Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 27 Berufsförderung


(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Ab

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche


(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche werden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss


(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen O
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 75


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 25 Dienstbetrieb


(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören 1. zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie2. zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne. (2) Die Vertr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2017 - M 21 K 15.2902

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juli 2015 - Au 2 S 15.435

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.069,73 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1991

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2017 - M 21 S 16.2714

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.963,40 € festgesetzt. Tatbestand I. Der am 2. August 1992

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 WB 25/17

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Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Person

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2017 - 1 WB 24/16

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 WB 30/16

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Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - 1 WB 44/16, 1 WB 45/16, 1 WB 44/16, 1 WB 45/16

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Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Deze

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Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bildung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Personalratsm

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2013 - 1 WB 37/12

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2011 - 1 WB 38/11

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 WB 36/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 2 A 8/09

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2011 - 1 WB 60/10

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2011 - 1 WB 6/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2004 - PB 15 S 2180/03

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