Soldatengesetz - SG | § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

Soldatengesetz - SG | § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

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published on 12/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 - M 21 K 16.3020 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Di
published on 13/07/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2
published on 18/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Klausur im Prüfungsfach "Human- und Sozialwissenschaften" im Stabsoffizierlehrgang 1/2011 an der Fü
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