Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 17a Allgemeine Voraussetzungen


Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.Dienst zu wech
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 12/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... . 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 13/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf die beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Euro NATO J

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 WB 29/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem

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Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.Dienst zu wechselnden Zeiten...
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern...