Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - 2 WD 11/17

Gericht
Tatbestand
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...
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In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom ... wurde der frühere Soldat hinsichtlich der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit durchschnittlich "4,60" beurteilt. Er sei ein stark praktisch veranlagter Portepeeunteroffizier, der methodisch-didaktisch geschickt ausbilde. Er verfüge über einen großen Erfahrungsschatz und sei deshalb im ... ein anerkannter, seine Vorgesetzten umfassend und kenntnisreich beratender Fachmann. Er stelle eine feste Stütze bei der Sicherstellung der Fernmeldeverbindungen ... dar, bilde sich in seinem Fachgebiet ständig weiter und vermittle sein Wissen fundiert. Der frühere Soldat handele mit gefestigter Berufsauffassung, erledige die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich und zuverlässig und führe von vorne. Den physischen und psychischen Anforderungen werde er in vollem Umfang gerecht und auch in Belastungssituationen bleibe er führungs- und handlungsfähig. Der frühere Soldat verfüge noch über ausreichend Potential für Leistungssteigerungen und bewege sich im unteren Leistungsdrittel. Es bestehe eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive.
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Die dem früheren Soldaten erteilte Laufbahnbeurteilung vom ... bescheinigt ihm eine "erfreuliche Leistungssteigerung". Er sei ein ausnehmend leistungswilliger Portepeeunteroffizier mit voll den Anforderungen entsprechender physischer Belastbarkeit. Er habe seine Fertigkeiten bemerkenswert vervollkommnet, verfüge aber über noch ungenutztes Potential. Für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei er außergewöhnlich geeignet. Das ihm unter dem ... erstellte Dienstzeugnis bestätigt ihm, alle Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt zu haben.
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Erstinstanzlich hat Major A. als letzter nächster Disziplinarvorgesetzter ausgesagt, bei dem früheren Soldaten handele es sich um einen bedächtigen, teils in sich gekehrten Portepeeunteroffizier, der seine Aufgaben sehr besonnen, stets ordentlich und ohne Beanstandungen erfüllt habe. Er habe den Zug über einen längeren Zeitraum und vertretungsweise auch eigenverantwortlich ordentlich geführt. Der Umgang mit Menschen habe ihm gelegen. Nach dem Dienstvergehen seien dessen Leistungen unverändert geblieben. Es hätte weder Anlass zu Beanstandungen noch Verhaltensauffälligkeiten gegeben. Der frühere Soldat habe ihm von massiven Beziehungsproblemen mit seiner Lebensgefährtin berichtet, die ihm haltlos sexuelle Übergriffe auf die Tochter vorgeworfen habe. Von Todesfällen im persönlichen Umfeld habe er ihm wahrscheinlich auch erzählt. Dass der frühere Soldat depressiv gewesen sei, sei weder ihm noch dessen Teileinheitsführer aufgefallen; der frühere Soldat habe seinen Dienst normal verrichtet. Er könne nicht sagen, ob das Fehlverhalten in der Einheit bekannt geworden sei; darauf angesprochen worden sei er nicht. In der Einheit hätten Lücken geschlossen werden können, wenn der frühere Soldat nach Abbruch der BFD-Maßnahme gleich wieder zurückgekehrt wäre.
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Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister weist den sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... aus. Mit ihm wurde der frühere Soldat wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
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... Bis zum 31. Oktober 2018 besteht ein Restanspruch auf Berufsförderung. Der frühere Soldat ist zur Zeit arbeitslos.
Entscheidungsgründe
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1. Aufgrund des am 14. Februar 2014 rechtswirksam eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und aufgrund der am 15. Dezember 2014 eingegangenen Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Truppendienstgericht Süd den früheren Soldaten mit Urteil vom 26. April 2017 wegen unerlaubten Fernbleibens vom Berufsförderungsdienst in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
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Er sei vom 5. August 2010 bis zum 22. Juli 2012 für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme vom militärischen Dienst freigestellt worden. Zugleich sei er belehrt worden, dass er Unterbrechungen und den vorzeitigen Abbruch der Maßnahme dem Berufsförderungsdienst anzeigen müsse und sich dann unverzüglich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden habe. Der Bildungsmaßnahme sei er ab dem 13. Februar 2012 wissentlich und willentlich unentschuldigt ferngeblieben und er habe sich trotz Aufforderungen des BFD zur Vorlage von Teilnahmenachweisen und einer Mitteilung der Fachschule erst nach dem Widerruf des Freistellungsbescheides und Aufforderung des Kompaniefeldwebels am 8. Mai 2012 zum militärischen Dienst gemeldet. Der rechtswirksam ernannte frühere Soldat habe durch sein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen und dies auch in Gestalt eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Loyalität der Rechtsordnung gegenüber. Mit seinem Verhalten habe er den Wehrstraftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit verwirklicht und zusätzlich gegen die Pflicht zur innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen.
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Das Dienstvergehen wiege angesichts der in einem Vorgesetztenstatus begangenen und auch strafrechtlich bedeutsamen Verletzung zentraler Dienstpflichten schwer. Das aus Eigennutz begangene Dienstvergehen habe für den Bund finanziell nachteilige Auswirkungen gehabt, auch wenn es im Kameradenkreis nicht bekannt geworden sei. Das Maß der Schuld werde durch das vorsätzliche Handeln des schuldfähigen früheren Soldaten bestimmt. Auch wenn die ihn seinerzeit belastenden Lebensumstände weder zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit geführt noch eine seelische Ausnahmesituation begründet hätten, ließen sie jedenfalls eine mildernd einzustellende psychische Belastungssituation erkennen. Für den früheren Soldaten würden seine dienstlichen Leistungen nur leicht sprechen, zumal keine Nachbewährung vorliege. Für ihn sprächen Geständnis und Unrechtseinsicht.
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Trotz der regelmäßig zur Höchstmaßnahme führenden langen Abwesenheitsdauer sei eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen, weil das Dienstvergehen während einer Berufsförderungsmaßnahme begangen worden sei. Beim Umfang der Degradierung wirke sich vor allem die unangemessen lange Verfahrensdauer dahingehend aus, dass sie nicht mehr bis in einen Mannschaftsdienstgrad ausgesprochen werde.
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2. Mit ihrer am 6. Juni 2017 fristgerecht eingegangenen maßnahmebeschränkten Berufung beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen. Auch wenn er das Dienstvergehen während einer Berufsförderungsmaßnahme begangen habe, verlange der lange Abwesenheitszeitraum, dass ihm kein Vorgesetztendienstgrad mehr belassen werden dürfe.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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1. Die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichtsbarkeit ist gegeben (§ 68 WDO), insbesondere ist die Wehrdisziplinarordnung auf den früheren Soldaten anwendbar, weil er wegen des ihm noch bis Ende Oktober 2018 zustehenden Anspruchs auf Berufsförderung (§ 3 Abs. 2 SVG) gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO als Soldat im Ruhestand gilt. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich daher nach § 58 Abs. 2 WDO und nicht nach § 58 Abs. 3 WDO.
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2. Das allein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35). Von der Beschränkung unberührt bleibt jedoch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und möglicher Verfahrenshindernisse. Dazu gehört insbesondere das Bestehen eines (früheren) Soldatenverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 25), an dessen Begründung vorliegend keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zwar sind die im Empfangsbekenntnis (...) aufgeführten Daten über die Mitteilung der Beförderung zum Obergefreiten, die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sowie die Verfügung über die Einweisung in eine Planstelle unzutreffend; der frühere Soldat hat jedoch unter dem 30. April 2001 durch Unterschrift bestätigt, jene Dokumente erhalten zu haben. Dass die Ernennungsurkunde als Zeitpunkt der Beförderung erst den 1. Mai 2001 ausweist, steht der damit nachgewiesenen Aushändigung auch dieses zulässigerweise auf zukünftige Wirkungen ausgerichteten Dokuments nicht entgegen.
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3. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Sie besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 49). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, obgleich der Dienstherr den früheren Soldaten während des für die Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme vorgesehenen Zeitraums nicht für den Truppeneinsatz eingeplant hatte (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 18).
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Das Schwergewicht der Verfehlung liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Ein Soldat, der unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten, wodurch der Verstoß erhebliches Gewicht erlangt. Der frühere Soldat hat darüber hinaus auch gegen seine ebenfalls von § 7 SG umschlossene Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verstoßen und damit das Dienstvergehen zusätzlich erschwert. Auch die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegt schwer (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 30, 33).
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 34).
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Erschwerend tritt die lange Dauer der Abwesenheit hinzu, die bei durchgängiger Betrachtung des Abwesenheitszeitraums von 84 Tagen und selbst bei Ausklammerung von Wochenenden und Feiertagen noch bei 58 Werktagen liegt. Erschwerend wirkt zudem der Umstand, dass der frühere Soldat trotz schriftlicher Erinnerungen an seine Pflichten durch Anschreiben des Kreiswehrersatzamtes und der Fachschule B. sein Verhalten nicht überdacht und der damit verbundenen Pflichtenmahnung folgend sein pflichtwidriges Verhalten nicht geändert hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit seine Einlassung glaubhaft ist, er könne sich nicht mehr des Zugangs der Anschreiben des Kreiswehrersatzamtes C. erinnern, zumal wegen seiner seinerzeitigen Lebenssituation nicht gewährleistet gewesen sei, dass Postsendungen ihn auch erreicht hätten; bestätigt hat er jedenfalls in der Berufungshauptverhandlung, die Mitteilung der Fachschule B. erhalten zu haben, wodurch für ihn Anlass bestanden hat, sein Verhalten zu überdenken.
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b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn, weil dieser Bezüge für einen Zeitraum zahlte, in dem der frühere Soldat weder Truppendienst geleistet noch die Ausbildung absolviert hat. Auch wenn der Vorfall im - weiteren - Kameradenkreis nicht bekannt wurde, ist nach den Aussagen des Zeugen A. davon auszugehen, dass die durch die Abwesenheit des früheren Soldaten entstandenen Lücken in der Einheit nicht mehr durch andere Soldaten hätten geschlossen werden müssen, wenn dieser nach dem Abbruch der BFD-Maßnahme wieder in die Einheit zurückgekehrt wäre.
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c) Die Beweggründe des früheren Soldaten waren eigennützig, weil er private Interessen über dienstliche Pflichten gesetzt hat.
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d) Das Maß der Schuld wird vor allem durch das vorsätzliche Handeln des früheren Soldaten bestimmt.
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aa) Dass seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat gem. § 20 StGB nicht ausgeschlossen gewesen ist, folgt bereits aus der erstinstanzlich bindenden Feststellung eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 58).
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bb) Für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bestehen keine vernünftigen Anhaltspunkte, die nach § 106 Abs. 1 WDO zu einer gutachterlichen Klärung veranlassen mussten.
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Der frühere Soldat hat zwar die außergewöhnlichen Belastungen beschrieben, denen er während des Tatzeitraums durch die Trennungsumstände und vor allem durch den unberechtigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter und anschließender Umgangsvereitelungen ausgesetzt gewesen ist; ebenso hat er vor dem Amtsgericht ausgeführt, er sei seinerzeit wahrscheinlich in eine Depression gefallen, wozu auch der Tod seiner Großmutter und eines nahen Freundes beigetragen hätten. Diese Umstände vermitteln jedoch noch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 21 StGB etwa in Form einer schweren Depression. Der frühere Soldat hat während der Zeit der Abwesenheit nach eigenem Bekunden noch Gerichtstermine wahrgenommen, keine psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und vor allem auch keine ärztlichen Bescheinigungen vorlegen können, die auf eine derart gravierende Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hinweisen.
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cc) Der Senat hält dem früheren Soldaten statt dessen zugute, dass er unter dem Eindruck einer durch die Kombination verschiedener Faktoren außergewöhnlich stark belasteten Lebenssituation versagt hat, so dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten kaum noch erwartet werden konnte. Die für seine Unterlassungstat kausale und derart zugespitzte Lebenslage ist mit dem Gewicht einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 53) in die Bemessung einzustellen.
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Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfragen ausgeführt, dass sich in der Folge der Trennung von seiner Lebensgefährtin zahlreiche Konflikte mit der ehemaligen Lebensgefährtin und weiteren Familienangehörigen entwickelten. In diesem Kontext kam es zu gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten um Unterhalt und den Umgang mit seiner Tochter. Er habe sich gegen unberechtigte Zugriffe auf sein Konto durch gefälschte Unterschriften auf Überweisungsträgern wehren müssen. Es sei zu Pfändungen, Vollstreckungsbeschlüssen und Gerichtsvollzieherbesuchen gekommen. Schließlich sei auch ein Haftbefehl gegen ihn ergangen, der dann aber nicht vollstreckt wurde. Er habe sich auch im Rahmen polizeilicher Vernehmungen gegen Vorwürfe, seine Tochter missbraucht zu haben, wehren müssen. Zudem habe er vor dem Dienstvergehen einen Familienangehörigen und durch eine Selbsttötung einen Freund verloren.
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Diese Einlassungen des früheren Soldaten sind glaubhaft. Er hat bereits vor dem Amtsgericht und in seiner polizeilichen Vernehmung vergleichbar ausgesagt. Er hat diese Belastungsfaktoren auch unmittelbar nach seiner Rückkehr in den militärischen Dienst gegenüber seinem Vorgesetzten als Grund für sein Vergehen angegeben, wie der Zeuge Major A. in seiner Vernehmung vor dem Truppendienstgericht ausgeführt hat. Daher ist der Senat auch überzeugt, dass der Soldat zur Zeit des Dienstvergehens noch unter dem Eindruck der gesamten, vorwiegend trennungsbedingten, aber extreme Ausmaße annehmenden Konfliktsituation stand, auch wenn einzelne von ihm geschilderte Ereignisse bereits zuvor eingetreten waren. Es ist auch nachvollziehbar, dass durch diese Ausnahmesituation zeitweise depressive Verstimmungen ausgelöst wurden, die die Belastungswirkung im fraglichen Zeitraum verstärkten, auch wenn sie nicht die Schwere einer depressiven Erkrankung erreichten und bei Wiederantritt des militärischen Dienstes überwunden gewesen sein mögen.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen sowohl die Beurteilung zum ..., in der dem früheren Soldaten als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung lediglich die Note "4,60" zuerkannt wurde, als auch die erstinstanzliche Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten nicht für überdurchschnittliche Leistungen. Dass die Leistungen des früheren Soldaten nach Aussage des Disziplinarvorgesetzten nach Bekanntwerden des Dienstvergehens unverändert geblieben sind, steht einer Nachbewährung entgegen. Auch die Laufbahnbeurteilung trägt eine solche Annahme nicht, weil sie noch vor dem Dienstvergehen erstellt wurde.
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4. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35).
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a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
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Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines aktiven Soldaten von der Truppe ist bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine ggfs. bis in den Mannschaftsdienstgrad hinabreichende Dienstgradherabsetzung; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig den Ausspruch der Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - juris Rn. 110). Ein längeres oder wiederholtes Fernbleiben während einer Maßnahme der Berufsförderung am Ende der Dienstzeit ist grundsätzlich weniger schwerwiegend, weil die dienstlichen Nachteile regelmäßig geringer sind als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung stehenden Soldaten ausgelöst werden. Der Senat lässt es in solchen Fällen grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 31 m.w.N.).
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b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion sind ebenfalls dann zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet wie dies bei Dienstgradherabsetzungen der Fall ist. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO ist die Dienstgradherabsetzung beim früheren Soldaten unbeschränkt zulässig.
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aa) Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich über 84 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich weit jenseits des dem früheren Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegt (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30, vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 47 Rn. 55 und vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 42). Die extrem lange Dauer des Fernbleibens zu berücksichtigen widerspricht auch nicht dem Rechtsgrundsatz, einen bereits auf erster Stufe berücksichtigten Umstand auf der zweiten Stufe nicht erneut belastend einzustellen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 82). Eine Konsumtion des langen Zeitraums trat mit seiner Verwertung auf der ersten Bemessungsstufe nicht generell, sondern nur in dem Umfang ein, in dem er dort beachtlich war. Rechtlich beachtlich war er dort jedoch längstens bis zum einunddreißigsten Abwesenheitstag.
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bb) Allerdings liegt nicht zusätzlich ein wiederholtes Fernbleiben als erschwerender Faktor vor. Denn bei wiederholtem Fernbleiben muss für jede Wiederholung neu der Vorsatz gefasst werden, das Verhalten zu ändern. Dabei muss eine höhere Hemmschwelle überwunden werden als für die bloße Fortsetzung eines im Unterlassen bestehenden Dauerdeliktes. Je länger nämlich ein Dauerdelikt durch Unterlassen fortdauert, desto eher tritt ein "Gewöhnungseffekt" ein und desto geringer wird die Hemmschwelle zur weiteren Fortsetzung des Unterlassens. Wird aber "nur" eine geringere Hemmschwelle überwunden, kommt darin eine geringere kriminelle Energie zum Ausdruck.
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cc) Zu Gunsten des früheren Soldaten ist vor allem zu gewichten, dass er sich - wie ausgeführt - in einer schweren seelischen Ausnahmesituation befunden hat. Die sich hieraus ergebende Milderung wiegt genauso schwer wie eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit analog § 21 StGB, kann aber auch nicht mehrfach - als Milderungsgrund in den Umständen der Tat und analog § 21 StGB - zugunsten des früheren Soldaten berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 WD 11.16 - juris Rn. 118 m.w.N.).
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dd) Die entlastenden Umstände führen dazu, dass ungeachtet der langen Abwesenheitszeit noch nicht von einem besonders schwerwiegenden Fall auszugehen und eine Degradierung als pflichtenmahnende Maßnahme ausreichend ist (ähnlich BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 2 WD 36.89 - BVerwGE 86, 258 <260 f.>).
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ee) Soweit es die Degradierungstiefe betrifft, kann dem früheren Soldaten zwar kein Vorgesetztendienstgrad mehr belassen werden (1.); die überlange Verfahrensdauer verbietet jedoch eine Herabsetzung bis in die untersten Mannschaftsdienstgrade (2.).
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(1) Durch die ausnehmend lange Dauer des Fernbleibens ist der frühere Soldat seiner Pflicht zur vorbildlichen Pflichterfüllung als Vorgesetzter so wenig gerecht geworden, dass es nicht mehr angemessen wäre, ihm eine Vorgesetztenstellung mit der Aufgabe der Dienstaufsicht über Mannschaftsdienstgrade zu belassen. Die Degradierung zum Unteroffizier der Reserve würde - wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu Recht rügt - dem durch das Dienstvergehen eingetretenen Vertrauensverlust nicht ausreichend Rechnung tragen. Der frühere Soldat kann angesichts des eigenen massiven Verstoßes gegen die Pflicht zum treuen Dienen nicht glaubwürdig andere Soldaten zu deren Befolgung anhalten. Vielmehr wäre angesichts der Schwere des Dienstvergehens eine Degradierung in einen unteren Mannschaftsdienstgrad angemessen. Berücksichtigt man, dass der frühere Soldat ansonsten disziplinarisch unbescholten ist, müsste an sich eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten erfolgen.
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(2) Die unangemessen lange Verfahrensdauer steht jedoch einer Degradierung bis in die unteren Mannschaftsdienstgrade entgegen.
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Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - Rn. 12 und vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - BeckRS 2017, 127647 Rn. 27), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend die Dienstgradherabsetzung - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77). Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit Nachteilen verbunden, die das Sanktionsbedürfnis mindern können.
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Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen, unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht deshalb ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen deshalb nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N. und vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2017 - 2 WD 1.17 - Rn. 91) bis zur Zustellung der Entscheidung am 16. Mai 2017 mit zwei Jahren und sechs Monaten unangemessen lang. Das Verfahren hatte für den früheren Soldaten zwar keine besonders hohe Bedeutung, weil es nur noch um seine Rechtsstellung als Reservist und um Restansprüche auf Berufsfortbildung ging. Auch hat der frühere Soldat nicht auf eine frühere Terminierung gedrängt. Umgekehrt hat er durch sein prozessuales Verhalten zu der Verfahrensdauer auch nicht nachteilig beigetragen. Die Sachlage war in objektiver Hinsicht leicht aufklärbar, da der frühere Soldat sich geständig eingelassen hatte und die Beweislage auch im Übrigen eindeutig war. In subjektiver Hinsicht waren lediglich dessen Einlassungen zu seiner seelischen Belastungssituation zu würdigen. Die Beurteilung der Rechtslage gestaltete sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Senats zum vorliegend maßgeblichen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. III.4a) unproblematisch. Das Strafverfahren war bereits im Juli 2014 und somit bereits vor Vorlage der Anschuldigungsschrift rechtskräftig abgeschlossen worden.
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Angesichts dessen hätte das Verfahren auch bei Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraumes bei der Terminierung und Priorisierung der anhängigen Disziplinarverfahren binnen eines Jahres abgeschlossen werden können. Das Truppendienstgericht hat die unterbliebene Förderung dieses Verfahrens selbst auf strukturelle Mängel zurückgeführt und zutreffend darauf hingewiesen, dass eine organisatorisch bedingt zu hohe Belastung des Gerichts oder etwaige Besetzungsvakanzen allein in die staatliche Sphäre fallen und nicht geeignet sind, eine längere Verfahrensdauer zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 52). Das Berufungsverfahren wurde hingegen binnen sieben Monaten beschleunigt zum Abschluss gebracht.
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Die Überlänge des Verfahrens von einem Jahr und sechs Monaten hatte für den früheren Soldaten auch immaterielle Nachteile. Zwar gehörte sein Prozess nicht zu den Verfahren, die nach § 17 Abs. 1 WDO deshalb beschleunigt abgeschlossen werden mussten, weil sie für den Soldaten erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen oder finanzieller Art - etwa durch ein faktisches Beförderungsverbot oder eine konkret entgangene Beförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 48) - zeitigen. Das berufliche Fortkommen des früheren Soldaten konnte durch die Verfahrensdauer nicht mehr nachteilig beeinflusst werden, weil er schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war. Darüber hinaus hat er von der Verfahrensdauer finanziell insofern profitiert, als er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Leistungen des Dienstherrn erhalten hat, die sich noch nach dem Statusamt eines Oberfeldwebels (der Reserve) bemaßen. Vor diesem Hintergrund verliert auch der Umstand, dass die Höchstmaßnahme im Raum stand, sein ansonsten besonderes Gewicht.
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Allerdings verblieben kompensationsbedürftige immaterielle Nachteile, weil der frühere Soldat länger als nötig mit der seelischen Ungewissheit einer drohenden, sein soziales Ansehen stark beeinträchtigenden Sanktion leben musste und weil er weitere Berufsförderungsmaßnahmen angesichts der Möglichkeit einer Aberkennung des Ruhegehalts nur unter dem Risiko vorzeitigen Abbruchs antreten konnte. Dies rechtfertigt es, die an sich fällige Disziplinarmaßnahme zu seinen Gunsten um eine Stufe abzumildern und mit der Degradierung zum Hauptgefreiten (der Reserve) eine Degradierung auszusprechen, die sich in der Mitte zwischen dem Dienstgrad eines Unteroffiziers (der Reserve) und eines untersten Mannschaftsdienstgrades bewegt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 WDO, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den früheren Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen.

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Annotations
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht (§ 80).
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), - 2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4), - 3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), - 4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und - 5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
die Übergangsgebührnisse, - 2.
die Ausgleichsbezüge, - 3.
die Übergangsbeihilfe, - 4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit, - 5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2, - 6.
die Einmalzahlungen nach § 89b.
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
- 1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften, - 2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften, - 3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
(4) (weggefallen)
Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
- 1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, - 2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder - 3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
- 1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder - 2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.
(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.
(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.
(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.
(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.
(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn
- 1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat, - 2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, - 3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt, - 4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- 1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht, - 2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.