Strafprozeßordnung - StPO | § 373a Verfahren bei Strafbefehl

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Urteil, 31. Okt. 2023 - 2 BvR 900/22

bei uns veröffentlicht am 02.11.2023

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 22 ZB 16.366

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2014 - 11 Qs-61 Js 628/13-37/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindu

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2008 - 3 Qs 70/08

bei uns veröffentlicht am 25.08.2008

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des B. M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2008 - 3 Ds 460 Js 13876/08 - wird als unbegründet ver