Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV | § 3 Zuständigkeit
Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.
ra.de-OnlineKommentar zu Gesundheitsstrukturgesetz Art 13
Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege (PflPersRgl)
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