Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 25. Okt. 2011 - 2 BvR 2407/10
Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde, die die Überlassung von Kopien aus der Krankenakte des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß durch das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich rügt, ist insofern unerheblich, denn für die Obliegenheit, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg - einschließlich einer statthaften Anhörungsrüge - zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß rügen will. Eine Anhörungsrüge muss daher auch dann erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer zwar mit der Verfassungsbeschwerde keinen Gehörsverstoß rügt, die Erhebung einer Anhörungsrüge aber bei objektiver Betrachtung zur Korrektur der von ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstößeführen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6).
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Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVollzG) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht aussichtslos.
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a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3 StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Umgekehrt schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge ist in einem solchen Fall vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn. 4, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.). Ein solch besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass das Fachgericht bei der Verwerfung eines Rechtsbehelfs von einer Begründung abgesehen hat, obwohl der Rechtschutzsuchende die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs substantiiert dargelegt hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).
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b) Danach liegen hier besondere Umstände vor, die eine Anhörungsrüge vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich machten.
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Die Rechtsbeschwerde stützte sich unter anderem ausdrücklich darauf, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die dem Beschwerdeführer von Seiten der Justizvollzugsanstalt gemachten schriftlichen Zusagen unberücksichtigt gelassen habe. Angesichts des umfangreichen und detaillierten schriftsätzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu diesen Zusagen einerseits und des völligen Schweigens der landgerichtlichen Beschlussgründe hierzu andererseits lag der damit gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Landgericht nahe. Denn auch wenn die Gerichte - wie dargelegt - nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, so haben sie jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 58, 353 <357>). Unter den gegebenen Umständen lag auch ohne weiteres nahe, dass die Entscheidung des Landgerichts auf der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens beruhte. Denn im Falle einer bindenden schriftlichen Zusage der Justizvollzugsanstalt hätte der Beschwerdeführer unabhängig von der einfachrechtlichen Rechtslage einen das Antragsbegehren stützenden Anspruch auf die Aushändigung der begehrten Kopien gehabt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 38 Rn. 1 ff.).
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Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zu ermöglichen, obwohl § 116 Abs. 1 StVollzG allgemein dahin ausgelegt wird, dass mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 5, m.w.N.), liegt die Annahme nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zu den Zusagen betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
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soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.