Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines

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24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 WDS-VR 5/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens beim A.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Okt. 2018 - 1 WDS-VR 3/18

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 1/18

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dezerna

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 23/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2018 - 1 WB 8/17

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2018 - 1 WB 40/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um den Chefarztposten an einem kleineren Bundeswehrkrankenhaus.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - 1 WB 44/16, 1 WB 45/16, 1 WB 44/16, 1 WB 45/16

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Juli 2017 - 6 B 1496/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 13.649,46 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung. 2 D

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 23/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Aufstiegs die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2017 - 1 WB 2/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - 1 WB 47/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2016 - 1 WB 36/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller beanstandet die Nichtbearbeitung eines Versetzungsantrags, mit dem er seine (alternative) Versetzung auf zwei nach Besoldungsgruppe A 11 b

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2016 - 1 WB 26/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens ...leite

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2016 - 1 WDS-VR 8/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2016 - 1 WDS-VR 9/15

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Tatbestand 1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 9 mZ bewerteten Dienstpostens ... (Di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Feb. 2016 - 1 WDS-VR 10/15

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Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2015 - 1 WB 3/15

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Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens Personal

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - 1 WB 32/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, für den Antragsteller eine Sonderbeurteilung erstellen zu lassen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 1 WB 19/14

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Feb. 2014 - 1 WB 35/13

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 1/13

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Juli 2012 - 5 A 282/11

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Wiedereinstellung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. 2 Der im Jahr 1977 geborene Kläger stand bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2010 im Dienstverhä

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