Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 32 Übergangsvorschriften

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV | § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung


(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von1 920 Stunden,2.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV | § 6 Zulassung zur Prüfung


(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prü
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 11 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mind
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prü

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 3 K 14.4307

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.08.2014 rechtswidrig gewesen ist und der Klägerin auf ihren Antrag vom 21.01.2014 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule, Berufsfachschule für Ret

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 1 WB 15/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihn während seiner Dienstzeit zum Notfallsanitäter nachzuqualifizieren.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2016 - 7 K 1149/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Verweisung, die das beklagte Land trägt.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Zulassung zur

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 3 B 63/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG). Nach Abschl

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Juli 2015 - 1 BvR 2853/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Rettungsassistent und wendet sich mit seiner Ver

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(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden...