Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Juni 2018 - 2 BvR 350/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180606.2bvr035018
bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018 - 1 L 3/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit welcher der Beschwerdeführer einen höheren Familienzuschlag durchsetzen möchte.

2

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er ist der Auffassung, ihm stehe ab dem Jahr 2014 ein höherer Familienzuschlag für sein drittes Kind zu. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) sei bei der Berechnung des Familienzuschlags vom sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auszugehen und deshalb der sozialhilferechtliche Regelsatz um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen. Dieser Zuschlag sei bei der derzeitigen Ausgestaltung der Sozialhilfe (wieder) geboten, um nicht zuletzt die seit 2011 für Kinder und Jugendliche über den Regelsatz hinaus gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen (§§ 34 ff. SGB XII) zu erfassen. Dies habe der Besoldungsgesetzgeber verkannt.

3

2. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht. Zuletzt beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung eines amtsangemessenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 zu verurteilen. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass der Familienzuschlag ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

4

Mit Teilurteil vom 8. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab. Die insgesamt zulässige Klage sei nur hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif, insofern aber unbegründet. Dem Zahlungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Auch auf Grund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, 331 f.>) könne dem Beschwerdeführer kein höherer Familienzuschlag zugesprochen werden. Das Gericht sei zwar gehalten, nach Maßgabe der nach wie vor anwendbaren Vollstreckungsanordnung Berechnungen vorzunehmen, nicht aber zu einer Modifikation der Vorgaben befugt. Im Jahr 2005 seien die sozialhilferechtlichen Zusatzleistungen nahezu vollständig in die Regelsätze eingeflossen, weshalb der 20 %-Zuschlag entfallen sei. Bildungs- und Teilhabeleistungen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie der Gesetzgeber beziffert habe. Ausgehend davon ergebe sich nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung kein Fehlbetrag.

5

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation festzustellen, sei hingegen nicht entscheidungsreif. Insofern sei ohne Bindungen an die Vollstreckungsanordnung zu ermitteln, ob die Fortentwicklung des Sozialrechts dazu geführt habe, dass der Familienzuschlag das verfassungsrechtlich gebotene Maß verfehle. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es anhängig geblieben ist, mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln (2 BvL 6/17 u. a.) ausgesetzt.

6

3. a) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es die Einführung zusätzlicher Sozialhilfeleistungen anerkenne und dennoch den in der Vollstreckungsanordnung für diese Fälle vorgesehenen Zuschlag nicht anwende. Das Verwaltungsgericht erkläre zwar, zu Modifikationen der Vollstreckungsanordnung nicht befugt zu sein, nehme eine solche aber gerade vor, wenn es an Stelle des 20 %-Zuschlags diejenigen Bildungs- und Teilhabeleistungen in die Berechnung einführe, die der Gesetzgeber selbst beziffert habe. Mit dem Zuschlag sollten indes alle Leistungen berücksichtigt werden, die auf Antrag gewährt würden. Der durchschnittliche monatliche Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen rechtfertige nach den verfügbaren statistischen Daten eine Wiederaufnahme in die Berechnungen. Danach ergebe sich ein Fehlbetrag von monatlich rund 37 Euro. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 -, juris) habe dargelegt, warum diese einmaligen Bedarfe über den 20 %-Zuschlag abzugelten seien. Die frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 -, juris) sei überholt.

7

Die Berufung sei ferner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Vollstreckungsanordnung noch anwendbar sei und, wenn ja, ob die Bildungs- und Teilhabeleistungen durch den 20 %-Zuschlag oder lediglich in Höhe der gesetzlich bezifferten Beträge zu berücksichtigen seien, werde unterschiedlich beantwortet. So gehe das Verwaltungsgericht Köln von der Erledigung der Vollstreckungsanordnung aus, während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sie mitsamt des 20 %-Zuschlags für anwendbar halte.

8

b) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit seien nicht dargelegt worden. Insbesondere mache der Beschwerdeführer nicht plausibel, wie er auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung einen höheren Familienzuschlag beanspruchen könne. Soweit er sich dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht nur bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt habe, setze er sich mit dessen Erwägungen nicht auseinander. Er erläutere nicht, wie sich diese Leistungen innerhalb der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einbeziehen ließen. Für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags habe er auch keine inhaltlichen Argumente vorgebracht; allein der Umstand, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 weitere Bedarfe normiert habe, erlaube nicht die Folgerung, die Konsumtion des Zuschlags durch die Regelsätze sei wieder entfallen.

9

Der Beschwerdeführer habe auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt; insbesondere sei nicht dargetan, warum die Frage der Hinzurechnung des 20 %-Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfe. Der Senat habe bereits im Jahr 2007 entschieden, dass dieser Zuschlag nach der Rechtsänderung 2005 wegen der erhöhten Regelsätze entfallen sei. Dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden sei, zeige der Zulassungsantrag nicht auf. Die allgemeine Berufung auf die Änderung des Sozialrechts im Jahr 2011, die Bezugnahme auf die - eine Hinzunahme des Zuschlags ablehnenden - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Wiedergabe von Passagen aus einem das Jahr 2009 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügten nicht.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Werde ein Instanzenzug eröffnet, dürften die Gerichte das Prozessrecht nicht durch übermäßig strenge Handhabung leerlaufen lassen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht jedoch getan. Er habe schlüssig dargelegt, dass ihm auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung ein höherer Familienzuschlag zustünde, wenn die den Regelsatz ergänzenden sozialhilferechtlichen Leistungen wieder über den ursprünglich hierfür vorgesehenen 20 %-Zuschlag berücksichtigt würden. Auch habe er aufgezeigt, dass die Frage der Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags unterschiedlich beantwortet werde und höchstrichterlich nicht geklärt sei.

11

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Äußerung.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) auf die beim Verwaltungsgericht weiterhin anhängige Feststellungsklage verweisen lassen. Die gerügte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss, mit dem das den Hauptantrag abweisende Teilurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wurde, könnte im Verfahren über den anhängig gebliebenen Hilfsantrag nicht geheilt werden (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.> mit Blick auf das Verhältnis des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

15

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <136 f.> m.w.N.).

16

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor diesem Hintergrund geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst dann gegeben sind, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>).

17

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11), und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 24). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht weitgehend demjenigen in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11). Ist eine Frage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die zu einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 18, 105 <114>).

18

b) Der angegriffene Beschluss wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt und das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe verneint.

19

aa) Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als nicht dargelegt erachtet, halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Darlegungsanforderungen, wenn es bemängelt, der Beschwerdeführer habe sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, wie die Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden könnten. Gleiches gilt für die Bewertung, der Beschwerdeführer habe für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags keine inhaltlichen Argumente vorgebracht.

21

Mit der Nichtanwendung des 20 %-Zuschlags hat der Beschwerdeführer einen tragenden Rechtssatz des Teilurteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, ohne dass der angegriffene Beschluss erkennen ließe, dass sich das Teilurteil gleichwohl im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung den 20 %-Zuschlag in die Berechnung eingeführt habe, um den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf näherungsweise zu bestimmen, der sich seinerzeit aus den Regelsätzen und einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt zusammengesetzt habe. Er hat nachgezeichnet, dass das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 selbst insofern eine Modifikation dieser Vollstreckungsanordnung als zulässig und den 20 %-Zuschlag unter Verweis auf die im Jahr 2005 erfolgte Integration aller sozialhilferechtlichen Leistungen in die Regelsätze für obsolet erachtet habe. Schließlich hat er ausgeführt, dass der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf von Kindern in der Folge wieder durch das Zusammenspiel von Regelsätzen und auf Antrag gewährten einmaligen Leistungen gedeckt werde. Diese Ausführungen und die Schlussfolgerung, der in der Vollstreckungsanordnung zur Erfassung einmaliger Sozialhilfeleistungen dienende 20 %-Zuschlag sei (wieder) anzuwenden, gerade um den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung gerecht zu werden, sind schlüssig. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags gleichsinnig begründet und der Beschwerdeführer hierauf im Zulassungsantrag ausdrücklich Bezug genommen hat.

22

bb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht annimmt, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Handhabung der §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO.

23

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und ausführlich erörterte Rechtsfrage, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden Bildungs- und Teilhabeleistungen bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden müsse, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, weil sie die Besoldung aller kinderreichen Beamten betrifft. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag die zentralen Passagen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) wiedergegeben, in denen ausgeführt wird, dass bereits im Jahr 2009 einmalige Leistungen gewährt worden seien, die den 20 %-Zuschlag rechtfertigen würden. Selbst wenn fachgerichtlich nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts im Jahr 2005 geklärt gewesen sein sollte, dass diese den 20 %-Zuschlag hat obsolet werden lassen, ist diese Frage nach der Einführung zusätzlicher Leistungen in der Folgezeit wieder klärungsbedürftig geworden. Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf sein Urteil aus dem Jahr 2007 greift daher zu kurz. Es verkennt zudem, dass bereits das Verwaltungsgericht von diesem Urteil abgewichen ist, indem es in seinem Teilurteil bei Anwendung der Vollstreckungsanordnung gesetzlich bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt hat.

24

c) Ist der Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen stattzugeben, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.

25

3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018, der auf der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

26

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 L 3/18

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 bleibt ohne Erfolg. 2 a) Die
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 3 ZB 16.2597

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 33.309,17 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Sept. 2018 - 4 L 147/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Gründe 1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2

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Gründe

1

1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 bleibt ohne Erfolg.

2

a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Der Kläger kann ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (juris) nach § 35 BVerfGG getroffenen Vollstreckungsanordnung stützen. Mit der von ihm in erster Linie erhobenen Leistungsklage begehrt er die unmittelbare Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zusätzlicher, gesetzlich nicht vorgesehener familienbezogener Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind. Da Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 LBesG LSA), kommt als Grundlage dieses Anspruchs allein die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, deren Heranziehung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Beurteilung befürwortet hat. Hält der Kläger die Vollstreckungsanordnung selbst für erledigt, weil er meint, die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts könne infolge der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll angewendet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. November 2007 - 2 B 66.07 -, juris Rn. 8), ist weder ersichtlich noch dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen, woraus sich die gerichtliche Befugnis ergeben soll, seinem im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Zahlungsverlangen zu entsprechen und ihm eine höhere als die gesetzliche Alimentation zuzuerkennen.

5

Der Kläger zeigt weiter nicht auf, wie sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht einerseits die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für nach wie vor anwendbar erachten und andererseits von der Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der familienbezogenen Bestandteile seiner Besoldung hinsichtlich seines dritten Kindes ausgehen dürfen, der es im weiteren Verfahren über den hilfsweise verfolgten Feststellungsantrag nachgehen wolle, der unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Familienzuschlags bereits „im Hauptsacheantrag“ prüfen müssen, kann nicht die Verpflichtung (oder Berechtigung) zum Erlass des beantragten Leistungsurteils begründet werden. Soweit der Kläger mit seiner Kritik an der Behandlung seines Haupt- und Hilfsbegehrens durch das Verwaltungsgericht in Wahrheit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, wird dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (gleichfalls) nicht gerecht, da es diesbezüglich an jeglicher Substantiierung fehlt.

6

Der Kläger macht auch nicht plausibel, dass er nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 die Zahlung weiterer Familienzuschläge beanspruchen kann. Soweit er vorträgt, es sei nicht sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht von den nunmehr in § 34 SGB XII erfassten Bedarfen für Bildung und Teilhabe lediglich die vom Gesetzgeber betragsmäßig bezifferten Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) sowie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII) in die Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs des dritten Kindes eingestellt habe, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, aufgrund derer sich das Verwaltungsgericht - um den Rahmen einer bloßen (zulässigen) Fortentwicklung der Vollstreckungsanordnung nicht zu überschreiten - an der Berücksichtigung weiterer Aufwendungen gehindert gesehen hat. Dass die Einbeziehung derartiger Leistungen - wie vom Kläger gefordert - sich entgegen dem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt noch innerhalb der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bewegen würde, wird nicht schlüssig erläutert.

7

Ebenso wenig wird in der Zulassungsschrift substantiiert dargetan, inwiefern sich die „Wiederanwendung“ eines durchschnittlichen Zuschlags von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sachlich rechtfertigen könnte. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 - (juris Rn. 42) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die früheren „einmaligen Leistungen“ (nach dem Bundessozialhilfegesetz) nahezu vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden seien, so dass der vom Bundesverfassungsgericht hinzugerechnete Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen bereits durch die höheren Regelsätze in Ansatz gebracht werde (s. auch VGH BW, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 101; SaarlOVG, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris Rn. 135). Dieser Annahme setzt der Kläger keine inhaltlichen Argumente entgegen. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe normiert hat, erlaubt nicht die Folgerung, dass die Konsumtion des vom Bundesverfassungsgericht mit dem Zuschlag von 20 v.H. einberechneten Bedarfs durch den neu festgesetzten Regelsatz nachträglich wieder entfallen wäre. Auf die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung von Systemänderungen, die zur Deckung anderer Bedarfslagen führten, in der Vollstreckungsanordnung nicht angelegt sei, geht die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht ein. Sie wiederholt der Sache nach vielmehr lediglich die schon erstinstanzliche vertretene Ansicht des Klägers, die Ermittlung des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mache die Anerkennung von Kostenpositionen für eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, außerschulische Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zwingend erforderlich, ohne aber - wie schon angemerkt - zu verdeutlichen, dass damit, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, eine unstatthafte Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht verbunden wäre. Dass dieser Gesichtspunkt dezidierter Erörterung bedarf, liegt im Übrigen umso eher auf der Hand, als der Kläger nach seinen eigenen Berechnungen zu dem Ergebnis kommt, dass die umstrittenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (insgesamt 160,45 €) sich auf mehr als das Dreifache des 20 v.H.-Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen (2014: 51,62 €; 2015: 52,76 €; 2016: 53,40 €) belaufen.

8

b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m.w.N.).

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Der Kläger möchte in einem Berufungsverfahren geklärt wissen, „ob nach der Änderung des SGB XII zum 1. Januar 2011 der 20 %-ige Zuschlag auf den Regelsatz nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) wieder anzuwenden ist“ bzw. „ob die Vollstreckungsanordnung noch anwendbar ist, wenn sie noch anwendbar ist, ob der 20 %-ige Zuschlag zu gewähren ist oder ob lediglich die im Gesetz bezifferten Leistungen in Höhe von knapp EUR 19,00 in die Berechnung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfes (für Beamte) zu berücksichtigen sind“. Auch wenn der Kläger hiermit Rechtsfragen formuliert hat, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, wird die Zulassungsschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

11

Die Frage nach der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung ist schon nicht entscheidungserheblich. Wäre sie anders zu beantworten, als das Verwaltungsgericht sie beantwortet hat, wäre die streitgegenständliche Zahlungsklage schon aus diesem Grund unbegründet. Warum die Frage der Hinzurechnung des Zuschlags von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf, wird ebenfalls nicht dargelegt. Dass die Berücksichtigung dieses Zuschlags mit den zum
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch die Berechnung des gewichteten (erhöhten) Regelsatzes erfolgt, hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O.). Dass die Frage erneut klärungsbedürftig wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die allgemeine Berufung auf die „Änderung des SGB XII zum 1. Januar 2011“, die Bezugnahme auf den die Hinzurechnung des Zuschlags (für das Jahr 2013) gleichfalls ablehnenden Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 - (juris, insbesondere Rn. 56, 149) sowie die Zitierung von Passagen aus dem das Jahr 2009 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 - (juris) genügen nicht, um den behaupteten Klärungsbedarf unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen darzulegen.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Klägers richtet sich der Streitwert gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 6). Da der Kläger seinen Klageantrag betragsmäßig nicht konkretisiert hat, legt der Senat angesichts des Vorbringens in der Zulassungsbegründung der Streitwertbemessung einen Monatsbetrag von 37 € zugrunde.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.