Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140731.2bvr057114
bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2014 - 11 Qs-61 Js 628/13-37/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrages.

I.

2

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Westfalen vom 17. November 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 17. August 2011 mit einem selbstfahrenden Radlader, Typ New Holland P 958 ce, eine öffentliche Straße befahren zu haben, obwohl er bewusster maßen nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für ein solches Fahrzeug gewesen sei.

3

Dieser Radlader wies ein zulässiges Gesamtgewicht von 18.500 kg und eine Breite von 3 m auf. Im polizeilichen Schlussvermerk wurde ausgeführt, für Fahrten mit diesem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum werde aufgrund des Gewichts die Fahrerlaubnis der Klasse C benötigt. Der Beschwerdeführer - der im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B war - sei damit nicht berechtigt gewesen, das genannte Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Feststellungen zur Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs finden sich in der Strafakte nicht.

4

2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer - gestützt auf § 373a Abs. 2, § 359 Nr. 5 StPO - die Zulassung der Verfahrenswiederaufnahme mit dem Ziel des Freispruchs. Die vom Beschwerdeführer innegehabte Fahrerlaubnis der Klasse B schließe gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV (in der damals geltenden Fassung) Fahrzeuge der Klasse L ein. Die Klasse L umfasse unter anderem selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Bei dem betreffenden Radlader habe es sich um eine solche selbstfahrende Arbeitsmaschine gehandelt. Demgegenüber sei im Rahmen des Strafverfahrens allein auf das zulässige Gesamtgewicht des Radladers von über 18.000 kg und dessen Breite von 3 m abgehoben und die Auffassung vertreten worden, dass das Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C zuzuordnen sei. Die Klasse L der Fahrerlaubnisverordnung stelle indes nicht auf das zulässige Gesamtgewicht und die Breite des Fahrzeugs ab, sondern allein auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Wie der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Strafbefehls erfahren habe, überschreite die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des seinerzeit gefahrenen Radladers 25 km/h nicht, so dass dieser als selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne der Fahrerlaubnisklasse L einzuordnen sei.

5

Für diese Höchstgeschwindigkeit wurden zwei Zeugen benannt, ferner wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

6

Weil sich weder in der Strafakte noch im Strafbefehl Angaben zur bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Radladers gefunden hätten, handele es sich hierbei um neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

7

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. April 2013 verwarf das Amtsgericht Münster den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Die vorgetragenen Umstände - deren Richtigkeit unterstellt - seien als eine unvollständige Prüfung der Rechtslage durch das Amtsgericht Halle zu werten. Dieses habe den Sachverhalt dahingehend rechtlich gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zum Führen des Radladers nur berechtigt gewesen wäre, wenn er über die Fahrerlaubnis Klasse C verfügt hätte. Das Amtsgericht habe dabei verkannt, dass der Straftatbestand nur verwirklicht sei, wenn der Radlader schneller als 25 km/h fahre. Insoweit seien die Feststellungen des Amtsgerichts unvollständig und würden den Schuldspruch nicht tragen. Solches wäre mit einem fristgerechten Einspruch anzugreifen gewesen. Eine Wiederaufnahme sei nicht möglich; andernfalls stünde das Wiederaufnahmeverfahren einer nicht fristgebundenen Revision gleich.

8

4. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit sofortiger Beschwerde vom 11. Juni 2013. Die Frage der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit finde an keiner Stelle der Strafakte Erwähnung. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass das Strafbefehlsverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft würden wie im Rahmen einer Hauptverhandlung, so dass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnisquellen beruhe und es rechtsstaatlich geboten sei, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten. Einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache könne nur dann die "Neuheit" im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO abgesprochen werden, wenn sie im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden habe, weil ansonsten der verurteilte Betroffene im Wiederaufnahmeverfahren rechtsschutzlos gestellt wäre. Daher müsse für das Wiederaufnahmeverfahren davon ausgegangen werden, dass die Frage der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht Gegenstand der Urteilsfindung geworden sei.

9

5. Die sofortige Beschwerde wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2014 als unbegründet verworfen. Die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO sei beschränkt auf Tatsachen oder Beweismittel, welche die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegende Tatsachenbasis in Frage stellten. Damit seien lediglich solche Tatsachen gemeint, die Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände betreffen, die im rechtskräftigen Urteil beziehungsweise Strafbefehl explizit festgestellt worden seien oder diesem zumindest zugrunde lägen. Keine neue Tatsache sei demgegenüber die unrichtige Anwendung des Rechts und sei sie noch so offensichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsache der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h betreffe keinen durch das Amtsgericht explizit festgestellten Umstand. Wie der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, finde sich dazu in der Strafakte nichts. Die Tatsache betreffe auch sonst keinen dem Strafbefehl zugrunde liegenden Umstand; aus der Strafakte ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höchstgeschwindigkeit für das Amtsgericht bei seiner Entscheidung relevant gewesen sei. Das Fehlen von Feststellungen weise vielmehr darauf hin, dass diese Frage nicht Gegenstand der amtsrichterlichen Prüfung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund betreffe die neu vorgetragene Tatsache einen vom Amtsgericht - in Verkennung der Rechtslage - nicht berücksichtigten Umstand; die unrichtige Anwendung des Rechts genüge indes nicht für eine Verfahrenswiederaufnahme. Infolgedessen komme es auf die angebotenen Beweismittel nicht an.

II.

10

1. Mit der binnen Monatsfrist ab Zugang der Beschwerdeentscheidung eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt.

11

Zur Begründung wird - nach Darstellung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe - ausgeführt, dass die Tatsache der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Radladers von 25 km/h entgegen der Auffassung der Fachgerichte eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO darstelle, weil sich in der Strafakte keine Anhaltspunkte für ihre Berücksichtigung im Ausgangsverfahren fänden. Vorgenannter Umstand hätte zu einem Freispruch des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Ablehnung des Strafbefehlsantrages führen müssen, weil der Beschwerdeführer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B gewesen sei. Die von den Wiederaufnahmegerichten angenommene unvollständige Sachverhalts-/Tatsachenfeststellung könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Andernfalls wäre in den Fällen, in denen weder aus der Strafakte noch aus dem Strafbefehl hervorgeht, dass ein bestimmter Umstand der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, ein Wiederaufnahmeverfahren aussichtslos, was mit dem Ziel der Erlangung eines gerechten Richterspruchs und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sei. Es sei "mithin verfassungsrechtlich geboten, dass die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Tatsachen Eingang in die Strafakte/Erwähnung in der Strafakte finden müssen". Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, dass es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein summarisches Verfahren handele, was eine möglicherweise weniger sorgfältige Prüfung und weniger zuverlässige Erkenntnisse mit sich bringe. Entgegen der Auffassung der Wiederaufnahmegerichte sei "nicht von einer unrichtigen Anwendung des Rechts auszugehen".

12

2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme abgegeben und erachtet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und aussichtsreich. Die Fachgerichte hätten den Prüfungsgegenstand des Wiederaufnahmeantrages verkürzt. Mit der Annahme eines rechtlichen Wertungsfehlers sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft worden. Vielmehr hätten die Fachgerichte offensichtliche Fehler der Tatsachenfeststellung beachten müssen und vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer benannten neuen Beweismittel eine Sachprüfung nicht durch den Verweis auf eine vorangegangene fehlerhafte Rechtsanwendung verweigern dürfen. Auf der daraus folgenden Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren beruhe das Ergebnis der von den Fachgerichten getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung.

13

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Münster wendet. Das Beschwerdegericht hatte hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (§ 309 Abs. 2 StPO; dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 309 Rn. 3 f.). Damit ist die vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2).

C.

15

Soweit die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

16

1. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen, die sich beide verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, die bei der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) voraussetzt, dass diese geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder - in Anwendung eines milderen Strafgesetzes - eine geringere Bestrafung zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 f.). Weicht das Wiederaufnahmegericht von den Grundsätzen des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es dessen Ziel, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).

17

2. Bei Strafbefehlen, die einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (§ 410 Abs. 3 StPO) und auf die die für die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften (§§ 359 bis 373 StPO) entsprechend anzuwenden sind (§ 373a Abs. 2 StPO), ist hinsichtlich der Beweiswürdigung und für die Beurteilung, ob neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, auf die Aktenlage abzustellen. Die Bestimmung des § 373a Abs. 2 StPO, wonach die Vorschriften der §§ 359 bis 373 StPO entsprechend anzuwenden sind, lässt bei der Eignungsprüfung Raum, der Eigenart des Strafbefehlsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet, so dass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 <384 f.>). Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).

18

3. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002 (2 BvR 18/02, 2 BvR 76/02, StV 2003, S. 225 f.; auch Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 -, NJW 2007, S. 207 <208>) bereits festgestellt, dass als Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände zu verstehen sind, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören. Ob eine derartige Tatsache im wiederaufnahmerechtlichen Sinne neu ist, beurteilt sich allein danach, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat. Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können.

19

4. Ferner gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>) sowie eine zureichende gerichtliche Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 103, 142 <161 ff.>).

II.

20

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

21

1. Dabei ist zunächst im Ausgangspunkt - auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung - die hier nicht beanstandete und vom Bundesverfassungsgericht überdies hinzunehmende einfachrechtliche Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; st. Rspr.) zugrunde zu legen, dass die vom Beschwerdeführer innegehabte Fahrerlaubnisklasse B durch den Einschluss der Klasse L zum Führen des Radladers - dessen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterstellt - berechtigt hat und trotz dessen Gewichts keine Fahrerlaubnis der Klasse C notwendig war.

22

2. Demnach stellt sich vorliegend die Frage, ob das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren die Fahrerlaubnisklasse L übersehen hat oder ob es stillschweigend davon ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer geführte Radlader nicht unter diese Fahrerlaubnisklasse fällt, weil aus der Akte nicht hervorgeht, dass er bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten konnte. Im ersten Fall läge ein Rechtsfehler vor, der die Wiederaufnahme nicht rechtfertigt, im zweiten Fall dagegen die Nichtberücksichtigung einer entscheidungserheblichen Tatsache, auf die eine Wiederaufnahme gestützt werden könnte. Hier ist das Landgericht allein aufgrund der Aktenlage zu der Überzeugung gelangt, dass das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren die Fahrerlaubnisklasse L übersehen hat und daher auch bei Kenntnis der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies folgert das Landgericht maßgeblich daraus, dass im gesamten Verfahren keinerlei Feststellungen zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit getroffen wurden. Dieser Umstand allein schließt indes die Möglichkeit nicht aus, dass das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren gerade aufgrund dieser fehlenden Angaben davon ausgegangen sein könnte, die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisklasse L hätten nicht vorgelegen. Insoweit wäre eine weitere Aufklärung durch freibeweisliche Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des den Strafbefehl erlassenden Richters am Amtsgericht möglich und zur umfassenden Prüfung auch angezeigt gewesen (vgl. dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 368 Rn. 5; ferner den dem Beschluss der Kammer vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06, 2 BvR 429/06, 2 BvR 430/06 - zugrunde liegenden Verfahrensgang, juris, Rn. 7 ff. - in NJW 2007, S. 207 insoweit nicht abgedruckt). Die vorschnelle Festlegung auf einen Rechtsanwendungsfehler durch das Landgericht hat demgegenüber den Anspruch des Beschwerdeführers auf erschöpfende Behandlung seines Antrages in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt.

III.

23

Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

IV.

24

1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache weitgehend Erfolg hat und deren nicht zur Entscheidung angenommener Teil insoweit von untergeordneter Bedeutung ist, ist die vollständige Auslagenerstattung angemessen (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

25

2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.

26

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

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Strafprozeßordnung - StPO | § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit


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(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.