Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Jan. 2019 - 2 BvR 2429/18
Gericht
Tenor
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018 - 1 Ws 214/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018, durch den eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen wurde.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2016 in Untersuchungshaft. Am 16. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Anklage zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Am 4. Oktober 2016 ließ die zuständige 1. Große Strafkammer - zugleich Jugendkammer I und Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst am 10. November 2016.
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Bis zum 26. September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende am 19. August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer stellte daher zunächst am 4. September 2017 die Hemmung der Frist gemäß § 229 Abs. 2 StPO fest und setzte am 28. September 2017 die Hauptverhandlung aus.
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Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut am 12. Dezember 2017. Bis zum 22. August 2018 wurde an 25 Tagen, bis zum 6. November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind weitere 15 Termine bestimmt.
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2. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zeigte mehrmals ihre Überlastung an.
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a) Die erste Überlastungsanzeige vom 10. April 2017 begründete die damalige Vorsitzende der Strafkammer unter anderem damit, dass insgesamt acht Schwur- und Jugendschwurverfahren, davon sechs Haftsachen, darunter das hier gegenständliche Verfahren, anhängig seien, welche teilweise einen erheblichen Umfang aufwiesen. In Kürze sei der Eingang zweier weiterer Umfangsverfahren mit relativ zeitnahen Haftprüfungsterminen zu erwarten. Darüber hinaus seien in der Jugendkammer drei weitere Haftsachen und bei der Jugendschutzkammer neun Kindesmissbrauchsverfahren anhängig. Diese neun Jugendschutzverfahren und ein weiteres anhängiges Großverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs seien bislang noch nicht terminiert; der Zeitpunkt der Hauptverhandlungen sei noch nicht absehbar, da die Kammer in den nächsten Monaten über keinerlei Terminkapazitäten mehr verfüge. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 seien bereits 68 Hauptverhandlungstermine vergeben; in dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 15. Juni 2017 sehe die derzeitige Planung vor, dass sich die Kammer an 33 von insgesamt 49 zur Verfügung stehenden Tagen in Sitzung befinden werde, was weder genügend Zeit für die erforderliche Aktenvorbereitung noch die im Nachgang anfallenden Urteilsabsetzungen lasse. In Anbetracht der bevorstehenden Eingänge sowie des erheblichen, durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden Haftsachen entstehenden Rückstaus an Nichthaftsachen sei nicht erkennbar, dass sich dieser Zustand in den darauffolgenden Wochen und Monaten verbessern werde. Bei Eingang weiterer Haftsachen vermöge die Kammer nicht länger zu gewährleisten, dass diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten. Darüber hinaus gebe sie zu bedenken, dass bereits im Spätjahr 2016 eine in ihrer Intensität annähernd ähnliche, wenngleich insgesamt kürzere Belastungsphase dazu geführt habe, dass sich sämtliche Kammermitglieder bis über ihre Belastungsgrenze hinaus überanstrengt hätten.
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Auf die Überlastungsanzeige wies das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 21. April 2017 mit Wirkung ab dem 24. April 2017 der 1. Großen Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zu.
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b) Nach Erkrankung der Vorsitzenden zeigte die stellvertretende Vorsitzende am 12. September 2017 erneut die Überlastung der 1. Großen Strafkammer auf unabsehbare Zeit an. Derzeit seien insgesamt sieben Schwur- und Jugendschwurgerichtsverfahren, davon sechs Haftsachen, die alle noch in diesem Jahr verhandelt würden, anhängig, wobei drei dieser Verfahren einen ganz erheblichen Umfang aufwiesen. Aufgrund der Erkrankung der Vorsitzenden stehe die Aussetzung und die komplette Neuverhandlung des vorliegenden Verfahrens konkret zu befürchten; zudem sei in der Jugendkammer eine weitere Haftsache anhängig, die bereits anverhandelt worden sei, jedoch habe ausgesetzt werden müssen. Aufgrund der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Verfahren verfüge die Kammer bereits jetzt über keine Terminkapazitäten mehr im Jahr 2017. In Anbetracht des durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden Haftsachen bedingten Rückstaus an Nichthaftsachen sei nicht erkennbar, dass sich an diesem Zustand in den kommenden Monaten etwas ändern werde. Die Kammer vermöge unter Berücksichtigung all dessen nicht mehr zu gewährleisten, dass bei Eingang neuer Haftsachen diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten.
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Darauf wies das Präsidium des Landgerichts am 14. September 2017 mit Wirkung ab dem 25. September 2017 den bisherigen Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer der 1. Großen Strafkammer mit einem Arbeitskraftanteil von 0,9 als Vorsitzenden zu. Die 3. Große Strafkammer übernahm anstelle der 1. Großen Strafkammer die ab dem 25. September 2017 eingehenden Anklagen und Anträge in Jugendsachen und Jugendschutzsachen erster Instanz.
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c) Der neue Vorsitzende zeigte am 12. Dezember 2017 wiederum die Überlastung der 1. Großen Strafkammer an. Gegenwärtig würden drei Umfangsverfahren als laufende Haftsachen betrieben, darunter das vorliegende Verfahren, das im August 2018 erstinstanzlich abgeschlossen werden solle. Seit Anfang 2017 müssten aufgrund der Vielzahl der anhängigen Haftsachen in der Kammer durchgängig drei Sitzungstage pro Woche geleistet werden, was bei bereits überobligatorischem Arbeitseinsatz die maximale Belastung der Kammer darstelle. Gegenwärtig und im ersten Kalenderhalbjahr 2018 könnten ausschließlich Haftsachen und Beschwerden noch sachgerecht betrieben werden. Umgekehrt bedeute dies, dass Verfahren, die keine Haftsachen seien, gegenwärtig nicht verhandelt werden könnten, beispielsweise ein seit dem 23. April 2015 anhängiges Verfahren wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, in dem das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren am 23. September 2014 den Haftbefehl aufgehoben habe.
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Im Zuge der Jahresgeschäftsverteilung 2018 übernahm die 3. Große Strafkammer alle Anklagen und Anträge, die bei der 1. Großen Strafkammer anhängig, noch nicht eröffnet und vor dem 1. Januar 2017 eingegangen waren.
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d) In einer anderen, bei der 1. Großen Strafkammer anhängigen Haftsache entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 26. März 2018 - 1 Ws 48-50/18 -:
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"Das Präsidium des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) muss unverzüglich weitere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die 1. Strafkammer neben den laufenden drei Haftsachen nicht mit weiteren Verfahren belastet wird. Insbesondere müssen die Maßnahmen darauf ausgerichtet sein, dass die Verhandlungskapazität der 1. Strafkammer nach Abschluss einer der derzeit laufenden drei Haftsachen ausschließlich für die dann noch laufenden zwei Haftsachen genutzt werden kann. Ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann vor der Beendigung von zwei der derzeit drei laufenden Hauptverhandlungen keine neue Hauptverhandlung begonnen werden, soweit durch sie der Ablauf der laufenden Hauptverhandlungen beeinträchtigt wird. Weiterhin wird das Präsidium zu prüfen haben, ob die 1. Strafkammer von allen anderen Geschäften zu entlasten ist, damit die Kammer mehr als drei Verhandlungstage pro Woche ansetzen kann."
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Hierauf teilte der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer durch dienstliche Äußerung vom 29. März 2018 und durch eine erneute Überlastungsanzeige vom 10. April 2018 die gegenwärtige Verfahrens- und Terminierungslage mit.
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Durch Beschluss vom 17. April 2018 bildete das Präsidium eine Hilfsstrafkammer, in die alle Haftsachen, in denen die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, und alle neu eingehenden Haftsachen, die in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fallen, abgeleitet wurden.
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e) Am 19. Juni 2018 ergingen Überlastungsanzeigen sowohl der 1. Großen Strafkammer als auch der 3. Großen Strafkammer. Der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer teilte mit, dass die Situation unverändert sei. Das vorliegende Verfahren werde nicht vor September 2018 erstinstanzlich abgeschlossen werden können.
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Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 nahm das Präsidium alle Jugendsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, aus dem Bestand der 1. Großen Strafkammer und wies sie der 7. Großen Strafkammer - nunmehr Jugendkammer I - zu.
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3. Am 26. August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers, sein hiesiger Verfahrensbevollmächtigter, Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2018 ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das Landgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom 29. August 2018 nicht ab. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verwarf die Beschwerde durch den vorliegend angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2018 als unbegründet.
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Das Oberlandesgericht hat - soweit vorliegend erheblich - ausgeführt:
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Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen liege nicht vor. Der Senat verkenne dabei nicht, dass eine solch erhebliche Dauer der Untersuchungshaft von über zwei Jahren nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein könne. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates sei zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe außerordentlich schwerwiegend seien. Zudem handele es sich um ein komplexes Verfahren mit mehreren Verfahrensbeteiligten und der Notwendigkeit, eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen.
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Bereits die erste Hauptverhandlung ab dem 10. November 2016 weise keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf. Zwar sei die vom Bundesverfassungsgericht bei absehbar umfangreichen Verfahren grundsätzlich geforderte Termindichte von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche unterschritten. Dieser Verstoß führe jedoch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, weil er nicht durch die Kammer verursacht worden sei. Denn die Hauptverhandlungstermine seien mit dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Pflichtverteidiger unter Berücksichtigung dessen Urlaubs in der letzten Dezemberwoche 2016 und in den ersten beiden Januarwochen 2017 abgestimmt worden.
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Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes sei auch nicht bis zur Aussetzung der ersten Hauptverhandlung ersichtlich. Die Hauptverhandlung sei unter Berücksichtigung der weiteren vor der Kammer stattfindenden Verhandlungen, der Verhinderung kurzfristig geladener Zeugen und der Notwendigkeit, die Termine mit dem Verteidiger abzustimmen, hinreichend beschleunigt geführt worden. Das Verfahren habe sich - für die Kammer nicht vorhersehbar - wesentlich verlängert, da der Verteidiger ab dem 5. April 2017 zahlreiche Beweis- und Ablehnungsanträge gestellt habe. Die Kammer sei daher für etwaige Verfahrensverzögerungen nicht verantwortlich gewesen.
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Der Beschleunigungsgrundsatz sei ferner nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer am 12. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Haftsache begonnen habe, obwohl sie zu dieser Zeit bereits in zwei Haftsachen verhandelt habe. Vielmehr sei sie als nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zuständiger Spruchkörper als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) hierzu sogar verpflichtet gewesen, da für die Kammer zu diesem Zeitpunkt (12. Dezember 2017) zwar eine starke Auslastung, aber noch keine Überlastung mit Haftsachen feststellbar gewesen sei. Insoweit dürfe nicht verkannt werden, dass die vorschnelle Annahme einer Überlastung ebenfalls verfassungsrechtlich problematisch sei, denn das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lasse das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) nicht vollständig zurücktreten. Daher müsse das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass das Präsidium des Landgerichts die Kammer zum Beginn der Hauptverhandlung nicht von der (nochmals) neu zu beginnenden Haftsache entlastet habe, da dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der neuerlichen Hauptverhandlung wäre es durchaus möglich gewesen, im Durchschnitt einen Hauptverhandlungstag wöchentlich zu erreichen, zumal die Kammer nach ihrer Überlastungsanzeige vom 12. Dezember 2017 davon ausgegangen sei, entsprechende Hauptverhandlungstermine anbieten zu können. Die Kammer habe im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 6. November 2017 insgesamt 12 Hauptverhandlungstermine bis einschließlich 28. März 2018 bestimmt. Durch diese Terminierung sei zwar die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an die Durchführung der Hauptverhandlung in Haftsachen von durchschnittlich mindestens einem wöchentlichen Sitzungstag innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfüllt worden. Dies sei jedoch angesichts des Umstandes, dass sich der Verteidiger während der - ursprünglich geplanten - Hauptverhandlung für mehr als fünf Wochen in Urlaub befunden habe, nicht zu beanstanden. Vielmehr habe die Kammer versucht, die durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle durch eine höhere Terminsdichte im Januar sowie im März zu kompensieren.
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Auch bei der erneuten Terminierung des Verfahrens sei es zu keinen erheblichen Verzögerungen gekommen, sondern diese seien - entsprechend der zur Verfügung stehenden Verhandlungskapazitäten, unter Aufgreifen der bereits am 19. September 2017 vereinbarten Fortsetzungstermine für die erste Hauptverhandlung - zu jeder Zeit beschleunigt betrieben worden. Im Zeitpunkt der neuerlichen Terminierung der Hauptverhandlung sei für die Kammer nicht zu erwarten gewesen, dass diese über den 28. März 2018 hinaus andauern würde. Hierbei hätten die Erkenntnisse aus der ersten Verhandlung berücksichtigt werden können, sodass Zeugen direkt hätten geladen werden können, die im ersten Verfahren erst nachträglich benannt worden seien. Es sei deshalb aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten gewesen, dass sich der Abschluss des Verfahrens aufgrund weiterer (notwendiger) Beweiserhebungen wesentlich verzögern könnte.
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Zum Zeitpunkt der Terminierung des Verfahrens sei es auch nicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer einen Sicherungsverteidiger beizuordnen. Insoweit sei es für die Kammer am 6. November 2017 noch nicht ersichtlich gewesen, dass das Verfahren innerhalb der festgelegten Termine - trotz des Urlaubs des Verteidigers - nicht abgeschlossen werden würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zustehe, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst für seinen jetzigen Verteidiger entschieden.
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Die Verhinderung des Sachverständigen und die vorübergehende Vernehmungsunfähigkeit der Nebenklägerin hätten nicht zu verfahrensrelevanten Verzögerungen geführt, weil die Kammer hierauf jeweils unmittelbar reagiert und weitere Termine bestimmt sowie Zeugen umgeladen habe.
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Auch hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der zweiten Hauptverhandlung ab dem 12. Dezember 2017 weise das Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auf, die dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstünde. In den 40 Wochen vom 12. Dezember 2017 bis zum 14. September 2018 sei an 26 Tagen verhandelt worden, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsdichte von 0,65 entspreche. Bis zum 15. November 2018 seien noch sieben Sitzungstage dazugekommen, was bei 33 Sitzungstagen in 49 Wochen eine wöchentliche Termindichte von 0,67 ergebe. Damit werde zwar die vom Bundesverfassungsgericht bei absehbar umfangreichen Verfahren grundsätzlich geforderte Termindichte unterschritten. Dies führe allerdings noch nicht zu einem Verstoß gegen das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers. So seien in die Gesamtabwägung die Komplexität des Verfahrens wie auch die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe einzustellen. Im Übrigen habe die Kammer unter Berücksichtigung der eigenen Terminslage sowie der Verhinderungen der notwendigen Verfahrensbeteiligten nahezu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Verhandlungsmöglichkeiten genutzt. Insgesamt habe die Kammer von April bis November lediglich acht der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitstage zur Fortsetzung der Haupthandlung nicht genutzt, und es sei nicht zu beanstanden, dass sie die noch verfügbaren Arbeitstage für Vor- und Nachbereitung der Verfahren und zur Bearbeitung ihrer sonstigen übertragenen Aufgaben nutze. Zudem seien weitere Umladungen von Zeugen während des laufenden Verfahrens erforderlich gewesen, woraus sich keine zu beanstandende Verfahrensverzögerung ergebe.
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Bei der Bestimmung der Fortsetzungstermine habe die Kammer die für einen Strafverteidiger ungewöhnlich weitreichenden Urlaubspläne des Verteidigers über 88 Arbeitstage im Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei es zu weiteren Arbeitstagen gekommen, an denen die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers durch kollidierende Verfahren nicht habe durchgeführt werden können. Daraus ergebe sich ebenfalls keine durch das Gericht zu vertretene Verfahrensverzögerung. Es habe sich insoweit für die Kammer auch zum Beginn der Hauptverhandlung nicht aufgedrängt, dem Beschwerdeführer einen Sicherungsverteidiger beizuordnen, da sich die in größerem Umfang bestehende Verhinderung des Verteidigers erst im Laufe des Verfahrens ergeben habe. Die Beiordnung eines Sicherungsverteidigers während des laufenden Verfahrens sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens nicht geboten gewesen, da dadurch eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Des Weiteren habe sich der Sachverständige zwischen dem 8. Mai und 31. August 2018 im Urlaub befunden und sei an weiteren zwölf Tagen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen gehindert gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
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Dass weitere Verhandlungstermine wegen Urlaubs der Kammermitglieder nicht hätten stattfinden können, sei nicht zu beanstanden, zumal in diesen Zeiträumen nach der ursprünglichen Planung entweder kein Sitzungstag eingeplant oder nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Hauptverhandlung bis dorthin nicht abgeschlossen sein würde. Zudem seien auch die Termine in den weiteren beiden Umfangsverfahren der Kammer zu berücksichtigen, die ebenfalls mit der für Haftsachen geltenden entsprechenden Beschleunigung zu fördern gewesen seien. So sei in einem dieser Verfahren in der Zeit vom 18. September 2017 bis 26. Juni 2018 an 32 Tagen verhandelt worden. In dem weiteren Verfahren, welches am 16. Oktober 2017 begonnen habe, hätten 39 Sitzungstage stattgefunden.
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Auch in den Kurzterminen, die lediglich wenige Minuten bis wenige Stunden gedauert hätten, sei das Verfahren soweit wie möglich und somit ausreichend gefördert worden.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt.
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Die vorliegend festzustellende geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen entspreche bei weitem nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und stelle bereits isoliert, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit, einen gravierenden Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Das Oberlandesgericht unterscheide nicht zwischen ordentlichen Hauptverhandlungsterminen und Kurzterminen, die lediglich der Wahrung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO dienten, ohne das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht zu fördern. Bereits für die erste Hauptverhandlung seien ohne Berücksichtigung von fünf Kurzterminen insgesamt 20 Verhandlungstage binnen 50 Wochen terminiert gewesen, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Termindichte von 0,50 Verhandlungstagen entspreche. Dabei habe die durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Pausen 3 Stunden 29 Minuten pro Verhandlungstag betragen. Bei der zweiten Hauptverhandlung ergebe sich bis zum 14. September 2018 unter Abzug von fünf Kurzterminen eine durchschnittliche wöchentliche Termindichte von lediglich 0,53 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer inklusive Pausen von 4 Stunden 18 Minuten pro Verhandlungstag.
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Die jeweils geringe Verhandlungsdichte in beiden Hauptverhandlungen sei zum einen auf eine wenig vorausschauende Terminierung zurückzuführen. Obgleich die erste Hauptverhandlung letztlich auf 25 Tage terminiert gewesen sei und sich hierbei gezeigt habe, dass die ursprünglich vorgesehenen acht Hauptverhandlungstermine keineswegs ausgereicht hätten, seien bei der Terminierung der zweiten Hauptverhandlung ab dem 12. Dezember 2017 erneut lediglich zwölf Hauptverhandlungstermine, hiervon ein Kurztermin am 3. Januar 2018, festgesetzt worden.
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Die Urlaubsabwesenheit des Verteidigers entlaste die Kammer schon deshalb nicht, weil insoweit entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und die Dauer der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft die Bestellung eines Sicherungsverteidigers in Betracht gekommen sei, zumal die Hauptverhandlung bereits ursprünglich länger als zehn Tage andauern sollte und die Kammer auch einen Ergänzungsrichter sowie einen Ergänzungsschöffen hinzugezogen habe. Der Hinweis des Oberlandesgerichts, die Kammer habe versucht, die lediglich durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle im Dezember 2017 und Januar 2018 durch eine höhere Termindichte im Januar und März 2018 zu kompensieren, sei unzutreffend. Tatsächlich habe die Kammer im Januar lediglich vier Hauptverhandlungstage und im März ebenfalls vier [nach Aktenlage: zwei] Hauptverhandlungstage vorgesehen, im Februar 2018 im Übrigen lediglich zwei Hauptverhandlungstage trotz Anwesenheit des Verteidigers. Eine Kompensation könne jedoch nicht durch eine Terminierung stattfinden, die ihrerseits nicht den Mindestanforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz mit mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche entspreche.
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Die Vielzahl der Überlastungsanzeigen bereits ab April 2017 und der Umstand, dass das Präsidium des Landgerichts hierauf erst im April 2018 nach der vierten Überlastungsanzeige des zur Durchführung der Hauptverhandlung zuständigen Schwurgerichts reagiert habe, zeige, dass die geringe Hauptverhandlungsdichte ihre Ursache in organisatorischen Mängeln und möglicherweise fehlenden Ressourcen der Justiz finde. Dies sei indes dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer nicht zuzurechnen und müsse, unabhängig von der Erheblichkeit des Tatvorwurfs, zur Aufhebung des Haftbefehls und der Beendigung der fortdauernden Untersuchungshaft führen. Denn zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe für den festzustellenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in beiden stattgefundenen Hauptverhandlungen seien nicht erkennbar.
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Es sei vorliegend offensichtlich, dass die bereits im Spätjahr 2016 festzustellende und spätestens im April 2017 dauerhafte Überlastung der 1. Großen Strafkammer zu ganz erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer geführt hätten. Nachdem die Justiz erst im April 2018 und damit ein Jahr nach der ersten Überlastungsanzeige und zudem deutlich nach Beginn der zweiten Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer intern reagiert habe, seien insoweit staatliche Versäumnisse zu erkennen, die nicht dazu führen dürften, dass der Beschwerdeführer sich länger, als es dem Verfahren angemessen wäre, in Untersuchungshaft befinde.
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Zudem verkenne das Oberlandesgericht die Tragweite des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, soweit er trotz des Umstandes, dass dieser bereits eine - nach 50 Wochen ausgesetzte - Hauptverhandlung mit zu geringer Verhandlungsdichte hinter sich gebracht habe, nunmehr dem Recht auf den gesetzlichen Richter Vorrang vor seinem Anspruch auf zügige Verfahrensgestaltung einräume und daher nicht beanstande, dass das Präsidium des Landgerichts die Kammer zu Beginn der Hauptverhandlung trotz zweier zurückliegender Überlastungsanzeigen nicht entlastet oder sich zumindest hierum bemüht habe.
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III.
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1. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hat sich am 5. Dezember 2018 zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Es bezieht sich hierbei auf folgende Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2018:
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"Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich Auswahl und Dichte der Terminierung kommentiere ich nicht; diese betreffen den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit.
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Die 1. Große Strafkammer war in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 insbesondere mit Haftsachen sehr stark belastet, was vor allem auf eine ungewöhnliche, so nicht vorhersehbare Häufung von Umfangsverfahren zu Beginn des Jahres 2017 zurückzuführen war. Dies kommt in mehreren Überlastungsanzeigen des bzw. der jeweiligen Kammervorsitzenden zum Ausdruck. Verschärft hat sich die Situation zudem ab Mitte August 2017, als die Vorsitzende der Kammer völlig überraschend dienstunfähig erkrankte und sich ab Mitte September 2017 abzeichnete, dass dies zu einer dauerhaften Verhinderung der Vorsitzenden führen wird. Infolgedessen musste das hier gegenständliche Verfahren kurz vor dessen Abschluss ausgesetzt und neu terminiert werden. Außerdem musste deshalb die Verhandlung in weiteren zwei weiteren Haftsachen ausgesetzt werden und neu beginnen.
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Das Präsidium des Landgerichts hat sich jeweils umgehend mit den Überlastungsanzeigen befasst und die Optionen für eine im laufenden Geschäftsjahr mögliche Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG geprüft. Die danach unterjährig denkbar zulässigen Maßnahmen des Präsidiums haben einem Stufenverhältnis zu folgen, d.h. es sind zunächst diejenigen in Betracht zu ziehen, die allein die noch nicht anhängigen Verfahren betreffen. […]
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Das Präsidium des Landgerichts hat in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 auf die jeweils kurzfristig und neu entstandenen Belastungssituationen in der 1. Großen Strafkammer zeitnah und unter Berücksichtigung des Spielraums von § 21e Abs. 3 GVG reagiert.
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Die 1. Große Strafkammer war trotz der angespannten Situation, die durch eine ungewöhnliche Häufung von Großverfahren und der unvorhergesehenen plötzlichen Erkrankung ihrer Vorsitzenden entstanden war, jederzeit in der Lage, jedenfalls unter Zurückstellung der Nichthaftsachen die ihr zugewiesenen mit Untersuchungshaft einhergehenden Verfahren sachgerecht zu bearbeiten. Sobald dies konkret gefährdet war (Überlastungsanzeige vom 10. April 2018), hat das Präsidium eine Hilfsstrafkammer gebildet und auch Bestandsverfahren dorthin abgeleitet.
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Die Strafabteilung des Landgerichts war in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt (Geschäftsjahr 2017 und 2018) mit richterlichen Personal angemessen ausgestattet. Die Besetzung wurde seitens des Präsidiums in 2017 durch Verschiebungen innerhalb des Hauses kontinuierlich hochgefahren, sie lag jeweils mindestens bei 110 % des aktuellen Deckungsgrades nach dem Personalbedarfsberechnungssystem 'PEBB§Y'. Zudem wurde der außergewöhnlichen Belastung in Strafsachen seitens des Ministeriums der Justiz dadurch Rechnung getragen, dass dem Landgericht Frankenthal im Januar 2018 eine volle Planstelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter sowie eine zusätzliche volle Richterstelle im Wege der sofortigen Neueinstellung zugewiesen wurde".
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Ergänzend hierzu führte das Ministerium aus, es habe im September 2017 - als bekannt geworden sei, dass die Vorsitzende der 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Erkrankung einige Zeit ausfallen würde -, unverzüglich eine Neueinstellung vorgenommen, die bereits im Oktober 2017 ihren Dienst habe antreten können. Eine Anregung des Präsidenten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Januar 2018, trotz der angemessenen Personalausstattung über die Einrichtung einer zusätzlichen Jugendstrafkammer nachzudenken, um eine nachhaltigere Bearbeitung der Nichthaftsachen in den Strafkammern des Landgerichts erreichen zu können, habe das Ministerium der Justiz aufgegriffen und im nächsten Justizblatt vom 29. Januar 2018 eine weitere Vorsitzendenstelle bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgeschrieben. Diese Stelle habe bereits im Mai 2018 besetzt werden können.
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2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 und vom 18. Januar 2019, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 12. Dezember 2018 beziehungsweise 22. Januar 2019, Stellung genommen. Nach seiner Auffassung ist der Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen. Die angefochtene Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie zeige keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als zwei Jahre und fünf Monate andauernden Untersuchungshaft verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.
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a) Soweit das Oberlandesgericht ausführe, die Kammer habe "unter Berücksichtigung der eigenen Terminslage sowie der Verhinderungen der notwendigen Verfahrensbeteiligten nahezu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Verhandlungsmöglichkeiten genutzt", vermöge dies zwar die Ursache für die geringe durchschnittliche Verhandlungsdichte, die das Oberlandesgericht auf 0,65 Verhandlungstage pro Woche für die zweite Hauptverhandlung beziffere, zu beschreiben. Das Oberlandesgericht übersehe jedoch, dass die darin zum Ausdruck kommende, nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein könne. Dies gelte umso mehr, als die Untersuchungshaft zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre und fünf Monate angedauert habe. Die Strafkammer habe mehrfach, erstmals im April 2017 und erneut im Dezember 2017 mit Beginn der zweiten Hauptverhandlung in der hier gegenständlichen Sache, ihre Überlastung angezeigt. Soweit das Oberlandesgericht ausführe, zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung sei die Strafkammer zwar stark ausgelastet, eine Überlastung mit Haftsachen sei aber noch nicht feststellbar gewesen, stehe dies im Widerspruch zur Einschätzung der mit der Sache befassten Strafkammer. Die angefochtene Entscheidung lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt vermissen.
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Soweit das Oberlandesgericht die geringe Verhandlungsdichte im Wesentlichen mit der Verhinderung von Verfahrensbeteiligten zu begründen versucht habe, hätte es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils darlegen müssen, ob die damit verbundene erschwerte gemeinsame Terminfindung ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren gehabt habe oder auch darauf zurückzuführen sei, dass die Strafkammer neben dem gegenständlichen Verfahren weitere Umfangsverfahren zu bewältigen gehabt habe. In diesem Zusammenhang hätte sich das Oberlandesgericht insbesondere mit der Überlastungsanzeige der Strafkammer vom 12. Dezember 2017 auseinandersetzen müssen. Darin habe der Vorsitzende dargelegt, dass die Strafkammer bereits an drei Sitzungstagen pro Woche verhandle und dies die maximale Belastung der Strafkammer bei bereits überobligatorischem Arbeitseinsatz darstelle. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass die geringe Verhandlungsdichte jedenfalls auch darauf zurückzuführen sei, dass die Strafkammer aufgrund ihrer Belastung mit weiteren Verfahren auf keine freien Kapazitäten mehr habe zurückgreifen können, um auf die Verhinderung von Verfahrensbeteiligten in einer Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG genügenden Weise reagieren zu können. In diesem Zusammenhang könne der Strafkammer zwar nicht der Vorwurf gemacht werden, freie Terminkapazitäten nicht ausgeschöpft zu haben. Dieser Umstand vermöge - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der anderen Seite die Fortdauer der Untersuchungshaft aber nicht zu rechtfertigen. Denn dem Beschwerdeführer dürfe nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäume, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.
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Die Ausführungen zur Urlaubsabwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers vermöchten die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit das Oberlandesgericht darlege, der Verteidiger habe sich an 73 von 193 Arbeitstagen im Zeitraum vom 12. Dezember 2017 bis 14. September 2018 im Urlaub befunden, hätte es berücksichtigen müssen, dass der Verteidiger bereits vor dem Beginn der zweiten Hauptverhandlung den überwiegenden Teil seiner Urlaubsabwesenheiten im Umfang von 45 Tagen angezeigt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Strafkammer bereits zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung ihre maximale Belastungsgrenze erreicht gehabt habe und die Untersuchungshaft zu diesem Zeitpunkt bereits etwa ein Jahr und sieben Monate angedauert habe, hätte die Strafkammer die Bestellung eines Sicherungsverteidigers in Betracht ziehen müssen. Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausführe, dem Beschwerdeführer stehe grundsätzlich das Recht zu, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, hätte es einer Abwägung mit dem hiermit konkurrierenden Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bedurft. Zudem hätte das Oberlandesgericht berücksichtigen müssen, dass die Bestellung eines Sicherungsverteidigers nicht zum Verlust des bereits bestellten Verteidigers führe. Die Bestellung eines Sicherungsverteidigers hätte - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - zudem nicht zwingend zu einer Verzögerung des Verfahrens führen müssen. Nachdem der Strafkammer der überwiegende Teil der Urlaubsabwesenheiten des Verteidigers bereits am 17. November 2017 bekannt gewesen sei, hätte der Sicherungsverteidiger noch vor Beginn der zweiten Hauptverhandlung bestellt werden können, so dass ausreichend Zeit für die Einarbeitung in das Verfahren zur Verfügung gestanden hätte. Die Auffassung, die Strafkammer habe versucht, die durch den Verteidiger verursachten Terminausfälle durch eine höhere Termindichte im Januar sowie im März zu kompensieren, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn ausweislich der vom Oberlandesgericht mitgeteilten Hauptverhandlungstermine hätten im Januar 2018 tatsächlich vier Termine stattgefunden, was einer Verhandlungsdichte von etwa 0,9 entspreche, und im März 2018 lediglich zwei Termine, was einer Verhandlungsdichte von etwa 0,45 entspreche. Eine Verhandlungsdichte, die ihrerseits bereits den aus dem Beschleunigungsgrundsatz folgenden Mindestanforderungen nicht entspreche, könne nicht zur Kompensation bereits eingetretener Verfahrensverzögerungen herangezogen werden.
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Die vom Oberlandesgericht erörterten Gesichtspunkte könnten auch in der Gesamtschau die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. So fielen die unvorhersehbare Erkrankung und Vernehmungsunfähigkeit von Verfahrensbeteiligten zwar nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Demgegenüber sei aber zu berücksichtigen, dass bereits die Verhandlungsdichte der ersten Hauptverhandlung deutlich unter einem Sitzungstag pro Woche gelegen habe und die damit einhergehende Verzögerung des Verfahrens in der zweiten Hauptverhandlung nicht habe kompensiert werden können, sondern noch weiter angestiegen sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass diese im weiteren Fortgang des Verfahrens habe kompensiert werden können. Die Komplexität des Verfahrens und die hohe Straferwartung könnten unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Gesichtspunkte die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenfalls nicht mehr rechtfertigen.
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b) Auch die Äußerung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2018 vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das Ministerium lege zwar unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2018 im Einzelnen dar, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Belastungssituation der für das fachgerichtliche Ausgangsverfahren zuständigen Strafkammer zu mildern. Die aufgezeigten Maßnahmen ließen jedoch befürchten, dass diese "lediglich" dazu geführt hätten, eine bereits überlastete Strafkammer vor zusätzlicher Belastung zu bewahren. Sie hätten indes die Belastungssituation der Strafkammer im gegenständlichen Ausgangsverfahren nicht in ausreichender Weise entschärfen können, was insbesondere anhand der fortlaufenden Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden der Strafkammer nachvollzogen werden könne. Die Überlastungsanzeigen ließen in der Gesamtschau erkennen, dass die Belastung der Strafkammer insbesondere im Verlauf der zweiten Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass die Strafkammer drei Umfangsverfahren parallel zu bewältigen habe. Die vom Präsidium beschlossenen Maßnahmen hätten an dieser Situation keine Veränderung zu bewirken vermocht, sondern im Wesentlichen darauf abgezielt, die Strafkammer - ausgehend von der bereits bestehenden Belastungssituation - vor zusätzlicher Belastung zu bewahren. Dies dürfte den Schluss zulassen - womit sich das Oberlandesgericht hätte auseinandersetzen müssen -, dass die bereits mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 erörterte unzureichende Verhandlungsdichte im gegenständlichen Ausgangsverfahren jedenfalls auch auf eine nicht nur kurzfristige Überlastung der Strafkammer zurückzuführen sei, die nicht durch gerichtsorganisatorische Mittel habe kompensiert werden können. Ungeachtet der von der Strafkammer grundsätzlich nicht zu vertretenden Verhinderung von Verfahrensbeteiligten könne die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein.
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Das Oberlandesgericht habe zur Belastung der Strafkammer im angefochtenen Beschluss lediglich mitgeteilt, dass die Strafkammer bis zum 12. Dezember 2017 zwar stark ausgelastet, aber noch nicht überlastet gewesen sei. Des Weiteren habe es sich damit auseinandergesetzt, ob der Neubeginn der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren vor einer anderen Strafkammer möglich gewesen wäre. Zum einen lasse sich die Einschätzung, die Strafkammer sei nicht überlastet gewesen, mit den Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden der Strafkammer nicht vereinbaren. Zum anderen hätte sich das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der sich aufdrängenden Frage, ob der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte gerecht geworden sei, auch damit auseinandersetzen müssen, ob nach der ersten Überlastungsanzeige alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien.
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Das Präsidium des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) habe zwar kontinuierlich auf die Überlastungsanzeigen reagiert, was im Rahmen der zuvor aufgeworfenen Fragestellung positiv zu berücksichtigen sei. Dennoch hätten die beschlossenen Entlastungen eine Erhöhung der Verhandlungsdichte im gegenständlichen Verfahren nicht zu bewirken vermocht. Nachdem die damalige Vorsitzende der Strafkammer bereits in der ersten Überlastungsanzeige auf den Eintritt der Belastungssituation - parallele Bewältigung von drei Umfangsverfahren - hingewiesen habe, hätte diese möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt durch zeitnahe gerichtsorganisatorische Maßnahmen - über die Zuweisung einer dritten Beisitzerin hinaus - verhindert werden können. Mit diesem Gesichtspunkt und den zur Verfügung stehenden unterjährigen gerichtsorganisatorischen Möglichkeiten hätte sich das Oberlandesgericht auseinandersetzen müssen. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts vermöge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fortdauer der Untersuchungshaft zwar auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruhe, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lasse. Beruhe in einer Haftsache eine erhebliche Verfahrensverzögerung darauf, dass nicht alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, dürfte der weitere Haftvollzug indes schon aus diesem Grunde verfassungswidrig sein.
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Soweit das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz überdies darauf abstelle, die Strafabteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) sei angemessen mit richterlichem Personal ausgestattet gewesen, "mindestens 110% des aktuellen Deckungsgrades nach dem Personalbedarfsberechnungssystem 'PEBB§Y'", könne dies eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn die Personalausstattung der Strafabteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) beinhalte keine Aussage zur Belastungssituation des einzelnen Spruchkörpers.
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3. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat von der auch ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Äußerung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz bis zum 18. Januar 2019 keinen Gebrauch gemacht.
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4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) 1 Ks 5220 Js 16663/16 (Stand: 15. Januar 2019) in Abschrift vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.
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1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 30).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 31).
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a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist daher stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; BVerfGK 15, 474 <479>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).
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b) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 17, 517 <522>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).
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Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 24).
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c) Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; 7, 140 <157>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.).
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d) Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 <480>; 17, 517 <523>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 41). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 <156>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).
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Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 <273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 <275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).
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e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>; BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 15, 474 <481 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31). Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 65, 317 <322>).
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2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.
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a) Das Oberlandesgericht selbst weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Terminierung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügt.
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aa) Die Strafkammer hat in jedem Betrachtungszeitraum - sowohl in der ersten als auch in der nach der Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden erforderlich gewordenen zweiten Hauptverhandlung - weit seltener als an durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche verhandelt, zuletzt an nur 0,65 Tagen pro Woche. Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter unter diesen Wert, wenn man die Sitzungstage nicht einbezieht, an denen nur kurze Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 52).
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Selbst wenn bei der Berechnung der Verhandlungsfrequenz die Urlaubszeiträume des Verteidigers und der Kammermitglieder vollständig unberücksichtigt blieben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 53; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 51), würde die von Verfassungs wegen gebotene Verhandlungsdichte nicht eingehalten. Auf die Frage, ob die Kammer nicht nur einen Ergänzungsrichter und einen Ergänzungsschöffen, sondern auch einen anderen oder einen weiteren Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen, um die Unterbrechungszeiträume zu verkürzen und so eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.), kommt es daher nicht an.
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bb) Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36). Die verfassungsrechtlich gebotene Hauptverhandlungsdichte wurde weiterhin nicht erreicht. Selbst in den Monaten Januar und März 2018, für die das Oberlandesgericht eine "höhere Terminsdichte" annimmt, haben lediglich vier beziehungsweise zwei Termine stattgefunden. Eine Verhandlungsdichte, die ihrerseits den aus dem Beschleunigungsgrundsatz folgenden Mindestanforderungen nicht entspricht, ist erst recht nicht geeignet, eine bereits eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensieren.
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cc) Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen und die Verzögerung seines Verfahrens kann nicht dadurch kompensiert werden, dass nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass andere, zukünftige Verfahren hinreichend beschleunigt verhandelt werden können. Erst recht nach der Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden und dem hierdurch bedingten Neubeginn der Hauptverhandlung zu einem Zeitpunkt, als die Untersuchungshaft bereits über eineinhalb Jahre andauerte, hätte es einer Verhandlungsdichte bedurft, die - mindestens - einen Verhandlungstag pro Woche erreicht.
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b) Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken enthält keine tragfähige Begründung, die ausnahmsweise - trotz der ungenügenden Verhandlungsdichte - die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
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aa) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die erschwerte Terminfindung ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren hatte und nicht vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die Strafkammer neben dem gegenständlichen Verfahren mehrere weitere, teilweise umfangreiche Haftsachen zu bewältigen hatte. In diesem Zusammenhang hätte sich das Oberlandesgericht insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass bereits die damalige Vorsitzende in ihrer Überlastungsanzeige vom 10. April 2017 mitgeteilt hatte, dass die Strafkammer "in den nächsten Monaten über keinerlei Terminkapazitäten mehr verfügt", und dass auch nach den Überlastungsanzeigen vom 12. September 2017 und vom 12. Dezember 2017 keine Terminskapazitäten mehr bestanden beziehungsweise die Kammer mit Sitzungstagen maximal belastet war. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass die geringe Verhandlungsdichte nicht etwa auf die - vom Oberlandesgericht jeweils ausführlich dargelegte - Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter, insbesondere des Pflichtverteidigers wegen seiner häufigen, teils mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit, sondern vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Strafkammer aufgrund ihrer Belastung mit weiteren Verfahren ohnehin keine freien Verhandlungskapazitäten mehr zur Verfügung hatte.
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Soweit das Oberlandesgericht ausführt, zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung sei die Strafkammer zwar stark ausgelastet gewesen, eine Überlastung mit Haftsachen sei aber noch nicht feststellbar, steht dies nicht nur im Widerspruch zur Einschätzung der mit der Sache befassten Strafkammer in ihren wiederholten Überlastungsanzeigen, sondern auch mit dem vom Oberlandesgericht zugleich angeführten Umstand, dass die Kammer auch in zwei weiteren, zeitgleich anhängigen Haftsachen an 32 beziehungsweise 39 Sitzungstagen verhandelt hat.
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bb) Die vom Oberlandesgericht im Übrigen angeführten Gesichtspunkte - namentlich die Komplexität des Verfahrens, die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe und die Verfahrensverzögerungen wegen des Verhaltens des Verteidigers - mögen zwar die Untersuchungshaft als solche und die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 56). Auch die Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden kann als unvorhersehbares, schicksalhaftes Ereignis zwar ausnahmsweise die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung rechtfertigen, nicht aber eine durchgehend zu geringe Termindichte.
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c) Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die grundsätzlich geeignet sein können, die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz ungenügender Verhandlungsdichte verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
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aa) So verhält sich der Beschluss nicht dazu, ob die Belastungssituation der Strafkammer - wie der Präsident des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 schreibt - erst zu Beginn des Jahres 2017 eingetreten ist und nachweislich - etwa durch eine im Vergleich außergewöhnlich hohe Zahl von Verfahrenseingängen, insbesondere besonders umfangreicher Haftsachen - unvorhersehbar und somit unvermeidbar war, oder ob die Strafkammer bereits vorher dauerhaft, nicht nur vorübergehend überlastet war und damit letztlich eine unzureichende Personalausstattung oder -verwaltung die wesentliche Ursache für die lange Verfahrensdauer ist. Maßgeblich ist dabei nicht der theoretische Deckungsgrad der Strafabteilung des Landgerichts nach dem Personalbedarfsberechnungssystem ("PEBB§Y") der Justizverwaltung, sondern allein die tatsächliche Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers, wie sie sich hier insbesondere aus den zahlreichen Überlastungsanzeigen ergibt. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe eines Gerichts sein kann, eine strukturell zu geringe Personalausstattung oder eine dauerhafte Überlastung mit Haftsachen durch einen langfristig überobligatorischen Arbeitseinsatz oder eine langfristige Beschränkung ihrer Verhandlungskapazitäten ausschließlich auf Haftsachen zu kompensieren.
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bb) Auch setzt sich der angegriffene Beschluss nicht mit den von der Justizverwaltung aus Anlass der Überlastungsanzeigen jeweils getroffenen Abhilfemaßnahmen auseinander, die in der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz und der dort wiedergegebenen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) dargestellt sind. Das Oberlandesgericht wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der Strafkammer darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder)herzustellen, oder ob die Justizverwaltung die gebotenen Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt getroffen hat, zu dem eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung nicht mehr zu gewährleisten war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 35).
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cc) Für den Fall, dass sowohl eine außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungssituation der Strafkammer anzunehmen ist als auch die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf jeweils als ausreichend zu erachten sind, wäre schließlich darzulegen gewesen, ob die - nach Erkrankung der bisherigen Vorsitzenden neu besetzte - Strafkammer im Rahmen der neu begonnenen Hauptverhandlung das vorliegende Verfahren unter den gegebenen Voraussetzungen tatsächlich hinreichend beschleunigt betrieben hat und etwaige Verfahrensverzögerungen ihre Ursache ausschließlich in dem konkreten Strafverfahren haben.
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II.
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Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftfortdauer zu entscheiden haben.
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III.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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C.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder - 2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder - 2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- 1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, - 2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, - 3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und - 4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.