Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 1 WB 15/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:220617B1WB15.17.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihn während seiner Dienstzeit zum Notfallsanitäter nachzuqualifizieren.

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Am 1. Januar 2014 trat das "Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters" (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 1348) in Kraft. Am 31. Dezember 2014 trat das "Rettungsassistentengesetz" vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geänderten Fassung außer Kraft.

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Mit Schreiben vom 21. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) seine Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter während der Dienstzeit. Er stützte seinen Antrag auf § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NotSanG. Hiernach erhielt eine Person, die - wie der Antragsteller - bei Inkrafttreten des Gesetzes eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachwies, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht und zuvor zur Vorbereitung auf diese Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.

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Den Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 3. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2014 noch keine drei Jahre lang die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent besessen habe. Deshalb müsse bei ihm eine Weiterqualifikation von 960 Stunden erfolgen. Insoweit habe der Inspekteur des Sanitätsdienstes als Bedarfsträger festgelegt, dass eine Weiterqualifikation von 960 Stunden bis 48 Monate vor Beginn der Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes (BFD) nicht im dienstlichen Interesse liege. Der Antragsteller habe am 14. April 2016 im Rahmen eines Personalgesprächs sein Einverständnis mit einer Weiterverpflichtung von sechs Monaten erklärt. Einer Wandelpflicht des BFD-Anspruchs nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG habe er nicht zugestimmt. Die Möglichkeit, in seinem Fall ausnahmsweise ein Unterschreiten der vorgegebenen Restdienstzeit von vier Jahren zuzulassen, habe man nach Prüfung ablehnen müssen.

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Gegen diese ihm am 3. Mai 2016 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Dienstherr in Reaktion auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes Anfang 2015 die Weiterqualifikation vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter umgesetzt habe. Für den ersten Durchgang der Weiterqualifikation ab 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 habe das infrage kommende Personal durch die personalbearbeitenden Stellen bis zum 20. März 2015 gemeldet werden sollen. Er sei dafür nicht ausgewählt worden. Deshalb habe er am 21. Februar 2016 den Antrag auf Weiterqualifizierung gestellt. Er rüge, dass der Dienstherr das Notfallsanitätergesetz nur verzögert umgesetzt habe. Mit den nun festgelegten Rahmenbedingungen sei es ihm nicht mehr möglich, innerhalb seiner Dienstzeit die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Er sei gezwungen, dafür seinen BFD-Anspruch zu verwenden, weil die Weiterqualifizierung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nur innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich sei. Falls er die Ergänzungsprüfung nicht termingerecht bestehe, müsse er die komplette dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren, falls er später zur Finanzierung seines Studiums Rettungseinsätze mitfahren wolle. Das Notfallsanitätergesetz löse den Rettungsassistenten als Berufsbild im Rettungsdienst ab. Er verfüge dann nur über eine bei der Bundeswehr erworbene berufliche Qualifikation, die überholt sei und nicht mehr eingesetzt werde. Trotz der absehbaren Entwertung der Qualifikation zum Rettungsassistenten müsse er sich für die damit verbundene ZAW-Maßnahme seinen BFD-Anspruch um neun Monate kürzen lassen. Damit sei er gegenüber anderen Soldaten, die anderweitige ZAW-Maßnahmen durchlaufen hätten, deutlich schlechter gestellt. Er absolviere derzeit bereits ein Fernstudium und habe für die BFD-Maßnahme anderweitig disponiert. Dem Dienstherrn sei vorzuwerfen, dass nicht zeitnah auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes reagiert worden sei.

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Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 28. Juni 2016 mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung habe. Nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen in Nr. 301 bis 303 ZDv A-225/1 "Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" sei die Ausbildung so in die Ausbildung einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten während der Zeit, in der die Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung stünden, sichergestellt sei. Die nach Abschluss der zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit solle zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Dauer der militärfachlichen und allgemein-militärischen Ausbildung solle zur Nutzungszeit höchstens in einem Verhältnis von 40 zu 60 stehen; für den Fall eines durch den Bedarfsträger formulierten begründeten Ausbildungsbedarfs könne im Einzelfall davon abgewichen werden. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung bereits eine Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Rettungsassistenten erhalten. Sofern eine dienstpostengerechte Qualifizierung vorliege, sei keine weitere Aus- und Weiterbildung vorgesehen. Ein dahingehender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Soldatenversorgungsgesetz ableiten. Alle Dienstposten, die mit den Aufgaben eines Notfallsanitäters codiert seien, könnten zudem aufgrund der vom Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr festgelegten Vorgaben bis zum 31. Dezember 2020 sowohl mit ausgebildeten Notfallsanitätern als auch mit Rettungsassistenten besetzt werden. Die sach- und ausbildungsgerechte weitere Verwendung des Antragstellers als Rettungsassistent bis zum Beginn seines BFD-Anspruchs ab 1. Juli 2019 werde dadurch sichergestellt. Soweit der Antragsteller eine Priorisierung 1 geltend mache, lasse er unberücksichtigt, dass das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter am dienstlichen Interesse orientierte sachgerechte Rahmenbedingungen festgelegt habe. Die mit den Auswirkungen der Inkraftsetzung des Notfallsanitätergesetzes befassten Dienststellen seien bereits ab 16. Juli 2013 aktiv geworden. Eine schnellere Umsetzung sei aufgrund der Zuständigkeiten der einzelnen Bundesländer für die Zivilberufliche Ausbildung sowie aufgrund der erforderlichen Ausbildungskapazitäten, die erst beginnend ab September 2015 zur Verfügung gestanden hätten, nicht realisierbar. Die im Rahmen der Einstellung zugesagte Ausbildung zum Rettungsassistenten habe der Antragsteller erhalten. Seine persönlichen Planungen im Rahmen des BFD-Anspruchs lägen nicht im Verantwortungsbereich der Bundeswehr. Ihm seien gleichwohl neben der Möglichkeit der Weiterqualifizierung im Rahmen des BFD-Anspruchs weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden, um im Fall einer Weiterverpflichtung bzw. Dienstzeitverlängerung noch während der Dienstzeit qualifiziert werden zu können. Diese Möglichkeiten habe der Antragsteller jedoch abgelehnt. Seine Einsteuerung in die gewünschte Ausbildung während seiner Restdienstzeit von etwa drei Jahren werde ihm eine zweite ZAW-Maßnahme vermitteln, ohne dass die Bundeswehr diese nach Ausbildungsabschluss noch hinreichend nutzen könnte.

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Gegen diese ihm am 7. Juli 2016 eröffnete Entscheidung beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. Juli 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (früheres Verfahren BVerwG 1 WB 27.16). Er machte geltend, dass er sich nicht nur isoliert gegen Maßnahmen des Bundesamts für das Personalmanagement in dieser Sache beschwere, sondern gegen das Unterlassen sämtlicher mit der Weiterqualifikation von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern befassten vorgesetzten Dienststellen bis zum Kommando des Sanitätsdienstes. Dem Dienstherrn sei vorzuwerfen, dass er nicht zeitnah das Notfallsanitätergesetz umgesetzt habe. Infolge der verstrichenen Zeit komme für ihn eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter nicht mehr in Betracht. Im Gegensatz zu den unwahren Behauptungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Beschwerdebescheid hätten die meisten Bundesländer das Notfallsanitätergesetz bereits spätestens im Oktober 2014 umgesetzt. Überdies stünden ausreichend Lehrgangskapazitäten zur Verfügung, wie ein Auszug aus dem Lehrgangskatalog der Bundeswehr belege. Die meisten Lehrgänge für die Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter wiesen teilweise sogar erhebliche freie Kapazitäten auf. Er selbst sei in erster Priorität bei der Auswahl zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu berücksichtigen gewesen. Da er durch die verzögerte Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes mangels Ergänzungslehrgangs nicht mehr bis zum 31. Dezember 2020 die staatliche Ergänzungsprüfung ablegen könne, sei seine erworbene ZAW-Maßnahme faktisch entwertet. Trotz dieser Entwertung der Qualifikation zum Rettungsassistenten müsse er sich für die damit verbundene ZAW-Maßnahme seinen BFD-Anspruch um neun Monate kürzen lassen. Nach seiner Kenntnis sei es einem Kameraden gestattet worden, mit Lehrgangsbeginn am 27. November 2015 vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter mit einer 960-Stunden-Ausbildung weiterqualifiziert zu werden, wobei der Dienstbeginn dieses Kameraden der 1. Januar 2009 gewesen sei und dessen Anspruch auf Berufsförderung am 1. Oktober 2019 beginne.

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Der Antragsteller beantragte festzustellen, dass die verspätete und unterbliebene Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, wodurch er, der Antragsteller, für die Auswahlentscheidung bei der Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter keine Berücksichtigung gefunden habe, ihn benachteilige, ihn dabei insbesondere in seinen Rechten aus Art. 3 GG und Art. 12 GG verletze und daher rechtswidrig sei. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. April 2016 (wohl gemeint: vom 28. Juni 2016) sei aufzuheben; der Beschwerde vom 18. Mai 2016 sei stattzugeben.

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Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 dem Senat vor und beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Es verteidigte den Inhalt der angefochtenen Bescheide vom 3. Mai 2016 und vom 28. Juni 2016 und führte ergänzend aus, dass dem Antragsteller selbst dann, wenn er am ersten Lehrgang vom 6. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2016 teilgenommen hätte, im Fall seiner erfolgreichen Qualifizierung zum Notfallsanitäter anschließend nur noch eine Restnutzungsdauer von etwa 37 Monaten bis zum Beginn seines BFD-Anspruchs am 1. Juli 2019 zur Verfügung gestanden hätte. Die Bundeswehr fordere jedoch in sachgerechter Weise eine restliche Nutzungsdauer von 48 Monaten. Im Übrigen würden freie oder frei werdende Lehrgangsplätze für Soldatinnen und Soldaten genutzt, die die Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzungszeit nach Abschluss der Weiterqualifizierung erfüllten. Der behauptete Berufungsfall eines Kameraden des Antragstellers mit BFD-Anspruch ab dem 1. Oktober 2019, dem ein Lehrgangsbeginn am 27. November 2015 gestattet worden sein solle, könne ohne nähere Angaben nicht überprüft werden. Diese Sachlage sei im Übrigen mit der des Antragstellers nicht vergleichbar.

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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. April 2017 wies der Antragsteller auf die Änderung des § 32 Abs. 2 NotSanG (durch Art. 1h des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" vom 4. April 2017 ) hin, die nach seiner Darstellung unter Anrechnung seiner Berufserfahrung nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes eine Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter mit einer weiteren Ausbildung von lediglich 80 Stunden ermöglichen soll. Auf Antrag des Antragstellers und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 2. Mai 2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

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In dem am 31. Mai 2017 unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 15.17 wieder aufgenommenen Verfahren hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2017 vorgetragen, dass er sich seit dem 17. Mai 2017 auf einem Lehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter befinde. Er hat deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Verwahrung gegen eine Kostenbelastung zugestimmt. Es hat ausgeführt, dass das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller am 15. Mai 2017 zu der am 16. Mai 2017 begonnenen Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter im Rahmen einer 480-Stunden-Ausbildung kommandiert habe. Die daraus folgende Erledigung des Rechtsstreits beruhe nicht auf einer Abhilfeentscheidung, sondern allein darauf, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 NotSanG unter dem 17. März 2017 einen neuen Antrag gestellt habe, ihn nunmehr in einem entweder 80 Stunden oder 480 Stunden umfassenden Lehrgang zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren.

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Mit einer Beschwerde vom 7. April 2016 hat sich der Antragsteller außerdem gegen eine E-Mail-Nachricht des Bundesamts für das Personalmanagement vom 7. März 2016 an seine Einheit gewandt, derzufolge eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter in der 960-Stunden-Ausbildung bis 48 Monate vor Beginn der Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes erfolge. Der entsprechende BFD-Rechtsanspruch des Antragstellers beginne bereits zum 1. Juli 2019, sodass eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer eventuellen Weiterverpflichtungserklärung des Antragstellers erfolgen könne. Diese Beschwerde hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 25. April 2016 zurückgewiesen. Der hiergegen am 27. Mai 2016 eingelegte Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war Gegenstand des früheren Verfahrens BVerwG 1 WB 26.16. Dieses Verfahren ist nach zwischenzeitlicher gerichtlicher Anordnung seines Ruhens am 31. Mai 2017 unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 14.17 wieder aufgenommen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 487/16 und 700/16 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 26.16, nunmehr BVerwG 1 WB 14.17, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -).

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Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

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Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - 1 WB 21.11 -, vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 und vom 17. Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).

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Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers nicht vor.

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Die am 15. Mai 2017 verfügte Kommandierung des Antragstellers zur Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter im Rahmen einer 480-Stunden-Ausbildung stellt sich nicht als Ausdruck einer - bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung des Bundesamts für das Personalmanagement dar, sondern ist die Reaktion auf eine neue Sach- und Rechtslage. Sie beruht auf der Änderung des § 32 NotSanG durch Art. 1h des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" (BGBl. I S. 778, 789), mit dem die Übergangsvorschriften zur Weiterqualifizierung in § 32 NotSanG dahin modifiziert worden sind, dass für die erworbene Berufserfahrung eines ausgebildeten Rettungsassistenten und für den damit verbundenen zeitlichen Umfang seines Weiterqualifizierungsbedarfs nicht mehr auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notfallsanitätergesetzes, sondern auf die Antragstellung des jeweiligen Rettungsassistenten abgestellt wird. Auf der Grundlage dieser ihn begünstigenden gesetzlichen Neuregelung hat der Antragsteller am 17. März 2017 - abweichend von seinem ersten Antrag vom 21. Februar 2016 - beantragt, ihn in einer 80-Stunden- oder einer 480-Stunden-Ausbildung zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Diesem Antrag hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit der Maßgabe einer geforderten 480-Stunden-Ausbildung stattgegeben und dabei eine annähernd zwei Jahre umfassende Restdienstzeit des Antragsstellers vor Beginn seines BFD-Anspruchs berücksichtigt.

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Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese neue Weiterqualifizierungsentscheidung wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben.

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1. Der Senat lässt offen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig war, weil die vorrangig angestrebte gerichtliche Feststellung einer rechtswidrig unterlassenen zeitgerechten Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement für die Weiterqualifizierung des Antragstellers zum Notfallsanitäter nicht vollständig identisch ist mit dem vorgerichtlich verfolgten Rechtsschutzbegehren, mit dem der Antragsteller lediglich seine Benachteiligung durch eine aus seiner Sicht nicht zeitnahe Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes durch den Dienstherrn und die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr behauptet hat und damit offenbar einen Folgenbeseitigungs- oder Schadlosstellungsanspruch geltend machen wollte.

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Insoweit weist der Senat darauf hin, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36). § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO stellt für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts (nur dann) beantragen kann, wenn "seine Beschwerde" eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dieser Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO wird der Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des jeweiligen Antragstellers als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festgelegt und abgegrenzt.

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2. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags stand aber jedenfalls die gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.

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Die mit dem Feststellungsantrag gerügte Unterlassung einer zügigen Weiterqualifizierungsentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) einen statthaften Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung darstellen kann, hätte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt mit einem vorrangigen unmittelbaren Verpflichtungsbegehren, gegebenenfalls in Gestalt einer Untätigkeitsbeschwerde (§ 1 Abs. 2 WBO) und eines Untätigkeitsantrags (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zeitnah nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes geltend machen können. Aus den vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - vorgelegten Unterlagen des Kommandos des Sanitätsdienstes (Datum: 8. Mai 2015) geht hervor, dass im Sanitätsdienst der Bundeswehr nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung die Erstausbildung zum Notfallsanitäter im Jahr 2014 anteilig begonnen und im Jahr 2015 als (alleinige) Qualifizierung angeboten worden ist. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er sowohl im Beschwerdeschreiben vom 18. Mai 2016 als auch im Antragsschriftsatz vom 31. Juli 2016 vortragen lassen, dass der Dienstherr in Reaktion auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes Anfang 2015 die Weiterqualifikation von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern umgesetzt habe. Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller schon zu Beginn des Jahres 2015 und damit deutlich vier Jahre vor Beginn seines BFD-Anspruchs die Möglichkeit, beim Bundesamt für das Personalmanagement auch für sich selbst einen Weiterqualifizierungsantrag zu stellen.

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3. Der Antrag, den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Juni 2016 aufzuheben und der Beschwerde vom 18. Mai 2016 stattzugeben, wäre bei summarischer Prüfung ebenfalls erfolglos geblieben.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn oder über den Laufbahnwechsel und ebenso für die Entscheidung über die Ausbildung eines Soldaten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht. Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört die hier strittige Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldaten auf Zeit (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 26.09 - Rn. 18).

28

Über die Verwendung eines Soldaten - hier über die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung eines Soldaten auf Zeit - entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle der Bundeswehr den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des eröffneten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

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Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2), wie sie sich hier insbesondere aus der ZDv A-225/1 "Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" ergeben. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und den Anspruch des Soldaten auf Gleichbehandlung entsprechend dieser Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) entfalten, ist für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften - anders als für die Auslegung von Rechtsnormen - dasjenige Verständnis maßgeblich, das ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 und vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 26.09 - Rn. 20).

30

Danach ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Nachqualifizierungsantrag des Antragstellers vom 21. Februar 2016, der auf eine Ergänzungsausbildung von 960 Stunden gerichtet war, abgelehnt worden ist; die angefochtenen Bescheide vom 3. Mai 2016 und vom 28. Juni 2016 lassen insoweit keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.

31

Nach ihrer allgemeinen Zielsetzung wird die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung so gestaltet, dass sie vorrangig die Auftragserfüllung und Effektivität der Soldaten auf Zeit auf dem Dienstposten verbessert und darüber hinaus zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beiträgt sowie - in Verbindung mit der Wahrnehmung des Berufsförderungsanspruchs - eine günstige Voraussetzung für die angemessene Eingliederung der Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben schaffen (Nr. 201 ZDv A-225/1). Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung orientiert sich am militärischen Bedarf einerseits und an den Vorgaben des zivilen Bereichs für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung andererseits. Zeitlich ist sie so in die Ausbildung der Soldaten auf Zeit einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten während der Zeit, in der die Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung stehen, sichergestellt ist. Die nach Abschluss der zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit soll zwei Jahre nicht unterschreiten (Nr. 301 und Nr. 302 ZDv A-225/1).

32

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben, deren tatsächliche Umsetzung in der Verwaltungspraxis des Bundesamts für das Personalmanagement der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, wird im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits durch eine abgeschlossene ZAW-Maßnahme zum Rettungsassistenten qualifiziert worden ist. Diese erworbene Qualifikation gilt nach § 30 NotSanG fort. Mit der Qualifikation zum Rettungsassistenten kann der Antragsteller überdies weiter in der Bundeswehr und auch auf seinem innegehabten Dienstposten verwendet werden; die Dienstposten, die nunmehr für Notfallsanitäter codiert sind, können weiter mit Rettungsassistenten besetzt werden. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (Datum: 8. Mai 2015), die das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat im gerichtlichen Verfahren übermittelt hat, sowie außerdem aus dem "Leitfaden Weiterqualifizierung Notfallsanitäter", den das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung am 1. März 2016 auf der Basis der Entscheidung des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bekanntgegeben hat.

33

Die Regelung des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zu den Voraussetzungen einer Weiterqualifizierung von Soldaten auf Zeit vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter, wonach Soldaten auf Zeit mit einem Weiterqualifizierungsbedarf von 960 Stunden über eine Restdienstzeit von mindestens vier Jahren vor Beginn des Berufsförderungsdienstes verfügen müssen, lässt Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, bei Angehörigen des Sanitätsdienstes im Status eines Soldaten auf Zeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Nutzungszeiten zu fordern (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 WB 20.13 - juris Rn. 27). Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung haben die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen des ihnen durch die Vorgaben des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vorbestimmten Ermessens nicht überschritten und davon auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn sie nach einer während der Dienstzeit durchgeführten ZAW-Maßnahme eine angemessene Zeit fordern, in der der Dienstherr den Nutzen aus dieser Ausbildung ziehen kann. Nach Nr. 302 ZDv A-225/1 soll die nach Abschluss einer zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit zwei Jahre nicht unterschreiten. Wenn es - wie im Fall des Antragstellers - um die Bewilligung einer zweiten Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung geht, ist es plausibel und unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Verdoppelung der verbleibenden Nutzungszeit bis zum Beginn des Berufsförderungsanspruchs des betroffenen Soldaten auf Zeit gefordert wird.

34

Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter Vorlage eines Auszugs aus dem Lehrgangskatalog der Bundeswehr außerdem geltend, dass genügend Lehrgangskapazitäten zur Verfügung stünden. Der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Katalog "Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter 960 Stunden" (811320) mit den Terminen 2015 dokumentiert, dass die Lehrgänge für die Weiterqualifizierung von Rettungsassistenten erst am 6. Oktober 2015 begonnen haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller die geforderte Restnutzungszeit von vier Jahren bereits deutlich unterschritten. Selbst wenn eine nachträgliche Einsteuerung in einen dieser Lehrgänge für ihn in Betracht gekommen wäre, hätte das an dem Ablehnungsgrund der unzureichenden Restnutzungszeit nichts geändert.

35

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde zusätzlich hinsichtlich der von ihm behaupteten Unterlassungen des Dienstherrn und aller für die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes befassten Dienststellen der Bundeswehr auf einen Folgenbeseitigungs- oder Schadlosstellungsanspruch abzielt, hat er keinen konkreten Sachantrag gestellt, der einer summarischen Überprüfung im Rahmen des § 20 Abs. 3 WBO zugänglich wäre.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 1 WB 15/17 zitiert 20 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 1 Beschwerderecht


(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das S

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss


(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese is

Soldatengesetz - SG | § 27 Laufbahnvorschriften


(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere a)

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 32 Übergangsvorschriften


(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) g

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter

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(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Absatz 10 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

1.
für die Laufbahnen der Unteroffiziere
a)
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von einem Jahr,
c)
die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
2.
für die Laufbahnen der Offiziere
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)
eine Dienstzeit von drei Jahren,
c)
die Ablegung einer Offizierprüfung,
3.
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.