Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Notfallsanitätergesetz - NotSanG | § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters Inhaltsverzeichnis

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 22/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihn während seiner Dienstzeit zum Notfallsanitäter nachzuqualifizieren.
published on 10/07/2015 00:00

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist seit 1990 Rettungsassistent und wendet sich mit seiner Ver
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.