für die Erlangung des neuen Dienstgrades nach der Soldatenlaufbahnverordnung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 19. November 1973 - 2 WD 52.72 - S. 11 f. des Urteilsabdruckes, Dau § 62 WDO, Rn. 3). Daher ist auch unerheblich, ob der Soldat den Dienstgrad, in den er herabzusetzen ist, zuvor innegehabt hatte. Hinzu kommt, dass nach den vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Informationen schon faktisch die Spitzendienstgrade der Mannschaftslaufbahn nicht mehr nur in besonderen Einzelfällen erreicht werden, vielmehr entsprechende Beförderungen regelmäßig ausgesprochen werden.
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Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen.
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Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die teilweise sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten geboten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51
§ 58 wdo 2002 nr. 6>).
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3. Da das Rechtsmittel des Soldaten Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
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(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.
(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
- 1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften, - 2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften, - 3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
(4) (weggefallen)
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
- 1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden, - 2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
- 1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden, - 2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.
(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.
(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.
(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
- 1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat, - 2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, - 3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt, - 4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht, - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.