Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 3 ZB 16.2597

bei uns veröffentlicht am20.03.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 33.309,17 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger, ein Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12), der als Personalrat vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2016 vom Dienst freigestellt war, beansprucht im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie wenn seine Beförderung nach A 13 zum 1. Januar 2013 bzw. zum 1. Oktober 2013 erfolgt wäre. Der Dienstherr habe seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Das für ihn damals praktizierte Verfahren zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung anhand der Ermittlung eines Vergleichsbeamten sei fehlerhaft gewesen. Im Jahr 2015 sei für den Kläger mittels eines neuen Verfahrens zur Beurteilungsfortschreibung (Art. 17a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LlbG) ein Beurteilungswert von 10,32 Punkten zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012 ermittelt worden. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Beförderungen von zwei mit 9 bzw. 10 Punkten beurteilten Beamten zum 1. Januar 2013 und 1. Oktober 2013 nach A 13 bereits von diesem Beurteilungssurrogat gewusst, hätte er seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend gemacht.

Die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass es der Kläger unterlassen hat, zumutbaren Primärrechtsschutz zur Abwendung des Schadens in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 12 m.w.N.).

In Anwendung des auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB (BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620) hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes).

Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2018 (2 C 19.17 - NVwZ 2018, 1637 - juris) entschieden, dass der an seinem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte, der - jedenfalls in den Grundzügen - über ein vom Dienstherrn praktiziertes Beförderungsverfahren informiert ist, die Obliegenheit hat, sich gegebenenfalls über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen, einen Antrag auf Beförderung zu stellen und gegen die drohende Ernennung anderer mit den Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen; unterlässt er dies, kann dies einem Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung nach § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden (BVerwG, U.v. 15.6.2018, a.a.O. juris Rn. 28). Daher steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegen, dass der Kläger es unterlassen hat, trotz Information über das Verfahren der Laufbahnnachzeichnung mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2012 und Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens nachzufragen, um weitere Informationen zu erlangen sowie die jeweilige Auswahlentscheidung zu rügen und einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Entsprechend ist es ihm auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er die Informationen, die ihm eine Überprüfung erlaubt hätten, erst 2015 erhalten habe.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswahlentscheidungen zugunsten der beiden Beamten, von deren Beförderung er als Personalrat erfahren hat. Fehl geht sein Einwand, er habe deshalb keinen Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen können, weil der Beklagte die Dienstposten der beiden beförderten Beamten nicht ausgeschrieben, der Kläger sich mithin nicht habe darauf bewerben können und keine Negativmitteilung erhalten habe. Dieser Umstand führt nicht zu einer fehlenden Vorwerfbarkeit einer unterbliebenen Rechtsmitteleinlegung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen einer unterlassenen Konkurrentenmitteilung (BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257 - juris Rn. 15 a.E.). Denn dem Kläger war gleichwohl zumutbarer Rechtsschutz möglich, da er als Personalrat durch seinen Dienstherrn über die anstehenden Beförderungen der beiden Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums München nach A 13 mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden war. Derart angestoßen, kann von dem Kläger als potentiellen Bewerber grundsätzlich erwartet werden, dass er sich sodann selbst aktiv bewirbt. Ab Kenntniserhalt hätte ihm weiter oblegen, den Dienstherrn für den Fall von als unzureichend angesehenen sonstigen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2018 - 2 C 19.17 - NVwZ 2018, 1637). Indem der Kläger dies unterließ, begab er sich nach § 839 Abs. 3 BGB seines Schadensersatzanspruchs.

Selbst wenn zwischen der Bekanntgabe der bevorstehenden Ernennung eines der beförderten Beamten (Scheiben vom 17. Dezember 2012) und dessen tatsächlicher Ernennung (zum 1. Januar 2013) ein Zeitraum von 14 Tagen zur Einreichung eines gerichtlichen Eilantrags nicht gewahrt gewesen sein sollte, würde dies abgesehen davon, dass sich die Länge einer angemessenen Wartefrist nach den Umständen des Einzelfalls bemisst (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 8.12.2011 - 2 B 106.11 - juris Rn. 6 ff.; BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178), schon deshalb nicht zu einer Ersatzpflicht führen, weil auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes die Unterlassung des Gebrauchs eines Rechtsmittels nicht schuldlos erfolgte. Ob es der Beamte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (BVerwG, U.v. 1.4.2004, a.a.O., Rn. 13; BGH, U.v. 15.11.1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 - juris Rn. 22). Hier sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - an den Kläger als erfahrenem und mit dem Beamtenrecht in besonderer Weise vertrautem Personalrat, besondere Anforderungen zu stellen. Von ihm kann ein erhöhtes Maß an Umsicht und Sorgfalt erwartet werden. In seiner Funktion war er mit speziellen beamtenrechtlichen Fragestellungen befasst. Zugleich konnte er als Personalrat einen umfassenden Einblick in die Möglichkeiten zur Sicherung und Durchsetzung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Rechtsbehelfe erlangen. Trotz der angeführten Umstände war er daher in der Lage, seine persönlichen Interessen gegenüber dem Dienstherrn durch Ergreifen eines Rechtsbehelfs zu wahren. Diese besonderen Verhältnisse des Verkehrskreises des Klägers lassen in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache und damals offener Erfolgsaussichten die Nichteinlegung von Rechtsmitteln als zumindest fahrlässig erscheinen. Hinzu kommt, dass den Kläger nicht etwa die vermeintlich zu kurz bemessene Wartefrist oder seine Unwissenheit über die vorgenommenen beiden Beförderungen von der unmittelbaren Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs abgehalten haben, sondern vielmehr - wie er selbst angibt (Bl. 2 f. Behördenakte; Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 29. Mai 2017, Bl. 59 VGH-Akte) - die fehlende Kenntnis über das fehlerhaft praktizierte Verfahren zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die ihn in die Lage versetzt hätte, gegen die Beförderung der Stelleninhaber vorzugehen. Darauf kann sich der Kläger jedoch - wie aufgezeigt und vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt - nicht mit Erfolg berufen. Dem Kläger waren bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 das Verfahren im Allgemeinen und die konkrete Ermittlung des Vergleichsbeamten bekannt. Es mag zwar zutreffen, dass er erst durch die Übersendung der nicht anonymisierten Liste der Vergleichsbeamten mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 4. September 2015 festgestellt hat, dass die ihm benannte Vergleichsgruppe tatsächlich nur drei Personen umfasste. Gleichwohl hätte er diese Informationen bereits vor dem mit der Klage erstrebten Beförderungstermin 1. Januar 2013 bzw. 1. Oktober 2013 von seinem Dienstherrn anfordern und erläutern lassen können und müssen.

Die weitere Rüge des Klägers, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Laufbahnnachzeichnung freigestellter Personalratsmitglieder (BVerwG, B.v. 11.12.2014 - 1 WB 6.13 - juris) ein Rechtsmittel gegen Beförderungen nach A 13 einzulegen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht (UA Bl. 12) ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das mit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz verbundene Risiko nicht von der Verpflichtung entbinden kann, diesen einzuleiten. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels waren nicht so gering oder zweifelhaft, dass dem Kläger dessen Gebrauch nicht zuzumuten gewesen wäre. Denn die Schwelle der Zumutbarkeit ist nicht erst bei Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung überschritten. Da der Kläger zum führen Beurteilungszeitpunkt ebenfalls 9 Punkte erhalten hatte und der zum 1. Januar 2013 Beförderte nicht besser beurteilt war, hätte sich dies aufdrängen müssen.

Schließlich kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Bl. 2 der vorgelegten Behördenakte) Widerspruch gegen die Beförderungen der beiden zum Zuge gekommenen Konkurrenten (1.1.2013 bzw. 1.10.2013) erhoben und damit Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon, dass auch im Wege der Auslegung (§ 88 Halbsatz 2 VwGO) aus Adressatensicht nicht hinreichend erkennbar ist, dass mit diesem Schreiben des Klägers die Aufhebung der Ernennungen der beförderten Beamten begehrt wird, erwiese sich dieser nach über zwei Jahren ergriffene Rechtsschutz zur Abwendung des Schadens aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität als von vornherein ungeeignet. Der Kläger wurde auch nicht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG daran gehindert, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 - NJW 2011, 695 - juris Rn. 29 ff.), da er - wie dargestellt - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtzeitig in der gebotenen Weise hätte gerichtlich geltend machen können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt derjenigen des Erstgerichts.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Juni 2018 - 2 BvR 350/18

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Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018 - 1 L 3/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grun

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

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Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018 - 1 L 3/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit welcher der Beschwerdeführer einen höheren Familienzuschlag durchsetzen möchte.

2

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er ist der Auffassung, ihm stehe ab dem Jahr 2014 ein höherer Familienzuschlag für sein drittes Kind zu. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) sei bei der Berechnung des Familienzuschlags vom sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auszugehen und deshalb der sozialhilferechtliche Regelsatz um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen. Dieser Zuschlag sei bei der derzeitigen Ausgestaltung der Sozialhilfe (wieder) geboten, um nicht zuletzt die seit 2011 für Kinder und Jugendliche über den Regelsatz hinaus gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen (§§ 34 ff. SGB XII) zu erfassen. Dies habe der Besoldungsgesetzgeber verkannt.

3

2. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht. Zuletzt beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung eines amtsangemessenen Familienzuschlags für sein drittes Kind für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 zu verurteilen. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass der Familienzuschlag ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

4

Mit Teilurteil vom 8. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab. Die insgesamt zulässige Klage sei nur hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif, insofern aber unbegründet. Dem Zahlungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Auch auf Grund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, 331 f.>) könne dem Beschwerdeführer kein höherer Familienzuschlag zugesprochen werden. Das Gericht sei zwar gehalten, nach Maßgabe der nach wie vor anwendbaren Vollstreckungsanordnung Berechnungen vorzunehmen, nicht aber zu einer Modifikation der Vorgaben befugt. Im Jahr 2005 seien die sozialhilferechtlichen Zusatzleistungen nahezu vollständig in die Regelsätze eingeflossen, weshalb der 20 %-Zuschlag entfallen sei. Bildungs- und Teilhabeleistungen könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie der Gesetzgeber beziffert habe. Ausgehend davon ergebe sich nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung kein Fehlbetrag.

5

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation festzustellen, sei hingegen nicht entscheidungsreif. Insofern sei ohne Bindungen an die Vollstreckungsanordnung zu ermitteln, ob die Fortentwicklung des Sozialrechts dazu geführt habe, dass der Familienzuschlag das verfassungsrechtlich gebotene Maß verfehle. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es anhängig geblieben ist, mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln (2 BvL 6/17 u. a.) ausgesetzt.

6

3. a) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zuzulassen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, wenn es die Einführung zusätzlicher Sozialhilfeleistungen anerkenne und dennoch den in der Vollstreckungsanordnung für diese Fälle vorgesehenen Zuschlag nicht anwende. Das Verwaltungsgericht erkläre zwar, zu Modifikationen der Vollstreckungsanordnung nicht befugt zu sein, nehme eine solche aber gerade vor, wenn es an Stelle des 20 %-Zuschlags diejenigen Bildungs- und Teilhabeleistungen in die Berechnung einführe, die der Gesetzgeber selbst beziffert habe. Mit dem Zuschlag sollten indes alle Leistungen berücksichtigt werden, die auf Antrag gewährt würden. Der durchschnittliche monatliche Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen rechtfertige nach den verfügbaren statistischen Daten eine Wiederaufnahme in die Berechnungen. Danach ergebe sich ein Fehlbetrag von monatlich rund 37 Euro. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1061/15 -, juris) habe dargelegt, warum diese einmaligen Bedarfe über den 20 %-Zuschlag abzugelten seien. Die frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 -, juris) sei überholt.

7

Die Berufung sei ferner wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Vollstreckungsanordnung noch anwendbar sei und, wenn ja, ob die Bildungs- und Teilhabeleistungen durch den 20 %-Zuschlag oder lediglich in Höhe der gesetzlich bezifferten Beträge zu berücksichtigen seien, werde unterschiedlich beantwortet. So gehe das Verwaltungsgericht Köln von der Erledigung der Vollstreckungsanordnung aus, während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sie mitsamt des 20 %-Zuschlags für anwendbar halte.

8

b) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit seien nicht dargelegt worden. Insbesondere mache der Beschwerdeführer nicht plausibel, wie er auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung einen höheren Familienzuschlag beanspruchen könne. Soweit er sich dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht nur bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt habe, setze er sich mit dessen Erwägungen nicht auseinander. Er erläutere nicht, wie sich diese Leistungen innerhalb der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einbeziehen ließen. Für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags habe er auch keine inhaltlichen Argumente vorgebracht; allein der Umstand, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 weitere Bedarfe normiert habe, erlaube nicht die Folgerung, die Konsumtion des Zuschlags durch die Regelsätze sei wieder entfallen.

9

Der Beschwerdeführer habe auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt; insbesondere sei nicht dargetan, warum die Frage der Hinzurechnung des 20 %-Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfe. Der Senat habe bereits im Jahr 2007 entschieden, dass dieser Zuschlag nach der Rechtsänderung 2005 wegen der erhöhten Regelsätze entfallen sei. Dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden sei, zeige der Zulassungsantrag nicht auf. Die allgemeine Berufung auf die Änderung des Sozialrechts im Jahr 2011, die Bezugnahme auf die - eine Hinzunahme des Zuschlags ablehnenden - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Wiedergabe von Passagen aus einem das Jahr 2009 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügten nicht.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Werde ein Instanzenzug eröffnet, dürften die Gerichte das Prozessrecht nicht durch übermäßig strenge Handhabung leerlaufen lassen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht jedoch getan. Er habe schlüssig dargelegt, dass ihm auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung ein höherer Familienzuschlag zustünde, wenn die den Regelsatz ergänzenden sozialhilferechtlichen Leistungen wieder über den ursprünglich hierfür vorgesehenen 20 %-Zuschlag berücksichtigt würden. Auch habe er aufgezeigt, dass die Frage der Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags unterschiedlich beantwortet werde und höchstrichterlich nicht geklärt sei.

11

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Äußerung.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) auf die beim Verwaltungsgericht weiterhin anhängige Feststellungsklage verweisen lassen. Die gerügte Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss, mit dem das den Hauptantrag abweisende Teilurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wurde, könnte im Verfahren über den anhängig gebliebenen Hilfsantrag nicht geheilt werden (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.> mit Blick auf das Verhältnis des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

15

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <136 f.> m.w.N.).

16

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor diesem Hintergrund geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erst dann gegeben sind, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>).

17

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11), und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 24). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht weitgehend demjenigen in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris, Rn. 11). Ist eine Frage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die zu einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 18, 105 <114>).

18

b) Der angegriffene Beschluss wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt und das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe verneint.

19

aa) Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als nicht dargelegt erachtet, halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Das Oberverwaltungsgericht überspannt die Darlegungsanforderungen, wenn es bemängelt, der Beschwerdeführer habe sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, wie die Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden könnten. Gleiches gilt für die Bewertung, der Beschwerdeführer habe für die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags keine inhaltlichen Argumente vorgebracht.

21

Mit der Nichtanwendung des 20 %-Zuschlags hat der Beschwerdeführer einen tragenden Rechtssatz des Teilurteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, ohne dass der angegriffene Beschluss erkennen ließe, dass sich das Teilurteil gleichwohl im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung den 20 %-Zuschlag in die Berechnung eingeführt habe, um den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf näherungsweise zu bestimmen, der sich seinerzeit aus den Regelsätzen und einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt zusammengesetzt habe. Er hat nachgezeichnet, dass das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 selbst insofern eine Modifikation dieser Vollstreckungsanordnung als zulässig und den 20 %-Zuschlag unter Verweis auf die im Jahr 2005 erfolgte Integration aller sozialhilferechtlichen Leistungen in die Regelsätze für obsolet erachtet habe. Schließlich hat er ausgeführt, dass der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf von Kindern in der Folge wieder durch das Zusammenspiel von Regelsätzen und auf Antrag gewährten einmaligen Leistungen gedeckt werde. Diese Ausführungen und die Schlussfolgerung, der in der Vollstreckungsanordnung zur Erfassung einmaliger Sozialhilfeleistungen dienende 20 %-Zuschlag sei (wieder) anzuwenden, gerade um den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung gerecht zu werden, sind schlüssig. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) die Wiederanwendung des 20 %-Zuschlags gleichsinnig begründet und der Beschwerdeführer hierauf im Zulassungsantrag ausdrücklich Bezug genommen hat.

22

bb) Auch soweit das Oberverwaltungsgericht annimmt, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Handhabung der §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO.

23

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und ausführlich erörterte Rechtsfrage, ob wegen der den Regelsatz ergänzenden Bildungs- und Teilhabeleistungen bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung der 20 %-Zuschlag (wieder) angewandt werden müsse, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, weil sie die Besoldung aller kinderreichen Beamten betrifft. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Zulassungsantrag die zentralen Passagen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 (- 3 A 1061/15 -, juris) wiedergegeben, in denen ausgeführt wird, dass bereits im Jahr 2009 einmalige Leistungen gewährt worden seien, die den 20 %-Zuschlag rechtfertigen würden. Selbst wenn fachgerichtlich nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts im Jahr 2005 geklärt gewesen sein sollte, dass diese den 20 %-Zuschlag hat obsolet werden lassen, ist diese Frage nach der Einführung zusätzlicher Leistungen in der Folgezeit wieder klärungsbedürftig geworden. Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf sein Urteil aus dem Jahr 2007 greift daher zu kurz. Es verkennt zudem, dass bereits das Verwaltungsgericht von diesem Urteil abgewichen ist, indem es in seinem Teilurteil bei Anwendung der Vollstreckungsanordnung gesetzlich bezifferte Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt hat.

24

c) Ist der Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen stattzugeben, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.

25

3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2018, der auf der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

26

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.