Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 12/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB12.17.0
bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... .

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...

3

Am 18. Dezember 2015 gab der ... unter dem Betreff "Arbeitszeit der ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe sowie der Austauschsoldatinnen und Austauschsoldaten in ..." ein Schreiben an mehrere Kommandobehörden bzw. Kommandodienststellen der Luftwaffe heraus. Er wies darauf hin, dass die im Betreff genannten Personengruppen nach den in ihren Dienststellen und Verbänden im Ausland geltenden Regelungen in einem Umfang Dienst leisteten, der zum Teil signifikant von den Vorgaben der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV), insbesondere von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden abweiche. Da noch keine Durchführungsbestimmungen zur SAZV erlassen worden seien, bestehe erhebliche Unsicherheit, welche Arbeitszeitregelungen auf die genannten Personengruppen anzuwenden seien. Er sehe sich daher veranlasst, die Auslegung der Bestimmungen der Soldatenarbeitszeitverordnung im Vorgriff auf die noch zu erlassenden Folgedokumente wie folgt klarzustellen: Für die Fluglehrer der Luftwaffe, ... tätig seien, gelte das "..." mit dem "..." (...). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines ... betrage danach 45 Stunden (ohne Anrechnung von Pausen); die Abwesenheit des einzelnen ... dürfe 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Diese Regelungen seien für die Soldatinnen und Soldaten aus allen Teilnehmerstaaten verbindlich. Mit dem ... lägen für Deutschland verbindliche Vereinbarungen vor, die die Arbeitszeit der dort eingesetzten Soldatinnen und Soldaten explizit und ohne Ausnahmespielraum regelten. Gemäß § 1 Halbs. 2 SAZV gingen diese Bestimmungen den deutschen arbeitszeitrechtlichen Regelungen zur regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit sowie zum Anspruch auf Mehrarbeitsausgleich vor, die für Soldaten in der Verwendung als ... keine Anwendung fänden. Die Arbeitszeitkonten der Fluglehrer würden für den Zeitraum ihrer Verwendung beim ... "neutral" gestellt. Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich oder auf finanzielle Vergütung nach der Soldatenarbeitszeitverordnung entstünden während dieser Verwendung nicht. Das Schreiben enthielt ferner Regelungen für Austauschsoldatinnen/-soldaten in ... .

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Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erließ der ... unter dem 11. Januar 2016 den "...-Befehl ..., 1. Änderung" mit folgendem Inhalt:

1. Lage

Ab dem 01.01.2016 wird im Bereich der Bundeswehr die Arbeitszeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in Kraft gesetzt. Diese findet laut Schreiben in Bezug 2. keine Anwendung im Bereich ... .

2. Auftrag

... stellt den Dienstbetrieb im "..." sicher.

3. Durchführung

Der ... ordnet alle für das Programm ... zwingend notwendigen Überstunden im Bereich Fluglehrpersonal an. Hierbei ist zu beachten, dass die Höchstarbeitsgrenze von 48 Wochenstunden im Durchschnitt eines 12-Monate-Zeitraums eingehalten werden muss. Die Einhaltung der Höchstgrenze liegt in der Eigenverantwortung des Fluglehrpersonals.

Die Vertrauensperson der Offiziere wurde beteiligt.

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Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2016. Er machte geltend, dass der Befehl die Soldatenarbeitszeitverordnung für das Fluglehrpersonal bei ... außer Kraft setze. Bei der Verwendung als Fluglehrer handele es sich nicht um eine Tätigkeit nach der Sonderregelung in § 30c Abs. 4 SG. Das ... stelle keine arbeitszeitrechtliche Bestimmung im Sinne des § 1 SAZV dar. Daher sei das Aussetzen rechtlicher Bestimmungen für das Fluglehrpersonal rechtswidrig. Der Dienststellenleiter ordne Mehrarbeit für das Fluglehrpersonal an, obwohl er wissentlich nicht gewährleisten könne, dass in ausreichendem Umfang Möglichkeit zum Ausgleich von Mehrarbeit bestehe. Diese Anordnung verstoße gegen Punkt 415 ZDv A-1420/34 und sei ebenfalls rechtswidrig. Die selektive Aussetzung der Soldatenarbeitszeitverordnung und die Anordnung zur Mehrarbeit exklusiv für das Fluglehrpersonal bei ... stellten eine Ungleichbehandlung dar und seien diskriminierend. Dies gelte innerhalb der Dienststelle, aber auch im Vergleich zu anderen Dienststellen der Bundeswehr im In- und Ausland.

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Der ... der Luftwaffe gab der Beschwerde mit Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des angefochtenen Befehls statt; im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.

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Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2016 weitere Beschwerde ein. Er betonte, dass er sich nicht gegen die angeordnete Mehrarbeit beschwere, sondern gegen die Tatsache, dass Mehrarbeit ohne die Absicht angeordnet worden sei, diese durch Ausgleichsansprüche zu rechtfertigen. Im Verhältnis zum ... (bzw. zu Teilen davon) stellten die national geltenden Verordnungen, hier die Soldatenarbeitszeitverordnung, rechtlich verbindliche Vorgaben dar. Die Intention des ... sei es nach eigener Definition nicht, nationale Richtlinien der Unterzeichnerstaaten auszuhebeln. Die Regelungen zur Mehrarbeit sowie zu deren Vergütung blieben in der nationalen Kompetenz. Das Herauslösen des Fluglehrpersonals bei ... aus dem Geltungsbereich der Soldatenarbeitszeitverordnung sei unzulässig. Die nach dem ... geforderte Wochenarbeitszeit von 45 Stunden könne durchaus unter Einhaltung national geltender Verordnungen geleistet werden. Die Anordnung notwendiger Mehrarbeit sowie deren Vergütung müssten ausschließlich nach den verbindlichen Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung erfolgen.

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Daraufhin hob der ... der Luftwaffe seinen Beschwerdebescheid am 29. März 2016 auf. Nach Feststellung des ... handele es sich bei dem Schreiben vom 18. Dezember 2015 nicht um eine bloße Klarstellung bzw. Rechtsauskunft, sondern um eine konkrete und verbindliche Weisung des Kommandos Luftwaffe, die in geschützte Rechte des Antragstellers einwirke und den angewiesenen Vorgesetzten keinen eigenen Entscheidungsspielraum belasse. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Weisung richte, müsse sie dem Generalinspekteur der Bundeswehr zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Mit Beschwerdebescheid vom 29. März 2016 hob der ... erneut den Befehl des ... vom 11. Januar 2016 auf und leitete die Beschwerde, soweit sie gegen die Außerkraftsetzung der Soldatenarbeitszeitverordnung für das Fluglehrpersonal ... gerichtet ist, an den Generalinspekteur der Bundeswehr weiter.

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Dieser wies die Beschwerde vom 19. Januar 2016 hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von dienstzeitrechtlichen Regelungen mit Beschwerdebescheid vom 13. Juni 2016 zurück. Er legte dar, der ursprünglich angefochtene Befehl vom 11. Januar 2016 gehe auf die Weisung vom 18. Dezember 2015 zurück, die dem Inspekteur der Luftwaffe im Wege des Organhandelns zuzurechnen sei. Deshalb sei der Rechtsbehelf des Antragstellers auf diese Weisung zu beziehen. Die Soldatenarbeitszeitverordnung sei auf Fluglehrer des Ausbildungsprogramms ... nicht anzuwenden, weil in Gestalt des ... besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 1 Halbs. 2 SAZV zu beachten seien, die eine Anwendung der Verordnung ausschlössen. Die deutschen Fluglehrer unterlägen im Rahmen des multinationalen Ausbildungsprogramms ... nicht der fachlichen Weisungsbefugnis des ... als des Dienststellenleiters, sondern hätten den ausbildungsprogrammbezogenen Festlegungen und Vorgaben der ... Seite nachzukommen. Damit seien die Fluglehrer fachlich aus der Befehlsstruktur deutscher Streitkräfte herausgelöst.

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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2016 weitere Beschwerde ein, zu deren Begründung er vortrug, die Dienststelle ... sei nach ihrer Struktur eine deutsche Dienststelle im Ausland und dem Grundbetrieb zuzuordnen. Das Fluglehrpersonal werde dieser Dienststelle zuversetzt und sei in die Soll-Organisation eingegliedert. Die Dienststelle sei keine NATO-Dienststelle. Zwar sei eine fachliche Weisungsbefugnis aus dem ... abzuleiten; hieraus folge jedoch rechtlich kein Unterstellungsverhältnis unter ... Vorgesetzte im Sinne eines integrierten NATO-Unterstellungsverhältnisses. Die Regelungen des ... seien hinsichtlich arbeitszeitrechtlicher Aspekte unvollständig. Sie enthielten keine Aussagen zur Definition von Arbeitszeit, zu Mehrarbeit und deren Vergütung, zu Nachtarbeit oder Rufbereitschaft. Diese Gesichtspunkte seien aber im Alltag der betroffenen Soldatinnen und Soldaten relevant.

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Außerdem bezog sich der Antragsteller auf sein Schreiben an den Generalinspekteur der Bundeswehr vom 24. April 2016. Darin hatte er unter anderem vorgetragen, für das Fluglehrpersonal seien im Durchschnitt ca. 50 und mehr Wochenstunden (ohne Pausen) die Regel. Bei der Planung des Personaleinsatzes habe man zu optimistisch gerechnet. Der Dienstbetrieb werde durch permanente Mehrleistung des Personals aufrechterhalten. Die Diskrepanz bestehe nicht zwischen der Soldatenarbeitszeitverordnung und dem ..., sondern zwischen der Soldatenarbeitszeitverordnung und der operativen Wirklichkeit. Die Regelungen des ... und die darin enthaltenen Vereinbarungen zur Arbeitszeit seien als Faktor für die Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung ausschlaggebend. Andere teilnehmende Nationen, die die EU-Arbeitszeitrichtlinie für ihre Streitkräfte umgesetzt hätten, erfassten - wie beispielsweise Dänemark und die Niederlande - die geleisteten Arbeitszeiten ihres Fluglehrpersonals in nationaler Verantwortung und ordneten entsprechend ihren nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie den monetären Ausgleich der Mehrarbeit an. Die Behauptung im Beschwerdebescheid, das Fluglehrpersonal sei aus den Befehlsstrukturen der deutschen Streitkräfte herausgelöst, sei falsch. Es gebe lediglich eine ... fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Fluglehrpersonal.

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Die weitere Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom 27. September 2016 zurück. Die Ausgangsbeschwerde sei unzulässig, weil sich aus dem strittigen Schreiben des ... im Kommando Luftwaffe keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung für den Antragsteller ergebe. Das Schreiben gelte nur abstrakt generell, bedürfe also grundsätzlich eines Umsetzungsaktes. Dieser hätte im ...-Befehl vom 11. Januar 2016 gesehen werden können, über den jedoch im Rahmen der Erstbeschwerde bereits entschieden worden sei. In der Sache sei das Beschwerdevorbringen unbegründet, weil die Arbeitszeitregelungen des § 30c SG sowie die diese ausgestaltende Soldatenarbeitszeitverordnung ausschließlich innerhalb der deutschen Streitkräfte Geltung hätten. Anderenorts unterfielen die Soldatinnen und Soldaten dem Arbeitszeitmanagement der aufnehmenden Stelle. Der Dienstherr Bundeswehr könne im Rahmen seiner Organisations- und Direktionsbefugnis lediglich entscheiden, ob er seine Soldatinnen und Soldaten unter Inkaufnahme des in den externen Stellen vorgegebenen und von dem Grundsatz des § 30c Abs. 1 Satz 1 SG abweichenden Arbeitszeitmanagements dorthin abstelle. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Unterstellungsverhältnisses der Fluglehrer im besonderen Aufgabenbereich (Ausbildung von Flugschülern im multinationalen Rahmen) seien im ... multinational vereinbart. Aufgrund der fachlichen Weisungsbefugnis des... und der durch die Dienstpostenbeschreibung vorgenommenen Tätigkeitszuweisung werde die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit für den vom Antragsteller bekleideten Dienstposten nicht in nationaler Verantwortung bestimmt, sondern durch spezielle internationale Abstimmungen zwischen der Bundeswehr und dem aufnehmenden Bereich.

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Gegen diesen ihm am 13. Oktober 2016 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 10. November 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Antragsteller vertieft im gerichtlichen Verfahren sein Beschwerdevorbringen und betont, dass sein Rechtsschutzbegehren von Anfang an gegen die Weisung des Brigadegeneral ... vom 18. Dezember 2015 gerichtet gewesen sei. So habe es auch das Bundesministerium der Verteidigung aufgefasst.

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Der Antragsteller beantragt,

die Weisung von Brigadegeneral ... vom 18. Dezember 2015 zur Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung in Gestalt des Beschwerdebescheids des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 13. Juni 2016 in Gestalt des weiteren Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. September 2016 aufzuheben.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids. Es räumt ein, in der Antragsbegründung werde zutreffend ausgeführt, dass aus dem ... zwar eine fachliche Weisungsbefugnis zugunsten des ... bestehe, aber keine vollständige Herauslösung des Fluglehrpersonals aus den deutschen Befehlsstrukturen erfolge. Die Weisungsbefugnis des ... beziehe sich aber auch auf die zeitliche Ausgestaltung des Flugausbildungsbetriebs. Dies habe der Arbeitgeber Bundeswehr ausdrücklich akzeptiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1016/16 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

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Der Sachantrag bedarf der Auslegung. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller das strittige Schreiben vom 18. Dezember 2015 nicht insgesamt, sondern nur insoweit angreift, als es Regelungen für die im ..., eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe trifft. Denn der Sachantrag ist gegen die Weisung vom 18. Dezember 2015 in Gestalt der angefochtenen Beschwerdebescheide gerichtet, die ihrerseits nur die auf die Fluglehrer bezogenen Anordnungen erörtern. Ferner ist der Anfechtungsgegenstand dadurch eingeschränkt, dass der Antragsteller die für Instructor Pilots im ... geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden (... "... work standard for instructor pilots is 45 hours per week.") sowie den Inhalt und den Umfang der fachlichen Weisungsbefugnis des ... gegenüber den Fluglehrern der Luftwaffe nicht in Zweifel zieht. Er hat in seiner weiteren Beschwerde unterstrichen, dass er sich nicht gegen die angeordnete Mehrarbeit, sondern gegen die Tatsache wende, dass Mehrarbeit ohne die Absicht der Kompensation angeordnet werde; die nach dem ... geforderte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 45 Stunden könne durchaus unter Einhaltung der Soldatenarbeitszeitverordnung geleistet werden. Angefochten ist demnach die im Schreiben vom 18. Dezember 2015 für die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe ausgesprochene und in den Beschwerdebescheiden bestätigte Anordnung, die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV) vom 16. November 2015 (BGBl I S. 1995) zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit sowie zum Anspruch auf zeitlichen Ausgleich oder finanzielle Vergütung für über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit und zum Arbeitszeitkonto (namentlich § 6, (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden gelei..." target="_blank" href="https://ra.de/g/sazv-7" class="lawpartref" data-href="gesetze/sazv/abschnitt-2/paragraph-7-ruhepausen-und-ruhezeiten-fnr-id-bjnr199500015bjne000900000-01">§ 7, § 15 Abs. 3 und 4, § 18 SAZV) nicht anzuwenden.

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1. Der Antrag ist zulässig.

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a) Der Antragsteller hat mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 82 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

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Streitigkeiten um die Arbeitszeit, insbesondere um die Mehrarbeit eines Soldaten und um deren Modalitäten beziehen sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten, sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs; sie betreffen innerhalb einer Verwendungsentscheidung die Festlegung des zuständigen militärischen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr, wann, wo und wie - das heißt zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat. Derartige Streitigkeiten unterliegen der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20). Dazu gehören auch die hier umstrittenen Fragen, ob Arbeitszeitkonten zu führen sind, ab welcher wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeit vorliegt, ob sie angeordnet werden muss, ob dafür ein Ausgleich durch Dienstbefreiung oder ob stattdessen dem Grunde nach eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren ist (vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 30c Rn. 22).

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b) Ohne Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Sachantrags ist der Umstand, dass der Antragsteller mit der verfahrensauslösenden Beschwerde vom 19. Januar 2016 und auch noch mit dem (anwaltlichen) Antrag vom 17. März 2017 die Aufhebung des Befehls des ..., 1. Änderung, vom 11. Januar 2016 beantragt, diesen Antrag jedoch im Schriftsatz vom 26. Mai 2017 auf die Anfechtung der "Weisung von Brigadegeneral ... vom 18. Dezember 2015 zur Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung" umgestellt hat. Darin liegt keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, die im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 30 ff.). Vielmehr hat der Antragsteller mit seinem geänderten Sachantrag den Streitgegenstand inhaltlich konkretisiert und klargestellt, ohne ihn hinsichtlich des Rechtsschutzziels auszutauschen. Das folgt aus der Tatsache, dass die angefochtene "Weisung" vom 18. Dezember 2015 die maßgebliche Grundlage für den zunächst angefochtenen Befehl des ... vom 11. Januar 2016 darstellte, deren Umsetzung dieser Befehl diente und die dem Antragsteller in Gestalt des Befehls bekanntgemacht worden ist. Korrespondierend hierzu hat der Antragsteller schon im Schriftsatz vom 17. März 2017 (Seite 3) trotz seiner dort noch auf den Befehl bezogenen Antragstellung im Einzelnen dargelegt, dass er seine Beschwer im Kern aus der Weisung vom 18. Dezember 2015 herleite.

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c) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Als möglicherweise verletzte Vorgesetztenpflichten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kommen die in § 30c Abs. 2 und Abs. 5 SG in Verbindung mit § 15 SAZV geregelten normativen Anordnungen zu Mehrarbeit und zu den Modalitäten ihres Ausgleichs bzw. ihrer Abgeltung in Betracht, die dem Gesundheits- und Arbeitsschutz des einzelnen Soldaten zu dienen bestimmt sind. Außerdem kann der Antragsteller als möglicherweise verletztes individuelles Recht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sein Recht auf Gleichbehandlung bei Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung innerhalb der Dienststelle des... (§ 6 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen.

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d) Der Sachantrag betrifft eine dienstliche Maßnahme und erfüllt damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

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Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 m.w.N., vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 22 und vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 3.17 - juris Rn. 22).

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Das angefochtene Schreiben des ..., das dem Inspekteur der Luftwaffe als zentralem Vorgesetzten des Kommandos Luftwaffe zuzurechnen ist, stellt hiernach keine dienstinterne Bewertung oder Stellungnahme dar, sondern eine verbindliche Anordnung für die im Verteiler genannten Kommandobehörden bzw. Kommandodienststellen der Luftwaffe, darunter für das Luftwaffentruppenkommando. Letzterem ist - als Dienststelle im Ausland - das ... unterstellt; diesem wiederum ist nach der vom Inspekteur der Luftwaffe erlassenen "Organisationsweisung ... (Lw) für die Unterstellungsänderung ..." vom 9. Dezember 2015 (Anlage 1.A. Nr. 2a) die Dienststelle ... truppendienstlich unterstellt.

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Zwar bezeichnet Brigadegeneral ... sein Schreiben nur als "Klarstellung" zur Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung (unter anderem) auf die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe. Zur Ermittlung der Rechtsnatur von Willensäußerungen der Verwaltung, hier eines militärischen Vorgesetzten der Bundeswehr, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille in der Äußerung maßgeblich, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachlichen Kontextes der Äußerung verstanden werden muss (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15, vom 20. August 2003 - 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 22. Dezember 2004 - 1 WB 30.04 - BA S. 9 f.). Hiernach ist dem Schreiben vom 18. Dezember 2015 ein verbindlicher Regelungscharakter beizumessen. Brigadegeneral ... erklärt den Klarstellungsbedarf mit dem Fehlen von Durchführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung und der erheblichen Unsicherheit, welche Arbeitszeitregelungen unter anderem für die Fluglehrer gelten, die im ... eingesetzt sind. Auf Seite 2 seines Schreibens stellt er als Ergebnis seiner diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen fest:

"Die Fluglehrer der Luftwaffe, die als Instructor Pilots (IP) zur Durchführung der fliegerischen Ausbildung im ... abgestellt werden, werden gemäß diesem ... und ... innerhalb der international gemischten Organisation (organizational/management structure) aus insgesamt ... Teilnehmerstaaten eingesetzt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines IP gemäß ... und ... beträgt 45 Stunden (ohne Anrechnung von Pausen), die Abwesenheit des einzelnen IP darf 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten gleichermaßen verbindlich für die Soldatinnen und Soldaten aus allen Teilnehmerstaaten.

Mit dem ... und ... liegen für Deutschland verbindliche Vereinbarungen vor, die die Arbeitszeit der dort eingesetzten Soldatinnen und Soldaten explizit und ohne Ausnahmespielraum regeln. In diesem Fall kommt der zweite Halbsatz des § 1 SAZV zum Tragen, dass besondere Arbeitsregelungen gelten. Die Bestimmungen der SAZV zur regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur täglichen und wöchentlichen Ruhezeit sowie zum Anspruch auf Ausgleich für über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit finden für den Zeitraum der Verwendung als IP im ... keine Anwendung. Die Arbeitszeitkonten der zum ... versetzten Fluglehrer werden für den Zeitraum dieser Verwendung 'neutral' gestellt. Es gelten die Dienst- und Arbeitszeiten gemäß ... und ...; ein Anspruch auf zeitlichen Ausgleich oder finanzielle Vergütung gemäß SAZV entsteht während der Verwendung beim ... nicht."

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Diese Äußerungen müssen bei objektiver Betrachtung so verstanden werden, dass sie keine abweichende Rechtsauffassung zulassen und als verbindliche Handlungs- und Entscheidungsanweisung die im Verteiler genannten Adressaten verpflichten sollen. Hiermit korrespondiert die abschließende Ankündigung des Brigadegenerals ..., "weitere Maßnahmen" veranlassen zu wollen, wenn sich nach der Herausgabe der ZDv A-1420/34 ("Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten") und weiterer Folgedokumente zur Soldatenarbeitszeitverordnung eine von seinem Schreiben abweichende Auslegung der Bestimmungen ergeben sollte. Damit erklärt er inzident auch sein Schreiben vom 18. Dezember 2015 zur "Maßnahme". Es kommt hinzu, dass der ... in seinem Befehl vom 11. Januar 2016, der ... in seinem Aufhebungsbescheid vom 29. März 2016 und der Generalinspekteur der Bundeswehr in seinem Beschwerdebescheid vom 13. Juni 2016 das strittige Schreiben ebenfalls als verbindliche Weisung interpretiert und damit der gleichlautenden Rechtsauffassung des Antragstellers zugestimmt haben.

32

Dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich an eine nachgeordnete militärische Stelle oder an einen nachgeordneten Vorgesetzten richten und gegenüber dem einzelnen Soldaten erst in Gestalt der Entscheidung dieses - intern durch die Weisung gebundenen - Vorgesetzten wirksam werden, stellen nach der Rechtsprechung des Senats (ausnahmsweise) eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft (stRspr, grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 <79>; ebenso z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 <24>). Mit seinen Ausführungen auf Seite 2 des Schreibens vom 18. Dezember 2015 belässt der ... den nachgeordneten Vorgesetzten - über die im Verteiler genannten Kommandobehörden - keinen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr hinsichtlich der Frage, ob insbesondere für Mehrarbeit der im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe die Soldatenarbeitszeitverordnung anzuwenden ist. Diese nachgeordneten Vorgesetzten dürfen die Soldatenarbeitszeitverordnung für diesen Personenkreis nicht mehr anwenden.

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2. Der Sachantrag ist auch begründet.

34

Die strittige Weisung vom 18. Dezember 2015 ist zwar formell-rechtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend a). Sie ist aber im oben dargestellten angefochtenen Umfang - auch in Gestalt der angefochtenen Beschwerdebescheide - materiell-rechtlich rechtswidrig und verletzt geschützte Rechte des Antragstellers (nachfolgend b). Deshalb sind die Weisung und die Beschwerdebescheide im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

35

a) Der ... hat bei seiner Weisung zur Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe nicht gegen Zuständigkeitsbestimmungen verstoßen. Auch im Übrigen weist die Weisung keine formell-rechtlichen Fehler auf.

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§ 30c Abs. 5 und § 93 Abs. 2 Nr. 5 SG enthalten eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Verteidigung als die für die Arbeitszeitregelungen für Soldatinnen und Soldaten zuständige Stelle. Davon hat das Ministerium durch den Erlass der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 Gebrauch gemacht. In § 1 SAZV ist der Geltungsbereich dahin festgelegt, dass diese Verordnung für alle Soldatinnen und Soldaten gilt, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten. Nach der speziellen Zuständigkeitsvorschrift in § 3 Satz 1 SAZV ist für "Maßnahmen nach der Soldatenarbeitszeitverordnung" das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 3 Satz 2 SAZV kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeiten - also jene nach § 3 Satz 1 SAZV - auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Ministerium hat zwar in seinem Delegationserlass vom 21. Juli 2016 (BMVg FüSK III 1 Az 11-08-01) gemäß § 3 Satz 2 SAZV die Zuständigkeit für Maßnahmen nach §§ 5 - 14, § 16 und § 17 SAZV auf die nächsten Disziplinarvorgesetzten übertragen und damit die Vorschriften in § 15 Abs. 2 SAZV zur mehrarbeitsbezogenen Zuständigkeit der Disziplinarvorgesetzten bzw. der Dienststellenleitungen ergänzt. Diese Zuständigkeitsdelegation betrifft jedoch nur jeweils einzelne Maßnahmen nach der Soldatenarbeitszeitverordnung, dagegen nicht die für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Zuständigkeit für eine grundsätzliche Regelung, ob bestimmte (Gruppen von) Soldaten aufgrund vorrangiger spezialgesetzlicher Normen von der Anwendung bestimmter Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung ausgenommen sind.

37

Zur Anwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung kann das Bundesministerium der Verteidigung Rechtsanwendungshinweise geben, muss es aber nicht. Einen diesbezüglichen Rechtsanwendungserlass hat das Ministerium in Gestalt der für das Arbeitszeitrecht der Soldatinnen und Soldaten zuständigen Stelle (BMVg FüSK III 1) für die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe nicht verfügt.

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Die Bestimmungen des Delegationserlasses zu § 1 SAZV (auf Seite 2):

"Besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen in diesem Sinne gelten insbesondere immer dann, wenn deutsche Soldatinnen und Soldaten aus den Befehlsstrukturen deutscher Streitkräfte herausgelöst sind, weil sie in zivile Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, andere Geschäftsbereiche oder zivile Unternehmen kommandiert oder versetzt sind, als Austauschsoldatinnen oder Austauschsoldaten in anderen Streitkräften Dienst leisten oder inter- bzw. multinationalen Stäben angehören.

In all diesen Fällen gilt ausschließlich das Arbeitszeitregime der aufnehmenden Stelle.

Auf den Dienst-/Standort der inter- bzw. multinationalen Stäbe, im Inland oder im Ausland, kommt es für die Geltung besonderer arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen nicht an. Die deutschen Soldatinnen und Soldaten müssen diesen Stäben lediglich angehören."

regeln zwar Einschränkungen des Geltungsbereichs der Soldatenarbeitszeitverordnung; sie erstrecken sich aber nicht auf die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe. Hier wird für Soldatinnen und Soldaten die Nichtgeltung der Soldatenarbeitszeitverordnung festgelegt, wenn sie aus den Befehlsstrukturen deutscher Streitkräfte herausgelöst sind, weil sie (unter anderem) in inter- bzw. multinationalen Stäben Dienst leisten. Die Dienstleistung der im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe ist jedoch keine Tätigkeit bei einem inter- oder multinationalen Stab. Der ... ist eine deutsche Dienststelle der Bundeswehr ohne Stab. Das ... ist - wie der Name sagt - ein Trainingsprogramm ... . An dem gegenwärtig bis 2026 verlängerten Trainingsprogramm nehmen derzeit ... NATO-Partner teil. Der Standort des ... ist eine NATO-Flugschule; die Verantwortung im besonderen Aufgabenbereich der Ausbildung mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis obliegt dem ... . Alle truppendienstlichen und disziplinaren Kompetenzen sind hingegen dem ... zugewiesen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Dienstpostenbeschreibung für den Dienstposten des Antragstellers als Fluglehrberechtigter Stabsoffizier vom 3. Februar 2015 (...). Die Organisationsstruktur des ... entspricht danach nicht der eines inter- oder multinationalen Stabes. Die zu ihm versetzten Soldaten sind nicht aus den nationalen Befehlsstrukturen ihrer Entsendungsstreitkräfte herausgelöst. Demgemäß bestätigt auch das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Vorlageschreiben (auf Seite 10 unten) ausdrücklich, dass durch die Dienstleistung beim ... - abgesehen von der fachlichen Weisungskompetenz des ... - bei den Fluglehrern keine vollständige Herauslösung aus den deutschen Befehlsstrukturen erfolgt.

39

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg FüSK III 1) war also weiterhin für eine Weisung des hier strittigen Inhalts für die Fluglehrer der Luftwaffe zuständig, hat eine solche aber nicht erlassen. Bei dieser Sachlage, die in der angefochtenen Weisung ausdrücklich als Motiv zum Handeln dargelegt wird, war der Inspekteur der Luftwaffe berechtigt, durch den von ihm ermächtigten ... eine Weisung als Rechtsanwendungserlass herauszugeben, um die im nachgeordneten Bereich eingetretene Unsicherheit über die Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe zu beenden. Für derartige Rechtsanwendungserlasse ist ein Vorgesetzter im Rahmen und als Ausdruck seiner fachlichen und/oder rechtlichen Aufsicht über den unterstellten Bereich zuständig, um eine einheitliche Rechtsanwendung in seinem Verantwortungs- und Geschäftsbereich zu gewährleisten.

40

b) Die hiernach formell rechtmäßige Weisung des ... vom 18. Dezember 2015 ist jedoch materiell-rechtlich, soweit sie vom Antragsteller angefochten ist, zu beanstanden.

41

aa) Sie kann nicht auf die besondere Anordnungsbefugnis des Kommandeurs der Luftwaffe für Krisenfallausbildungen nach § 30c Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 SAZV gestützt werden. Die Dienstleistung des Antragstellers als Fluglehrer im ... stellt keine Tätigkeit nach § 30c Abs. 4 Nr. 5 SG im Rahmen von Übungs- und Ausbildungsvorhaben dar, bei denen Einsatzbedingungen nach § 30c Abs. 4 Nr. 1 und 2 SG simuliert und die Bestimmungen in § 30c Abs. 1 bis Abs. 3 SG (namentlich über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden, über Mehrarbeit, Dienstbefreiung und Bereitschaftsdienst) nicht gelten. Die Fluglehrer der Luftwaffe im ... sind keine ad hoc für einzelne Lehrgangsteile oder Übungen eingeflogenen Ausbilder, sondern gehören zum Stammpersonal des ... . Sie werden in der Regel - wie auch der Antragsteller - für mehrere Jahre kontinuierlich in der Funktion als Fluglehrer verwendet. Ausweislich der maßgeblichen Dienstpostenbeschreibung vom 3. Februar 2015 unterrichten die Fluglehrberechtigten Stabsoffiziere ... alles notwendige fliegerische Basiswissen, welches zukünftige Piloten im Rahmen der weiteren fliegerischen Ausbildung der jeweiligen Nation benötigen; dies beinhaltet insbesondere die Vermittlung der Grundkenntnisse über Flugzeughandling, Instrumentenverfahren, Formationen und Navigation. Diese Ausbildungstätigkeiten, die Basiswissen und Grundkenntnisse vermitteln, schließen theoretische Ausbildungsanteile und Flüge im Simulator ein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie durch eine Simulation von Einsatzbedingungen nach § 30c Abs. 4 Nr. 1 und 2 SG geprägt sind. Die Ausbildungstätigkeiten erfüllen damit nicht die Kriterien des § 30c Abs. 4 Nr. 5 SG und können auch im Rahmen einer gesetzlichen Arbeitszeitregelung durchgeführt werden, zumal Tage mit längeren Dienstzeiten durch solche mit kürzeren Dienstzeiten ausgeglichen werden können (ebenso generell zu Ausbildungstätigkeiten: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 30c Rn. 16). Dementsprechend ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig, dass auf die Tätigkeit des Antragstellers als Fluglehrer im ... § 30c Abs. 4 Nr. 5 SG keine Anwendung findet.

42

Seine Tätigkeit ist danach grundsätzlich als Arbeit im "Grundbetrieb" im Sinne des Abschnitts II der Soldatenarbeitszeitverordnung zu qualifizieren. Das wird in der strittigen Weisung auf Seite 1 bestätigt, sodass die Anwendung des § 30c Abs. 1 bis 3 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung nicht durch § 30c Abs. 4 SG ausgeschlossen ist.

43

bb) Die angegriffene Weisung ist nur in den der Beschwerde nicht angegriffenen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Anordnung der 45-Stunden-Woche, durch vorrangig spezialgesetzliche Arbeitszeitvorschriften gedeckt. Die Regelung des § 30c Abs. 1 bis 3 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung beanspruche als "leges generalis" für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Geltung, soweit nicht ausnahmsweise eine "lex specialis" sie einschränkt. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz kommt in § 1 SAZV zum Ausdruck; danach finden die Regelung der Soldatenarbeitszeitverordnung analog Anwendung, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten. Nach der Amtlichen Begründung des Bundesministeriums der Verteidigung zum "Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (SAZV)" (Stand: 4. November 2015, Seite 19) wird in dieser Vorschrift der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten erstreckt; ergänzend wird erklärt, dass Sonderregelungen "für Soldatinnen und Soldaten, die im Wege der Versetzung oder Kommandierung in anderen Geschäftsbereichen tätig sind und den dortigen Arbeitszeitregelungen unterliegen", dadurch nicht ausgeschlossen seien. Die Amtliche Begründung betont also ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung. Dass eine Verwendung "in anderen Geschäftsbereichen" auch Auslandsverwendungen einschließt, ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 2 SAZV, der ausdrücklich Regelungen zur Mehrarbeit in Auslandsverwendungen trifft.

44

Besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 1 Halbs. 2 SAZV können sich auch aus internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der NATO ergeben, sofern die Mitgliedsstaaten sie völkerrechtlich als verbindlich anerkannt haben. Das ist - wie das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelnen dargelegt hat - seitens der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der NATO-Verträge beim "..." des..., ... edition, vom 28. Dezember 2015 geschehen. Daher können spezifische arbeitszeitrechtliche Regelungen im ... die Sperrwirkungen des § 1 Halbs. 2 SAZV auslösen.

45

Dazu gehört die zentrale arbeitszeitrechtliche Regelung, die den Antragsteller als Instructor Pilot tangiert, in ..., in der für Fluglehrer eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt ist ("The ... work standard for instructor pilots is 45 hours per week"). Diese Regelung geht der Bestimmung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden in § 30c Abs. 1 Satz 1 SG vor. Das wird in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt und wird vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. § 30c Abs. 1 Satz 1 SG schließt eine derartige Verdrängung seines Geltungsbereichs nicht aus, weil darin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (nur) "grundsätzlich" bestimmt ist und deshalb Ausnahmen zulässig bleiben. Bestätigt wird dieser Befund durch § 30c Abs. 1 Satz 2 SG, wonach für bestimmte (Gruppen von) Soldaten Ausnahmen gelten "können", also im Wege einer spezielleren abweichenden Anordnung zugelassen werden dürfen. Auch der Amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr" (BT-Drs. 18/3697 vom 7. Januar 2015, Seite 530 f zu § 30c Abs. 1 SG) ist nichts für die Annahme zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 30c Abs. 1 Satz 1 SG eine dezidiert exklusive Normierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regeln oder die in § 30c Abs. 1 Satz 2 SG genannten Ausnahmen als abschließenden Katalog festlegen wollte.

46

Somit ist aufgrund der vorrangigen Spezialregelung in der internationalen völkerrechtlichen Vereinbarung davon auszugehen, dass für den Antragsteller eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden gilt und dass darüber hinausgehende Arbeitsstunden als Mehrarbeit zu werten sind. Weiterhin gilt für den Antragsteller aus dem ... die fachliche Weisungsbefugnis des ..., deren vorrangige Geltung zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig ist. Sofern auf Grund dieser fachlichen Weisungsbefugnis für den Ausbildungsbetrieb bzw. für das operationelle Management des Programms bestimmte (tägliche) Flugdienste oder (tägliche) Flugzeiten angeordnet werden, sind diese für den Antragsteller als Teil der Arbeitszeit verbindlich.

47

Auf die in ... und ... enthaltenen Regelungen zur regulären Arbeitswoche von fünf Tagen, zu den Feiertagen der Host Nation und zum Jahresurlaub von 30 Tagen geht der Senat nicht ein, weil deren vorrangige Geltung vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird.

48

cc) Die angegriffene Weisung und die nachfolgenden Beschwerdebescheide sind jedoch rechtswidrig, soweit sie über den von der internationalen Vereinbarung erfassten Regelungsbereich hinaus die Anwendung des nationalen Soldatenarbeitszeitrechts des § 30c SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Anordnung, die Arbeitszeitkonten "neutral" zu stellen und für geleistete Mehrarbeit entgegen § 30c Abs. 2 SG weder zeitlichen Ausgleich noch finanzielle Vergütung zu gewähren.

49

Denn das ... enthält keine vorrangigen Spezialvorschriften zur Arbeitszeiterfassung, zur Anordnung von Mehrarbeit und zu deren zeitlicher und/oder finanzieller Kompensation. Vielmehr wird in ... die Weitergeltung nationalen Rechts für das zum ... versetzte Personal und die Konfliktlösung divergierender Regelungen aus ... Recht und nationalem Recht des entsandten Personals unterstrichen. Das ... enthält keine Vorschriften über die generelle oder spezielle Verdrängung von weitergehenden Regelungen der Entsendestaaten der Instructor Pilots, die keine Entsprechung im ... aufweisen.

50

Gegenteiliges hat auch das Bundesministerium der Verteidigung nicht vorgetragen.

51

Mit der Auffassung, die Anwendung der gesamten Arbeitszeitverordnung auf den Antragsteller sei ausgeschlossen, verkennen die angefochtenen Entscheidungen, dass § 1 SAZV die Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung nicht schon dann ausschließt,wenn andere besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen existieren, sondern nur, soweit derartige Regelungen gelten.

52

Den vorstehenden Darlegungen entsprechend gehen auch andere Teilnehmerstaaten an dem ... davon aus, dass im ... keine abschließenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen enthalten sind, die die Anwendung nationalen Arbeitszeitrechts des entsandten Personals kategorisch ausschließen. Dazu hat der Antragsteller im Einzelnen in seinem Schreiben an den Generalinspekteur der Bundeswehr vom 24. April 2016 vorgetragen, dass andere teilnehmende Nationen, die die EU-Arbeitszeit-Richtlinie für ihre Streitkräfte umgesetzt hätten, wie etwa Dänemark oder die Niederlande, geleistete Arbeitszeiten ihres Fluglehrpersonals erfassten und entsprechend ihren nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Arbeitszeit-Richtlinie eine Mehrarbeit monetär ausglichen. Diesem Vorbringen sind weder der Generalinspekteur der Bundeswehr noch das Bundesministerium der Verteidigung entgegen getreten. Damit gelten für die im ... eingesetzten Fluglehrer der Luftwaffe insbesondere die Vorschriften des Soldatenarbeitszeitrechts zur Mehrarbeit und zu deren zeitlichem und/oder finanziellem Ausgleich.

53

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 12/17 zitiert 26 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


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Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 13 Sicherheitserklärung


(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben: 1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,2. Geburtsdatum-, -ort,2a. Geschlechtseintrag,3 Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,4. Familiens

Soldatengesetz - SG | § 93 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldate

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(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht. (2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung v

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(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies

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(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Sol

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(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der D

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(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. Die e

Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 3 Zuständigkeit


Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs üb

Referenzen

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.
allgemeine Grundausbildung,
2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
3.
Dauereinsatzaufgaben,
4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(2) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen. Diese dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.

(3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2.
Geburtsdatum-, -ort,
2a.
Geschlechtseintrag,
3
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
telefonische und elektronische Erreichbarkeit,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16.
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.

(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17.

(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Wohnsitze seit der Geburt,
2.
die Kinder,
3.
die Geschwister,
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
6.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:

1.
schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie
2.
Soldatinnen und Soldaten,
a)
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder
b)
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der
aa)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder
bb)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.

(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.

(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.

(2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.
mehrtägigen Seefahrten,
4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a)
zu ihrer Dauer,
b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d)
zum Zeitausgleich, sowie
2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.