Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. Juni 2014 - 2 BvR 517/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140603.2bvr051713
bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Tenor

Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 - 4 VAs 48/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Begründung eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG.

I.

2

Der Beschwerdeführer wurde im September 2005 wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

3

1. Mit angegriffenem Bescheid vom 26. Juli 2012 lehnte das Bundesamt für Justiz die vorzeitige Tilgung der Eintragung dieser Strafe nach § 49 Abs. 1 BZRG ab. Eine solche vorzeitige Tilgung komme nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Fortbestand der Eintragung für den Betroffenen zu einer unbilligen Härte führte, die mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Eine solche außergewöhnliche Härtesitua-tion sei dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

4

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesministerium der Justiz mit angegriffenem Bescheid vom 29. August 2012 zurück. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Tilgungsanordnung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG lägen nicht vor, da das öffentliche Interesse einer solchen Vergünstigung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer werde wegen der bestehenden Eintragungen nicht an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gehindert. Die angegriffene Entscheidung sei ohnehin nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Rechtsanwaltskammern und sonstige uneingeschränkt auskunftsberechtigte Arbeitgeber müssten sich im Rahmen ihrer Entscheidungen an rechtsstaatliche Grundsätze halten, was auch gerichtlich überprüfbar sei. Die Straffreiheit während eines längeren Zeitraums lasse für sich genommen das öffentliche Interesse am Fortbestand der Eintragung nicht entfallen. Selbst wenn man das Vorliegen einer unbilligen Härte bejahte, wäre von dem dann eröffneten Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, weil die vorzeitige Löschung bei Anfragen von uneingeschränkt auskunftsberechtigten Stellen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Beschwerdeführers führen würde. Die Verurteilung des Beschwerdeführers habe erhebliches Gewicht. Da die Öffentlichkeit unter anderem bei der Rechtsanwaltszulassung oder der Einstellung in den öffentlichen Dienst besonders schutzwürdig sei, dürfe den zuständigen Stellen die Information zur Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht vorenthalten werden.

5

2. Gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 1 BZRG seien erfüllt; aufgrund seiner vollständigen Resozialisierung, der fehlenden Wiederholungsgefahr, des fehlenden Schutzbedürfnisses für die Öffentlichkeit und seiner Tätigkeiten im höheren Justizdienst während des juristischen Vorbereitungsdiensts sei das öffentliche Interesse am Fortbestehen der Eintragung entfallen und das Ermessen der Verwaltung bei der Entscheidung über eine Tilgung auf Null reduziert. Das Bundesministerium der Justiz habe den Sinn von § 49 BZRG, die Tilgung der Strafe bei erfolgreicher Resozialisierung und fehlender Gefahr des Straftäters für die Öffentlichkeit, verkannt und dementsprechend die Ermessenentscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt. Es habe seine vollständige Resozialisierung und fehlende Gefährlichkeit nicht mit einem ihrer Bedeutung entsprechenden Gewicht berücksichtigt. Die Resozialisierung sei dabei umso gewichtiger und das Schutzinteresse für die Öffentlichkeit umso geringer, je näher das Ende der gesetzlich vorgesehenen Tilgungsfrist liege. Das Bundesministerium der Justiz habe die betroffenen privaten und öffentlichen Belange fehlerhaft gewichtet. Lege man die Begründung des Ministeriums zugrunde, so sei eine vorzeitige Tilgung nie möglich. Das Bundesministerium der Justiz habe zudem die lange Dauer seines strafrechtlichen Verfahrens nicht berücksichtigt. Dass potentielle Arbeitgeber und die Öffentlichkeit geschützt werden müssten, stehe im Widerspruch zu der Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung auch im konkreten Fall. Sein langjähriges Wohlverhalten und sein vorbildliches Verhalten während des Referendariats hätten viel stärker berücksichtigt werden müssen. Das Strafmaß dagegen habe nicht das ihm vom Ministerium beigemessene Gewicht, da der Beschwerdeführer sonst den Vorbereitungsdienst nicht hätte absolvieren dürfen. Damit sei verkannt worden, dass auch eine positive Beurteilung der Persönlichkeit aus dem Register erkennbar sein und sich dies in der Tilgung einer Eintragung widerspiegeln müsse. Das Ministerium habe das Gewicht seines verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsanspruchs gerade im Zusammenhang mit Art. 12 GG verkannt.

6

3. Das Kammergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2012 als unzulässig verworfen, weil er den Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht genüge.

7

Nach § 24 Abs. 1 EGGVG seien eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung und der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bescheid ergebe, erforderlich. Vorliegend sei nicht einmal erkennbar, um welche konkrete Eintragung es gehe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er den richtigen Anfechtungsgegenstand gewählt habe. Weder der Ablauf des dem Antrag vorausgegangenen behördlichen Verfahrens noch der Inhalt der im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und ergangenen Entscheidungen sei dargelegt worden. Auf dieser Grundlage sei es dem Senat versagt, die Rechtmäßigkeit des Justizverwaltungshandelns zu beurteilen, zumal § 49 Abs. 1 BZRG der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen bei der Entscheidung über die vorzeitige Tilgung von Eintragungen einräume. Der Beschwerdeführer hätte sich mit den Begründungen der Ablehnungsentscheidungen inhaltlich auseinandersetzen und substantiiert - unter Angabe entsprechender Tatsachen, die eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglichten - darlegen müssen, warum diese Entscheidungen ihn in seinen Rechten verletzten. Eine solche schlüssige Darstellung, die zumindest in den wesentlichen Inhalten auch die angefochtenen Entscheidungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lasse, auf die sich der Beschwerdeführer stütze, liege nicht vor. Der pauschale Verweis auf die beigefügten Schriftsätze aus dem vorangegangenen Verfahren sowie die angegriffenen Entscheidungen genüge ohne Darlegung, welche Teile der Anlagen in welcher Weise als in die Begründung eingefügt behandelt werden sollten, insoweit nicht. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sei es nicht Aufgabe des Gerichts, sich unter Beschaffung und Auswertung der Akten oder sonstiger Unterlagen Kenntnis von gestellten Anträgen, den im Vorverfahren vorgebrachten Sachverhalten sowie vom Inhalt der beanstandeten Entscheidung(en) zu verschaffen, sich auf diese Weise selbst die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren zu erschließen und die Grundlage für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen.

II.

8

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidung des Kammergerichts unter anderem in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt, weil das Kammergericht die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG überspannt habe.

9

Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Land Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts verkennt Bedeutung und Tragweite der Garantie effektiven Rechtsschutzes und verletzt den Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

11

1. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Der Zugang zu den Gerichten und den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen darf deshalb nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies muss der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>). Das gilt auch für die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <187>).

12

Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht wiederholt für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>), auf das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht übertragbar. Während der Verletzte einer Straftat grundsätzlich kein subjektives Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den der Tat Verdächtigen hat (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>), geht es im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG um die (behauptete) Verletzung subjektiver Rechte durch eine staatliche Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung (vgl. § 24 Abs. 1 EGGVG). Zweck des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG ist die Abwehr rechtswidriger Eingriffe der öffentlichen Gewalt in jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interessen der Antragsteller. Das Verfahren entspricht insoweit den in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagearten. Wie diese zielt es auf die Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen der Betroffenen. Auslegung und Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <187>) und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen.

13

2. Hieran gemessen beschränkt der Beschluss des Kammergerichts das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in verfassungswidriger Weise.

14

a) Zwar schränkt die vom Kammergericht geforderte, eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Darlegung einer Rechtsverletzung allein den Zugang zu Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ein. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fordert nicht zwingend eine Auslegung des § 24 Abs. 1 EGGVG im Sinne der etwa im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO angewandten "Möglichkeitstheorie", wonach - sei es auch nur in Form der Vorlage des angegriffenen Bescheids - lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, aus dem sich eine mögliche Rechtsverletzung ergeben kann (so auch Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 24 EGGVG Rn. 1; unklar Pabst, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2014, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N.).

15

b) Die vom Kammergericht aus § 24 Abs. 1 EGGVG abgeleiteten Substantiierungsanforderungen gehen jedoch erheblich darüber hinaus und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sein konkretes Begehren und die Wahl des korrekten Anfechtungsgegenstands nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, beruht auf einer formalen Sichtweise, nach der der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt nur durch Ausführungen im Antrag selbst, nicht aber durch die Beifügung und Inbezugnahme entsprechender Schriftstücke dargelegt werden kann. Sie stellt an die Begründung eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) und verkennt damit den anderen verfassungsrechtlichen Hintergrund des hier zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Diese formale Sichtweise verweigert dem Beschwerdeführer jegliche inhaltliche Aus-einandersetzung mit seinem Antrag, ohne auch nur zu prüfen, ob der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt den vorgelegten und damit ebenso wie die Antragsschrift zum Gegenstand des Antrags gemachten Unterlagen entnommen werden kann.

16

Die Verweigerung einer jeglichen inhaltlichen Prüfung wiegt schwer, weil der Beschwerdeführer seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung neben seinen eigenen Schriftsätzen auch die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren angegriffenen Entscheidungen beigefügt hatte. Aus diesen hätte sich die streitgegenständliche Eintragung ebenso ersehen lassen wie die Anfechtungsgegenstände, die Bescheide des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der Justiz.

17

c) Auch hinsichtlich des gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG notwendigen Vortrags zum Vorliegen eines Ermessensfehlers im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG hat das Kammergericht die Darlegungsanforderungen überspannt und dadurch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die behaupteten Ermessensfehler - Nichtbeachtung der Ermessensreduzierung auf Null, hilfsweise Ermessensfehlgebrauch, Ermessensdisproportionalität beziehungsweise -defizite als Fälle eines nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Gebrauchs des Ermessens - im Einzelnen dargelegt und sich mit den angegriffenen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der Justiz inhaltlich auseinandergesetzt. Er hat sich auch nicht lediglich auf eine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Gewichtung derselben Ermessenserwägungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 <188>). Vor diesem Hintergrund konnte ein Mangel in der Begründung des Antrags nicht in Umfang und Tiefe des Vortrags zu den behaupteten Ermessensfehlern gesehen werden, ohne gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu verstoßen. Ob den angegriffenen Entscheidungen tatsächlich ein Ermessensfehler zugrunde liegt, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

18

3. Der Beschluss des Kammergerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen.

19

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

20

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

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(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

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(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

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(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde so

Referenzen

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.