Soldatengesetz - SG | § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 95 TKG 2004.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 6 C 16.1655

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 - M 21 K 16.3020 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 WB 64/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 WB 64/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 WB 68/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü