Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 05. Aug. 2015 - 2 BvR 2190/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150805.2bvr219014
bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft - wie die ihm zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde - glücksspielrechtliche Vorschriften. Mit dem Antrag will die Beschwerdeführerin erreichen, den Betrieb von vier Spielhallen vorläufig aufrechtzuerhalten.

I.

2

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt seit 2012 vier Spielhallen in Heidelberg. Am 30. Juni 2013 liefen ihre Spielhallenerlaubnisse aus. Den Antrag auf Erteilung von vier Erlaubnissen nach § 41 des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (im Folgenden: LGlüG) lehnte die Stadt Heidelberg mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Entgegen § 42 Abs. 1 LGlüG lägen zwei Spielhallen weniger als 500 Meter voneinander entfernt. Außerdem befänden sich die Spielhallen entgegen § 42 Abs. 2 LGlüG in einem Gebäude unmittelbar nebeneinander. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG lautet:

Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen

(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

3

§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG geht auf § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (verkündet als Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 ) zurück. Dieser bestimmt:

Beschränkungen von Spielhallen

(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

4

1. Am 30. Juni 2013 erhob die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, mit der sie sich unter anderem unmittelbar gegen § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG sowie § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV wandte. Der Staatsgerichtshof erkannte mit Urteil vom 17. Juni 2014 für Recht, dass § 42 Abs. 2 LGlüG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV mit der Landesverfassung vereinbar und damit gültig seien und wies die Verfassungsbeschwerde insoweit als unbegründet zurück. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG beziehungsweise § 25 Abs. 1 GlüStV richtete, verwarf er diese als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen hatte, ob sich im Umkreis von 500 m weitere Spielhallen oder Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen befanden.

5

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 erhob die Antragstellerin gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

6

2. Mit vier gleichlautenden Bescheiden vom 9. Oktober 2013 untersagte die Stadt Heidelberg den Betrieb der vier Spielhallen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil die Spielhallen ohne Erlaubnis betrieben würden. Gegen die Untersagungsanordnungen erhob die Antragstellerin Widerspruch.

7

Die Stadt Heidelberg ordnete sodann am 18. September 2014 die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen vom 9. Oktober 2013 an. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Betriebsuntersagungen nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 6. März 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Juli 2015 zurück (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 6 S 679/15 -, juris).

8

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 beantragte die Antragstellerin beim Bundesverfassungsgericht, der Stadt Heidelberg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Untersagungsanordnungen vom 9. Oktober 2013 zwangsweise durchzusetzen.

II.

9

Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 70 ff. GG sowie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die beantragte Anordnung diene der Sicherung des bundesverfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Die Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG lägen vor.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde sei weder unzulässig noch (offensichtlich) unbegründet. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG sowie § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV seien wegen Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das "Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen" verfassungswidrig und verletzten die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG.

11

2. Die Folgenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus.

12

a) Bei einem Vollzug der Betriebsuntersagungen drohe ein endgültiger Ausschluss der Antragstellerin von der grundrechtlich geschützten Gewerbetätigkeit. Durch eidesstattliche Versicherung sei glaubhaft gemacht, dass die Insolvenz des Unternehmens unausweichlich sei, weswegen umfassendere Darlegungen oder eine Vorlage entsprechender Verträge nicht erforderlich seien. Eine anderweitige gewerbliche Nutzung der gemieteten Räume biete sich nicht an, gewährleiste jedenfalls nicht Einnahmen, die es der Antragstellerin ermöglichten, ihren umfangreichen Verpflichtungen aus der Finanzierung der erheblichen Anfangsinvestitionen für die Inbetriebnahme der Spielhallen und aus dem langfristigen Mietvertrag nachzukommen. Eine Umnutzung würde zudem einen nicht unerheblichen Investitionsbedarf beinhalten, ohne dass die Antragstellerin auf eine gesicherte Finanzierung zurückgreifen könnte. Der Betrieb der vier Spielhallen mache bei wirtschaftlicher Betrachtung die gesamte gewerbliche Betätigung der Antragstellerin aus.

13

b) Der Vollzug der Betriebsuntersagungen komme einem vorläufigen Berufsverbot jedenfalls nahe. Vorläufige Berufsverbote seien nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die Betriebsuntersagungen dienten jedoch nicht der Abwehr konkreter Gefahren, sondern der Umsetzung von Standortbeschränkungen für die Ansiedlung von Spielhallen, die die Abwehr abstrakter Gefahren bezweckten, die mit dem gewerblichen Gewinnspiel verbunden sein könnten.

14

c) Demgegenüber habe das Interesse der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielsucht vorgenommenen Rechtsänderungen kein hohes Gewicht. Dies folge bereits daraus, dass die landesrechtliche "Eindämmungs-Gesetzgebung" für die quantitativ weit überwiegende Anzahl der Betreiber von Spielhallen nach den insoweit anzuwendenden Übergangsregelungen (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG, § 29 Abs. 4 GlüStV) erst im Sommer 2017 wirksam werde. Außerdem sei es seit Jahrzehnten zulässig gewesen, eine Spielhalle ohne Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen oder auch im selben Gebäude zu betreiben. Dass es sich bei den neuen Verbots- und Beschränkungsregelungen um unaufschiebbare Maßnahmen handele, die im Interesse des gemeinen Wohls zur Abwehr konkreter Gefahren zeitnah umgesetzt werden müssten, sei nicht ersichtlich.

III.

15

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 132, 195 <232>; 134, 135 <137>; stRspr).

16

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

17

Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166<217>). Hierbei legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 16, 410 <415>).

18

2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt.

19

a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

20

b) Die gebotene Folgenabwägung führt gleichwohl nicht zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat einen unter den gegebenen Umständen hinreichend schweren und das Vollzugsinteresse deutlich überwiegenden Nachteil nicht dargelegt.

21

aa) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg, würden die vom Landesgesetzgeber mit § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG verfolgten Belange einstweilen nicht verwirklicht. Wendet sich der Antragsteller, wie hier, gegen den Vollzug eines Gesetzes, wird eine Aussetzung regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für den Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 12, 276 <280>; 14, 153 f.; 29, 120 <125>; 43, 47 <51 f.>; 83, 162 <170 f.>; 91, 320 <326 f.>). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, allerdings nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 122, 374 <384>; 131, 47 <61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, NJW 2015, S. 1815 <1816>; stRspr). Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellation einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts daher, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 106, 369 <376>; 108, 45 <51>; BVerfGK 6, 178 <181>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, NJW 2015, S. 1815 <1816>).

22

Bei der hier in Rede stehenden Verhinderung der Spiel- und Wettsucht (vgl. § 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV; Erläuterungen zu §§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags, Landtag von Baden-Württemberg, Drucks. 15/1570, S. 41) handelt es sich zudem um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfGE 102, 197 <216>; 115, 276 <304 f.>). Erginge die einstweilige Anordnung, so würde die Verwirklichung dieses aus der Sicht des Gesetzgebers überragenden Zieles bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unterbunden.

23

bb) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden der Antragstellerin durch den Vollzug der Betriebsuntersagungen zwar erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Sie wäre bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde an dem Betrieb der vier Spielhallen gehindert und somit in ihrer Berufsfreiheit empfindlich beeinträchtigt.

24

Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass sie nicht substantiiert dargetan hat, dass sie die Nachteile, die ihr durch den Vollzug der Betriebsuntersagungen entstehen, nicht hätte vermeiden können (vgl. BVerfGE 55, 1 <4 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1994 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 19). Insoweit hätte es zumindest nachprüfbarer und konkreter Darlegungen bedurft (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1999 - 2 BvR 1646/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 16), dass die mit § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG verbundenen Rechtsfolgen für sie nicht vermeidbar waren. Das war nicht der Fall.

25

Der Glücksspielstaatsvertrag, auf den § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG zurückgeht, wurde bereits am 15. Dezember 2011 geschlossen. Ein Entwurf, der - jedenfalls soweit er hier relevant ist - mit der endgültigen Fassung übereinstimmt, lag bereits am 18. November 2011 vor (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucks. 15/849, S. 1). Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags stammt vom 17. April 2012 und wurde am selben Tag beim Landtag eingebracht. Die entsprechende Drucksache datiert vom 25. April 2012 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucks. 15/1570, S. 1).

26

Die Baugenehmigung für die Umgestaltung der hier in Rede stehenden Spielhallen der Antragstellerin wurde erst am 26. April 2012 erteilt, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese damit rechnen musste, dass sich die Rechtslage ändern würde. Die Spielhallenerlaubnisse gemäß § 33i GewO hat die Antragstellerin sogar erst am 30. Mai 2012 beantragt und mit Bescheiden der Stadt Heidelberg vom 28. Juni 2012 erhalten. Diese wurden zudem mit der Begründung bis zum 30. Juni 2013 befristet, dass zum 1. Juli 2012 der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten werde, der für die Antragstellerin eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 vorsehe. Danach seien Mehrfachkonzessionen nicht mehr möglich und müssten Mindestabstände eingehalten werden. Die Antragstellerin durfte daher jedenfalls im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht mehr von einem dauerhaften Bestand der Spielhallen ausgehen und hätte sich auf die neue Rechtslage einstellen müssen. Dass die Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 mehrere Jahre unverändert bestanden hatte, vermag hieran nichts zu ändern. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht dargelegt, ob und inwieweit sie den Übergangszeitraum zur Vorbereitung und Anpassung ihres Geschäftsbetriebs auf beziehungsweise an die veränderte Rechtslage genutzt und welche konkreten Maßnahmen sie unternommen hat.

27

Hinzukommt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zwar eidesstattlich versichert hat, diese könnte nach Schließung der Spielhallen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen und die Gesellschaft müsse dann Insolvenz anmelden. Die Antragstellerin verhält sich allerdings nicht dazu, ob sich die laufenden Kosten für Raummiete, Leasing und Miete von Spielgeräten sowie Personal im Falle einer Betriebsschließung nicht deutlich und kurzfristig reduzieren lassen. Auch äußert sie sich nicht zur ihrer Liquiditätssituation. Diesbezügliche Ausführungen wären jedoch deshalb angezeigt gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 13. Juli 2015 das Fehlen entsprechender Angaben bemängelt hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 34). Auch wenn die Antragstellerin mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung umfassendere Darlegungen nicht für erforderlich hält, wären diese Angaben notwendig gewesen, um dem Bundesverfassungsgericht eine Nachprüfung eventueller Nachteile für die Antragstellerin im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1999 - 2 BvR 1646/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 16).

28

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein präventives Berufsverbot oder eine in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommende vorläufige Berufsausübungsregelung nur unter strengen Voraussetzungen und nur zur Abwehr konkreter Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 44, 105 <117 ff.>; BVerfGK 2, 89 <94>; 16, 320 <323 ff.>; 18, 180 <185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 <94>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, S. 2268 <2268>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, S. 104 <105>), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin angefochtenen Untersagungsverfügungen nur den Betrieb der konkreten vier Spielhallen, nicht aber ihre gesamte gewerbliche Betätigung als Spielhallenbetreiberin betreffen. Auch hat sie nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie versucht hätte, andere Standorte für Spielhallen zu finden, ihr dies aber wegen des Abstands- und des Verbundverbots nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG unmöglich gewesen sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29 f.). Die Behauptung, die Realisierbarkeit anderer gewerblicher Betätigungsmöglichkeiten zeichne sich nicht konkret ab, reicht insoweit nicht.

29

cc) Vor diesem Hintergrund kann ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.

30

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. März 2015 - 4 K 2738/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 173.865,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 09.10.2013, mit der sie der Antragstellerin unter am 18.09.2014 verfügter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb von jeweils einer Spielhalle (Spielhalle „1“ bis „4“) in der xxx in xxx untersagt hat, stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein hinreichendes Vollzugsinteresse vorliegt. Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagungsverfügungen, die jedenfalls auch auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützt werden könnten, würden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Antragstellerin besitze nicht die für den Spielhallenbetrieb erforderlichen Erlaubnisse. Die ursprünglichen, wirksam bis zum 30.06.2013 befristeten Erlaubnisse nach § 33i GewO seien erloschen; jedenfalls folge aus der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG nichts anderes. Die Erteilung von Erlaubnissen nach der verfassungskonformen Regelung des § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG sei von der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Die Spielhalle der Antragstellerin erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, die verfassungskonform seien. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens losgelöste Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Insolvenz drohe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Ein hinreichendes Vollzugsinteresse ist in den Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs jedenfalls dann gegeben, wenn sich die angefochtenen Verfügungen in den noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden, ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt und der Sofortvollzug verhältnismäßig ist (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader, VwVO, 5. Aufl., § 80 Rn. 91).
I. Die angefochtenen Verfügungen werden sich im Widerspruchsverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
1. Die angefochtene Verfügung durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG gestützt werden. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes eines Gewerbes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn es ohne die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zulassung betrieben wird. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis.
a) § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist im Fall einer fehlenden Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG anwendbar. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist als allgemeine gewerberechtliche Regelung nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsieht, sondern auch in Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes, wie der Betrieb einer Spielhalle, in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (Marx, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 10; der von der Antragsgegnerin aufgeführte, inhaltlich abweichende Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09.09.2013 - 6 L 815/13MZ -, juris, wurde aufgehoben, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2013 - 6 B 11023/13.OVG -, und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO angewendet). Die Erlaubnispflicht wird vorliegend nicht durch die Gewerbeordnung, sondern durch § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 1 ErsterGlüÄndStVZustG BW i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG, also in gewerberechtlichen Nebengesetzen, geschaffen. Der Landesgesetzgeber hat auch nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 GlüStV Gebrauch gemacht und den zuständigen Behörden die Befugnis aus § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV (mit der Folge der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV) eröffnet, so dass keine vorgängige spezialgesetzliche Befugnis für eine Betriebsuntersagung vorliegt (vgl. demgegenüber zur Rechtslage in Bayern BayVGH, Beschluss vom 11.12.2013 - 10 CS 13.2296 -, juris). Die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO folgt auch aus § 51 Abs. 3 S. 2 LGlüG. Danach findet die Gewerbeordnung weiterhin, also wie bei Fehlen einer Erlaubnis nach § 33i GewO, Anwendung.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG für den Betrieb ihrer Spielhalle verfügt.
aa) Der Erlaubnisvorbehalt des (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LGlüG i.V.m.) § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG begegnet nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin moniert insoweit zunächst, dass § 41 Abs. 2 LGlüG keine tatbestandsmäßige Festlegung der Erlaubnisvoraussetzungen enthalte, die Erlaubnisbehörde vielmehr berechtigt sei, die Erlaubnis auch aus anderen als den dort genannten Gründen zu versagen, mit der Folge, dass der Erlaubnisvorbehalt zu unbestimmt sei. Es ist indes bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Versagungsgründe in § 41 Abs. 2 LGlüG - ebenso wie in § 33i Abs. 2 GewO (vgl. dazu Martinez, in: Pielow, GewO, § 33 i Rn. 29) - nicht abschließend aufgezählt sein sollten. Im Gegenteil sprechen sowohl der Wortlaut des § 41 Abs. 2 LGlüG (Fehlen des Begriffs „insbesondere“), der Vergleich mit § 33i Abs. 2 GewO als auch die Entstehungsgeschichte (die Gesetzesbegründung spricht von „Erlaubnisvoraussetzungen“, LT-Drs. 15/2431, S. 104) für eine erschöpfende Aufzählung der Versagungsgründe (in diese Richtung gehend schon StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB15/13 -, juris). Aus § 24 Abs. 2 GlüStV folgt nichts anderes; denn er sieht nach § 24 Abs. 3 GlüStV gerade Ausführungsbestimmungen der Länder wie § 41 Abs. 2 LGlüG vor. Der Erlaubnisvorbehalt ist schließlich auch nicht deshalb unbestimmt, weil er keine Kriterien enthält, um im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 (Abstandsgebot) und Abs. 2 (Verbundverbot) LGlüG mögliche Konkurrenzsituationen zu lösen. Die erforderlichen Maßstäbe lassen sich dem Landesglücksspielgesetz durch Auslegung entnehmen; einer ausdrücklichen Regelung bedarf es nicht (StGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 (- 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197) ergibt sich nichts anderes. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer materiellen Verfassungswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts, soweit dieser zusätzlich zu einer bestehenden Erlaubnis nach § 33i GewO eine Erlaubnis vorsieht, mit der Folge, dass neu begründete materielle Anforderungen an den Spielhallenbetrieb nicht unter den engeren Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG aktualisiert werden müssen, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdeverfahren nicht thematisiert.
10 
Der Erlaubnisvorbehalt des (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LGlüG i.V.m.) § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG iV.m. § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG ist auch nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig (s. dazu unter 2 a)aa).
11 
bb) Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, ob die Befristungen der gem. § 33i GewO erteilten Erlaubnisse unwirksam sind oder aber mit zulässigem Widerspruch bzw. zulässiger Anfechtungsklage (vgl. dazu das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren 4 K 158/13) isoliert angefochten werden konnten mit der Folge, dass hieraus zu Lasten der Antragstellerin keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden dürfen. Denn auch im Fall einer unbefristeten Genehmigung nach § 33i GewO, die wie hier erst nach dem vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O.) insoweit für maßgeblich gehaltenen Stichtag, dem 18.11.2011, nämlich am 30.05.2012, beantragt wurde, wären gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG ab dem 01.07.2013 Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG erforderlich, die wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nicht erteilt werden können. Diese Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig (s. dazu unter 2.).
12 
2. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
13 
a) Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 S. 1 LGlüG. Die Antragsgegnerin hat mit - mit Widerspruch angefochtener - Verfügung vom 11.06.2013 zu Recht die entsprechenden Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Die Erlaubnis ist gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Nach § 42 Abs. 1 LGlüG müssen Spielhallen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Nach § 42 Abs. 2 LGlüG ist die Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudekomplex untergebracht sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die vier Spielhallen der Antragstellerin befinden sich in einem Gebäude; jeweils zwei weitere Spielhallen befinden sich in einem Abstand von weniger als 500 m zu jeder der vier Spielhallen.
14 
Die Regelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht verfassungswidrig.
15 
aa) § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris). Die insoweit mit der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
16 
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weist dem Bund seit der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (u.a. Gewerbe) nur noch ohne (u.a.) das Recht der Spielhallen zu mit der Folge, dass insoweit gem. Art. 70 GG dem Landesgesetzgeber die (ausschließliche) Gesetzgebungskompetenz zusteht (BT-Drs. 16/813, S. 13). Auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a.F. erlassenes Bundesrecht, das gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG fortgilt, kann im Umfang der den Ländern eröffneten Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden.
17 
(1) Der Senat hält auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens an seiner entstehungsgeschichtlichen Auslegung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ fest.
18 
Die Antragstellerin geht insoweit von einer rein normativ-rezeptiven Zuweisung von Kompetenzen durch Benennung eines vorgefundenen Rechtsgebiets - hier des Rechts der Spielhallen - aus und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 09.10.1994 - 1 C 11/83 -, vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, jeweils juris) zu § 33i GewO, dessen Regelungsbereich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unstreitig auf die Länder übergehen sollte, folge, dass weder benachbarte Spielhallen noch der Umstand, dass eine Spielhalle im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen betrieben werden solle, im Rahmen der ortsgebundenen Erlaubnisvoraussetzungen des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als Grund für die Versagung der Spielhallenerlaubnis in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift müssen die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen. Zuständig für den Erlass der fraglichen Regelungen wäre dann gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG grundsätzlich der Bund; eine Zuständigkeit der Länder könnte sich nur unter den Voraussetzungen der Artt. 72 Abs. 1, Abs. 2, 125a Abs. 2 S. 2 GG ergeben (vgl. auch Art. 93 Abs. 2 GG).
19 
Diese Argumentation berücksichtigt - neben anderen Gesichtspunkten (vgl. Senat, a.a.O.; StGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nicht, dass mit dem Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ (auch) eine faktisch-deskriptive Zuweisung von Kompetenzen (s. dazu Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG. 11. Aufl., Art. 70 Rn. 6 ff. m.w.N.) vorgenommen wurde, die entscheidend gegen das Ergebnis der Antragstellerin spricht. Aus der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Senats ergibt sich, dass zum „Recht der Spielhallen“ nicht sämtliche Regelungen gehören sollten, die (auch) für Spielhallen relevant sind. Maßgeblich für die Herausnahme des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ aus dem „Recht der Wirtschaft“ war - wie für andere Bereiche des Rechts der Wirtschaft auch - vielmehr die Überlegung, dass für Spielhallen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen bestehen können, also kein zwingendes Erfordernis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Einen solchen Bedarf hat der Verfassungsgeber nur für solche Regelungen gesehen, die sich typischerweise an bundesweit tätige Adressaten wenden, nicht für solche Regelungen, deren Adressaten typischerweise nur an einem oder wenigen Standorten tätig sind und die in diesem Sinne ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen betreffen (BT-Drs. 16/813, S. 9; vgl. auch LT-Drs. 14/1930, S. 30). Zu ersteren hat er z.B. §§ 33c und e GewO (Her- und Aufstellung von Spielgeräten) gerechnet, zu letzteren § 33i GewO (Betrieb einer Spielhalle). Der Verfassungsgeber hatte also ein wesentlich weiteres Verständnis von „ortsgebundenen Erlaubnisvoraussetzungen“, als es sich aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i GewO ergibt. Umgekehrt folgt daraus, dass der Verfassungsgeber den Ländern nicht die Kompetenz für alle spielhallenrelevanten Regelungen übertragen wollte, die in irgendeiner Weise ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen enthalten, z.B. weil sie sich auf den Aufstellungsort von Spielgeräten beziehen (vgl. § 33 c Abs. 3 GewO, Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 sowie § 3 SpielV). Aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Senats vom 10.12.2009 (- 6 S 1110/07 -, juris) ergibt sich nichts anderes.
20 
Mit der Zuweisung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ sollte der Landesgesetzgeber mithin die Kompetenz erhalten, solche spielhallenrelevanten Normen zu erlassen, die spielhallen- und nicht spielgerätebezogen sind. Diese Voraussetzungen sind bei § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG gegeben. Gegen das Ergebnis dieser Auslegung spricht auch nicht, dass damit der ggf. unzutreffende, formale Anknüpfungspunkt eines Gesetzes über die Einschlägigkeit einer Kompetenznorm entscheiden würde (vgl. dazu Pieroth, a.a.O.). Der Gegenstand einer Kompetenznorm muss auch Gegenstand der gesetzlichen Regelung sein. Dafür ist der primäre Zweck der einfachgesetzlichen Regelung entscheidend, nicht deren formale Anknüpfung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55). Die spielhallenbezogenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG dienen aber gerade der Abwehr spielhallenstandortbezogener Gefahren (s. dazu sogleich). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Limitierung von Spielhallenstandorten sich - wie die spielgerätebezogene Regelung des § 3 SpielV - mittelbar beschränkend auf die Anzahl der zulässigerweise aufzustellenden Spielgeräte auswirkt (vgl. zum Ganzen bereits StGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 04.04.2014, a.a.O.).
21 
(2) Die Antragstellerin leitet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die fraglichen Regelungen zu Unrecht daraus ab, dass es sich um Gefahrenabwehrregelungen handele, die „kompetenzrechtlich jeweils der Stamm-Materie“ zuzuordnen seien, weil sie mit ihr in einem notwendigen Zusammenhang stünden (vgl. dazu Pieroth, a.a.O. sowie BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1958 - 2 BvR 3/56 -, BVerfGE 8, 143; Beschluss vom 03.07.2012, - 2 BvR 1/11 -, BVerfGE 132, 1; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 13/93 -, BVerwGE 97, 12; vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188). „Stamm-Materie“ soll danach das unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fallende Recht des gewerblichen Automatenspiels sein, die fraglichen Regelungen dienten der Abwehr von Gefahren, die für das gewerbliche Automatenspiel eigentümlich seien und die erst durch die vom Bundesgesetzgeber zugelassene gewerbsmäßige Aufstellung von Automaten in Spielhallen entstanden seien, weshalb auch der erforderliche notwendige Zusammenhang gegeben sei. Diese Argumentation teilt der Senat nicht. § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG dienen der Beseitigung von Anreizen für ein problematisches Spielverhalten, die sich aus der räumlichen Nähe mehrerer Spielhallen und damit eines vermehrten Angebots von Gewinnspielgeräten oder deren Nähe zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) ergeben. Für diese Anreize ist die Zulassung des gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen durch den Bundesgesetzgeber zwar erforderlich, aber nicht hinreichend. Hinzu kommen muss vielmehr die entsprechende, letztlich auf bauplanungsrechtlichen Entscheidungen anderer Hoheitsträger beruhende Gemengelage. Mit anderen Worten schafft der Bund - anders als etwa bei der Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in einer Spielhalle in § 3 SpielV - durch seine gesetzgeberische Entscheidung noch nicht die Gefahr, um deren Beseitigung es bei den fraglichen Bestimmungen geht. Damit fehlt es aber an dem „notwendigen Zusammenhang“ i.S.d. genannten Rechtsprechung. Aus diesen Gründen scheidet auch eine unmittelbare Zuordnung der fraglichen Regelungen zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unter dem Gesichtspunkt des primären Normzecks der einfachgesetzlichen Regelung aus.
22 
(3) Da die Regelungen auf die Abwehr spielhallenstandortbezogener und nicht spielgerätebezogener Gefahren ausgerichtet sind, liegt auch die von der Antragstellerin weiter geltend gemachte Gesetzgebungskompetenz aufgrund des engen Regelungszusammenhangs (vgl. dazu Pieroth, a.a.O.) mit der Bundesgesetzgebung über die Bauartzulassung von Spielgeräten und mit den Bundesregelungen über die Beschränkungen der zulässigen Aufstellorte für Gewinnspielgeräte, die der Abwehr gerätebezogener Gefahren, also spezifisch mit den Spielgeräten verbundenen Gefahren dienen, nicht vor. Dass die fraglichen Regelungen bei grundsätzlich gegebener Landeskompetenz wegen konzeptioneller Inkonformität mit Bundesgewerbe-, aber auch Bauplanungsrecht gegen die Kompetenzordnung verstoßen (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306.96 u.a. -, BVerfGE 98, 265), wurde mit der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht dargelegt.
23 
bb) Das Abstandsgebot (§ 42 Abs. 1 LGlüG) und das Verbundverbot (§ 42 Abs. 2 LGlüG) begegnen auch nicht den von der Antragstellerin vorgetragenen materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin verneint die „spielhallenspezifische Adäquanz“ dieser Versagungsgründe für den spielhallenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG, weil sie davon ausgeht, dass Normzweck die Abwehr automaten- und nicht spielhallenbezogener Gefahren ist, der Sache nach also die Eignung der Versagungsgründe zur Abwehr spielhallenspezifischer Gefahren. Wie bereits ausgeführt, dienen die fraglichen Versagungsgründe aber der Abwehr spielhallenspezifischer Gefahren.
24 
b) Die angefochtene Verfügung würde sich auch nicht dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, deren Insolvenz, die Entlassung von Arbeitnehmern und Nachteile für die Gesellschafter der Antragstellerin zur Folge hätte. Ist der genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Betrieb eines Gewerbes nicht genehmigungsfähig, stehen diese Interessen einer Betriebsschließung nicht entgegen (vgl. Sydow, in: Pielow, GewO, § 15 Rn. 42). Dass die von der Antragsgegnerin bestimmte Abwicklungsfrist zu kurz ist, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
25 
II. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ausgegangen.
26 
Dieses folgt aber nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zum einen schon aus einfach-rechtlichen Gründen zusätzlich der positiven Feststellungen des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses vor Eintritt der Unanfechtbarkeit. Unter anderem bei behördlich verfügten vorläufigen Berufsverboten sind hierbei aus verfassungsrechtlichen Gründen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Zum anderen hat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auf dieser Stufe eine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser, a.a.O.).
27 
1. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einem zeitnahen Wirksamwerden der mit dem Glückspielstaatsvertrag bzw. dem Landesglücksspielgesetz zur Eindämmung der Spielsucht vorgenommenen Rechtsänderungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 7 ME 115/13 -, juris). Der Umstand, dass während des Laufs der Übergangsfristen des § 51 Abs. 4 S. 1 und 2 LGlüG die hierunter fallenden Spielhallen - anders als die hiervon nicht profitierenden Spielhallen der Antragstellerin - nicht wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG geschlossen werden können, lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin einen gegenteiligen Schluss nicht allgemein, sondern nur für die „bestandsgeschützten“ Spielhallen zu. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.1962 (- 1 BvR 371.61 -, BVerfGE 14, 15) ergibt sich nichts anderes. Darin wurde im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Anwendung des Verbots einer bestimmten Vertriebsform ausgesetzt, weil hierdurch das Erliegen der Gewerbebetriebe einer ganzen Berufsgruppe drohte. Das in einer solchen Situation erforderliche dringende öffentliche Bedürfnis an der sofortigen Anwendung der Norm wurde schon deshalb verneint, weil die nunmehr verbotene Vertriebsform jahrzehntelang erlaubt gewesen war. Das Abstandsgebot und das Verbundverbot in § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG enthalten zwar zusätzliche Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, sie führen aber nicht zur flächendeckenden Betriebsaufgabe von Spielhallenbetrieben, sondern allenfalls in bestimmten Konstellationen (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris) trotz des zur Einstellung von Gewerbebetrieben führenden Verbots einer bisher erlaubten Vertriebsform eine Verfassungsbeschwerde auch schon bereits nicht zur Entscheidung angenommen.
28 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt die angegriffene Betriebsuntersagungsverfügung nicht einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleich. Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses setzte dann bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Feststellung voraus, dass die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren, z.B. in Form weiterer Pflichtverletzungen, für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - m.w.N.).
29 
Anders als in dem vorgenannten, von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss betreffen die angefochtenen Untersagungsverfügungen aber nur den Betrieb der konkreten vier Spielhallen, nicht die gesamte gewerbliche Betätigung der Antragstellerin als Spielhallenbetreiberin; die Untersagungsverfügungen werden anders als beispielsweise der Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis im Bezugsfall aufgrund Unzuverlässigkeit auch nicht im Gewerbezentralregister eingetragen (vgl. §§ 149 ff. GewO) mit der Folge, dass sie jeder anderen gewerberechtlich relevanten Betätigung entgegengehalten werden könnten (vgl. zur Abgrenzung auch Senat, Beschluss vom 27.01.2015 - 6 S 2212/14 -).
30 
Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) nicht entgegen. Der Staatsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die - mit den angefochtenen Verfügungen aktualisierten - Regelungen des Verbots von Verbundspielhallen (§ 42 Abs. 2 LGlüG) und des Abstandsgebots zwischen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) Berufsausübungsregelungen darstellen (ebenso Senat, a.a.O.). Der Staatsgerichtshof hat der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen gleichwohl den für objektive Berufswahlbeschränkungen geltenden Maßstab zugrunde gelegt, weil er nicht ausgeschlossen hat, dass die genannten Regelungen im Zusammenspiel mit weiteren Beschränkungen des Betreibens von Spielhallen in bestimmten Konstellationen so schwerwiegend sein können, dass für die Wahl des Berufs des Spielhallenbetreibers kein hinreichender Tätigkeitsbereich mehr besteht. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass in jedem Einzelfall eine behördlich angeordnete, sofort vollziehbaren Betriebsuntersagungsverfügung, bei deren Erlass die Regelungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG relevant sind, einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleichkommt. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie auch nur versucht hätte, andere Spielhallenstandorte zu finden, ihr dies aber wegen des Zusammenspiels von Abstandsgebot und Verbundverbot, der glückspielrechtlichen Erlaubnispflicht, weiteren Betreiberpflichten (wie etwa der Erstellung von Sozialkonzepten und zum Anschluss an die Sperrdatei), den Übergangsregelungen, bauplanungsrechtlichen Beschränkungen für Spielhallenstandorte und der sich aus der Spielverordnung ergebenden Beschränkungen für die Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen verwehrt gewesen wäre.
31 
III. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen. Nur wenn auch diese zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10.12.2013, a.a.O.).
32 
Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen.
33 
Die Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, dass die von ihr befürchtete Insolvenz mit ihren negativen Folgen für Arbeitnehmer und Gesellschafter gerade Folge des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Verfügungen wäre und voraussichtlich nicht eintreten würde, wenn die Verfügungen erst nach ihrer Bestandskraft vollzogen würden (vgl. zu einer solchen Konstellation Senat, a.a.O.). Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass dies generell Folge der Betriebsschließung wäre. Dann ist aber die Anordnung des Sofortvollzugs schon nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht maßgeblich für die befürchtete Insolvenz. Soweit die Antragstellerin auf bestehende Bankverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen verweist, trägt sie insbesondere nicht vor, in welchem Zeitraum sie diese im Falle der Fortführung des Betriebs in welchem Umfang zurückzuführen plante.
34 
Die Antragstellerin hat unabhängig davon auch nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Betriebsschließung tatsächlich die Insolvenz droht. Eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 S. 1 InsO) hat die Antragstellerin schon nicht geltend gemacht. Die von der Antragstellerin für den Fall der Schließung der Sache nach geltend gemachte (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) ist nicht dargelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Fall einer Schließung der Spielhallen, die ihre Haupteinnahmequellen darstellen, deutlich weniger Einnahmen erzielen wird, wobei - worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat - jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin Inhaberin einer Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO ist, von der sie nicht zwingend nur in ihren eigenen Spielhallen Gebrauch machen muss. Die Antragstellerin hat aber nicht umfassend dargelegt, dass die vorgetragenen laufenden Kosten für Raummiete, Leasing und Miete von Spielgeräten sowie Personal im Fall einer Betriebsschließung nicht ebenfalls deutlich und kurzfristig reduzierbar sind, abgesehen davon, dass bis auf den Raummietvertrag bereits die entsprechenden Verträge nicht vorgelegt wurden. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei Aufrechterhaltung des Mietvertrags die gemieteten Räume anderweitig gewerblich nutzen könnte. Soweit die Antragstellerin sich Forderungen aus Gesellschafterdarlehen gegenübersieht, hat sie bereits nicht vorgetragen, dass diese fällig sind (§§ 17 Abs. 2 S. 1, 18 Abs. 2 InsO; vgl. auch § 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Hinsichtlich der Miet- bzw. Leasingverträge hat die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei Zugrundelegung der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums von einer vierjährigen Nutzungsdauer der Geräte auszugehen ist, so dass fraglich ist, ob die Verträge nicht 2016 ohnehin auslaufen. Hierzu hat sich die Antragstellerin jeweils nicht verhalten. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht vorgetragen, wie hoch die laufenden Belastungen aus dem bei der Sparkasse xxx bestehenden Kredit in Höhe von etwa 250.000,-- EUR sind. Da die aktuelle Liquidationssituation ebenfalls nicht dargestellt wurde, lässt sich auch vor dem Gesamthintergrund nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin dieses Darlehen im Fall einer Betriebsschließung nicht mehr würde bedienen können.
35 
Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin steht dieser Bewertung schon deshalb nicht entgegen, weil es bereits am Vortrag bzw. an der Darlegung der relevanten, ggf. weiter glaubhaft zu machenden Umstände fehlt.
36 
Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die von ihr getätigten (baulichen) Investitionen hätten sich noch nicht amortisiert, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Relevant sind dabei in diesem Zusammenhang nur solche Investitionen, die sie im Vertrauen auf die Möglichkeit, ihren Betrieb führen zu dürfen, getätigt hat (vgl. Sydow, a.a.O., Rn. 45). Das können bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) nur Investitionen sein, die vor dem 18.11.2011, jedenfalls aber vor dem ab 25.04.2012 als Landtagsdrucksache öffentlich zugänglichen Entwurf des Gesetzes zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag, der in §§ 24, 25 einen - landesrechtlich noch zu konkretisierenden - Mindestabstand zwischen Spielhallen und ein Verbundverbot vorsah, getätigt wurden. Der Antragstellerin ist für die vier Spielhallen aber erst am 26.04.2012 die Baugenehmigung erteilt worden (vgl. dazu auch Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.). Liegen somit schon keine schützenswerten Investitionen vor, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin auch keine Angaben zum Zeitpunkt einzelner Investitionen und zur weiteren Amortisation bei späterer Schließung gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist auch irrelevant, dass die Gewerbeerlaubnis regelmäßig erst nach der Baugenehmigung erteilt wird und auch die Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO erst am 28.06.2012 erteilt wurden.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.