Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:110416B2B92.15.0
bei uns veröffentlicht am11.04.2016

Gründe

1

Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

2

Der Grund der zeitlichen Differenzierung betreffend den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG a.F.) ergibt sich aus dem Gang und (noch anhängigen) Streitgegenstand des Verfahrens (1.) sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (2.). Hiernach ist die Revision hinsichtlich eines Teilzeitraums, nämlich hinsichtlich der Freistellungsphase der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen (3.). Hinsichtlich der übrigen Zeiträume ist die Beschwerde zurückzuweisen (4.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (5.).

3

1. Der seit dem 1. August 2014 im Ruhestand befindliche Kläger stand zuletzt als Regelschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Seit August 1992 waren ihm (zunächst kommissarisch) die Aufgaben eines der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneten Studienrektors (Fachleiters) am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen übertragen. Im Rahmen einer Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare wurde mit Wirkung ab August 2001 die Staatliche Regelschule als Ausbildungsschule des Klägers bestimmt; mit Wirkung ab September 2001 wurde er dorthin versetzt.

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Anfang Juli 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell; seine vierjährige Dienstleistungsphase begann am 1. August 2007 und mündete ab 1. Februar 2011 in die gleich lange Freistellungsphase, die bis zum Eintritt in den Ruhestand reichte.

5

Den Antrag des Klägers vom 5. Juni 2009, ihm ab dem 13. Juli 2001 eine Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eines Fachleiters zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

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Während des Berufungsverfahrens gewährte der Beklagte mit (Teil-)Abhilfebescheid vom 10. März 2015 dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 sowie für die Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine Verwendungszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang des Klägers und sagte die Zahlung der auf den Nachzahlbetrag anfallenden Prozesszinsen zu. Dabei wurde die Zulage für die Arbeitsphase der Altersteilzeit entsprechend der Quote der bewilligten Altersteilzeit in Höhe von 50 v.H. ausgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.

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Hinsichtlich der noch rechtshängig gebliebenen Teilzeiträume (vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar 2010 bis 14. Mai 2010 sowie vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen; der Kläger habe für diese Zeiträume keinen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG a.F.).

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Für den Zeitraum vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 seien Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage verjährt, weil der Kläger sich erstmals mit als Widerspruch zu wertendem Schreiben vom 5. Juni 2009 mit verjährungshemmender Wirkung ab dem 1. Januar 2006 gegen die Versagung der Zulage gewandt habe.

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Für den weiteren Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 fehle es - bei unstreitiger Erfüllung aller sonstigen Tatbestandsmerkmale - allein am Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., weil der Beklagte während dieses Zeitraums den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 ThürVerf unterworfen gewesen sei, die es ihm nicht erlaubten, die Planstelle des Fachleiters (Seminarrektors) zu besetzen. Der Haushaltsplan für das Jahr 2010 sei erst mit dem Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 115 - ThürHhG 2010) am 15. Mai 2010 wirksam geworden. Auch dessen rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 (§ 17 ThürHhG 2010) und die damit gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Planstelleneinweisung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO) habe das im fraglichen Zeitraum bestehende haushaltsrechtliche Hindernis nicht beseitigt; die Zulage könne nur gewährt werden, wenn im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs die erforderlichen Haushaltsmittel für die Übertragung des betreffenden Statusamts vorhanden gewesen seien.

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Für den drittgenannten Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 fehle es an der erforderlichen tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes, weil der Kläger sich während der genannten Zeit (bereits) in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit befunden habe, in der er tatsächlich keine Dienstleistung mehr erbracht habe. Eine solche Aufgabenwahrnehmung während der Freistellungsphase zu fingieren, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei die Verwendungszulage in der Arbeitsphase grundsätzlich i.H.v. 100% zu zahlen. Angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für den Zeitraum der Arbeitsphase der Altersteilzeit sei das Gericht jedoch gehindert, über einen über die mit dem Teilabhilfebescheid i.H.v. 50 % gewährte Verwendungszulage hinausgehenden Anspruch des Klägers zu entscheiden.

11

2. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020 (BBesG a.F.), für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 (also für den zweit- und drittgenannten Zeitraum) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2008, GVBl. S. 134 (ThürBesÜG). Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt - nachdem das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) eine dem bis dahin gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgeltenden § 46 BBesG vergleichbare Regelung nicht mehr vorsah - , dass für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 BBesG erhielten, die Regelung § 46 BBesG a.F. für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung bis zum 30. September 2011 weiter anzuwenden war.

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Rechtsgrundlage der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit ist § 76e des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 (ThürBG 1999), GVBl. S. 525, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2003, GVBl. S. 331, berichtigt am 15. April 2004, GVBl. S. 502, nunmehr § 75 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (ThürBG 2009), GVBl. S. 238.

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3. Hinsichtlich des nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Zeitraums vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014, in dem sich der Kläger bereits in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell befand, ist die Revision wegen - nachträglich eingetretener - Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 2015 (BVerwG 2 C 15.15) zuzulassen. Der Sache nach hat die Beschwerde diesen Zulassungsgrund im Rahmen ihrer Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Arbeitsphase wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die Zulage nach § 45 BBesG anteilig gewährt worden ist, auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Rn. 9 ff. ).

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Darüber hinaus ist die Revision auch - wie von der Beschwerde gerügt - wegen Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) zuzulassen, nämlich von den im Berufungsurteil selbst angeführten Entscheidungen des OVG Münster (Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 2607/05 - juris) und des OVG Hamburg (Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 369/05 - HmbJVBl 2009, 67).

15

Dass die genannten Entscheidungen zu anderen Zulagen ergangen sind, ist irrelevant. Entscheidungstragend sind nämlich jeweils die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und der genannten Oberverwaltungsgerichte zur Bedeutung des § 6 Abs. 1 BBesG und des "pro rata temporis"-Grundsatzes für die Zulagengewährung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Hiernach erscheint auch die Entscheidung im vorliegenden Streitfall als bereits vorgezeichnet, da die tragende Begründung des Berufungsgerichts, in der Freistellungsphase fehle es an der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes (i.S.v. § 46 BBesG a.F.), in der erwähnten Entscheidung des Senats (dort bezogen auf die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion i.S.v. § 45 BBesG) als Verstoß gegen revisibles Recht beanstandet wurde. Vielmehr ist in solchen Fallkonstellationen die "Wahrnehmung" der Aufgabe auch für den Zeitraum der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu fingieren (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Rn. 21).

16

Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 wird im Revisionsverfahren auch zu klären sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beklagte die Zahlung der Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. aufgrund von § 4 Abs. 4 ThürBesÜG längstens für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 vorgesehen hat.

17

4. Hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen Zeiträume vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 (a) sowie vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 (b) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

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a) Hinsichtlich des Zeitraums vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. verneint, weil diese verjährt seien. Zu diesem Teilzeitraum des Streitgegenstandes und zu diesem Ablehnungsgrund trägt die Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe vor. Eine Zulassung der Revision hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes scheitert somit schon am Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO.

19

b) Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Verwendungszulage verneint, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. aufgrund der während dieses Zeitraums geltenden Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 ThürVerf nicht vorlagen.

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Insoweit sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in den - teilweise synonymen, dabei verschiedene Aspekte herausstellenden - Fragen,

aa) "ob der einmal nach 18-monatiger Wahrnehmung begründete Anspruch auf die Verwendungszulage bei weiterhin durchgehender Wahrnehmung der Aufgaben ein und desselben höherwertigen Amtes (und Dienstpostens) durch eine spätere vorläufige Haushaltsführung berührt bzw. unterbrochen wird",

bb) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht mehr gegeben sind, wenn ein Bundesland nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist zu einem späteren Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung (hier mit den sich aus Art. 100 Abs. 1 Thüringer Verfassung ergebenden Beschränkungen und Ermächtigungen) unterliegt",

cc) ob "es sich bei dem nach 18 Monaten der unterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben entstandenen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. auch i.S.v. § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 ThürBesG, wonach Zulage (und Stellenzulagen) zur Besoldung gehören, auch während einer nachträglich eintretenden vorläufigen Haushaltsführung um rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes nach Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verfassung (handelt),"

dd) "ob den Erwägungen (erg.: des Berufungsgerichts) zur Möglichkeit der zwischenzeitlichen Freizeichnung von einem (erg.: nach Ansicht der Beschwerde) bereits entstandenen Anspruch auf die Verwendungszulage vorliegend nicht auch der 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' und in diesem Zusammenhang der Umstand entgegensteht, dass es sich um ein gesetzlich bewertetes Funktionsamt ('Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen' nach Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsgesetz) handelt",

ee) "ob nicht i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verfassung auch aus dem 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' in Zeiten einer - nach Entstehung des Anspruchs auf (eine) Verwendungszulage eintretenden - vorläufigen Haushaltsführung eine 'rechtlich begründete Verpflichtung" des Landes - mindestens zur Bereithaltung der Planstelle und Haushaltsmittel nebst entsprechender dienstpostenbezogener Bindung - bei durchgehender Wahrnehmung gesetzlich bewerteter Funktionsämter folgt"

und

ff) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Verwendungszulage auch dann fehlen, wenn das für den maßgeblichen Zeitpunkt relevante Haushaltsgesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend (...) in Kraft getreten ist".

21

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 7 Rn. 6). So verhält es sich hier.

22

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse, auch als Nothaushaltsrecht bezeichnet. Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht gegeben sind, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - Rn. 19 ; Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 7 Rn. 10 f.).

23

Es versteht sich ohne Weiteres und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diese auf das kommunale Haushaltsrecht bezogenen Aussagen ebenso - und erst Recht - Geltung beanspruchen bei haushaltrechtlichen Einschränkungen kraft Bundes- oder Landesverfassungsrechts.

24

Solche liegen im Streitfall vor. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Thüringer Verfassung und des weiteren Thüringer Haushaltsrechts - mithin aufgrund irrevisiblen Landesrechts - angenommen, dass es dem Beklagten im hier fraglichen Zeitraum nicht erlaubt war, die Planstelle des Fachleiters (Seminarrektors) zu besetzen. Daran ist der Senat gebunden.

25

Die hiergegen gerichteten, auf vermeintliche Besonderheiten zielenden Ausführungen der Beschwerde greifen nicht durch:

26

Dass solche haushaltsrechtlichen Einschränkungen dazu führen können, dass ein Beamter bei längerer Aufgabenwahrnehmung zeitweise Anspruch auf eine solche Zulage haben kann, für einen anderen (Teil-)Zeitraum dagegen nicht, liegt in der Natur der Sache. Ein solcher zeitlich "aufgespaltener" Sachverhalt lag auch dem oben erwähnten Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2014 zugrunde (vgl. dort Rn. 2 bis 4). Angesichts des allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellenden Wortlauts ist es auch unerheblich, ob die haushaltsrechtlichen Einschränkungen bereits vor Aufnahme der Aufgabenwahrnehmung vorlagen oder (wie hier) erst später griffen. Nichts anderes gilt für den mit der Frage zu ff) angesprochenen Umstand, dass aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushaltsgesetzes eine ebenfalls rückwirkende Planstelleneinweisung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO möglich gewesen wäre. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Mittel "in diesem Zeitpunkt", d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorhanden sein müssen, die Zulage mithin aus bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten ist. Die rückwirkende Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen ist deshalb für die Erfüllung des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. ohne Bedeutung, einerlei, ob diese haushaltsrechtlichen Regelungen die Möglichkeiten für die Gewährung der Zulage erweitern oder einschränken. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, der u.a. darin besteht, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 15 m.w.N.). Dieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.

27

Ebenfalls unerheblich ist der mit den Fragen zu dd) und ee) angesprochene Umstand, ob es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben auf einem gesetzlich bewerteten oder auf einem nicht normativ bewerteten Dienstposten handelt; der eindeutige, allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellende Wortlaut der Norm verbietet die Annahme, dass dies maßgeblich sein könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen (allgemeinen) "Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht" abhebt, verkennt sie, dass die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. kraft ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers unter den Vorbehalt ("Primat") des Haushaltsrechts gestellt ist, wonach die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" und damit eine freie, besetzbare Planstelle für eine Beförderung des betreffenden Beamten vorliegen müssen. Dieser Vorrang des Haushaltrechts soll gerade nicht allein durch die (selbst länger andauernde) Wahrnehmung des höherwertigen Amtes ausgehebelt werden. Ob überhaupt, in welcher Anzahl und in welcher Wertigkeit für eine Beförderung erforderliche Planstellen ausgebracht werden, ist Sache des Haushaltsgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 S. 8 ff. und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 S. 9 ff. und vom 19. August 1986 - 2 B 15.86 - juris Rn. 3 und 8).

28

Die Frage zu cc) betrifft zum einen irrevisibles Landes(verfassungs)recht, zum anderen ist sie vor dem dargestellten Hintergrund nicht entscheidungserheblich: Es kommt nicht darauf an, ob ein (von der Beschwerde unterstellter, aber gerade zu prüfender) Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu den rechtlich begründeten Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gehört; entscheidend ist, dass in dem fraglichen Zeitraum eine Beförderung des Klägers auf eine freie Planstelle der Wertigkeit nach Besoldungsgruppe A 14 (sofern sie überhaupt zur Verfügung stand) aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung nicht möglich war.

29

5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

30

Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht erstmals in der mündlichen Verhandlung und überraschend seine Auffassung mitgeteilt habe, dass die Verwendungszulage in der Arbeitsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit grundsätzlich entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, d.h. i.H.v. 100 v.H., zu zahlen sei und in der Freistellungsphase vollständig entfalle. Im (Teil-)Abhilfebescheid des Beklagten vom 10. März 2015 sei dem Kläger für die Arbeitsphase der Altersteilzeit dagegen die Zulage ersichtlich nur "pro rata temporis" gewährt worden, d.h. im Umfang der sich nach dem Gesamtzeitraum der Altersteilzeit ergebenden Beschäftigung. Bei einem rechtzeitigen Hinweis des Gerichts auf seine spätere Rechtsauffassung hätte der Kläger auf eine Klarstellung des Umfangs seiner Erledigungserklärung hingewirkt oder die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert.

31

Die mit der vorstehenden Rüge geltend gemachten Verfahrensgarantien gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 Rn. 20).

32

Diese Voraussetzungen sind hier - ungeachtet der Frage einer Reaktionsmöglichkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht - nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf einen im vorstehenden Sinne überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt. Die Ansicht, dass die Zulagengewährung mangels tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell endet, war bereits geraume Zeit vor Erlass des Berufungsurteils in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2014 - 4 B 7.13 - juris Rn. 17 ff; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 2005 - 9 E 4113/04 - juris Rn. 15 ff.). Die generelle Problematik des Streitfalls wurde auch im Schrifttum behandelt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2014, A II/1, § 6 BBesG Rn. 29, 39); dabei wurde auch die Gewährung der Zulage im Umfang von 100% während der Arbeitsphase als Lösungsmöglichkeit erörtert (vgl. Blatt, ZBR 2010, S. 184 ff. ). Auch das Problem einer etwaigen Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Zulage während der Arbeitsphase war bereits erkannt und benannt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 30 a.E.). Angesichts dessen hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter den vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt - auch ohne rechtlichen Hinweis - zumindest als möglich in Erwägung ziehen müssen.

33

6. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

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(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz


(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen


(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16) zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16) zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Rückwirkung der arbeitsgerichtlichen Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

2

1. In einem fachgerichtlichen Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, hatte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - gegenwartsbezogen festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann.

3

2. Die vorliegend angegriffenen Entscheidungen betreffen die Frage, welche Folgen sich hieraus im Blick auf eine Rückwirkung dieser Rechtsprechung ergeben.

4

a) Gegenstand des ersten Ausgangsverfahrens ist ein Antrag auf Feststellung, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war. Die insoweit angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - betreffen die Tariffähigkeit der CGZP am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008.

5

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die CGZP auch zu den zurückliegenden Zeitpunkten nicht tariffähig gewesen sei. Zur Begründung führte es unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - aus, die CGZP sei nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig gewesen. Ihre Mitgliedsverbände hätten der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt und ihr Organisationsbereich gehe über den ihrer Mitglieder hinaus.

6

Dieser Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und der daraus resultierenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten stehe das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann als unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Das Bundesarbeitsgericht habe mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 seine Rechtsprechung aber nicht einmal geändert. Es habe vielmehr die Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände erstmals entschieden und damit offene Rechtsfragen geklärt.

7

Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - zurück. Das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht verkannt. Die Rechtsfrage des Vertrauensschutzes sei vielmehr geklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung zur Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - auf einen vor der Verkündung der Entscheidung liegenden Sachverhalt angewandt. Es habe dort entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig sei.

8

b) Gegenstand des zweiten Ausgangsverfahrens war eine Klage auf Differenzlohn gemäß § 10 Abs. 4 AÜG. Die dort Beklagte ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren als Beschwerdeführerin zu 18) beteiligt. Das Arbeitsgericht setzte dieses Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP am 13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 und 12. Dezember 2006 aus. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung zurück. Das Bundesarbeitsgericht sah die Rechtsbeschwerde mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - als begründet an. Es bestehe kein Grund mehr für die Aussetzung des "equal-pay-Verfahrens" und es bedürfe keiner ausdrücklichen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP zu den im Aussetzungsbeschluss konkret aufgeführten Zeitpunkten. Aufgrund der Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - stehe die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für die vom Arbeitsgericht im Aussetzungsbeschluss als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte rechtskräftig fest. Der Streitgegenstand und damit die Reichweite der Rechtskraft richteten sich nach dem Klageziel und dem zugehörigen Lebenssachverhalt als Klagegrund; die Rechtskraftwirkung bemesse sich neben der Urteilsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Da die Tarifunfähigkeit mit Satzungsmängeln begründet worden sei, erfasse ihre Feststellung den gesamten Geltungszeitraum dieser Satzungen. Damit erstrecke sich die Feststellung auch auf die im Aussetzungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkte.

9

3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil das Bundesarbeitsgericht den im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - formulierten neuen Anforderungen an die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen eine unzulässige Rückwirkung verleihe. Dies sei ein Fall echter Rückwirkung. An die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse zur Tariffähigkeit der CGZP seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an rückwirkende Gesetze, denn die Feststellung der Tariffähigkeit wirke erga omnes. Auch bei Anwendung der für Richterrecht geltenden Grundsätze handele es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Das Bundesarbeitsgericht lehne zwar zu Recht jeden guten Glauben an die Tariffähigkeit ab. Dies beziehe sich jedoch nur auf die unsichere Feststellung von Tatbestandsmerkmalen, nicht dagegen auf eine Rechtsprechungsänderung zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit. Das vom Bundesarbeitsgericht neu erfundene Erfordernis der "Volldelegation" sei in Rechtsprechung und Literatur zuvor nicht diskutiert worden. So würden erstmals verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation formuliert. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in einem Dilemma befunden, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 und 3 TVG Spitzenorganisationen zulasse, die Voraussetzungen an deren Tariffähigkeit jedoch nicht normiert seien. In dieser Situation habe den Beschwerdeführerinnen nicht angesonnen werden können, "im Zweifel" keine Tarifverträge mit der CGZP abzuschließen. Im Übrigen habe auch staatliches Handeln das Vertrauen in die Wirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge begründet. So hätten Sozialversicherungsträger die Beitragseinzüge auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge durchgeführt; die Agentur für Arbeit habe die Anwendung der CGZP-Tarifverträge nicht beanstandet. Das Bundesarbeitsgericht selbst habe in der Entscheidung vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - die CGZP-Tarifverträge zu der Frage in Bezug genommen, welche Vergütung in der Branche üblich sei.

10

Das Bundesarbeitsgericht habe auch den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 18) auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auf andere als die im Tenor genannten Zeitpunkte zu erstrecken beabsichtige. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Dauer der Rechtskraft von Entscheidungen über die Tarifunfähigkeit der CGZP vorzutragen.

II.

11

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

12

1. Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen an den im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot.

13

a) Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>). Die Rechtssicherheit soll verhindern, dass die Rechtsunterworfenen durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht werden (vgl. BVerfGE 105, 48 <57>). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung (BVerfGE 133, 143 <158 Rn. 41>). Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.>; 101, 239 <263>). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugt keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 122, 248 <277>; 131, 20 <42>). Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; 122, 248 <277>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 126, 369 <395>; 131, 20 <42>).

14

b) Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Maßgebend sind die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die Entscheidung betrifft dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Eine über den Einzelfall hinausreichende Geltung der fachgerichtlichen Rechtsanwendung kann sich wie auch andere höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf die Überzeugungskraft ihrer Begründung stützen.

15

Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor. Es fehlt an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für das von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Vertrauen.

16

Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - erstmals ausgeführt, dass Gewerkschaften einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 TVG ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln müssen. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 -, juris, Rn. 24).

17

Die Beschwerdeführerinnen mussten damit rechnen, dass der CGZP die Tariffähigkeit fehlte. An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>; Reipen NZS 2005, S. 407 <408 f.>; Schüren, in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl. 2007, § 9 AÜG Rn. 115). Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze. Mit den angegriffenen Entscheidungen hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz. Dies gilt umso mehr, als die von Anfang an diskutierten Bedenken gegenüber der Tariffähigkeit der CGZP der Begründung des Bundesarbeitsgerichts durchaus nahekommen. So wurden von Anfang an Zweifel an der ausreichenden Mächtigkeit der CGZP geäußert (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>). Das Bundesarbeitsgericht stellt im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ebenfalls auf den Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erfordernis einer Volldelegation damit begründet, dass ansonsten zweifelhaft sein könne, ob die Spitzenvereinigung in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitze (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, Rn. 83).

18

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in dem in § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG geregelten Beschlussverfahren. Das Handeln anderer Stellen sowie die Bezugnahme auf diese Tarifverträge in einem gänzlich anders gelagerten Rechtsstreit waren auch vor dem Hintergrund der bereits damals umstrittenen Tariffähigkeit der CGZP nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

19

2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 18) darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie auf eine mögliche zeitliche Ausdehnung der Feststellung über die Tarifunfähigkeit hinzuweisen.

20

a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21

b) Das Bundesarbeitsgericht hat nicht auf derart überraschende rechtliche Gesichtspunkte abgestellt. Die zeitliche Rückwirkung der Rechtskraftwirkung ist bereits im Anschluss an die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - in der Instanzrechtsprechung und Literatur umfassend diskutiert worden (vgl. Neef, NZA 2011, S. 615 <618> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz; Lembke, NZA 2011, S. 1062 <1066> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht; zur Entbehrlichkeit einer Aussetzung LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2011 - 8 Sa 387/11 -, juris, Rn. 23; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 -, juris, Rn. 34; a. A. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 502). Gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte hätten die Möglichkeit der dann getroffenen Entscheidung also auch ohne gesonderten rechtlichen Hinweis in Erwägung gezogen.

III.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.