Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
- 1.
allgemeine Grundausbildung, - 2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung, - 3.
Dauereinsatzaufgaben, - 4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste, - 5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen, - 6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und - 7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
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(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindeste
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published on 31/01/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... .
2
published on 31/01/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf die beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Euro NATO J
published on 20/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem
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