Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 WB 64/14
Gericht
Tatbestand
- 1
-
Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist; ferner strebt er unter anderem die Korrektur eines für ihn erstellten Dienstzeugnisses an.
- 2
-
Der 19.. geborene Antragsteller ist Offizier der Reserve des Truppendienstes. Zu dieser Reserveoffizier-Laufbahn wurde er am 8. Mai 20.. zugelassen. Am 2. September 20.. erfolgte seine Ernennung zum Oberleutnant der Reserve.
- 3
-
Der Antragsteller nahm im Rahmen von Wehrübungen auch an besonderen Auslandsverwendungen teil. In der Zeit vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 war er beim .... Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Afghanistan eingesetzt. Der (damalige) Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF (Regionalkommando Nord), Oberst H., erstellte für ihn am 26. Juli 2011 hierüber ein Dienstzeugnis.
- 4
-
Das Kreiswehrersatzamt K. zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2012 innerhalb einer Wehrübung beim ...bataillon ..., M., erneut zu einer besonderen Auslandsverwendung in Afghanistan (ISAF) für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis zum 27. Februar 2013 heran. Der Antragsteller wurde im ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF beim ... Team (AT) ..., Masar-e Sharif, eingesetzt. Am 21. Dezember 2012 teilte ihm der Commander Partnering Advisory Task Force (PATF) Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., mit, dass diese besondere Auslandsverwendung vorzeitig beendet werde. Am 8. Januar 2013 wurde der Antragsteller informiert, dass er am 12. Januar 2013 nach Deutschland zurückgeführt werde. Die Rückführung erfolgte am 12. Januar 2013.
- 5
-
Am 11. Januar 2013 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen Oberst i.G. S. bezüglich vorzeitiger Beendigung meiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung" ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm Oberst i.G. S. am 21. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sein Verbleib im Einsatz auf den 12. Januar 2013 aus dienstlichen Gründen verkürzt werde. Damit sei er nicht einverstanden; er habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Aus seiner Sicht habe der Kommandeur PATF das nach der Handakte "Personalführung und -bearbeitung" für die Beendigung von Auslandseinsätzen gebotene Verfahren nicht eingehalten.
- 6
-
Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF mit Bescheid vom 11. Januar 2013 mit der Begründung zurück, dass auf die Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers die "Handakte" des Einsatzführungskommandos - J1 - Kapitel 8 nicht anzuwenden sei. Im Fall des Antragstellers handele es sich vielmehr um eine Rückverlegung aus dienstlichen Gründen auf der Basis organisatorischer Maßnahmen, die zeitlich mit dem Kontingentwechsel zusammen fielen. Nach Weisung des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos zur Erreichung einer möglichen Personalgrenze von 4 400 im Rahmen ISAF in Afghanistan sei eine Umgliederung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erfolgt. Die bisher vorhandene Struktur mit ... Teams auf K.-Ebene entfalle im Januar 2013. Das AT ... Corps werde gemäß dieser Weisung zum 15. Januar 2013 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt entfalle der Einsatzdienstposten, auf dem der Antragsteller eingeplant sei. Die Rückverlegung der von dieser Weisung betroffenen Einsatzgruppenteile nach Deutschland sei bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen. Daher sei es nicht zu beanstanden, das Ende der Auslandsverwendung des Antragstellers auf den 12. Januar 2013 vorzuverlegen.
- 7
-
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013, mit der er erneut das Vorgehen von Oberst i.G. S. beanstandete, stellte der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 fest, dass er der Beschwerde des Antragstellers stattgebe. Zugleich hob er den Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013 auf und stellte fest, dass die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers rechtswidrig sei, weil die Verfahrensvorschriften der Handakte des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - "Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen" nicht beachtet worden seien. In der Begründung führte der Befehlshaber unter anderem aus, dass ein Einfluss nicht sachgerechter Motive (vorzeitige Rückverlegung als Racheakt aufgrund der Meldung des Antragstellers gegen Oberstleutnant L. oder als Mittel versteckter Disziplinierung) bei der Rückführung des Antragstellers nach den durchgeführten Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Die vorzeitige Rückführung des Antragstellers sei allein aufgrund des Wegfalls seines Dienstpostens erfolgt. Insoweit bezog sich der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013.
- 8
-
Mit Schreiben an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20. Februar 2014 beantragte der Antragsteller, ihm einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen im Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1 760 € (16 Tage x 110 €) nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er vom 3. August 2012 bis zum 12. Januar 2013 als Soldat in Afghanistan eingesetzt gewesen sei. Sein Auslandsaufenthalt habe ursprünglich am 28. Januar 2013 enden sollen. Seine vorzeitige Rückführung nach Deutschland habe Oberst i.G. S. in verfahrenswidriger Weise veranlasst. Infolge dieses rechtswidrigen Handelns von Oberst i.G. S. sei seine Auslandsverwendung 16 Tage früher als geplant beendet worden; insoweit sei ihm der Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 110 € pro Tag entgangen. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20. März 2014 und vom 28. Mai 2014 ab.
- 9
-
Mit E-Mail vom 5. März 2014 hatte der Antragsteller inzwischen an den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Anfrage gerichtet, ob gegen den Betroffenen seiner Beschwerde, Oberst i.G. S., eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei. Dabei bezog er sich auf den der E-Mail angehängten Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013, ihm am 25. April 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr - J1 - dem Antragsteller mit, dass zu dieser Frage keine Auskunft erteilt werde.
- 10
-
Mit seiner Beschwerde vom 17. April 2014 machte der Antragsteller geltend, dass ihm der am 5. März 2014 erhobene Informationsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO zustehe, weil in der Person des Betroffenen ein Dienstvergehen vorliege. Schon im April 2013 hätte eine entsprechende Mitteilung an ihn erfolgen müssen. Als Anlage 7 zu der Beschwerde legte der Antragsteller sein E-Mail-Schreiben vom 5. März 2014 an General H. vor, mit dem er mehrere Mängel des ihm am 26. Juli 2011 von Oberst H. erteilten Dienstzeugnisses gerügt und dessen Berichtigung beantragt hatte. Im Schriftwechsel mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr erklärte der Antragsteller - unter Hinweis auf die E-Mail vom 5. März 2014 - mit Schreiben vom 12. Juni 2014, dass das Dienstzeugnis Bestandteil seiner Beschwerde vom 17. April 2014 sei, und dass er um nachträgliche Korrektur bitte. Die Schriftart des Dienstzeugnisses sei nicht einheitlich; es weise weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort aus; Telefonnummern und E-Mail-Adressen müssten entfernt werden; das Dienstzeugnis habe zwei Seiten, müsse aber eine Seite haben; sachlich falsche Darstellungen und Formulierungen, die den Zweck hätten, andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über ihn, den Antragsteller zu treffen, müssten entfernt werden, und das Wort Dienstsiegel sei in Dienststempel zu ändern.
- 11
-
Die Beschwerde des Antragstellers wies der Generalinspekteur der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsbehelf gegen das Schreiben des J1 des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme handele. Überdies bestehe die vom Antragsteller geltend gemachte Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO nur dann, wenn ein Beschwerdeführer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung eines anderen Soldaten zum Gegenstand einer Beschwerde mache. Mit seiner ursprünglichen Beschwerde vom 11. Januar 2013 habe der Antragsteller hingegen lediglich die Rechtmäßigkeit der Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF überprüfen lassen wollen. Oberst i.G. S. sei aber nicht als potenzieller Beschuldigter eines Dienstvergehens davon betroffen gewesen. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 habe der Antragsteller einen Rechtsbehelf nicht förmlich in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Gleichwohl habe er, der Generalinspekteur der Bundeswehr, eine dienstaufsichtliche Prüfung veranlasst.
- 12
-
Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. August 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2014 zurück. Es bezog sich auf die rechtliche Würdigung der Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr und führte ergänzend aus, dass es dem Beschwerdevorbringen insbesondere bezüglich des Dienstzeugnisses nachgegangen sei, aber keinen Anlass für dienstaufsichtliches Einschreiten gefunden habe. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung des Generalinspekteurs der Bundeswehr sei nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
- 13
-
Gegen diese ihm am 15. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.
- 14
-
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er betont unter anderem, im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 werde zwar seine weitere Beschwerde als zulässig und begründet bezeichnet; die von ihm beantragte Abhilfe sei aber nicht erfolgt. Deshalb habe er nach wie vor einen Informationsanspruch. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses habe er schon mit der E-Mail an General H. seine Beschwer zum Ausdruck gebracht.
- 15
-
Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass
-
er immer noch beschwert sei und trotz stattgegebener Beschwerde durch den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 keine Abhilfe geschaffen worden sei,
-
der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen,
-
die rechtliche Würdigung seiner Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr zu beanstanden sei,
-
dem Bescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. März 2014 die Rechtsbehelfsbelehrung fehle, auch bezüglich des Hinweises auf die Möglichkeit der weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde,
-
fehlende Abhilfe zu leisten und Ausgleich zu schaffen sei,
-
sein Vorbringen hinsichtlich seines Dienstzeugnisses nicht als verspätet zurückzuweisen und sein Dienstzeugnis zu berichtigen sei.
- 16
-
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
-
den Antrag zurückzuweisen.
- 17
-
Es trägt vor, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet sei, weil die Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Diese Mitteilung sei nur dann geboten, wenn sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellen lasse. Dann sei nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Das grundsätzliche Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder ein Absehen davon) sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 sei mitgeteilt worden, dass ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht festgestellt werden könne. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seines Dienstzeugnisses sei als verspätet zurückzuweisen. Im Kern gehe es dem Antragsteller um seinen Auslandsverwendungszuschlag. Dieser Streitgegenstand könne im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller Belehrungen zu der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fordere, verkenne er, dass für die Vorgesetzten bzw. für die Dienststellen der Bundeswehr keine diesbezüglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten bestünden.
- 18
-
Die Verfahrensbeteiligten sind zu der teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Truppendienstgericht Süd angehört worden.
- 19
-
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1305/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 20
-
Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11. November 2014 formulierten Sachanträge sind unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzvorbringens dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
-
a) unter vollständiger Aufhebung des Schreibens des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, in Ergänzung zum Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob aufgrund seiner Beschwerde vom 11. Januar 2013 gegen Oberst i.G. S. als Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist,
-
b) festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält,
-
c) unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdebescheide des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das ihm, dem Antragsteller, unter dem 26. Juli 2011 von Herrn Oberst H. erteilte Dienstzeugnis nach Maßgabe seines Korrekturantrages vom 5. März 2014 zu berichtigen,
-
d) festzustellen, dass der Bescheid des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
- 21
-
1. Für die Entscheidung der Anträge zu a) und b) ist nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern das Truppendienstgericht Süd sachlich zuständig.
- 22
-
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anstelle des grundsätzlich zuständigen Truppendienstgerichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) besteht im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur in den Fällen der §§ 21, 22 WBO. Danach kann der Beschwerdeführer lediglich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden sowie gegen Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Im vorliegenden Fall haben die auf dem E-Mail-Antrag vom 5. März 2014 beruhenden Sachanträge zu a) und zu b) jedoch keine derartige Entscheidung oder Maßnahme zum Gegenstand.
- 23
-
Der Antragsteller wendet sich mit diesen beiden Sachanträgen gegen Inhalt und Form eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, der gemäß §§ 12, 13 und 16 WBO auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013 ergangen ist. Gegen einen derartigen Beschwerdebescheid ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts zulässig. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die weitere Beschwerde "erfolglos geblieben" sein muss, ist hier erfüllt.
- 24
-
Die gerichtliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder einer Verletzung von Vorgesetztenpflichten bedeutet das Behaupten einer Beschwer, d.h. der Beeinträchtigung einer dem jeweiligen Antragsteller individuell zustehenden Rechtsposition. Der Antragsteller hat als Beschwerdeanlass für seine noch im Auslandseinsatz als aktiver Soldat (§ 1 Abs. 3 WBO) am 11. Januar 2013 eingelegte Beschwerde die Handhabung seines Rückführungsverfahrens in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 durch den damaligen Commander PATF Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., benannt. Insoweit bezog sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht nur auf einen Rechtswidrigkeitsausspruch, sondern - wie er betont hat - auch auf eine umfassende Abhilfe.
- 25
-
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 6 Satz 1 SG, wonach jeder Soldat einen Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge und Rechtsbehelfe nach Recht und Gesetz hat (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 WB 4.04 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 55), in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO. Danach ist bei einer begründeten Beschwerde dieser nicht nur stattzugeben, sondern zugleich für Abhilfe zu sorgen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO angeordnete generelle Verpflichtung zur Abhilfe ist in den folgenden Sätzen des Absatzes im Einzelnen konkretisiert (z.B. in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der eine spezielle Form der Abhilfe darstellt: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 WB 54.05 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 1 Rn. 25) und in § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO in einen spezifischen Informationsanspruch ausgeformt. § 13 Abs. 2 WBO erweitert die in § 13 Abs. 1 WBO geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 WBO ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27). Als weitere Abhilfemaßnahme in der Gestalt eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 45) sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Die Mitteilungspflicht der zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27; vgl. auch Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 51).
- 26
-
Der Antragsteller macht im Schriftsatz vom 11. November 2014 (auf Seite 3) ausdrücklich geltend, dass mit dem Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 trotz stattgebender Entscheidung keine Abhilfe geschaffen worden sei. Eine Beschwer besteht solange, wie trotz stattgebender Beschwerdeentscheidung die nach § 13 WBO zu treffenden Abhilfemaßnahmen nicht erfolgt sind (so auch Lingens in: "Probleme bei der Bearbeitung und Entscheidung von Beschwerden", NZWehrr 1980, 216, 223) und dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Diese Beschwer wirkt im Rahmen des 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fort, wenn die weitere Beschwerde hinsichtlich der auch in einem Bescheid nach § 16 Abs. 3 WBO zu prüfenden und zu treffenden Abhilfemaßnahmen (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO) "erfolglos geblieben" ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, der geltend macht, dass der Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 hinsichtlich der zu treffenden Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO, unzureichend sei.
- 27
-
Mithin stellt das Unterbleiben einer Information nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO keinen gesonderten Beschwerdeanlass dar, der einen isolierten neuen Beschwerdeweg nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffnet. Vielmehr bezieht sich ein Beschwerdeführer mit der Rüge, die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO sei nicht oder unzureichend erfüllt, weiter und immer noch auf die mit seiner (Erst-)Beschwerde beanstandete Maßnahme oder Handlung und auf die insoweit gerügte Rechtsverletzung, hinsichtlich deren er neben der Stattgabe eine vollständige Abhilfe verlangt.
- 28
-
Ist danach für die Sachanträge zu a) und b) nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Truppendienstgericht Süd zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür sind § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714).
- 29
-
2. Der Antrag zu c) ist unzulässig.
- 30
-
Zwar ist für Streitigkeiten betreffend ein Dienstzeugnis im Sinne des § 32 SG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 32 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. § 32 SG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein Dienstzeugnis dar (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2.14 - Buchholz 449 § 32 SG Nr. 1 Rn. 10; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 32 Rn. 24; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 32 Rn. 8).
- 31
-
Der Antragsteller ist für den Verpflichtungsantrag auf Korrektur seines Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 auch nach dem Ende seiner Wehrübung (29. Juli 2011) mit einer besonderen Auslandsverwendung, die vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 dauerte, weiterhin antragsbefugt; denn das strittige Dienstzeugnis wurde über seinen Einsatz beim ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF erstellt, so dass der Beschwerdeanlass noch in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. § 1 Abs. 3 WBO).
- 32
-
Für das im Antrag zu c) verfolgte Rechtsschutzbegehren ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig.
- 33
-
Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat im Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zu Unrecht angenommen, dass das Korrekturbegehren des Antragstellers bezüglich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 nicht in das mit der Beschwerde vom 17. April 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren eingeführt worden sei.
- 34
-
Mit seiner E-Mail vom 5. März 2014 hat der Antragsteller gegenüber General H., der nach seiner Darstellung einen Beurteilungsbeitrag zu dem Dienstzeugnis des inzwischen im Ruhestand befindlichen Oberst H. abgegeben hatte, ausdrücklich eine Korrektur des Dienstzeugnisses erbeten. Dabei brachte der Antragsteller mit der Formulierung "Warum erst jetzt?" eindeutig zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass eine Beschwerde gegen das Dienstzeugnis wegen Verfristung nicht mehr ernsthaft in Betracht kam. Diese E-Mail konnte bei sach- und interessengerechter Auslegung nur als Antrag auf nachträgliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses verstanden werden, in dessen Rahmen der Antragsteller sinngemäß eine Prüfung entsprechend den in Nr. 802 ZDv 20/6 für die Korrektur von Beurteilungen geregelten Kriterien erbat.
- 35
-
Auf diesen Antrag hat der Antragsteller keine Entscheidung und auch keinen Hinweis auf die zuständige Entscheidungsstelle erhalten. Er hat den Korrekturantrag vom 5. März 2014 (deshalb) seiner Beschwerde vom 17. April 2014 in ausgedruckter Form als Anlage 7 beigefügt und im Schreiben vom 12. Juni 2014 an den Generalinspekteur der Bundeswehr betont, dass der Korrekturantrag Bestandteil seiner Beschwerde sei. Angesichts dieser Äußerung, die im Hinblick auf § 1 Abs. 2 WBO in der Sache als Untätigkeitsbeschwerde zu werten ist, war für den Generalinspekteur der Bundeswehr entweder nach § 9 Abs. 1 WBO oder nach § 16 Abs. 3 WBO (und für das Bundesministerium der Verteidigung ggf. nach § 16 Abs. 3 WBO) eine Zuständigkeit als Beschwerdestelle begründet.
- 36
-
Streitgegenstand ist ein vom Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erstelltes Dienstzeugnis. Da der Antragsteller mit dem Korrekturantrag nicht nur formale Unrichtigkeiten, sondern auch falsche Darstellungen und "Übertreibungen", also inhaltliche Aspekte der Bewertung gerügt hat, hätte über seinen Korrekturantrag entsprechend der in Nr. 802 ZDv 20/6 für Beurteilungen festgelegten Verwaltungspraxis der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF als nächsthöherer Vorgesetzter entscheiden müssen. Für eine ggf. gegen dessen Entscheidung gerichtete Beschwerde wäre der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr zuständig gewesen. Falls eine Entscheidung des Kontingentführers über die strittige Korrektur wegen der im Jahr 2014 erfolgten Beendigung des ISAF-Einsatzes der Bundeswehr nicht mehr möglich gewesen sein sollte, hätte - mangels einer anderen Zuständigkeit - der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die (Erst-)Entscheidung über die Korrektur treffen müssen; gegen dessen Entscheidung (oder Unterlassung der Entscheidung) wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr (und ggf. gemäß § 16 Abs. 3 WBO das Bundesministerium der Verteidigung) zuständige Beschwerdestelle gewesen.
- 37
-
Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat in seinem Beschwerdebescheid die unterlassene Beschwerdeentscheidung über den Korrekturantrag nur damit begründet, dass dieser Antrag keinen Eingang in das Beschwerdeverfahren gefunden habe. Er hat aber nicht seine grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit für die Beschwerde in Abrede gestellt. Das folgt aus der von ihm durchgeführten dienstaufsichtlichen Prüfung, die gemäß § 14 WBO der zuständigen Beschwerdestelle obliegt, und ferner aus dem Umstand, dass er das Beschwerdeverfahren bezüglich des Korrekturantrags nicht unter Hinweis auf eine fehlende eigene sachliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 WBO an eine andere Beschwerdestelle zur Entscheidung weitergeleitet hat. Wäre eine andere Stelle für diese Beschwerdeentscheidung zuständig, hätte der Antragsteller als Reservist, der keinen (aktuellen) nächsten Disziplinarvorgesetzten hat, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sein Korrekturantrag vom 5. März 2014 von den Empfängern in das beschwerderechtlich zutreffende Verfahren geführt wird.
- 38
-
Ist danach der Generalinspekteur der Bundeswehr für die Entscheidung über eine Erst- bzw. eine weitere Beschwerde und das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die weitere Beschwerde bezüglich des Korrekturantrags zuständig, folgt daraus die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entweder aus § 22 WBO oder aus § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO.
- 39
-
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Aspekt der res iudicata entgegen. Denn das Truppendienstgericht Süd hat in den in den Akten befindlichen Entscheidungen über ein anderes Dienstzeugnis des Antragstellers aus dem Jahr 2013 entschieden.
- 40
-
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens der Erteilung des Dienstzeugnisses ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:
- 41
-
Das Dienstzeugnis vom 26. Juli 2011 ist bestandskräftig. Das räumt der Antragsteller in der E-Mail vom 5. März 2014 selbst ein, wo er erklärt, dass er sich "erst jetzt" an die zuständigen Stellen wende, weil er sich 2013 und 2014 ausführlicher mit Dienstzeugnissen sowie mit deren Form und Inhalt beschäftigt habe. Er hat seinen Antrag dabei nicht als Beschwerde bezeichnet. Soweit er auf neue Erkenntnisse zu nunmehr erkannten Mängeln des Dienstzeugnisses verweist, hat er die Motivlage für seinen Antrag dargelegt, die jedoch für die fristauslösende Kenntnis von einem Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO ohne Bedeutung ist. Kenntnis vom Beschwerdeanlass, nämlich von dem Inhalt des Dienstzeugnisses, hat der Antragsteller am 26. Juli 2011 erhalten, als ihm das Dienstzeugnis ausgehändigt worden ist. Die Monatsfrist des § 6 WBO hat er insoweit nicht eingehalten. Ein Fall des § 7 WBO ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
- 42
-
Trotz Bestandskraft kann das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses auf § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, der im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 28.08 - Rn. 15 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die sachlichen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nicht erfüllt sind, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat, hatte aber der Antragsteller die Möglichkeit, die von ihm geltend gemachten Mängel des Dienstzeugnisses in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen dieses Dienstzeugnis geltend zu machen. Der jetzt gestellte Antrag ist deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig.
- 43
-
3. Der Antrag zu d) hat ebenfalls keinen Erfolg.
- 44
-
Unabhängig von der Frage, ob bei Bescheiden von Dienststellen der Bundeswehr die Feststellung ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit isoliert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO allein deshalb begehrt werden kann, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, geht das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehl.
- 45
-
Das Schreiben des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 stellt mit der Ablehnung der beantragten Information zwar eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Diese bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme jedoch keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können. Eine spezielle Belehrungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, besteht nicht, weil es sich dabei um einen außerordentlichen und nicht fristgebundenen Rechtsbehelf handelt, für den die Wehrbeschwerdeordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung keine spezifische Rechtsbehelfsbelehrung vorschreiben.
- 46
-
4. Der Antrag des Antragstellers, "Ausgleich zu schaffen", bezieht sich möglicherweise auf sein Entschädigungsbegehren, das er mit seinem Antrag vom 20. Februar 2014 verfolgt hat. Dieser Streitgegenstand ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht im wehrdienstgerichtlichen Rechtsweg, sondern gegebenenfalls im Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Da das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr insoweit - wie es in seinem Schreiben vom 28. Mai 2014 ausgeführt hat - noch keinen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid erstellt hat, kann der Antragsteller sein diesbezügliches Rechtsschutzbegehren dort weiterverfolgen.
- 47
-
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mithin insoweit zurückzuweisen.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.
(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.
(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.
(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.
(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.
(2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.
(3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.
(4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.