Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 07. Juni 2013 - 5 K 1306/12.TR
Gericht
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten verbundenen Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
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Das Gesetz enthält unmittelbar keine Regelungen zu der Frage, wann eine Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären ist. Von daher ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 -, juris).
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Ausgehend hiervon bejaht das Gericht aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit der Sache die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren.
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Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 beantragt haben, das in der Hauptsache ergangene Urteil der Kammer vom 31. Mai 2013 um einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu ergänzen, nachdem bislang nicht über den insoweit in der Klageschrift enthaltenen Antrag nicht entschieden worden ist, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn die gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört nicht zur Kostenfolge, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Kostenfolge regelt die Kostenerstattungspflicht der Parteien dem Grunde nach und besagt nichts über den Umfang der Erstattungspflicht. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft dagegen den Umfang der Kostenerstattungspflicht, indem sie die Frage beantwortet, ob die im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies gehört zu den Fragen, über die systemgerecht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Dass hierfür nicht, wie generell nach § 164 VwGO, der Urkundsbeamte, sondern unmittelbar das Gericht zuständig ist, hat seinen Sinn darin, dass das Gericht diese Frage einfacher und zutreffender beantworten kann, ändert aber nichts daran, dass dieser Ausspruch eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung ist, so dass die Entscheidung grundsätzlich durch Beschluss zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 C 75/80 -, juris).
Annotations
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.