Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 6 C 16.1655

bei uns veröffentlicht am12.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 16.3020, 27.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 - M 21 K 16.3020 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit am 30. September 2015 Soldat auf Zeit im Rang eines Oberfeldwebels. Er wendet sich gegen ein ihm auf seinen Antrag vom 4. März 2016 erteiltes Dienstzeugnis des Leiters des Instandsetzungszentrums 11 vom 10. März 2016.

Mit Beschwerdebescheid vom 6. Juni 2016 wies der Kommandeur des Waffensystemunterstützungszentrums 1 die vom Kläger gegen das Dienstzeugnis erhobene Beschwerde zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2016 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 f. VwGO), aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Truppendienstgericht Süd zu verweisen ist. Der Kläger verfolgt einen Anspruch aus dem Soldatenverhältnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SG, für den nach der Sonderzuweisung des § 17 Abs. 1 und 2 WBO der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben ist.

Abweichend von § 82 Abs. 1 SG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für Klagen, die eine Verletzung der Rechte eines Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand haben, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind, erstinstanzlich der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten eröffnet. Nach § 17 Abs. 2 WBO tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG.

Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Korrektur des ihm erteilten Dienstzeugnisses, der sich nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SG richtet. Danach ist dem Soldaten bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen auf Antrag von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Der Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses gehört zu den Rechten des Soldaten im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Für Streitigkeiten betreffend ein Dienstzeugnis im Sinne des § 32 SG ist somit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 32 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. § 32 SG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein Dienstzeugnis dar (BVerwG, B. v. 13.7.2015 - 1 WB 64/14 - juris Rn. 30; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 24).

Die vom Kläger erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.

Seine Auffassung, das Dienstzeugnis sei im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu sehen und Ausfluss der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 31 Abs. 1 SG, verkennt die eigenständige Regelung des § 32 SG. Diese gesetzliche Bestimmung ist kein Unterfall der allgemeinen Fürsorgevorschrift des § 31 Abs. 1 SG, sondern die speziellere Rechtsvorschrift. Das gilt auch für die vom Kläger beantragte Neuerteilung eines Dienstzeugnisses. Damit sind nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, sondern die Wehrdienstgerichte (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2014 - 1 WNB 2/14 - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 32 Rn. 24). Daran ändert nichts, dass der Kläger nicht nur eine fehlerhafte Bewertung seiner Leistung und seines Verhaltens rügt, sondern darüber hinaus formale Mängel geltend macht und eine zeitnahe Datierung des Dienstzeugnisses zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst sowie eine vollständige Wiedergabe seines Aufgabengebietes verlangt. Nach § 1 Abs. 3 WBO steht nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. Das ist hier der Fall, weil auch bei Geltendmachung formaler Mängel die im Dienstzeugnis bewertete Tätigkeit des Klägers während seiner Wehrdienstzeit maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist und der Beschwerdeanlass noch in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2015 - 1 WB 64/14 - juris Rn. 31; Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 32 Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG‚ B. v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994‚ 782).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Soldatengesetz - SG | § 82 Zuständigkeiten


(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 1 Beschwerderecht


(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das S

Soldatengesetz - SG | § 31 Fürsorge


(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten

Soldatengesetz - SG | § 24 Haftung


(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursac

Soldatengesetz - SG | § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse


(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mi

Soldatengesetz - SG | § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis


(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 WB 64/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.

(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung.

(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt.

(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19); § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden. Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist; ferner strebt er unter anderem die Korrektur eines für ihn erstellten Dienstzeugnisses an.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Offizier der Reserve des Truppendienstes. Zu dieser Reserveoffizier-Laufbahn wurde er am 8. Mai 20.. zugelassen. Am 2. September 20.. erfolgte seine Ernennung zum Oberleutnant der Reserve.

3

Der Antragsteller nahm im Rahmen von Wehrübungen auch an besonderen Auslandsverwendungen teil. In der Zeit vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 war er beim .... Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Afghanistan eingesetzt. Der (damalige) Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF (Regionalkommando Nord), Oberst H., erstellte für ihn am 26. Juli 2011 hierüber ein Dienstzeugnis.

4

Das Kreiswehrersatzamt K. zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2012 innerhalb einer Wehrübung beim ...bataillon ..., M., erneut zu einer besonderen Auslandsverwendung in Afghanistan (ISAF) für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis zum 27. Februar 2013 heran. Der Antragsteller wurde im ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF beim ... Team (AT) ..., Masar-e Sharif, eingesetzt. Am 21. Dezember 2012 teilte ihm der Commander Partnering Advisory Task Force (PATF) Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., mit, dass diese besondere Auslandsverwendung vorzeitig beendet werde. Am 8. Januar 2013 wurde der Antragsteller informiert, dass er am 12. Januar 2013 nach Deutschland zurückgeführt werde. Die Rückführung erfolgte am 12. Januar 2013.

5

Am 11. Januar 2013 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen Oberst i.G. S. bezüglich vorzeitiger Beendigung meiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung" ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm Oberst i.G. S. am 21. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sein Verbleib im Einsatz auf den 12. Januar 2013 aus dienstlichen Gründen verkürzt werde. Damit sei er nicht einverstanden; er habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Aus seiner Sicht habe der Kommandeur PATF das nach der Handakte "Personalführung und -bearbeitung" für die Beendigung von Auslandseinsätzen gebotene Verfahren nicht eingehalten.

6

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF mit Bescheid vom 11. Januar 2013 mit der Begründung zurück, dass auf die Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers die "Handakte" des Einsatzführungskommandos - J1 - Kapitel 8 nicht anzuwenden sei. Im Fall des Antragstellers handele es sich vielmehr um eine Rückverlegung aus dienstlichen Gründen auf der Basis organisatorischer Maßnahmen, die zeitlich mit dem Kontingentwechsel zusammen fielen. Nach Weisung des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos zur Erreichung einer möglichen Personalgrenze von 4 400 im Rahmen ISAF in Afghanistan sei eine Umgliederung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erfolgt. Die bisher vorhandene Struktur mit ... Teams auf K.-Ebene entfalle im Januar 2013. Das AT ... Corps werde gemäß dieser Weisung zum 15. Januar 2013 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt entfalle der Einsatzdienstposten, auf dem der Antragsteller eingeplant sei. Die Rückverlegung der von dieser Weisung betroffenen Einsatzgruppenteile nach Deutschland sei bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen. Daher sei es nicht zu beanstanden, das Ende der Auslandsverwendung des Antragstellers auf den 12. Januar 2013 vorzuverlegen.

7

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013, mit der er erneut das Vorgehen von Oberst i.G. S. beanstandete, stellte der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 fest, dass er der Beschwerde des Antragstellers stattgebe. Zugleich hob er den Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013 auf und stellte fest, dass die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers rechtswidrig sei, weil die Verfahrensvorschriften der Handakte des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - "Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen" nicht beachtet worden seien. In der Begründung führte der Befehlshaber unter anderem aus, dass ein Einfluss nicht sachgerechter Motive (vorzeitige Rückverlegung als Racheakt aufgrund der Meldung des Antragstellers gegen Oberstleutnant L. oder als Mittel versteckter Disziplinierung) bei der Rückführung des Antragstellers nach den durchgeführten Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Die vorzeitige Rückführung des Antragstellers sei allein aufgrund des Wegfalls seines Dienstpostens erfolgt. Insoweit bezog sich der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013.

8

Mit Schreiben an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20. Februar 2014 beantragte der Antragsteller, ihm einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen im Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1 760 € (16 Tage x 110 €) nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er vom 3. August 2012 bis zum 12. Januar 2013 als Soldat in Afghanistan eingesetzt gewesen sei. Sein Auslandsaufenthalt habe ursprünglich am 28. Januar 2013 enden sollen. Seine vorzeitige Rückführung nach Deutschland habe Oberst i.G. S. in verfahrenswidriger Weise veranlasst. Infolge dieses rechtswidrigen Handelns von Oberst i.G. S. sei seine Auslandsverwendung 16 Tage früher als geplant beendet worden; insoweit sei ihm der Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 110 € pro Tag entgangen. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20. März 2014 und vom 28. Mai 2014 ab.

9

Mit E-Mail vom 5. März 2014 hatte der Antragsteller inzwischen an den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Anfrage gerichtet, ob gegen den Betroffenen seiner Beschwerde, Oberst i.G. S., eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei. Dabei bezog er sich auf den der E-Mail angehängten Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013, ihm am 25. April 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr - J1 - dem Antragsteller mit, dass zu dieser Frage keine Auskunft erteilt werde.

10

Mit seiner Beschwerde vom 17. April 2014 machte der Antragsteller geltend, dass ihm der am 5. März 2014 erhobene Informationsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO zustehe, weil in der Person des Betroffenen ein Dienstvergehen vorliege. Schon im April 2013 hätte eine entsprechende Mitteilung an ihn erfolgen müssen. Als Anlage 7 zu der Beschwerde legte der Antragsteller sein E-Mail-Schreiben vom 5. März 2014 an General H. vor, mit dem er mehrere Mängel des ihm am 26. Juli 2011 von Oberst H. erteilten Dienstzeugnisses gerügt und dessen Berichtigung beantragt hatte. Im Schriftwechsel mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr erklärte der Antragsteller - unter Hinweis auf die E-Mail vom 5. März 2014 - mit Schreiben vom 12. Juni 2014, dass das Dienstzeugnis Bestandteil seiner Beschwerde vom 17. April 2014 sei, und dass er um nachträgliche Korrektur bitte. Die Schriftart des Dienstzeugnisses sei nicht einheitlich; es weise weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort aus; Telefonnummern und E-Mail-Adressen müssten entfernt werden; das Dienstzeugnis habe zwei Seiten, müsse aber eine Seite haben; sachlich falsche Darstellungen und Formulierungen, die den Zweck hätten, andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über ihn, den Antragsteller zu treffen, müssten entfernt werden, und das Wort Dienstsiegel sei in Dienststempel zu ändern.

11

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Generalinspekteur der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsbehelf gegen das Schreiben des J1 des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme handele. Überdies bestehe die vom Antragsteller geltend gemachte Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO nur dann, wenn ein Beschwerdeführer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung eines anderen Soldaten zum Gegenstand einer Beschwerde mache. Mit seiner ursprünglichen Beschwerde vom 11. Januar 2013 habe der Antragsteller hingegen lediglich die Rechtmäßigkeit der Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF überprüfen lassen wollen. Oberst i.G. S. sei aber nicht als potenzieller Beschuldigter eines Dienstvergehens davon betroffen gewesen. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 habe der Antragsteller einen Rechtsbehelf nicht förmlich in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Gleichwohl habe er, der Generalinspekteur der Bundeswehr, eine dienstaufsichtliche Prüfung veranlasst.

12

Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. August 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2014 zurück. Es bezog sich auf die rechtliche Würdigung der Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr und führte ergänzend aus, dass es dem Beschwerdevorbringen insbesondere bezüglich des Dienstzeugnisses nachgegangen sei, aber keinen Anlass für dienstaufsichtliches Einschreiten gefunden habe. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung des Generalinspekteurs der Bundeswehr sei nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.

13

Gegen diese ihm am 15. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.

14

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er betont unter anderem, im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 werde zwar seine weitere Beschwerde als zulässig und begründet bezeichnet; die von ihm beantragte Abhilfe sei aber nicht erfolgt. Deshalb habe er nach wie vor einen Informationsanspruch. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses habe er schon mit der E-Mail an General H. seine Beschwer zum Ausdruck gebracht.

15

Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass

er immer noch beschwert sei und trotz stattgegebener Beschwerde durch den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 keine Abhilfe geschaffen worden sei,

der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen,

die rechtliche Würdigung seiner Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr zu beanstanden sei,

dem Bescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. März 2014 die Rechtsbehelfsbelehrung fehle, auch bezüglich des Hinweises auf die Möglichkeit der weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde,

fehlende Abhilfe zu leisten und Ausgleich zu schaffen sei,

sein Vorbringen hinsichtlich seines Dienstzeugnisses nicht als verspätet zurückzuweisen und sein Dienstzeugnis zu berichtigen sei.

16

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Es trägt vor, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet sei, weil die Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Diese Mitteilung sei nur dann geboten, wenn sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellen lasse. Dann sei nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Das grundsätzliche Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder ein Absehen davon) sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 sei mitgeteilt worden, dass ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht festgestellt werden könne. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seines Dienstzeugnisses sei als verspätet zurückzuweisen. Im Kern gehe es dem Antragsteller um seinen Auslandsverwendungszuschlag. Dieser Streitgegenstand könne im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller Belehrungen zu der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fordere, verkenne er, dass für die Vorgesetzten bzw. für die Dienststellen der Bundeswehr keine diesbezüglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten bestünden.

18

Die Verfahrensbeteiligten sind zu der teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Truppendienstgericht Süd angehört worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1305/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

20

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11. November 2014 formulierten Sachanträge sind unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzvorbringens dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,

a) unter vollständiger Aufhebung des Schreibens des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, in Ergänzung zum Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob aufgrund seiner Beschwerde vom 11. Januar 2013 gegen Oberst i.G. S. als Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist,

b) festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält,

c) unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdebescheide des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das ihm, dem Antragsteller, unter dem 26. Juli 2011 von Herrn Oberst H. erteilte Dienstzeugnis nach Maßgabe seines Korrekturantrages vom 5. März 2014 zu berichtigen,

d) festzustellen, dass der Bescheid des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

21

1. Für die Entscheidung der Anträge zu a) und b) ist nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern das Truppendienstgericht Süd sachlich zuständig.

22

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anstelle des grundsätzlich zuständigen Truppendienstgerichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) besteht im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur in den Fällen der §§ 21, 22 WBO. Danach kann der Beschwerdeführer lediglich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden sowie gegen Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Im vorliegenden Fall haben die auf dem E-Mail-Antrag vom 5. März 2014 beruhenden Sachanträge zu a) und zu b) jedoch keine derartige Entscheidung oder Maßnahme zum Gegenstand.

23

Der Antragsteller wendet sich mit diesen beiden Sachanträgen gegen Inhalt und Form eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, der gemäß §§ 12, 13 und 16 WBO auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013 ergangen ist. Gegen einen derartigen Beschwerdebescheid ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts zulässig. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die weitere Beschwerde "erfolglos geblieben" sein muss, ist hier erfüllt.

24

Die gerichtliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder einer Verletzung von Vorgesetztenpflichten bedeutet das Behaupten einer Beschwer, d.h. der Beeinträchtigung einer dem jeweiligen Antragsteller individuell zustehenden Rechtsposition. Der Antragsteller hat als Beschwerdeanlass für seine noch im Auslandseinsatz als aktiver Soldat (§ 1 Abs. 3 WBO) am 11. Januar 2013 eingelegte Beschwerde die Handhabung seines Rückführungsverfahrens in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 durch den damaligen Commander PATF Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., benannt. Insoweit bezog sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht nur auf einen Rechtswidrigkeitsausspruch, sondern - wie er betont hat - auch auf eine umfassende Abhilfe.

25

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 6 Satz 1 SG, wonach jeder Soldat einen Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge und Rechtsbehelfe nach Recht und Gesetz hat (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 WB 4.04 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 55), in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO. Danach ist bei einer begründeten Beschwerde dieser nicht nur stattzugeben, sondern zugleich für Abhilfe zu sorgen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO angeordnete generelle Verpflichtung zur Abhilfe ist in den folgenden Sätzen des Absatzes im Einzelnen konkretisiert (z.B. in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der eine spezielle Form der Abhilfe darstellt: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 WB 54.05 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 1 Rn. 25) und in § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO in einen spezifischen Informationsanspruch ausgeformt. § 13 Abs. 2 WBO erweitert die in § 13 Abs. 1 WBO geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 WBO ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27). Als weitere Abhilfemaßnahme in der Gestalt eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 45) sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Die Mitteilungspflicht der zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27; vgl. auch Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 51).

26

Der Antragsteller macht im Schriftsatz vom 11. November 2014 (auf Seite 3) ausdrücklich geltend, dass mit dem Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 trotz stattgebender Entscheidung keine Abhilfe geschaffen worden sei. Eine Beschwer besteht solange, wie trotz stattgebender Beschwerdeentscheidung die nach § 13 WBO zu treffenden Abhilfemaßnahmen nicht erfolgt sind (so auch Lingens in: "Probleme bei der Bearbeitung und Entscheidung von Beschwerden", NZWehrr 1980, 216, 223) und dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Diese Beschwer wirkt im Rahmen des 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fort, wenn die weitere Beschwerde hinsichtlich der auch in einem Bescheid nach § 16 Abs. 3 WBO zu prüfenden und zu treffenden Abhilfemaßnahmen (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO) "erfolglos geblieben" ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, der geltend macht, dass der Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 hinsichtlich der zu treffenden Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO, unzureichend sei.

27

Mithin stellt das Unterbleiben einer Information nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO keinen gesonderten Beschwerdeanlass dar, der einen isolierten neuen Beschwerdeweg nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffnet. Vielmehr bezieht sich ein Beschwerdeführer mit der Rüge, die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO sei nicht oder unzureichend erfüllt, weiter und immer noch auf die mit seiner (Erst-)Beschwerde beanstandete Maßnahme oder Handlung und auf die insoweit gerügte Rechtsverletzung, hinsichtlich deren er neben der Stattgabe eine vollständige Abhilfe verlangt.

28

Ist danach für die Sachanträge zu a) und b) nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Truppendienstgericht Süd zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür sind § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714).

29

2. Der Antrag zu c) ist unzulässig.

30

Zwar ist für Streitigkeiten betreffend ein Dienstzeugnis im Sinne des § 32 SG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 32 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. § 32 SG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein Dienstzeugnis dar (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2.14 - Buchholz 449 § 32 SG Nr. 1 Rn. 10; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 32 Rn. 24; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 32 Rn. 8).

31

Der Antragsteller ist für den Verpflichtungsantrag auf Korrektur seines Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 auch nach dem Ende seiner Wehrübung (29. Juli 2011) mit einer besonderen Auslandsverwendung, die vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 dauerte, weiterhin antragsbefugt; denn das strittige Dienstzeugnis wurde über seinen Einsatz beim ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF erstellt, so dass der Beschwerdeanlass noch in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. § 1 Abs. 3 WBO).

32

Für das im Antrag zu c) verfolgte Rechtsschutzbegehren ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig.

33

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat im Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zu Unrecht angenommen, dass das Korrekturbegehren des Antragstellers bezüglich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 nicht in das mit der Beschwerde vom 17. April 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren eingeführt worden sei.

34

Mit seiner E-Mail vom 5. März 2014 hat der Antragsteller gegenüber General H., der nach seiner Darstellung einen Beurteilungsbeitrag zu dem Dienstzeugnis des inzwischen im Ruhestand befindlichen Oberst H. abgegeben hatte, ausdrücklich eine Korrektur des Dienstzeugnisses erbeten. Dabei brachte der Antragsteller mit der Formulierung "Warum erst jetzt?" eindeutig zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass eine Beschwerde gegen das Dienstzeugnis wegen Verfristung nicht mehr ernsthaft in Betracht kam. Diese E-Mail konnte bei sach- und interessengerechter Auslegung nur als Antrag auf nachträgliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses verstanden werden, in dessen Rahmen der Antragsteller sinngemäß eine Prüfung entsprechend den in Nr. 802 ZDv 20/6 für die Korrektur von Beurteilungen geregelten Kriterien erbat.

35

Auf diesen Antrag hat der Antragsteller keine Entscheidung und auch keinen Hinweis auf die zuständige Entscheidungsstelle erhalten. Er hat den Korrekturantrag vom 5. März 2014 (deshalb) seiner Beschwerde vom 17. April 2014 in ausgedruckter Form als Anlage 7 beigefügt und im Schreiben vom 12. Juni 2014 an den Generalinspekteur der Bundeswehr betont, dass der Korrekturantrag Bestandteil seiner Beschwerde sei. Angesichts dieser Äußerung, die im Hinblick auf § 1 Abs. 2 WBO in der Sache als Untätigkeitsbeschwerde zu werten ist, war für den Generalinspekteur der Bundeswehr entweder nach § 9 Abs. 1 WBO oder nach § 16 Abs. 3 WBO (und für das Bundesministerium der Verteidigung ggf. nach § 16 Abs. 3 WBO) eine Zuständigkeit als Beschwerdestelle begründet.

36

Streitgegenstand ist ein vom Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erstelltes Dienstzeugnis. Da der Antragsteller mit dem Korrekturantrag nicht nur formale Unrichtigkeiten, sondern auch falsche Darstellungen und "Übertreibungen", also inhaltliche Aspekte der Bewertung gerügt hat, hätte über seinen Korrekturantrag entsprechend der in Nr. 802 ZDv 20/6 für Beurteilungen festgelegten Verwaltungspraxis der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF als nächsthöherer Vorgesetzter entscheiden müssen. Für eine ggf. gegen dessen Entscheidung gerichtete Beschwerde wäre der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr zuständig gewesen. Falls eine Entscheidung des Kontingentführers über die strittige Korrektur wegen der im Jahr 2014 erfolgten Beendigung des ISAF-Einsatzes der Bundeswehr nicht mehr möglich gewesen sein sollte, hätte - mangels einer anderen Zuständigkeit - der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die (Erst-)Entscheidung über die Korrektur treffen müssen; gegen dessen Entscheidung (oder Unterlassung der Entscheidung) wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr (und ggf. gemäß § 16 Abs. 3 WBO das Bundesministerium der Verteidigung) zuständige Beschwerdestelle gewesen.

37

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat in seinem Beschwerdebescheid die unterlassene Beschwerdeentscheidung über den Korrekturantrag nur damit begründet, dass dieser Antrag keinen Eingang in das Beschwerdeverfahren gefunden habe. Er hat aber nicht seine grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit für die Beschwerde in Abrede gestellt. Das folgt aus der von ihm durchgeführten dienstaufsichtlichen Prüfung, die gemäß § 14 WBO der zuständigen Beschwerdestelle obliegt, und ferner aus dem Umstand, dass er das Beschwerdeverfahren bezüglich des Korrekturantrags nicht unter Hinweis auf eine fehlende eigene sachliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 WBO an eine andere Beschwerdestelle zur Entscheidung weitergeleitet hat. Wäre eine andere Stelle für diese Beschwerdeentscheidung zuständig, hätte der Antragsteller als Reservist, der keinen (aktuellen) nächsten Disziplinarvorgesetzten hat, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sein Korrekturantrag vom 5. März 2014 von den Empfängern in das beschwerderechtlich zutreffende Verfahren geführt wird.

38

Ist danach der Generalinspekteur der Bundeswehr für die Entscheidung über eine Erst- bzw. eine weitere Beschwerde und das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die weitere Beschwerde bezüglich des Korrekturantrags zuständig, folgt daraus die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entweder aus § 22 WBO oder aus § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO.

39

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Aspekt der res iudicata entgegen. Denn das Truppendienstgericht Süd hat in den in den Akten befindlichen Entscheidungen über ein anderes Dienstzeugnis des Antragstellers aus dem Jahr 2013 entschieden.

40

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens der Erteilung des Dienstzeugnisses ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:

41

Das Dienstzeugnis vom 26. Juli 2011 ist bestandskräftig. Das räumt der Antragsteller in der E-Mail vom 5. März 2014 selbst ein, wo er erklärt, dass er sich "erst jetzt" an die zuständigen Stellen wende, weil er sich 2013 und 2014 ausführlicher mit Dienstzeugnissen sowie mit deren Form und Inhalt beschäftigt habe. Er hat seinen Antrag dabei nicht als Beschwerde bezeichnet. Soweit er auf neue Erkenntnisse zu nunmehr erkannten Mängeln des Dienstzeugnisses verweist, hat er die Motivlage für seinen Antrag dargelegt, die jedoch für die fristauslösende Kenntnis von einem Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO ohne Bedeutung ist. Kenntnis vom Beschwerdeanlass, nämlich von dem Inhalt des Dienstzeugnisses, hat der Antragsteller am 26. Juli 2011 erhalten, als ihm das Dienstzeugnis ausgehändigt worden ist. Die Monatsfrist des § 6 WBO hat er insoweit nicht eingehalten. Ein Fall des § 7 WBO ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.

42

Trotz Bestandskraft kann das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses auf § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, der im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 28.08 - Rn. 15 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die sachlichen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nicht erfüllt sind, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat, hatte aber der Antragsteller die Möglichkeit, die von ihm geltend gemachten Mängel des Dienstzeugnisses in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen dieses Dienstzeugnis geltend zu machen. Der jetzt gestellte Antrag ist deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig.

43

3. Der Antrag zu d) hat ebenfalls keinen Erfolg.

44

Unabhängig von der Frage, ob bei Bescheiden von Dienststellen der Bundeswehr die Feststellung ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit isoliert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO allein deshalb begehrt werden kann, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, geht das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehl.

45

Das Schreiben des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 stellt mit der Ablehnung der beantragten Information zwar eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Diese bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme jedoch keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können. Eine spezielle Belehrungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, besteht nicht, weil es sich dabei um einen außerordentlichen und nicht fristgebundenen Rechtsbehelf handelt, für den die Wehrbeschwerdeordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung keine spezifische Rechtsbehelfsbelehrung vorschreiben.

46

4. Der Antrag des Antragstellers, "Ausgleich zu schaffen", bezieht sich möglicherweise auf sein Entschädigungsbegehren, das er mit seinem Antrag vom 20. Februar 2014 verfolgt hat. Dieser Streitgegenstand ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht im wehrdienstgerichtlichen Rechtsweg, sondern gegebenenfalls im Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Da das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr insoweit - wie es in seinem Schreiben vom 28. Mai 2014 ausgeführt hat - noch keinen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid erstellt hat, kann der Antragsteller sein diesbezügliches Rechtsschutzbegehren dort weiterverfolgen.

47

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mithin insoweit zurückzuweisen.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.

(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2

Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Wird der Beschluss des Truppendienstgerichts - wie hier - sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bevollmächtigten zugestellt, richtet sich die Berechnung der in § 22a Abs. 4 WBO geregelten Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 WRB 2.12 und 1 WRB 31 WRB 3.12 - Rn. 31 ff. ). Ausgehend von der zuletzt bei dem Bevollmächtigten am 4. März 2014 bewirkten Zustellung ist die Einlegungs- und Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt. Der Antrag des Bevollmächtigten auf "Wiedereinsetzung" vom 2. April 2014 ist daher gegenstandslos.

3

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

4

Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.

5

a) Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 = NZWehrr 2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -). Wird die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - auf die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu erwarten ist.

6

b) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

ob § 32 Abs. 1 SG sowie die ihn konkretisierenden Vorschriften der Anlage 23 der ZDv 20/6 so zu verstehen und auszulegen sind, dass für die Erstellung eines abschließenden Dienstzeugnisses lediglich die letzten planmäßigen Beurteilungen eines Soldaten heranzuziehen sind.

7

Soweit die Beschwerde diese Grundsatzrüge auf die Auslegung der Vorschriften der Anlage 23 der ZDv 20/6 bezieht, rechtfertigt sich daraus nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die insoweit aufgeworfene Frage die Auslegung von Bestimmungen betrifft, bei denen es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften handelt. Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist aber keine Rechtsfrage, die einer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. September 2013 - BVerwG 1 WNB 3.13 - Rn. 7 und vom 3. Januar 2014 - BVerwG 1 WNB 4.13 - Rn. 3).

8

Soweit die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf die Auslegung des § 32 Abs. 1 SG abstellt, ist bereits zweifelhaft, ob sie sich nach der Entscheidung des Truppendienstgerichts mit diesem Inhalt stellt, ob sie also in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich wäre. Denn das Truppendienstgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich eine "vergangenheitsbezogene Gesamtbetrachtung" als Ausgangspunkt der Erstellung eines Dienstzeugnisses fixiert und dazu für den Einzelfall des Antragstellers ausgeführt, dass der Inhalt seines Dienstzeugnisses im Hinblick auf die eingeschränkte persönliche Kenntnis der Zeugnisverfasserin von den dienstlichen Leistungen des Antragstellers "vorwiegend an den vorliegenden Beurteilungen und Informationen Dritter zu orientieren" gewesen sei.

9

Jedenfalls lässt sich die aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens beantworten.

10

§ 32 Abs. 1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur - wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis im Sinne des Beamtenrechts - über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen Auskunft gibt, sondern zusätzlich über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst. Zu den im Wesentlichen gleichlautenden beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis (bis zum 11. Februar 2009 in § 92 BBG; seit dem 12. Februar 2009 in § 85 BBG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgendes geklärt:

11

Das qualifizierte Dienstzeugnis nach § 85 Satz 2 BBG bzw. § 92 Satz 2 BBG ist grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer Dienstherren bestimmt. Durch diesen Zweck, der außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt, für das es ausgestellt wird, unterscheidet sich das Dienstzeugnis grundlegend von der dienstlichen Beurteilung. Zweck des qualifizierten Dienstzeugnisses ist, dem ausgeschiedenen Beamten in Erfüllung der Fürsorgepflicht den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Das Dienstzeugnis muss daher aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn wohlwollend sein, um dem ehemaligen Beamten den Weg in ein neues Arbeitsleben nicht unnötig zu erschweren. Andererseits dient es der Unterrichtung eines Dritten, der die Einstellung des ehemaligen Beamten erwägt, und muss daher wahr sein. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht und der Wahrheitspflicht hat das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständiges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des ehemaligen Beamten zu erhalten. Wesentliche Angaben - unabhängig davon, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind - dürfen nicht verschwiegen werden. Falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen im qualifizierten Dienstzeugnis können, soweit der neue Arbeitgeber darauf vertraut hat, gegenüber dem früheren Arbeitgeber Schadensersatzansprüche auslösen. Das bedeutet, dass ungünstige Tatsachen zwar wahrheitsgemäß dargestellt werden müssen, aber nur in dem Umfang und in der Ausführlichkeit, wie es das berechtigte Informationsbedürfnis eines künftigen Arbeitgebers oder Dienstherrn erfordert. Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eine ihm vorbehaltene Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 2.94 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 21 = juris Rn. 14, 15 m.w.N.). Den Beurteilungsspielraum, der dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eingeräumt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont und dabei unterstrichen, dass ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten muss, durch die Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten vermittelt werden kann (Beschluss vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 CB 48.87 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 4 = juris Rn. 3; zum Beurteilungsspielraum bereits: Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG 2 C 45.59 - BVerwGE 12, 29 <34>). Bei der Darstellung der Leistungen des Beamten hat der Verfasser des Dienstzeugnisses eine etwa hervorgetretene Eignung für ein bestimmtes Fachgebiet, überdies auch etwaige auffallende positive Eigenschaften allgemeiner Art - wie Fleiß, Verantwortungsbewusstsein oder Gründlichkeit -, die sich dauerhaft im Dienst gezeigt haben, zu erwähnen, auch wenn sie die Einzelbewertungen oder die Gesamtbewertung nicht beeinflusst haben sollten. Andererseits können negative Eigenschaften, die sich als hervorstechend erwiesen haben, nicht unerwähnt bleiben (Urteil vom 26. Januar 1961 a.a.O. S. 32).

12

Hiernach sind in ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen einzubeziehen, durch die einem Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gegeben werden kann. Die Entscheidung, welche Tatsachen und Bewertungen insoweit "wesentlich" sind, und die Gewichtung und Gesamtbewertung der Leistung obliegen aber dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums.

13

Da § 32 Abs. 1 Satz 2 SG inhaltlich den beamtenrechtlichen Vorschriften über das Dienstzeugnis entspricht, sind die vorstehend ausgeführten Grundsätze auch für das qualifizierte Dienstzeugnis eines Soldaten maßgeblich.

14

Ob das dem Beschwerdeführer erteilte qualifizierte Dienstzeugnis uneingeschränkt den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG mit den in der Rechtsprechung entwickelnden Maßgaben genügt, kann nur unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ist diese Frage hingegen nicht zugänglich.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, ihm in Ergänzung eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist; ferner strebt er unter anderem die Korrektur eines für ihn erstellten Dienstzeugnisses an.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Offizier der Reserve des Truppendienstes. Zu dieser Reserveoffizier-Laufbahn wurde er am 8. Mai 20.. zugelassen. Am 2. September 20.. erfolgte seine Ernennung zum Oberleutnant der Reserve.

3

Der Antragsteller nahm im Rahmen von Wehrübungen auch an besonderen Auslandsverwendungen teil. In der Zeit vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 war er beim .... Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Afghanistan eingesetzt. Der (damalige) Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF (Regionalkommando Nord), Oberst H., erstellte für ihn am 26. Juli 2011 hierüber ein Dienstzeugnis.

4

Das Kreiswehrersatzamt K. zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juni 2012 innerhalb einer Wehrübung beim ...bataillon ..., M., erneut zu einer besonderen Auslandsverwendung in Afghanistan (ISAF) für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis zum 27. Februar 2013 heran. Der Antragsteller wurde im ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF beim ... Team (AT) ..., Masar-e Sharif, eingesetzt. Am 21. Dezember 2012 teilte ihm der Commander Partnering Advisory Task Force (PATF) Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., mit, dass diese besondere Auslandsverwendung vorzeitig beendet werde. Am 8. Januar 2013 wurde der Antragsteller informiert, dass er am 12. Januar 2013 nach Deutschland zurückgeführt werde. Die Rückführung erfolgte am 12. Januar 2013.

5

Am 11. Januar 2013 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen Oberst i.G. S. bezüglich vorzeitiger Beendigung meiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung" ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm Oberst i.G. S. am 21. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sein Verbleib im Einsatz auf den 12. Januar 2013 aus dienstlichen Gründen verkürzt werde. Damit sei er nicht einverstanden; er habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Aus seiner Sicht habe der Kommandeur PATF das nach der Handakte "Personalführung und -bearbeitung" für die Beendigung von Auslandseinsätzen gebotene Verfahren nicht eingehalten.

6

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF mit Bescheid vom 11. Januar 2013 mit der Begründung zurück, dass auf die Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers die "Handakte" des Einsatzführungskommandos - J1 - Kapitel 8 nicht anzuwenden sei. Im Fall des Antragstellers handele es sich vielmehr um eine Rückverlegung aus dienstlichen Gründen auf der Basis organisatorischer Maßnahmen, die zeitlich mit dem Kontingentwechsel zusammen fielen. Nach Weisung des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos zur Erreichung einer möglichen Personalgrenze von 4 400 im Rahmen ISAF in Afghanistan sei eine Umgliederung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erfolgt. Die bisher vorhandene Struktur mit ... Teams auf K.-Ebene entfalle im Januar 2013. Das AT ... Corps werde gemäß dieser Weisung zum 15. Januar 2013 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt entfalle der Einsatzdienstposten, auf dem der Antragsteller eingeplant sei. Die Rückverlegung der von dieser Weisung betroffenen Einsatzgruppenteile nach Deutschland sei bis zum 15. Januar 2013 abzuschließen. Daher sei es nicht zu beanstanden, das Ende der Auslandsverwendung des Antragstellers auf den 12. Januar 2013 vorzuverlegen.

7

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013, mit der er erneut das Vorgehen von Oberst i.G. S. beanstandete, stellte der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 fest, dass er der Beschwerde des Antragstellers stattgebe. Zugleich hob er den Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013 auf und stellte fest, dass die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers rechtswidrig sei, weil die Verfahrensvorschriften der Handakte des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - "Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen" nicht beachtet worden seien. In der Begründung führte der Befehlshaber unter anderem aus, dass ein Einfluss nicht sachgerechter Motive (vorzeitige Rückverlegung als Racheakt aufgrund der Meldung des Antragstellers gegen Oberstleutnant L. oder als Mittel versteckter Disziplinierung) bei der Rückführung des Antragstellers nach den durchgeführten Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Die vorzeitige Rückführung des Antragstellers sei allein aufgrund des Wegfalls seines Dienstpostens erfolgt. Insoweit bezog sich der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF vom 11. Januar 2013.

8

Mit Schreiben an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20. Februar 2014 beantragte der Antragsteller, ihm einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen im Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1 760 € (16 Tage x 110 €) nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er vom 3. August 2012 bis zum 12. Januar 2013 als Soldat in Afghanistan eingesetzt gewesen sei. Sein Auslandsaufenthalt habe ursprünglich am 28. Januar 2013 enden sollen. Seine vorzeitige Rückführung nach Deutschland habe Oberst i.G. S. in verfahrenswidriger Weise veranlasst. Infolge dieses rechtswidrigen Handelns von Oberst i.G. S. sei seine Auslandsverwendung 16 Tage früher als geplant beendet worden; insoweit sei ihm der Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 110 € pro Tag entgangen. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20. März 2014 und vom 28. Mai 2014 ab.

9

Mit E-Mail vom 5. März 2014 hatte der Antragsteller inzwischen an den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die Anfrage gerichtet, ob gegen den Betroffenen seiner Beschwerde, Oberst i.G. S., eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden sei. Dabei bezog er sich auf den der E-Mail angehängten Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013, ihm am 25. April 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr - J1 - dem Antragsteller mit, dass zu dieser Frage keine Auskunft erteilt werde.

10

Mit seiner Beschwerde vom 17. April 2014 machte der Antragsteller geltend, dass ihm der am 5. März 2014 erhobene Informationsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO zustehe, weil in der Person des Betroffenen ein Dienstvergehen vorliege. Schon im April 2013 hätte eine entsprechende Mitteilung an ihn erfolgen müssen. Als Anlage 7 zu der Beschwerde legte der Antragsteller sein E-Mail-Schreiben vom 5. März 2014 an General H. vor, mit dem er mehrere Mängel des ihm am 26. Juli 2011 von Oberst H. erteilten Dienstzeugnisses gerügt und dessen Berichtigung beantragt hatte. Im Schriftwechsel mit dem Generalinspekteur der Bundeswehr erklärte der Antragsteller - unter Hinweis auf die E-Mail vom 5. März 2014 - mit Schreiben vom 12. Juni 2014, dass das Dienstzeugnis Bestandteil seiner Beschwerde vom 17. April 2014 sei, und dass er um nachträgliche Korrektur bitte. Die Schriftart des Dienstzeugnisses sei nicht einheitlich; es weise weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort aus; Telefonnummern und E-Mail-Adressen müssten entfernt werden; das Dienstzeugnis habe zwei Seiten, müsse aber eine Seite haben; sachlich falsche Darstellungen und Formulierungen, die den Zweck hätten, andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über ihn, den Antragsteller zu treffen, müssten entfernt werden, und das Wort Dienstsiegel sei in Dienststempel zu ändern.

11

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Generalinspekteur der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsbehelf gegen das Schreiben des J1 des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 unzulässig sei, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme handele. Überdies bestehe die vom Antragsteller geltend gemachte Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO nur dann, wenn ein Beschwerdeführer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung eines anderen Soldaten zum Gegenstand einer Beschwerde mache. Mit seiner ursprünglichen Beschwerde vom 11. Januar 2013 habe der Antragsteller hingegen lediglich die Rechtmäßigkeit der Rückführungsentscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents ISAF überprüfen lassen wollen. Oberst i.G. S. sei aber nicht als potenzieller Beschuldigter eines Dienstvergehens davon betroffen gewesen. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 habe der Antragsteller einen Rechtsbehelf nicht förmlich in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Gleichwohl habe er, der Generalinspekteur der Bundeswehr, eine dienstaufsichtliche Prüfung veranlasst.

12

Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. August 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2014 zurück. Es bezog sich auf die rechtliche Würdigung der Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr und führte ergänzend aus, dass es dem Beschwerdevorbringen insbesondere bezüglich des Dienstzeugnisses nachgegangen sei, aber keinen Anlass für dienstaufsichtliches Einschreiten gefunden habe. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung des Generalinspekteurs der Bundeswehr sei nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.

13

Gegen diese ihm am 15. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.

14

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er betont unter anderem, im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 werde zwar seine weitere Beschwerde als zulässig und begründet bezeichnet; die von ihm beantragte Abhilfe sei aber nicht erfolgt. Deshalb habe er nach wie vor einen Informationsanspruch. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses habe er schon mit der E-Mail an General H. seine Beschwer zum Ausdruck gebracht.

15

Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass

er immer noch beschwert sei und trotz stattgegebener Beschwerde durch den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 keine Abhilfe geschaffen worden sei,

der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. April 2013 eine Rechtsbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen,

die rechtliche Würdigung seiner Beschwerde durch den Generalinspekteur der Bundeswehr zu beanstanden sei,

dem Bescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos vom 18. März 2014 die Rechtsbehelfsbelehrung fehle, auch bezüglich des Hinweises auf die Möglichkeit der weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde,

fehlende Abhilfe zu leisten und Ausgleich zu schaffen sei,

sein Vorbringen hinsichtlich seines Dienstzeugnisses nicht als verspätet zurückzuweisen und sein Dienstzeugnis zu berichtigen sei.

16

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Es trägt vor, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet sei, weil die Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO gegenüber dem Antragsteller nicht bestehe. Diese Mitteilung sei nur dann geboten, wenn sich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellen lasse. Dann sei nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Das grundsätzliche Ergebnis des Disziplinarverfahrens (Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder ein Absehen davon) sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Im Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 sei mitgeteilt worden, dass ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht festgestellt werden könne. Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seines Dienstzeugnisses sei als verspätet zurückzuweisen. Im Kern gehe es dem Antragsteller um seinen Auslandsverwendungszuschlag. Dieser Streitgegenstand könne im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht werden. Soweit der Antragsteller Belehrungen zu der Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fordere, verkenne er, dass für die Vorgesetzten bzw. für die Dienststellen der Bundeswehr keine diesbezüglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten bestünden.

18

Die Verfahrensbeteiligten sind zu der teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Truppendienstgericht Süd angehört worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1305/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

20

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11. November 2014 formulierten Sachanträge sind unter Berücksichtigung seines Rechtsschutzvorbringens dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,

a) unter vollständiger Aufhebung des Schreibens des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 und unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, in Ergänzung zum Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob aufgrund seiner Beschwerde vom 11. Januar 2013 gegen Oberst i.G. S. als Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist,

b) festzustellen, dass der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält,

c) unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdebescheide des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 18. Juli 2014 und des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Oktober 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das ihm, dem Antragsteller, unter dem 26. Juli 2011 von Herrn Oberst H. erteilte Dienstzeugnis nach Maßgabe seines Korrekturantrages vom 5. März 2014 zu berichtigen,

d) festzustellen, dass der Bescheid des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. März 2014 formell rechtswidrig ist, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

21

1. Für die Entscheidung der Anträge zu a) und b) ist nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern das Truppendienstgericht Süd sachlich zuständig.

22

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anstelle des grundsätzlich zuständigen Truppendienstgerichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) besteht im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur in den Fällen der §§ 21, 22 WBO. Danach kann der Beschwerdeführer lediglich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden sowie gegen Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Im vorliegenden Fall haben die auf dem E-Mail-Antrag vom 5. März 2014 beruhenden Sachanträge zu a) und zu b) jedoch keine derartige Entscheidung oder Maßnahme zum Gegenstand.

23

Der Antragsteller wendet sich mit diesen beiden Sachanträgen gegen Inhalt und Form eines Beschwerdebescheids des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, der gemäß §§ 12, 13 und 16 WBO auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2013 ergangen ist. Gegen einen derartigen Beschwerdebescheid ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts zulässig. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass die weitere Beschwerde "erfolglos geblieben" sein muss, ist hier erfüllt.

24

Die gerichtliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder einer Verletzung von Vorgesetztenpflichten bedeutet das Behaupten einer Beschwer, d.h. der Beeinträchtigung einer dem jeweiligen Antragsteller individuell zustehenden Rechtsposition. Der Antragsteller hat als Beschwerdeanlass für seine noch im Auslandseinsatz als aktiver Soldat (§ 1 Abs. 3 WBO) am 11. Januar 2013 eingelegte Beschwerde die Handhabung seines Rückführungsverfahrens in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 durch den damaligen Commander PATF Masar-e Sharif, Oberst i.G. S., benannt. Insoweit bezog sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht nur auf einen Rechtswidrigkeitsausspruch, sondern - wie er betont hat - auch auf eine umfassende Abhilfe.

25

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 6 Satz 1 SG, wonach jeder Soldat einen Anspruch auf Bescheidung seiner Anträge und Rechtsbehelfe nach Recht und Gesetz hat (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 WB 4.04 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 55), in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO. Danach ist bei einer begründeten Beschwerde dieser nicht nur stattzugeben, sondern zugleich für Abhilfe zu sorgen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO angeordnete generelle Verpflichtung zur Abhilfe ist in den folgenden Sätzen des Absatzes im Einzelnen konkretisiert (z.B. in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der eine spezielle Form der Abhilfe darstellt: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 WB 54.05 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 1 Rn. 25) und in § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO in einen spezifischen Informationsanspruch ausgeformt. § 13 Abs. 2 WBO erweitert die in § 13 Abs. 1 WBO geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 WBO ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27). Als weitere Abhilfemaßnahme in der Gestalt eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 45) sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Die Mitteilungspflicht der zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27; vgl. auch Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 51).

26

Der Antragsteller macht im Schriftsatz vom 11. November 2014 (auf Seite 3) ausdrücklich geltend, dass mit dem Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 18. April 2013 trotz stattgebender Entscheidung keine Abhilfe geschaffen worden sei. Eine Beschwer besteht solange, wie trotz stattgebender Beschwerdeentscheidung die nach § 13 WBO zu treffenden Abhilfemaßnahmen nicht erfolgt sind (so auch Lingens in: "Probleme bei der Bearbeitung und Entscheidung von Beschwerden", NZWehrr 1980, 216, 223) und dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Diese Beschwer wirkt im Rahmen des 17 Abs. 1 Satz 1 WBO fort, wenn die weitere Beschwerde hinsichtlich der auch in einem Bescheid nach § 16 Abs. 3 WBO zu prüfenden und zu treffenden Abhilfemaßnahmen (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WBO) "erfolglos geblieben" ist. Das ist beim Antragsteller der Fall, der geltend macht, dass der Beschwerdebescheid vom 18. April 2013 hinsichtlich der zu treffenden Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO, unzureichend sei.

27

Mithin stellt das Unterbleiben einer Information nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO keinen gesonderten Beschwerdeanlass dar, der einen isolierten neuen Beschwerdeweg nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffnet. Vielmehr bezieht sich ein Beschwerdeführer mit der Rüge, die Informationspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO sei nicht oder unzureichend erfüllt, weiter und immer noch auf die mit seiner (Erst-)Beschwerde beanstandete Maßnahme oder Handlung und auf die insoweit gerügte Rechtsverletzung, hinsichtlich deren er neben der Stattgabe eine vollständige Abhilfe verlangt.

28

Ist danach für die Sachanträge zu a) und b) nicht das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Truppendienstgericht Süd zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür sind § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714).

29

2. Der Antrag zu c) ist unzulässig.

30

Zwar ist für Streitigkeiten betreffend ein Dienstzeugnis im Sinne des § 32 SG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 32 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. § 32 SG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch eines Soldaten auf ein Dienstzeugnis dar (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 WNB 2.14 - Buchholz 449 § 32 SG Nr. 1 Rn. 10; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 32 Rn. 24; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 32 Rn. 8).

31

Der Antragsteller ist für den Verpflichtungsantrag auf Korrektur seines Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 auch nach dem Ende seiner Wehrübung (29. Juli 2011) mit einer besonderen Auslandsverwendung, die vom 3. Januar 2011 bis zum 26. Juli 2011 dauerte, weiterhin antragsbefugt; denn das strittige Dienstzeugnis wurde über seinen Einsatz beim ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF erstellt, so dass der Beschwerdeanlass noch in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. § 1 Abs. 3 WBO).

32

Für das im Antrag zu c) verfolgte Rechtsschutzbegehren ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - sachlich zuständig.

33

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat im Beschwerdebescheid vom 18. Juli 2014 zu Unrecht angenommen, dass das Korrekturbegehren des Antragstellers bezüglich des Dienstzeugnisses vom 26. Juli 2011 nicht in das mit der Beschwerde vom 17. April 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren eingeführt worden sei.

34

Mit seiner E-Mail vom 5. März 2014 hat der Antragsteller gegenüber General H., der nach seiner Darstellung einen Beurteilungsbeitrag zu dem Dienstzeugnis des inzwischen im Ruhestand befindlichen Oberst H. abgegeben hatte, ausdrücklich eine Korrektur des Dienstzeugnisses erbeten. Dabei brachte der Antragsteller mit der Formulierung "Warum erst jetzt?" eindeutig zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass eine Beschwerde gegen das Dienstzeugnis wegen Verfristung nicht mehr ernsthaft in Betracht kam. Diese E-Mail konnte bei sach- und interessengerechter Auslegung nur als Antrag auf nachträgliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses verstanden werden, in dessen Rahmen der Antragsteller sinngemäß eine Prüfung entsprechend den in Nr. 802 ZDv 20/6 für die Korrektur von Beurteilungen geregelten Kriterien erbat.

35

Auf diesen Antrag hat der Antragsteller keine Entscheidung und auch keinen Hinweis auf die zuständige Entscheidungsstelle erhalten. Er hat den Korrekturantrag vom 5. März 2014 (deshalb) seiner Beschwerde vom 17. April 2014 in ausgedruckter Form als Anlage 7 beigefügt und im Schreiben vom 12. Juni 2014 an den Generalinspekteur der Bundeswehr betont, dass der Korrekturantrag Bestandteil seiner Beschwerde sei. Angesichts dieser Äußerung, die im Hinblick auf § 1 Abs. 2 WBO in der Sache als Untätigkeitsbeschwerde zu werten ist, war für den Generalinspekteur der Bundeswehr entweder nach § 9 Abs. 1 WBO oder nach § 16 Abs. 3 WBO (und für das Bundesministerium der Verteidigung ggf. nach § 16 Abs. 3 WBO) eine Zuständigkeit als Beschwerdestelle begründet.

36

Streitgegenstand ist ein vom Chef des Stabes des Deutschen Einsatzkontingents ISAF erstelltes Dienstzeugnis. Da der Antragsteller mit dem Korrekturantrag nicht nur formale Unrichtigkeiten, sondern auch falsche Darstellungen und "Übertreibungen", also inhaltliche Aspekte der Bewertung gerügt hat, hätte über seinen Korrekturantrag entsprechend der in Nr. 802 ZDv 20/6 für Beurteilungen festgelegten Verwaltungspraxis der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents ISAF als nächsthöherer Vorgesetzter entscheiden müssen. Für eine ggf. gegen dessen Entscheidung gerichtete Beschwerde wäre der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr zuständig gewesen. Falls eine Entscheidung des Kontingentführers über die strittige Korrektur wegen der im Jahr 2014 erfolgten Beendigung des ISAF-Einsatzes der Bundeswehr nicht mehr möglich gewesen sein sollte, hätte - mangels einer anderen Zuständigkeit - der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr die (Erst-)Entscheidung über die Korrektur treffen müssen; gegen dessen Entscheidung (oder Unterlassung der Entscheidung) wäre der Generalinspekteur der Bundeswehr (und ggf. gemäß § 16 Abs. 3 WBO das Bundesministerium der Verteidigung) zuständige Beschwerdestelle gewesen.

37

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat in seinem Beschwerdebescheid die unterlassene Beschwerdeentscheidung über den Korrekturantrag nur damit begründet, dass dieser Antrag keinen Eingang in das Beschwerdeverfahren gefunden habe. Er hat aber nicht seine grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit für die Beschwerde in Abrede gestellt. Das folgt aus der von ihm durchgeführten dienstaufsichtlichen Prüfung, die gemäß § 14 WBO der zuständigen Beschwerdestelle obliegt, und ferner aus dem Umstand, dass er das Beschwerdeverfahren bezüglich des Korrekturantrags nicht unter Hinweis auf eine fehlende eigene sachliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 WBO an eine andere Beschwerdestelle zur Entscheidung weitergeleitet hat. Wäre eine andere Stelle für diese Beschwerdeentscheidung zuständig, hätte der Antragsteller als Reservist, der keinen (aktuellen) nächsten Disziplinarvorgesetzten hat, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass sein Korrekturantrag vom 5. März 2014 von den Empfängern in das beschwerderechtlich zutreffende Verfahren geführt wird.

38

Ist danach der Generalinspekteur der Bundeswehr für die Entscheidung über eine Erst- bzw. eine weitere Beschwerde und das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die weitere Beschwerde bezüglich des Korrekturantrags zuständig, folgt daraus die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entweder aus § 22 WBO oder aus § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO.

39

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Aspekt der res iudicata entgegen. Denn das Truppendienstgericht Süd hat in den in den Akten befindlichen Entscheidungen über ein anderes Dienstzeugnis des Antragstellers aus dem Jahr 2013 entschieden.

40

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens der Erteilung des Dienstzeugnisses ist aber aus folgenden Gründen unzulässig:

41

Das Dienstzeugnis vom 26. Juli 2011 ist bestandskräftig. Das räumt der Antragsteller in der E-Mail vom 5. März 2014 selbst ein, wo er erklärt, dass er sich "erst jetzt" an die zuständigen Stellen wende, weil er sich 2013 und 2014 ausführlicher mit Dienstzeugnissen sowie mit deren Form und Inhalt beschäftigt habe. Er hat seinen Antrag dabei nicht als Beschwerde bezeichnet. Soweit er auf neue Erkenntnisse zu nunmehr erkannten Mängeln des Dienstzeugnisses verweist, hat er die Motivlage für seinen Antrag dargelegt, die jedoch für die fristauslösende Kenntnis von einem Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO ohne Bedeutung ist. Kenntnis vom Beschwerdeanlass, nämlich von dem Inhalt des Dienstzeugnisses, hat der Antragsteller am 26. Juli 2011 erhalten, als ihm das Dienstzeugnis ausgehändigt worden ist. Die Monatsfrist des § 6 WBO hat er insoweit nicht eingehalten. Ein Fall des § 7 WBO ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.

42

Trotz Bestandskraft kann das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung des Dienstzeugnisses auf § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt werden, der im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 28.08 - Rn. 15 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die sachlichen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nicht erfüllt sind, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat, hatte aber der Antragsteller die Möglichkeit, die von ihm geltend gemachten Mängel des Dienstzeugnisses in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen dieses Dienstzeugnis geltend zu machen. Der jetzt gestellte Antrag ist deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig.

43

3. Der Antrag zu d) hat ebenfalls keinen Erfolg.

44

Unabhängig von der Frage, ob bei Bescheiden von Dienststellen der Bundeswehr die Feststellung ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit isoliert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO allein deshalb begehrt werden kann, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, geht das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers fehl.

45

Das Schreiben des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - J1 - vom 18. März 2014 stellt mit der Ablehnung der beantragten Information zwar eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Diese bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme jedoch keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können. Eine spezielle Belehrungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, besteht nicht, weil es sich dabei um einen außerordentlichen und nicht fristgebundenen Rechtsbehelf handelt, für den die Wehrbeschwerdeordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung keine spezifische Rechtsbehelfsbelehrung vorschreiben.

46

4. Der Antrag des Antragstellers, "Ausgleich zu schaffen", bezieht sich möglicherweise auf sein Entschädigungsbegehren, das er mit seinem Antrag vom 20. Februar 2014 verfolgt hat. Dieser Streitgegenstand ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht im wehrdienstgerichtlichen Rechtsweg, sondern gegebenenfalls im Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Da das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr insoweit - wie es in seinem Schreiben vom 28. Mai 2014 ausgeführt hat - noch keinen ausdrücklichen Ablehnungsbescheid erstellt hat, kann der Antragsteller sein diesbezügliches Rechtsschutzbegehren dort weiterverfolgen.

47

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mithin insoweit zurückzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.