Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2016 - 2 B 118/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:290616B2B118.15.0
published on 29.06.2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2016 - 2 B 118/15
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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Die 1976 geborene Klägerin steht als Polizeikommissarin im Dienst des Saarlandes. Bis Mitte März 2008 war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Entsprechend ihrem Lebensalter stand ihr ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen/Urlaubsjahr zu. Vom 13. März 2008 bis zum 3. Januar 2010 machte die Klägerin von der Möglichkeit der Elternzeit Gebrauch. Anschließend wurde der Klägerin antragsgemäß zunächst bis Ende 2010 Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Durch Bescheid vom 5. Oktober 2010 wurde diese Beurlaubung antragsgemäß bis Ende 2011 verlängert. Mitte Juli 2011 beantragte die Klägerin die vorzeitige Beendigung ihrer Beurlaubung zum 1. September 2011 und eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Dienstzeit auf acht Stunden. Im Anschluss an eine Besprechung mit der Klägerin hielt die Landespolizeidirektion im Vermerk vom 22. August 2011 fest, dass der Klägerin 26 Tage Resturlaub und zwei Tage anteiliger Urlaub für das Jahr 2011 zustünden; die Klägerin könne mit Wirkung vom 1. September 2011 die ihrem Wunsch entsprechende Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, vor dem tatsächlichen Dienstbeginn insgesamt 28 Arbeitstage Urlaub nehmen und ihren Dienst sodann am 16. März 2012 aufnehmen. Durch Bescheid vom 15. September 2011 wurde die Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge rückwirkend zum 1. September 2011 beendet, der Klägerin eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung von acht Wochenstunden bewilligt und hinsichtlich ihres geltend gemachten Urlaubsanspruchs ein gesonderter Bescheid angekündigt. Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde die Klägerin von einer gegenüber dem Vermerk vom 22. August 2011 abweichenden Rechtsauffassung des zuständigen Referats des beklagten Ministeriums informiert. Dieses ging in einem Vermerk vom 19. Oktober 2011 davon aus, dass die Resturlaubstage unter Berücksichtigung der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung umzurechnen seien und der Klägerin damit ein Resturlaubsanspruch von vier Tagen zustehe, der zur Verhinderung des Verfalls noch im Jahr 2011 zu nehmen sei. Die Klägerin widersprach dieser Rechtsansicht und stellte bis zum Ablauf des Jahres 2011 auch keinen Urlaubsantrag. Mit weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2011 bekräftigte der Beklagte seine Rechtsauffassung, der Resturlaubsanspruch sei unter Berücksichtigung der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung auf vier Tage zu kürzen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, einen Resturlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 26 Tagen anzuerkennen, abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin diese in Bezug auf vier Urlaubstage zurückgenommen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der Bescheide verpflichtet, der Klägerin Ersatzurlaub für 14 Tage verfallenen Resturlaub aus 2007 und 2008 zu gewähren sowie für acht verfallene Urlaubstage die Dienstbezüge festzusetzen und auszuzahlen, die ihr bis zum 1. Januar 2011 unter der Prämisse einer Vollzeitbeschäftigung bei Inanspruchnahme von acht Urlaubstagen zugestanden hätten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Beklagte habe anlässlich der Verlängerung der Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge im Jahr 2010 die ihm durch das Landesbeamtengesetz auferlegte Hinweispflicht schuldhaft verletzt und sei der Klägerin daher zum Ersatz des ihr hieraus erwachsenden Schadens verpflichtet. Diese ausdrücklich normierte Pflicht des Dienstherrn, den Beamten anlässlich eines Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf die Folgen der Beurlaubung für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen hinzuweisen, begründe eine qualifizierte Hinweispflicht, die über die allgemeine, aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitete Hinweispflicht hinausgehe. Zudem habe der Beklagte anlässlich des Dienstantritts der Klägerin am 1. September 2011 ihren Resturlaubsanspruch aus den Jahren 2007 und 2008 rechtswidrig auf vier Tage gekürzt. Beides sei ursächlich dafür, dass mit Ablauf des Jahres 2011 unter anderem die noch streitigen 22 Urlaubstage verfallen seien.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Beklagte mit seiner Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Beklagte zunächst - sinngemäß - in der Frage,

ob zu den "Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen", über die der Dienstherr die Beamtin oder den Beamten bei einem Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 83 Abs. 7 SBG hinzuweisen hat, auch der mögliche Verfall von bestehenden Urlaubsansprüchen zu zählen ist.

8

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

9

§ 83 Abs. 7 Saarländisches Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. I S. 514, - SBG -) bestimmt, dass, wenn Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt wird, die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen ist, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

10

Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der Dienstherr einen Beamten, der Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, auf diejenigen Folgen hinweisen, die die Bewilligung auf solche Ansprüche haben kann, die ihre Grundlage in beamtenrechtlichen Regelungen haben. Zu den Ansprüchen auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen zählt auch der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub, der für Beamte der Länder nunmehr in § 44 BeamtStG geregelt ist. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Oktober 2010 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf jährlichen Erholungsurlaub aus der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978 - UrlaubsVO SL -), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28). Rechtsgrundlage dieser Urlaubsverordnung ist § 107 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301).

11

Dass mögliche Auswirkungen der Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge auf bestehende Urlaubsansprüche von § 83 Abs. 7 SBG erfasst sind, entspricht auch dem Zweck der Regelung. In Bezug auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG und § 45 BeamtStG) ist anerkannt, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, die Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <79>). Die Folgen der antragsgemäßen Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge werden vom Gesetzgeber demgegenüber als so gravierend angesehen, dass der Beamte hierauf hinzuweisen ist, wobei diese Hinweispflicht wiederum aus der Fürsorgepflicht abgeleitet wird (zur vergleichbaren Regelung in § 44c BRRG a.F. und § 72c BBG a.F. vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Elften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/6479, S. 15 und Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/7005, S. 18). Diese Hinweispflicht ist tatbestandlich nicht begrenzt und hängt auch nicht davon ab, ob die Rechtslage für den betroffenen Beamten so eindeutig ist, dass er die Folgen seines Antrags auch ohne entsprechende Belehrung durch den Dienstherrn erkennen kann.

12

b) Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Beklagte ferner die Frage an,

"ob § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL eine Rechtsgrundlage dafür bildet, dass sich die Änderung des Umfangs der Arbeitszeit auf nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus einem bereits abgeschlossenen Urlaubsjahr auswirkt und der Dienstherr ermächtigt wird, diesen Urlaub nachträglich zu kürzen."

13

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Hinweispflicht, deren schuldhafte Verletzung den Schadensersatzanspruch begründet, nicht entscheidungserheblich ist.

14

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage betrifft die Rechtsfolgen der von der Klägerin erst später beantragten vorzeitigen Beendigung ihrer Beurlaubung zum 1. September 2011 und des von ihr beantragten Übergangs zu einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Dienstzeit von acht Stunden. Insoweit stellt sich zum einen die Frage, ob die in § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL geregelte Verminderung der Urlaubsdauer entsprechend der Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auch den aus einem abgeschlossenen Urlaubsjahr mit Vollzeitbeschäftigung stammenden Urlaubsanspruch erfasst und diesen nicht verbrauchten Urlaubsanspruch im Nachhinein kürzt. Zum anderen kann fraglich sein, ob die hier gegebene Konstellation eine solche ist, in der der vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Grundsatz, wonach eine nationale Regelung den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht vorsehen darf, nicht gilt, weil der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 2010 - C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Slg. 2010, I-3527 Rn. 34 und Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12, Brandes - NZA 2013, 775 Rn. 32).

15

Nach dem Wortlaut von § 83 Abs. 7 SBG greift die Hinweispflicht mit dem Eingang des Antrags eines Beamten auf Urlaub ohne Dienstbezüge beim Dienstherrn ein. Vor der antragsgemäßen Bewilligung des Urlaubs ohne Dienstbezüge soll der Beamte auf die Folgen dieses Antrags für seine Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen hingewiesen werden.

16

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag auf Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge vom 12. Oktober 2009 im Hinblick auf den etwaigen Verfall des erworbenen Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2007 und 2008 noch keine Hinweispflicht im Sinne von § 83 Abs. 7 SBG auslöste. Denn der Urlaub sollte lediglich bis zum Ende des Jahres 2010 bewilligt werden, während der Resturlaubsanspruch von 26 Tagen erst mit Ablauf des Jahres 2011 verfiel. Bei dem ursprünglich geplanten Wiederantritt des Dienstes am 1. Januar 2011 hätte die Klägerin noch hinreichend Gelegenheit gehabt, den aufgelaufenen Resturlaub von 26 Tagen im Verlaufe des Jahres 2011 zu nehmen.

17

Andererseits war bei Eingang des Antrags auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2011 die Gefahr des Verfalls des erworbenen Urlaubsanspruchs offenkundig, weil dieser mit Ablauf des Jahres 2011 verfiel. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin aus Anlass ihres Antrags auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge vom August 2010 nicht auf die Gefahr des Verfalls ihres Resturlaubsanspruchs hingewiesen worden.

18

Nach der am Wortlaut der Norm, ihrem Zweck und ihrer Systematik orientierten Auslegung des § 83 Abs. 7 SBG kommt es lediglich darauf an, ob und inwieweit der betroffene Beamte aus Anlass der Stellung des Antrags auf erstmalige Bewilligung oder Verlängerung von Urlaub ohne Dienstbezüge und vor der Bewilligung vom Dienstherrn auf die Folgen dieses Antrags insbesondere für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen hingewiesen worden ist. Spätere Äußerungen des Dienstherrn aus Anlass eines nachfolgenden Antrags auf vorzeitige Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge und/oder eines Übergangs von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung sind für die besondere, über die allgemeine Fürsorgepflicht weit hinausgehende Hinweispflicht des Dienstherrn nach § 83 Abs. 7 SBG nicht von Bedeutung.

19

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG) zuzulassen.

20

a) Macht die Beschwerde die Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, so ist diese nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

21

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - (Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1) nicht. Insbesondere wird nicht beachtet, dass sich die von der Beschwerde herangezogene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 23) auf den aus Art. 7 RL 2003/88/EG abgeleiteten Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs bezieht. Demgegenüber ist Gegenstand der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL, mithin eine andere Rechtsvorschrift. Zudem ist die Auslegung dieser Vorschrift für die entscheidungserhebliche Frage, ob Bedienstete des Dienstherrn der Klägerin bei Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Verlängerung des Urlaubs ohne Dienstbezüge die Hinweispflicht nach § 83 Abs. 7 SBG schuldhaft verletzt haben, nicht von Bedeutung.

22

b) Nach § 127 Nr. 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, ist die Revision auch zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser rechtssatzmäßigen Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Auch hier setzt die Zulassung der Revision wegen Divergenz voraus, dass zwischen den Oberverwaltungsgerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift besteht.

23

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde des Beklagten auch nicht in Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.87 - (IÖD 2015, 104), der sich auf Regelungen der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter vom 24. Juni 1997 (GVBl 1997, 173) bezieht. Die Frage, ob und inwieweit ein erworbener Urlaubsanspruch beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu quotieren ist, ist für die Hinweispflicht nach § 83 Abs. 7 SBG, die an den Antrag eines Beamten auf Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge anknüpft, nicht relevant. Zudem betrifft der von der Beschwerde genannte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine andere als die im Fall der Klägerin gegebene Konstellation. Denn in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beamte, der lediglich seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert hatte, im Hinblick auf die Belastung seiner Dienststelle bewusst davon abgesehen, noch während der Phase der Vollzeitbeschäftigung Urlaub zu beantragen. Dementsprechend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass dieser Beamte ein solcher ist, der im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den übertragenen Urlaub noch in Vollzeit hätte nehmen können.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 112,87 € festgesetzt. Gründe...
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 112,87 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger reduzierte zum 1. Februar 2012 seine wöchentliche Arbeitszeit auf 90% und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 4-Tage-Woche. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Urlaubsanspruch aus 2011 mit sieben Resttagen sei zum 1. Februar 2012 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage umgerechnet und in der Folge um einen Tag gemindert worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage hiergegen zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht gehindert war, seinen Resturlaub 2011 vor Reduzierung der Arbeitszeit anzutreten.

Der Kläger hält es nicht für relevant, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in die Teilzeit hätte eingebracht werden können und verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung. Aus der Rechtssache „Pereda“ (EuGH, U.v. 10.9.2009 - C-277/08 - juris Rn. 19) ergebe sich, dass sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch hätte ausüben können, nur im Falle des Erlöschens des Urlaubsanspruchs stelle. Er verweist weiter auf die Rechtsache „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U.v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris Rn. 32 f.), wonach die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit stehe und folglich durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden dürfe. Auch aus der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B.v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff.) folge, dass der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben habe, nicht gemindert werden dürfe. Auf die Frage, ob der Kläger an der Einbringung seines Resturlaubs gehindert gewesen sei, komme es nicht an, weil der Urlaubsanspruch bereits nach § 10 UrlV übertragen worden sei. Ggf. sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Damit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar:

1. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Resturlaubs verstößt nicht gegen Unionsrecht.

a. Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (a. a. O.) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In den Randnummern 32, 33 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang zu einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde.

Für die Gewährung eines Jahresurlaubs eines Teilzeitbeschäftigten kommt der Pro-rata-temporis-Grundsatz für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung, denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Grundsatz kann jedoch nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Folglich muss der erworbene Urlaubsanspruch bei einem Überwechseln in Teilzeit in Bezug auf die Höhe erhalten bleiben. Insoweit ist die Anzahl der Urlaubstage ein Ergebnis der erbrachten Arbeit in Vollzeit. Es ist nicht angemessen im Sinne von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung nunmehr den Urlaub zu quotieren, weil dies zu einer Kürzung der von dem Arbeitnehmer bereits erworbenen Urlaubsansprüche führen würde.

b. Der Kläger hätte seinen Urlaub 2011 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, nehmen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (a. a. O.) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“, „Pereda“ oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV, wie im Falle des Klägers, vorliegt. In der Literatur wird zwar vereinzelt gefordert, die Voraussetzung, dass der Urlaub nicht vorher in Anspruch genommen werden kann, sei restriktiv zu handhaben, weil letztlich stets eingewendet werden könne, dass der Urlaub eben noch vor dem Übergang in Teilzeit hätte genommen werden können (vgl. Dr. Pulz, Anmerkung zu: VG Saarlouis, U.v. 25.2.2014 - 2 K 193/12 - juris). Dagegen spricht aber, dass im Ergebnis Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren und an weniger Wochentagen als zuvor arbeiten, einen längeren Urlaubszeitraum beanspruchen können. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Urlaub in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Ansonsten würde es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber den „normalen“ Teilzeitbeschäftigten führen.

Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Urlaub 2011 vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen, da es am Ende/zu Beginn eines Kalenderjahrs in seinem Arbeitsbereich einen erhöhten Arbeitsanfall gebe. Er habe weder Urlaub beantragt, noch sei er dienstunfähig erkrankt gewesen. Es wäre arbeitsmäßig eine Katastrophe gewesen, hätte er auf der Dienststelle in diesem Zeitraum länger gefehlt.

Es obliegt jedoch nicht der Einschätzung des Klägers, ob seinem Urlaubsanspruch dienstliche Interessen entgegenstehen, sondern dem Dienstherrn, der im Rahmen eines Urlaubsantrags darüber zu entscheiden gehabt hätte. Nur wenn der Urlaubsantrag (beispielsweise wegen der Arbeitsspitzen um die Jahreswende) abgelehnt worden wäre, hätte der Urlaub ungekürzt übertragen werden müssen. Es hätte in der Hand des Klägers gelegen, eine Entscheidung des Dienstherrn mit einem Urlaubsantrag herbeizuführen, zumal der Dienstherr darauf gedrungen hatte (vgl. E-Mail vom 18.1.2012), dass er seinen Resturlaub noch im Januar 2012 abbaut, um einer Quotierung zu entgehen. Hier hat der Antragsteller jedoch stets auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Quotierung hingewiesen, ohne die Arbeitsbelastung seines Sachgebiets in Feld zu führen.

2. Der Kläger weist darauf hin, dass sein Resturlaub 2011 nach § 10 UrlV in das Folgejahr übertragen worden sei und bis zum 30. April hätte angetreten werden müssen und meint, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof würde ergeben, dass aufgrund der Übertragung keine Quotierung vorgenommen werden dürfe. Damit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, sondern misst der Rechtsache eine grundsätzliche Bedeutung zu.

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B.v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung - konkret - unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können. Zwar könnte selbst in der Konstellation der Entscheidung „Brandes“ - die dortige Klägerin, eine Beamtin, konnte ihren Alturlaub wegen eines Beschäftigungsverbots, Mutterschutz und Elternzeit nicht vor dem Übergang in Teilzeit nehmen - eingewendet werden, die Arbeitnehmerin hätte eben nach der Elternzeit zunächst Urlaub in Vollzeit nehmen müssen und erst im Anschluss in Teilzeit wechseln dürfen. Diese Argumentation berücksichtigt aber nicht, dass die von den dortigen Parteien gewählte Vertragsgestaltung eindeutig ist und somit andere denkbare Vertragskonstellationen und hieraus folgende Berechnungsmöglichkeiten nicht zu erörtern sind. Anders hingegen der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Urlaub einzubringen, ohne mit seinem Dienstherrn die Frage „Urlaub trotz Arbeitsbelastung des Sachgebiets?“ durch einen Urlaubsantrag ebenfalls einer „Vereinbarung“ zuzuführen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.