Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11

bei uns veröffentlicht am11.07.2014

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2011 - 2-01 S 309/10 - wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen erfolgloser Zwangsvollstreckung in eine Internet-Domain. Sie ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain ".de" und in dieser Funktion zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter ".de".

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Gläubiger) erwirkte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids gegen die W… AG (im Folgenden: Schuldner) wegen einer Forderung in Höhe von 1.611,87 € nebst Zinsen und Kosten am 21. August 2008 einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt:

"Wegen dieser Ansprüche … werden die angeblichen Ansprüche und Rechte, insbesondere die Nutzungsrechte des Schuldners aus den durch die Registrierung bei dem Drittschuldner (der Beschwerdeführerin) abgeschlossenen Verträgen bezüglich der dem Schuldner erteilten Internet-Domain powertrade24.de einschließlich sämtlicher Rechte aus der vertraglichen Beziehung zur … (Beschwerdeführerin) - Drittschuldner - gepfändet.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner Leistungen aus dem Vertragsverhältnis betreffend der Überlassung der o.a. Internet-Domains zu erbringen.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Gestaltungsrechte, zu enthalten."

3

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 zugestellt. Sie teilte dem Gläubiger umgehend mit, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und keine Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgeben werde.

4

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren hatte sie bereits mit Schreiben vom 27. August 2008 und mit gleichlautender Email vom selben Tag an den Schuldner beziehungsweise dessen administrative Ansprechpartnerin (Admin-c) den Domainvertrag gekündigt, weil der Inhaber der Domain unter der bei ihr registrierten Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei. Am 25. September 2008 löschte sie die Domain, die noch am selben Tag für einen anderen Inhaber neu registriert und danach weiter übertragen wurde.

5

Mit Beschluss vom 26. November 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Verwertung der Domain im Wege der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher über eine Internetauktionsplattform an und stellte den Schätzwert auf 2.500 € fest. Die Verwertung scheiterte daran, dass die Domain nicht mehr für den Schuldner registriert war.

6

2. Der Gläubiger erhob daraufhin Klage gegen die Beschwerdeführerin, mit der er Schadensersatz in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich Vollstreckungs- und Rechtsanwaltskosten begehrte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Gläubigers änderte das Landgericht Frankfurt am Main das amtsgerichtliche Urteil durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 9. Mai 2011 ab und verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung. Der Schadensersatzanspruch des Gläubigers ergebe sich aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

7

Drittschuldner sei jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich sei oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt werde. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden bestehe ein Dauerschuldverhältnis, aus dem sich verschiedene näher bezeichnete Pflichten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kunden ergäben.

8

Auch Sinn und Zweck der Pfändungsvorschriften sprächen für die Drittschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin. So solle der Drittschuldner mittels eines Verfügungsverbotes daran gehindert werden, über die gepfändete Forderung zu verfügen, um einen Verlust der Forderung zu verhindern. Im vorliegenden Fall wäre durch Befolgung des in dem Pfändungsbeschluss enthaltenen Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 ZPO durch die Beschwerdeführerin eine Übertragung der Domain und damit letztendlich eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners gerade verhindert worden. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob dem Schuldner zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung am 2. September 2008 die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin vom 27. August 2008 bereits zugegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe für den Zugang der Kündigung beim Schuldner keinen Beweis angeboten. Zudem wäre es ihr im Hinblick auf das ihr jedenfalls vor Löschung und Übertragung der Domain zugestellte Arrestatorium auch bei Zugang der Kündigung verboten gewesen, eine Löschung und die Übertragung auf andere vorzunehmen.

9

Für eine Drittschuldnerstellung der Beklagten spreche schließlich der Zweck des § 840 ZPO, durch den die Gläubigerbelange gewahrt werden sollten, indem der Gläubiger sich aufgrund der Auskunftserteilung durch den Drittschuldner über den Bestand und Wert der gepfändeten Forderung informieren und sein weiteres Vorgehen darauf einstellen könne.

10

Nach alledem schulde die Beschwerdeführerin dem Gläubiger den Ersatz des Schadens, der diesem durch die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche entstanden sei. Gegen die Schadensberechnung des Gläubigers und die Schätzung des Verkaufswertes der Domain im Verwertungsbeschluss habe die Beschwerdeführerin nur pauschale und damit unbeachtliche Einwendungen erhoben.

11

Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19. August 2011 zurück.

II.

12

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

13

1. Das Landgericht sei von dem eindeutigen Wortlaut des § 840 ZPO abgewichen, ohne dies begründet zu haben und ohne dass sich ein Grund hierfür aus den Besonderheiten des Falles ergebe. Es gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin als (vermeintliche) Drittschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nachgekommen sei, sondern stelle als tatbestandliche Handlung die (angebliche) Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch die Beschwerdeführerin fest. § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichte den Drittschuldner weder zu einem Verfügungs- noch zu einem Kündigungsverbot oder einer Erhaltungspflicht. Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasse nur solchen Schaden, der kausal durch die Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstanden sei.

14

Wenn man dennoch unterstelle, dass ein Verstoß gegen § 857 Abs. 1 in Verbindung mit § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Schadensersatzanspruch nach § 857 Abs. 1 in Verbindung mit § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auslösen könne, sei das Landgericht ferner vom Wortlaut des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgewichen, indem es eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Sicherung der Domain angenommen habe, für die weder der Pfändungsbeschluss noch § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anhaltspunkte böten. Gegen das mit dem Pfändungsbeschluss allein ausgesprochene Leistungsverbot habe die Beschwerdeführerin nicht verstoßen.

15

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten zudem auf Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere habe das Landgericht weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 857 in Verbindung mit § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie zum Inhalt des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO und des darauf beruhenden Pfändungsbeschlusses berücksichtigt noch ihr Beweisangebot für den Zugang der Kündigung und ihren Sachvortrag zur Schadenshöhe zur Kenntnis genommen.

III.

16

Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden. Die Landesregierung Hessen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Der Gläubiger sieht die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG als nicht gegeben an und hat im Übrigen seinen fachgerichtlichen Vortrag wiederholt.

IV.

17

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

18

1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

19

a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür(Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

20

b) Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.

21

aa) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

22

(1) Das gilt allerdings nicht, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin im Sinne von § 840 ZPO in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO. Von einer willkürlichen Missdeutung einer Norm kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal Drittschuldner erfüllt. Das Landgericht hat ausführlich begründet, warum die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin anzusehen ist. Als sachlichen Grund dafür hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Beschwerdeführerin und den Primary Nameserver fortdauernde, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, WM 2005, S. 1849) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepfändeten Recht bestehende Interesse des Gläubigers an der unmittelbaren Information über dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angeführt. Unabhängig davon, wie die einfache Rechtslage richtigerweise zu beurteilen ist, gibt es deshalb insoweit jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung durch das Landgericht.

23

(2) Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist dagegen die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hafte als Drittschuldnerin gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO in Höhe des zu vollstreckenden Betrages nebst Kosten, weil sie den Verlust des gepfändeten Rechts nicht verhindert und durch Löschung und Übertragung der Domain auf einen Dritten die Vollstreckung vereitelt habe.

24

Nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden. Gemäß § 840 Abs. 1 ZPO trifft ihn die Verpflichtung, bestimmte Erklärungen unter anderem zum Bestand des gepfändeten Rechts und zu seiner Leistungsbereitschaft sowie zu etwaigen Ansprüchen Dritter abzugeben. Der nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersatzfähige Schaden muss kausal durch eine Verletzung dieser Erklärungspflicht verursacht worden sein. Dazu enthält das angegriffene Urteil keine nachvollziehbaren Erwägungen.

25

(a) Zum einen ergibt sich aus dem Urteil nicht, in welchem Handeln oder Unterlassen das Landgericht konkret die schadensverursachende Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin sieht. Insoweit führt die angegriffene Entscheidung lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin dem Kläger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch "die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche" entstanden sei.

26

Falls das Landgericht in der - unstreitigen - Verweigerung einer Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsvereitelung durch die Beschwerdeführerin sehen sollte, fehlt hierfür jede Begründung. Eine solche Erklärung hätte nur beinhaltet, dass Ansprüche des Schuldners gegen die Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag aufgrund der kurz zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr bestehen. Daraus hätte sich also ergeben, dass die Vollstreckung von Anfang an ins Leere gelaufen ist. Durch das Unterlassen dieser Erklärung kann deshalb allenfalls die Vollstreckung des Gläubigers in andere Vermögensobjekte, nicht aber die weitere Vollstreckung in die gepfändeten Rechte vereitelt worden sein.

27

Falls dagegen die Begründung des Landgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es die haftungsbegründende Handlung der Beschwerdeführerin in der Kündigung des Domainvertrags gegenüber dem Schuldner und der nachfolgenden Löschung der Domain sowie Neuregistrierung für einen Dritten sieht, erschließt sich die normative Anknüpfung für einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch nicht. Die Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft ausdrücklich allein an die Nichterfüllung der Erklärungspflicht gemäß § 840 Abs. 1 ZPO an. Zu einer erweiternden Auslegung der Norm als Haftungsgrundlage für sonstige Pflichtverletzungen verhält sich das angegriffene Urteil nicht.

28

(b) Zum anderen enthält es keine nachvollziehbare Begründung zur Ursächlichkeit der angenommenen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schadenspositionen. Die Begründung des Landgerichts beschränkt sich auch hierbei auf die bloße Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Gläubiger den Ersatz des Schadens schulde, der diesem durch die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche gemäß der mit der Klageschrift vorgelegten schlüssigen Forderungsaufstellung entstanden sei. Um welche konkreten Schadenspositionen es sich handelt und ob und in welchem Umfang deren Entstehung auf der Verweigerung einer Drittschuldnererklärung oder einer sonstigen Pflichtverletzung beruht, lässt das Landgericht offen, obwohl der Sachverhalt eine nähere Auseinandersetzung damit geboten hätte.

29

Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei einer richtigen Auskunft des Drittschuldners - hier der Beschwerdeführerin - gestanden hätte. Die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners umfasst dabei nicht den Schaden, der dem Gläubiger dadurch erwächst, dass er keine Erfüllung erlangt, weil die Forderung beziehungsweise das gepfändete Recht nicht besteht oder mit Einwendungen beziehungsweise Einreden behaftet ist und die Vollstreckung somit ins Leere geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12 -, juris, Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 840 Rn. 13). § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte deshalb eine Differenzierung geboten zwischen solchen Schadenspositionen, die auch bei Abgabe einer Drittschuldnererklärung eingetreten wären, und solchen, die auf dem Unterlassen der Drittschuldnererklärung beruhen (z.B. die Kosten des vergeblichen Verwertungsversuchs). Dass jegliche Ausführungen dazu fehlen, lässt auf ein krasses Fehlverständnis der angewendeten Norm schließen.

30

bb) Gleiches gilt, soweit das Landgericht § 829 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 857 Abs. 1 ZPO ein Verbot zulasten der Beschwerdeführerin entnimmt, den Domainvertrag mit dem Schuldner zu kündigen sowie in der Folge die Domain zu löschen und für einen Dritten neu zu registrieren.

31

(1) Schon der Ansatz des Landgerichts, nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO solle der Drittschuldner "mittels eines Verfügungsverbotes daran gehindert werden, über die gepfändete Forderung zu verfügen, um einen Verlust der Forderung zu verhindern", ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar. Das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtet sich an den Schuldner als den verfügungsberechtigten Inhaber der Forderung. Dem Drittschuldner ist gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich verboten, an den Schuldner zu zahlen oder - im Anwendungsbereich von § 857 ZPO - in anderer Weise Leistungen an den Schuldner zu erbringen. Zur Verfügung über das gepfändete Recht ist er auch ohne Pfändung von Rechts wegen nicht in der Lage. Allenfalls kann sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben, die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen, hier etwa, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Landgericht als Beleg für seine Auffassung zitierten Aufsatz von Stadler (MMR 2007, S. 71 <72>). Eine Übertragung der Domain durch den Schuldner ist hier aber unstreitig gerade nicht erfolgt. Es erschließt sich deshalb in keiner Weise, weshalb durch eine Befolgung des "in dem ihr zugestellten Pfändungsbeschluss enthaltenen Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 ZPO durch die Beklagte als Drittschuldnerin eine Übertragung der Domain, und damit letztendlich eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners, verhindert worden wäre."

32

(2) Die Rechtsstellung des Drittschuldners im Verhältnis zu seinem Gläubiger - dem Vollstreckungsschuldner - verändert sich im Übrigen nicht. Einwendungen und Einreden gegen die Forderung beziehungsweise das gepfändete Recht, die bisher gegen den Vollstreckungsschuldner begründet waren, können gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegengehalten werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 829 Rn. 19; § 836 Rn. 6; MüKoZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 835 Rn. 20; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - IX ZR 89/84 -, juris, Rn. 11). Steht dem Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung ein Kündigungsrecht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu, dessen Ausübung das gepfändete Recht zum Erlöschen bringt, wird er folglich daran durch die Pfändung nicht gehindert. Die Auffassung des Landgerichts, es wäre der Beschwerdeführerin selbst bei Zugang der Kündigung vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses verboten gewesen, eine Löschung der Domain und die Übertragung auf einen Dritten vorzunehmen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Wenn sie schon vor der Pfändung nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner zu leisten brauchte, schuldete sie auch dem Vollstreckungsgläubiger nicht mehr als die Abgabe einer dahingehenden Erklärung nach § 840 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

33

Sollte dagegen - wie das Landgericht alternativ annimmt - die Kündigung der Beschwerdeführerin unwirksam und diese deshalb zur Löschung der Domain nicht berechtigt gewesen sein, läge auch in diesem Verhalten kein Verstoß gegen das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO - die Beschwerdeführerin hätte dann gerade nicht an den Schuldner geleistet -, sondern vielmehr eine Nichterfüllung der fortbestehenden vertraglichen Ansprüche des Schuldners. Soweit dem Schuldner deshalb ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) zustehen sollte, hätte das Landgericht unter anderem die weitere Frage beantworten müssen, ob auch ein solcher Anspruch vom Pfändungsbeschluss umfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 -, juris, Rn. 10 f.). Keiner dieser Aspekte wird vom Landgericht auch nur ansatzweise erörtert, so dass seine Schlussfolgerungen aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sind.

34

2. Ob das angegriffene Urteil zudem auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil es bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben ist.

35

3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 beruht auf § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Anhörungsrüge vom 19. August 2011 wird damit gegenstandslos. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

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(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P

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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

10
b) Soweit die Revision unter Hinweis auf die vorgenannte Ansicht eine weitergehende Auskunftspflicht fordert, vermag sie mit ihrer Auffassung nicht durchzudringen. Der Drittschuldner ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht eng auszulegen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO Rn. 11).

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 269/98 Verkündet am:
14. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages
wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung
des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg
LG Weiden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich gepfändeten Forderung ihres SchuldnersH. (im folgenden: Schuldner) in Anspruch.
Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin
Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zuschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises zu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber dem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am 10. März 1997 zurückgewiesen wurde.
Mit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Beteiligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben. Am 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungsund Überweisungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 2. August 1996".
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsacheninstanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt auf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Unmöglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe diesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die Rechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar 1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines Rückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf abstellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres Schuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners bestanden habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Schadensersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege
einer sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559 Abs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus mehreren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Schuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält eine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als sinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdeverfahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesicherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde der Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden Erklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995), § 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen hat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadensersatzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben und auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das Wahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls dann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag insgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde vielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (s. unten Ziff. 2).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es insoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden ist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind nur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeichnung als "Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der Kaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht ausführt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August 1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene Forderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch nicht lediglich ein "ungenügender Zusatz angefügt", sondern sie selbst ist falsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat (s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB "für einen Gläubiger nicht einfach ist". Sie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324
Abs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt damit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfindung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall. Die rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners aus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht beschränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar 1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß vom 20. August 1997 führte.
Erfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Berufungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige Bezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung genügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt umschrieben , sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forderung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen muß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher Sachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall war eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese Pfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog. Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das mit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch gepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.
3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin nicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die nachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Entscheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat.
Diese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheblich.

a) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom 2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des Vertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch kein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45; 103, 175, 179).

b) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuldners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn man davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies auch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese Kenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuldners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im übrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehefrau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.

c) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin müsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit - nicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur Anwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede (vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie hat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungsrecht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8 m.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionserwiderung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v. 14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderlichen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hiervon. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung der Verspätungsvorschriften (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. dazu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.