Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. März 2014 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über ihn zu veröffentlichen (Haupt- und Hilfsantrag). Weiter hilfsweise begehrt er die Unterrichtung über wesentliche Untersuchungshandlungen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, Kopien anzufertigen, das Recht zur Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussberichts sowie die Verpflichtung der Wiedergabe seiner Stellungnahme im Abschlussbericht.

2

Der Antragsteller – Partner einer insbesondere im privaten Baurecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei – führte seit Anfang 2008 die baubegleitende Rechtsberatung für die Freie und Hansestadt Hamburg (Stadt Hamburg) im Rahmen des Baus der Hamburger Elbphilharmonie durch. Hierbei war er insbesondere für die ReGe Hamburg Projekt-Reali-sierungsgesellschaft mbH (ReGe) tätig, die für die Stadt Hamburg den Bau koordinierte. Unter anderem hat der Antragsteller die Stadt Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss des sog. Nachtrags 4 vom 26. November 2008 rechtlich beraten. Hiermit versprach die Stadt Hamburg dem für den Bau der Elbphilharmonie beauftragten Bauunternehmen A./Hochtief (Auftragnehmer) eine über die zuvor vereinbarte Vergütung hinausgehende Vergütung in Höhe von 137 Mio. € und erlaubte eine Verlängerung der Bauzeit von 19 Monaten. Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen der Stadt Hamburg und dem Auftragnehmer waren die Kosten für die sog. Integration der Investorenplanung. Hierbei handelte es sich um Kostensteigerungen, die durch Änderungen der Bauplanung in dem Bereich, der zunächst von Investoren in Eigenregie verantwortet wurde, entstanden sind.

3

Nachdem in der vorangegangenen Legislaturperiode ein (erster) parlamentarischer Untersuchungsausschuss insbesondere zur Aufklärung der Kostensteigerung beim Bau der Elbphilharmonie eingesetzt worden war, wurde auf der Grundlage des Antrags vom 14. April 2011 von Abgeordneten der SPD-, GAL-, FDP- und DIE LINKE-Fraktionen der Bürgerschaft (Bürgerschaftsdrucksache 20/164) am Folgetag die Wiedereinsetzung des Antragsgegners beschlossen (Plenarprotokoll der Bürgerschaft 20/4 v. 14.4.2011, S. 195, 200). Seine konstituierende Sitzung fand am 19. April 2011 statt. Untersucht werden sollten insbesondere (Bürgerschaftsdrucksache 20/164, S. 2 f.):

4

- Behandlung von Projektänderungsmeldungen, Baubehinderungsanzeigen und Bedenkenanmeldungen seitens des Generalunternehmers durch die ReGe, die Bau KG, die Senatsseite bzw. die verantwortlichen Stellen auf Seiten der Stadt,

5

- Verhalten und Strategie der ReGe, der Bau KG, der politisch Verantwortlichen auf Senatsseite und der zuständigen Stellen auf Seiten der Stadt im Baukonflikt mit dem Generalplaner und dem Generalunternehmer,

6

- Vereinbarkeit der Nachträge 1 bis 4 mit der Landeshaushaltsordnung,

7

- Informationen des Senats an die Bürgerschaft über die Entwicklung der Elbphil-harmonie

8

- Beauftragung, Begutachtung und Kontrolle der Dienstleistung Dritter.

9

Am 25. Oktober 2011 vernahm der Antragsgegner den Antragsteller erstmals als Zeugen. Im Mai 2012 wurde bekannt, dass die ReGe im Hinblick auf das Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft an den Senat vom 22. Januar 2009 Akten über die Verhandlungen, die zum Abschluss des Nachtrags 4 geführt hatten, nachträglich hatte zusammenstellen lassen. In diesen Akten fanden sich undatierte und nicht unterzeichnete Stellungnahmen des Antragstellers, deren rechtliche Wertungen zur Rechtmäßigkeit eines Teils der Nachforderungen des Auftragnehmers von seinen früheren Stellungnahmen abwichen. In diesem Zusammenhang gab der Vorsitzende des Antragsgegners am 24. Mai 2012 eine Presseerklärung (Anlage Ast 44) ab, die mit den übrigen Mitgliedern des Antragsgegners, die nicht der Regierungspartei angehören, nicht abgestimmt war und von diesen missbilligt wurde (Anlage Ast 46). Die Presseerklärung, auf deren Grundlage mehrere auch bundesweit erscheinende Zeitungen berichteten (Anlage Ast 45), nannte den Antragssteller namentlich und brachte ihn in Zusammenhang mit möglichen Unregelmäßigkeiten beim Abschluss des Nachtrags 4. Vor diesem Hintergrund vernahm der Antragsgegner den Antragsteller am 4. September 2012 erneut als Zeugen. Bereits am 31. August 2012 hatte der Antragsteller Akteneinsicht in das Protokoll seiner ersten Zeugenvernehmung vom 25. Oktober 2011 (Anlage AST 35) genommen.

10

Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Anlage Ast 37) teilte der Arbeitsstab des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass er dem Antragsgegner vorschlagen werde, gemäß § 19 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (HmbUAG) den Betroffenenstatus des Antragstellers festzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antragsgegner werde über den Berichtsentwurf im August 2013 beraten. Danach könne ihm wegen des getrennten Ablaufs der parlamentarischen Beratung und Beschlussfassung eine Frist zur Stellungnahme nur bis zum 22. August 2013 eingeräumt werden. Wegen der Vielzahl der an der parlamentarischen Untersuchung beteiligten Personen und des Verfahrensablaufs sei eine Fristverlängerung nicht möglich. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 2013 mit, dass er über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnis zusammengefasst unterrichtet werden wolle, soweit sie sich auf ihn bezögen. Die Übermittlung der Teile des Berichtsentwurfs, die ihn betreffende wertende Äußerungen enthielten, sei nicht ausreichend. Außerdem bat er um Einsicht in die Sitzungsprotokolle gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 HmbUAG.

11

Nachdem der Antragsgegner seine Beratung des Berichtsentwurfs verschoben hatte, teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (Anlage Ast 40) mit, dass er den überarbeiteten Entwurf des Abschlussberichts nunmehr am 14. und 15. Februar 2014 beraten werde. Sofern er den Status des Betroffenen für den Antragsteller beschließen würde, bekäme er nach Einarbeitung der Beratungsergebnisse in den Berichtsentwurf umgehend die für eine Stellungnahme erforderlichen Berichtsteile. Die Stellungnahmefrist werde voraussichtlich am 14. März 2014 enden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragssteller ergänzend mit, dass er seine zu erwartende Stellungnahme erörtern und ggf. Änderungen an dem Bericht vornehmen werde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass er darauf bestehe, dass der wesentliche Inhalt seiner abzugebenden Stellungnahme im Bericht wiedergegeben werde, wie es § 32 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes des Bundes (PUAG) bestimme.

12

Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 (Anlage Ast 29) stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 HmbUAG sei. Weiter beschloss er, dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht zu gewähren in die Niederschriften seiner Ausführungen vor dem Untersuchungsausschuss, die Ausführungen anderer Zeugen, soweit für deren Angaben seine schutzwürdigen Belange gemäß § 30 HmbUAG betroffen seien, sowie in Unterlagen des Antragsgegners einschließlich beigezogener Unterlagen, soweit die Interessen des Antragstellers an der Kenntnis dieser Unterlagen das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwögen (Ziffer 3 des Beschlusses). Diesen Beschluss übermittelte der Antragsgegner dem Antragssteller mit Schreiben vom 19. Februar 2014, das am Folgetag zuging. Ihm werde Gelegenheit gegeben, bis zum 14. März 2014 Stellung zu nehmen. Hierzu wurden ihm auch die Passagen des Berichtsentwurfs des Antragsgegners übersandt, die wertende Äußerungen über ihn enthalten. Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage Ast 43) und teilte mit, dass er sämtliche im Beschluss des Antragsgegners vom 15. Februar 2014 unter Ziffer 3 bezeichneten Protokolle und Unterlagen einsehen wolle. Er bezeichnete im Einzelnen die Unterlagen, die er einsehen wolle. Da angesichts des Umfangs der einzusehenden Unterlagen eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei, beantrage er eine Fristverlängerung um mindestens zwei Wochen. Ob eine weitere Fristverlängerung erforderlich sei, könne er erst nach Einsichtnahme in die Unterlagen beurteilen.

13

Am 7. März 2014 nahm der Antragssteller Einsicht in das Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 4. September 2012. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Antragsgegners x und Dr. x (Anlagen AG 4 und AG 5) habe man dem Antragssteller bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass er alle Quellen einsehen könne, die in dem in betreffenden Teil des Entwurf des Abschlussberichts zitiert seien. Auch könne er die Protokolle anderer Zeugen einsehen, soweit sie ihn beträfen. Er erhalte auch Inhaltsübersichten der Zeugenvernehmungen, damit er nachvollziehen könne, welche Protokollteile ihm vorgelegt werden würden. Man habe ihm auch angeboten, die Akteneinsicht am Wochenende des 8./9. März 2014 fortzusetzen. Der Antragssteller habe jedoch nach der Einsicht in sein Vernehmungsprotokoll vom 4. September 2012 keine weitere Akteneinsicht genommen.

14

Mit Schreiben vom 10. März 2014 (Anlage AG 3) lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 6. März 2014 auf Fristverlängerung ab. Die gewährte Frist sei ausreichend bemessen gewesen, um eine Stellungnahme abzugeben. Eine Verlängerung würde den für den 7. Mai 2014 geplanten Termin für die Bürgerschaftsdebatte über den Abschlussbericht gefährden. Mit Schreiben vom 14. März 2014 nahm der Antragssteller vorläufig Stellung zum Entwurf des Abschlussberichts. Am selben Tag hat er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die beabsichtigte Veröffentlichung wertender Äußerungen über ihn verletzte ihn in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und aus Art. 2 Abs. 1 GG wegen rechtsstaatswidriger Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht. Die unwahren Tatsachenbehauptungen, die der Entwurf des Abschlussberichts enthalte, würden seine berufliche Existenz gefährden und stellten daher eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Auch seien seine Rechte als Betroffener nicht ausreichend gewahrt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14. März 2014 und den Schriftsatz vom 26. März 2014 verwiesen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

I. es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller zu veröffentlichen;
II. hilfsweise, es dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über den Antragsteller des Inhalts zu veröffentlichen, das
[a) … f) …]

17

III. äußerst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten,

18

1. den Antragsteller über sämtliche wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnis, die seine rechtliche Prüfung von Nachträgen des Auftragnehmers vor und nach dem Abschluss des Nachtrags 4 betreffen, insbesondere sämtliche diesbezüglichen Aussagen der Geschäftsführer und Mitarbeiter der ReGe und deren externe Berater, zu unterrichten;
2. dem Antragsteller Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

19

a) die Sitzungsprotokolle sämtlicher zur Frage der rechtlichen Prüfung von Nachträgen des Auftragnehmers vor und nach dem Abschluss des Nachtrags 4 vernommenen Zeugen,
b) sämtliche dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen, Stellungnahmen oder Gutachten, die sich mit der Frage der Prüfung der Nachträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachtrags 4 befassen
und ihm darüber hinaus die Möglichkeit einzuräumen, sich ganz oder auszugsweise Kopien dieser Unterlagen zu fertigen, soweit sie seine schutzwürdigen Belange betreffen, insbesondere Relevanz für die vom Antragsgegner beabsichtigten wertenden Äußerungen über ihn haben;

20

3. den Antragsteller bis zum 30. April 2014, mindestens jedoch 6 Wochen nach der gemäß Ziffer 1 zu gewährenden Einsicht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Antragsgegner beabsichtigten wertenden Äußerungen zu geben;

21

4. den Antragsgegner zu verpflichten, in dem Bericht den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Antragsstellers wiederzugeben;

22

5. dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Abschlussberichtes mit wertenden Äußerungen über den Antragsteller zu untersagen, bevor er nicht den oben unter Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Verpflichtungen nachgekommen ist.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

25

Die Anträge seien schon weitgehend unzulässig. In der Sache hätten sie keine Aussicht auf Erfolg, weil die Ansprüche, die der Antragssteller als Betroffener habe, erfüllt worden seien. Aus dem Verfassungsrecht könne er keine weiteren Rechte ableiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 24. März 2014 verwiesen.

26

Zum weiteren Verfahrensgang führte der Antragsgegner aus: Bei seiner nächsten Sitzung am 3. April 2014 werde er auf der Grundlage der Stellungnahmen der Betroffenen und der hierauf bezogenen Anmerkungen seines Arbeitsstabes beraten, ob der Entwurf des Abschlussberichts inhaltlich modifiziert werde. Danach würden die Betroffenen darüber informiert, ob und ggf. in welchem Umfang der Berichtsentwurf geändert worden sei. Auch könnten Mitglieder des Antragsgegners binnen Wochenfrist einen Minderheitsbericht verfassen. Nach Drucklegung werde der Bericht der Präsidentin der Bürgerschaft zugeleitet und zur Beratung in der Bürgerschaft angemeldet. Erst danach erfolge die Veröffentlichung des Berichts als Bürgerschaftsdrucksache.

II.

27

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag unzulässig (dazu 1.). Soweit es im Hinblick auf die „äußerst hilfsweise“ erhobenen Anträge (im Folgenden: weitere Hilfsanträge) zulässig ist, hat es in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).

28

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur mit den weiteren Hilfsanträgen zulässig.

29

1.1 Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das einstweilige Rechtsschutzbegehren insgesamt eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Es handelt sich vorliegend nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner – nicht jedoch der Antragsteller – ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 610 f.).

30

1.2 Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind jedoch gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) unzulässig. Danach sind Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen. Durch diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, 2 BvH 1/95, juris, Rn. 46 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.; Glauben, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 160. EL, März 2013, Art. 44, Rn. 158). Sie bezieht sich damit auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987, 1568; Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 7 BA; Geis, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 55. Untersuchungsausschuss, Rn. 62; siehe auch Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 45. EL, August 2005, Art. 44 Rn. 234; Glauben, a.a.O., Rn. 188). Mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag will der Antragsteller auf den Inhalt des Abschlussberichts in einer Weise Einfluss nehmen, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder wertende Äußerungen abzugeben. Die Anträge beziehen sich damit auf einen Beschluss des Antragsgegners, mit dem er das Ergebnis der Untersuchung feststellt. Könnte der Antragsteller mit gerichtlicher Hilfe direkten Einfluss auf das nehmen, was der Untersuchungsausschuss für das zutreffende Ergebnis der Untersuchung hält, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der Elbphilharmonie beeinträchtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ, 1987, 610, 611). Dies will Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV verhindern.

31

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Abschlussbericht womöglich wertende Äußerungen über den Antragssteller enthält, die dessen subjektive Rechte beeinträchtigen könnten. Da Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie enthält, nimmt er zur Wahrung der Parlamentsrechte eine Einschränkung des Individualrechtsschutzes in Kauf. Ob hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. 1017, 1021: „vollständiger Grundrechtsentzug“; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611) oder Verfahrensrechte missachtet wurden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611; zusammenfassend Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage 2011, § 29 Rn. 34 m.w.N.; zum Streitstand auch Glauben, a.a.O., Rn. 159), braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist nämlich erstens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar, ob und ggf. welche wertenden Äußerungen, die im Berichtsentwurf enthalten sind, Einzug in den Abschlussbericht finden werden. Es ist allein Sache des Antragsgegners, über den Inhalt seines Berichts zu entscheiden. Eine vorsorgliche Prüfung des Gerichts, ob wertende Äußerungen die Grundrechte des Antragsstellers verletzten, wenn sie im Abschlussbericht stünden, würde dieser Kompetenzzuweisung nicht gerecht werden. Zweitens hat der Antragsgegner die Verfahrensrechte des Antragssteller nicht beeinträchtigt (dazu 2.), so dass sich die Frage, was bei deren Verletzung geschehen würde, nicht stellt.

32

1.3 Nicht von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV erfasst und auch im Übrigen zulässig ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren dagegen mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen zu 1) bis 5). Hiermit macht der Antragsteller Rechte geltend, die sich aus seiner Stellung als Betroffener i.S.v. § 19 HmbUAG ergeben sollen. Der Umfang der Beteiligungsrechte, die sich aus der Betroffenheit eines Bürgers ergeben, kann gerichtlich geklärt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 BA), weil die Verweigerung dieser Rechte unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger entfaltet (VG Hamburg, Urt. v. 11.11.1986, NJW 1987 1568; siehe auch Geis, a.a.O.: „kein rechtsfreier Raum für verfahrensleitende Beschlüsse“). Ob er diese Rechte tatsächlich hat, ist dann eine Frage der Begründetheit des Antrags.

33

2. Soweit das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf die weiter hilfsweise gestellten Anträge zulässig ist, hat es keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat weder einen weiteren Anspruch auf Unterrichtung über die wesentlichen Untersuchungshandlungen (dazu 2.1), auf Einsicht in Zeugenprotokolle oder Unterlagen, Stellungnahmen oder Gutachten (dazu 2.2), noch ein Recht, sich Kopien davon anzufertigen (dazu 2.3). Es besteht auch kein Recht auf weitere Stellungnahme (dazu 2.4), auf Wiedergabe des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme (dazu 2.5) sowie auf vorläufige Untersagung der Veröffentlichung des Abschlussberichts (dazu 2.6).

34

2.1 Für den weiteren Hilfsantrag zu 1) ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitere Unterrichtung über Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse, die den Abschluss des Nachtrags 4 betreffen. Soweit er einen Unterrichtungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG hat (dazu 2.1.1), wurde er erfüllt (2.1.2).

35

2.1.1 Der Antragsteller hat einen Anspruch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und -ergebnisse im Hinblick auf den Abschluss des Nachtrags 4 unterrichtet zu werden. Nach dieser Vorschrift sind die Personen, die erst im Laufe der Untersuchung zu Betroffenen werden, über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Antragssteller ist Betroffener im Sinne von § 19 Abs. 5 HmbUAG geworden. Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 stellte der Antragsgegner dies gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG fest. Da der Antragsgegner seine Tätigkeit schon am 19. April 2011 aufgenommen hat, stellte sich seine formelle Betroffeneneigenschaft erst im Laufe des Verfahrens heraus. Auch wenn man den materiellen Betroffenenbegriff zugrunde legt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 f.), wurde der Antragsteller erst im Laufe des Verfahrens zum Betroffenen, da der Antragsgegner frühestens ab Mai 2012 seine Tätigkeit für die Stadt Hamburg in einer Weise bewertete, die ihn zum Betroffenen machte.

36

2.1.2 Den sich danach aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG ergebenden Anspruch des Antragsstellers hat der Antragsgegner mit Übersendung der ihn betreffenden Teile des Entwurfs des Abschlussberichts mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erfüllt, weil er alle wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse enthält, die den Antragssteller betreffen. Mit der Verwendung des Adjektivs „wesentlich“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Betroffene nur im Hinblick auf bestimmte Verfahrenshandlungen und deren Ergebnisse unterrichtet werden soll. „Wesentlich“ bedeutet im Wortsinne: „den Kern einer Sache ausmachend und daher besonders wichtig; von entscheidender Bedeutung; grundlegend“ (www.duden.de/rechtschreibung/wesentlich). Von entscheidender Bedeutung für das (vorläufige) Ergebnis der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses sind nur Verfahrenshandlungen und -ergebnisse, die seine vorläufige Auffassung stützen. Andere Untersuchungshandlungen und -ergebnisse, die er für unbeachtlich hält, können damit begrifflich gerade nicht wesentlich sein.

37

Anders als der Antragssteller meint, bezieht sich die Unterrichtungspflicht nicht auf sämtliche Untersuchungshandlungen und -ergebnisse. Der Antragsgegner muss nicht darlegen, welche Untersuchungshandlungen überhaupt durchgeführt wurden (S. 64 der Antragsschrift) und welche Aussagen andere Zeugen gemacht haben, die für den Antragsgegner nicht von entscheidender Bedeutung waren. Mit der Forderung des Antragsstellers, ihn über „sämtliche wesentlichen“ Untersuchungshandlungen und -ergebnisse zu unterrichten, verlangt er letztlich, über alle informiert zu werden. Dies ist jedoch ersichtlich nicht die Intention des Gesetzes.

38

Eine weitergehende Unterrichtungspflicht überdehnte nicht nur den Wortlaut von § 19 Abs. 5 HmbUAG, sondern würde Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, in dem er die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners über Gebühr belastete. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, in dem es zahlreiche Betroffene gibt. In Anbetracht des Umfangs des vorläufigen Berichts von über 700 Seiten, der Anzahl der vernommenen Zeugen und der Menge der beigezogenen Dokumente würde es die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners zu stark beeinträchtigen, wenn er eine Zusammenfassung aller Untersuchungsergebnisse übermitteln müsste, insbesondere solcher, die aus seiner Sicht nicht relevant sind. Bei einer solchen Zusammenstellung müssten sämtliche Unterlagen des Antragsgegners durchsucht und entschieden werden, ob und ggf. inwieweit sie im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, der Grundlage der wertenden Äußerungen über den Betroffenen ist.

39

Eine umfassende Unterrichtungspflicht wäre auch mit dem politischen Charakter des Untersuchungsausschusses nicht vereinbar. Ein Untersuchungsausschuss hat nämlich – anders als die Staatsanwaltschaft – nicht die Funktion einer objektiven Untersuchungsbehörde, die be- und entlastendes Material gleichermaßen sammeln und bewerten muss, um den durch eine Verurteilung verursachten Grundrechtseingriff für den Angeklagten rechtsstaatlich zu rechtfertigen. Die Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist es vielmehr, gemäß § 1 Abs. 1 HmbUAG Sachverhalte zu untersuchen und der Bürgerschaft Bericht zu erstatten. Adressat des Ergebnisses seiner Tätigkeit ist daher nicht der Betroffene sondern das Parlament. Seine Handlungen sind, da sie im parlamentarischen Kontext stattfinden, notwendigerweise auch (partei)politisch motiviert.

40

Die Unterrichtung des Antragsstellers in Gestalt der Übersendung des Entwurfs des Abschlussberichts erfüllt ihren Zweck. Er liegt darin, die Voraussetzung für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der dem Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden muss (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 16). In welcher Form der Betroffene informiert wird, ist Sache des Untersuchungsausschusses, sofern die Unterrichtung die materiellen Voraussetzungen von § 19 Abs. 5 HmbUAG erfüllt (VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 12 BA). Die Kenntnis des vorläufigen Abschlussberichts ermöglicht eine qualifizierte Stellungnahme. Der Entwurf des Abschlussberichts bezeichnet die beigezogenen Unterlagen und benennt die Zeugen, deren Aussagen teilweise wörtlich wiedergegeben sind. Darüber hinaus werden auch die (vorläufigen) Schlussfolgerungen genannt, die der Antragsgegner hieraus zieht, so dass auch die wesentlichen Untersuchungsergebnisse benannt werden. Da der Berichtsentwurf mit Fußnoten versehen ist und ausführliche Zitate der Zeugenvernehmungen enthält, wird dem Antragssteller klar, auf welcher Grundlage der Antragsgegner zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Antragsteller übermittelte Berichtsentwurf nicht den mit Schreiben vom 17. Januar 2014 angekündigten vorgeschalteten Abschnitt über die Beweismittel enthält. Diese Funktion übernehmen die Fußnoten und die Zitate der Zeugenvernehmungen. Hiermit wird ausreichend deutlich, auf welche Beweismittel sich der Antragsgegner stützt. Dem entsprechend ist der Antragssteller in seiner vorläufigen Stellungnahme und der Antragsschrift vom 14. März 2014 den Tatsachenbehauptungen und Schlussfolgerungen des vorläufigen Berichts umfänglich und substantiiert entgegen getreten. Dies war ihm auch deshalb möglich, weil sich die belastenden Schlussfolgerungen auf seine Tätigkeit für die Stadt Hamburg beziehen. Er konnte für seine Verteidigung – neben öffentlich zugänglichen Unterlagen wie die Aussagen des Zeugen x (Anlage Ast 8, Fn. 21) – auf Unterlagen zurückgreifen, die sich in seinem Besitz befanden. Außerdem verfügte er über Kenntnisse der behördeninternen Strukturen und Abläufe, um seine Arbeit ins rechte Licht zu rücken.

41

Dass das einfache Recht dem Antragssteller keine weitergehenden Rechte einräumt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers, das Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im Einzelnen zu regeln und dabei Rechte und Pflichten der Beteiligten näher auszugestalten. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Grundrechtliche Gewährleistungen, etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG, gebieten dem Gesetzgeber nicht, dem Betroffenen weitergehende Informationsrechte einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 18).

42

2.2 Für den weiteren Hilfsantrag zu 2) ist im Hinblick auf das Einsichtsverlangen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden, weil bestehende Ansprüche erfüllt wurden.

43

2.2.1 Von seinem Begehren, Einsicht in die Niederschrift aller Zeugenvernehmungen zu erhalten, die im Zusammenhang mit dem Nachtrag 4 stehen, sind auch die Protokolle seiner eigenen Zeugenvernehmung erfasst. Der Anspruch des Antragstellers auf Einsichtnahme in diese Protokolle ist erfüllt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG. Danach haben insbesondere Betroffene ein Recht auf Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Von diesem Recht hat der Antragsteller Gebrauch gemacht, als er am 31. August 2012 und am 7. März 2014 Einsicht in die Protokolle seiner Zeugenvernehmungen vom 25. Oktober 2011 bzw. 4. September 2012 nahm.

44

2.2.2 Darüber hinausgehende Ansprüche gemäß § 30 Abs. 6 HmbUAG auf Einsicht in Zeugenprotokolle und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nachtrag 4 sind, soweit sie der Antragssteller hinreichend konkretisiert hat, erfüllt worden.

45

Nach § 30 Abs. 6 Satz 1 HmbUAG darf unter bestimmten Umständen Einsicht gewährt werden in Protokolle öffentlicher Sitzungen (Nr. 1), Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen (Nr. 2) und bestimmte Unterlagen (Nr. 3 und Nr. 4). Mit Beschluss vom 15. Februar 2014 hat der Antragsgegner dem Antragssteller Einsicht in die Protokolle weiterer Zeugenvernehmungen und in Unterlagen des Antragsgegners gewährt, soweit sein Kenntnisinteresse das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt und die genaue Umsetzung des Beschlusses seinem Arbeitsstab übertragen. Der Antragssteller hat sodann sein Akteneinsichtsersuchen mit Schreiben vom 6. März 2014 (Anlage Ast 43) – neben der Einsicht in seine eigene Zeugenvernehmung (dazu oben 2.2.1) – auf die Vernehmungsprotokolle aller Zeugen bezogen, die mit der Prüfung des Nachtrags 4 befasst waren, insbesondere sämtlicher Geschäftsführer der ReGe und im Einzelnen namentlich genannte externe Mitarbeiter. Außerdem begehrte er Einsicht in alle in den Fußnoten des Entwurfs des Abschlussberichts genannten Unterlagen. Ob er weitere Unterlagen oder Zeugenprotokolle einsehen wolle, werde er nach Durchsicht dieser Unterlagen entscheiden.

46

Sein Antrag vom 6. März 2014 auf Einsicht in Zeugenprotokolle und in Unterlagen wurde erfüllt. Auf der Grundlage der mit Beschluss vom 15. Februar 2014 dem Arbeitsstab erteilten Ermächtigung zur Ausführung des Akteneinsichtsersuchens haben laut den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Antragsgegners x und Dr. x (Anlagen AG 4 und AG 5) diese dem Antragssteller am 7. März 2014 erlaubt, dass er alle Quellen einsehen könne, die im Entwurf des Abschlussberichts zitiert seien. Auch könne er die Protokolle anderer Zeugen einsehen, soweit sie ihn beträfen. Er erhalte Inhaltsübersichten der Zeugenvernehmungen, damit er nachvollziehen könne, welche Protokollteile ihm vorgelegt werden würden.

47

Eine weitere Konkretisierung hat der Antragssteller nicht vorgenommen. Auch aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren (S. 66 ff. der Antragsschrift; S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 26. März 2014) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Antragssteller die Vorlage vollständiger Zeugenprotokolle verlangt, fehlt es an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 HmbUAG. Dieses Interesse besteht nämlich nur in der Verteidigung gegen die wertenden Äußerungen im Berichtsentwurf. Diese wiederum beziehen sich nur auf die Rolle des Antragsstellers bei der Verhandlung des Nachtrags 4. Soweit die Zeugen also zu anderen Komplexen ausgesagt haben (siehe bspw. die Inhaltsübersicht der den Zeugen gestellten Fragen, Anlage AG 4), kann kein berechtigtes Interesse bestehen. Das berechtigte Interesse des Antragssteller daran zu erfahren, ob alle relevanten Teile einer Zeugenaussage vorgelegt wurden, lässt sich durch die Inhaltsübersicht der den Zeugen gestellten Fragen (Beispiel siehe Anlage AG 4), die der Antragsgegner vorbereitet hat, befriedigen, ohne dass die vollständigen Protokolle vorgelegt werden müssten.

48

Auch im Hinblick auf die nichtöffentlichen Teile der Zeugenvernehmungen wurde das Einsichtsbegehren erfüllt. Das Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HmbUAG kann das schutzwürdige Interesse des Beteiligten nur dann überwiegen, wenn der Antragssteller überhaupt ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches besteht – wie dargelegt – nur, soweit sich die Aussage auf den Nachtrag 4 bezieht. Insoweit hat der Antragsgegner das Einsichtsbegehren erfüllt. Im Übrigen würde ein umfassendes Einsichtsrecht zu Wertungswidersprüchen führen. Wäre der Antragssteller nämlich von Anfang an als Betroffener behandelt worden, wäre es ihm grundsätzlich verwehrt gewesen, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners teilzunehmen, weil das HmbUAG ein solches Recht nicht vorsieht (so OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 13 ff.). Hätte der Antragssteller nunmehr Zugang zu allen Protokollen von nichtöffentlichen Zeugenvernehmungen, verfügte er über Informationen, die ein Betroffener im Laufe des Verfahrens nicht erlangen soll.

49

2.3 Für den weiteren Hilfsantrag zu 2) ist auch im Hinblick auf das Begehren, Kopien anzufertigen, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da sich das Kopierrecht nur auf Unterlagen beziehen kann, in die Einsicht genommen werden darf, besteht es nicht, soweit kein Einsichtsrecht besteht. Soweit ein Einsichtsrecht besteht, hat der Antragsteller als Betroffener kein Kopierrecht, weil das HmbUAG sein solches Recht für Betroffene nicht kennt.

50

Das Recht, Kopien von Unterlagen anzufertigen, in die Einsicht genommen werden kann, ist ausdrücklich nur bestimmten Parlamentariern und deren Mitarbeitern (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HmbUAG) sowie der Staatsanwaltschaft und Gerichten (§ 30 Abs. 5 Satz 6 HmbUAG) vorbehalten. Zu diesen Personen gehört der Antragssteller nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt. Das Recht, Kopien anzufertigen, wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008, 25) eingefügt. Die Änderungen erfolgten auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses zur Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Untersuchungsausschusses „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“. Danach sollten bestehende Gesetze präzisiert und ergänzt werden, um die Gefahr der unzulässigen Weitergabe von Unterlagen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zu mindern (Bürgerschaftsdrucksache 18/6800, S. 160). Dieser Untersuchungsausschuss empfahl, Einsichts- und Kopierrechte klar zu regeln und abgestuft auszugestalten (a.a.O., S. 163). Für Zeugen, Sachverständige und Betroffene erscheine es ausreichend und im Sinne des Schutzes der Unterlagen notwendig, dem Informationsinteresse dieser Personengruppen durch bloße Einsichtnahme Rechnung zu tragen (a.a.O., S. 164). Anders verhalte es sich nur im Falle der Amtshilfe für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstige Behörden. Sie sollten auch ein Kopierrecht haben (a.a.O., S. 164). Diese Empfehlungen des Untersuchungsausschusses wurden in einem interfraktionellen Gesetzesentwurf zur Änderung des HmbUAG am 11. Dezember 2007 in die Bürgerschaft eingebracht (Bürgerschaftsdrucksache 18/7557), die nach dem Beschluss der Bürgerschaft am 13. Dezember 2007 (Plenarprotokoll der Bürgerschaft 18/96 v. 13.12.2007, S. 5142) im oben genannten Gesetz veröffentlicht wurden. Mit der Gesetzesänderung setzte die Bürgerschaft die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zur Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des Untersuchungsausschusses „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“ um. Die Fälle, in denen zu Einsichtnahme berechtigte Personen Fotokopien machen dürften, seien abschließend geregelt. Im Übrigen solle Einsichtnahme in Unterlagen nur ohne Erteilung von Fotokopien gewährt werden. Zur Absicherung dieser Regelung solle die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Arbeitsstabes stattfinden (Bürgerschaftsdrucksache 18/7557, S. 4).

51

§ 30 HmbUAG ist nicht grundrechtskonform erweiternd so auszulegen, dass auch der Betroffene ein Recht hat, Kopien der Unterlagen anzufertigen, in die er Einsicht nehmen kann. Anders als der Antragsteller meint, hat der gesetzgeberische Wille, dem Betroffenen kein Recht auf Kopien einzuräumen, seinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Ein Recht auf Kopien findet sich nämlich in Abs. 1 und Abs. 5 von § 30 HmbUAG, nicht jedoch in den für den Antragsteller relevanten Absätzen 3 oder 6 von § 30 HmbUAG. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber diesen Punkt regeln wollte und sich bewusst dafür entschieden hat, das Recht, Kopien anzufertigen, auf bestimmte Personengruppen zu beschränken.

52

Anders als der Antragsteller meint, wird ihm nicht jede Rechtsschutzmöglichkeit vereitelt, wenn er keine Kopien anfertigen darf. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es mit erheblichem Aufwand verbunden ist, Unterlagen einzusehen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller insgesamt drei Wochen und einen Tag Zeit hatte, um von der angebotenen Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Da der Antragsteller auch die kopierten Akten hätte sichten müssen, ist nicht dargelegt, welche konkreten Vorteile das Anfertigen von Kopien haben sollte.

53

Es gibt auch von Verfassungs wegen nachvollziehbare Gründe, warum dem Antragsteller das Diktieren von Inhalten erlaubt ist, nicht jedoch das Kopieren von Unterlagen. Zum einen zwingt die Notwendigkeit, Inhalte diktieren zu müssen dazu, nur ausgewählte Akteninhalte zu reproduzieren. Zum anderen birgt eine nach Diktat erfolgte Wiedergabe von Akteninhalten nicht dieselbe Missbrauchsgefahr wie Aktenkopien, da sie gegenüber Dritten nicht dieselbe Authentizität aufweisen.

54

2.4 Für das Hinausschieben der Stellungnahmefrist, wie es mit dem weiteren Hilfsantrag zu 3) verlangt wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vom Recht auf Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussberichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10, juris, Rn. 18) hat der Antragsteller durch Einreichung seiner Stellungnahme vom 14. März 2014 Gebrauch gemacht und ist hierin den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des vorläufigen Untersuchungsberichtes substantiiert entgegengetreten.

55

Da die Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht verletzt wurden (siehe oben 2.1 bis 2.3), kann er nicht die Einräumung einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit verlangen. Die Verfahrensrechte des Antragsstellers wurden auch nicht durch eine zu kurze Frist zur Stellungnahme beeinträchtigt. Die Frist war mit gut drei Wochen nicht zu kurz bemessen. Soweit andere Untersuchungsausschussgesetze überhaupt eine Stellungnahmefrist vorsehen, beträgt diese nur zwei Wochen (§ 32 Abs. 1 PUAG; § 36 Abs. 1 UAG Mecklenburg-Vorpommern; § 25 Abs. 1 UAG Schleswig-Holstein). Eine Verlängerung der Frist kam nicht in Betracht, weil der Antragssteller bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2014 auf das voraussichtliche Fristende hingewiesen worden war. Er hatte somit ausreichend Zeit, die Stellungnahme vorzubereiten, auch wenn ihm der genaue Inhalt der vorläufigen wertenden Äußerungen erst am 20. Februar 2014 bekannt wurde. Auch muss sich der Antragssteller vorhalten lassen, nach Mitteilung der Stellungnahmefrist am 20. Februar 2014 bis zum 6. März 2014 – mithin zwei Wochen – im Hinblick auf die Akteneinsicht untätig geblieben zu sein. Dies wiegt schwer, weil er wissen musste, dass er nicht mit einer Fristverlängerung rechnen konnte. Er war nämlich bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Anlage Ast 37) darauf hingewiesen worden, dass wegen der Vielzahl der an der parlamentarischen Untersuchung beteiligten Personen und des Verfahrensablaufs eine Verlängerung der – damals noch für den 9. August 2013 vorgesehenen – Stellungnahmefrist nicht möglich sein würde, weil ansonsten die Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners beeinträchtigt werden könnte. Diesen Gesichtspunkt durfte der Antragsgegner auch ins Feld führen. Er muss auch im Blick behalten, dass er zu einem abschließenden Ergebnis kommt, bevor die Legislaturperiode mit Zusammentritt der neuen Bürgerschaft endet und er wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes seine Tätigkeit nicht fortführen kann (Glauben/Brocker, a.a.O., § 30 Rn. 10; Geis, a.a.O., Rn. 61). Die neue Bürgerschaft tritt spätestens drei Wochen nach der Wahl zusammen (Art. 12 Abs. 3 HV), mithin spätestens am 8. März 2015, da die Wahl für den 15. Februar 2015 terminiert wurde (www.hamburg.de/wahlen/nofl/4270588/ 2014-02-18-bis-pm-wahltermin.html). Auch wenn eine Fristverlängerung für den Antragssteller allein das Erreichen dieses Ziels nicht vereiteln würde, könnte im Zusammenspiel mit den Begehren anderer Betroffener und den Besonderheiten des parlamentarischen Kalenders die rechtzeitige Fertigstellung des Abschlussberichts gefährdet werden.

56

2.5 Für den weiteren Hilfsantrag zu 4) ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiedergabe des wesentlichen Inhalts seiner Stellungnahme zum vorläufigen Untersuchungsbericht. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sieht das HmbUAG – anders als § 32 Abs. 2 PUAG, § 36 Abs. 2 UAG Mecklenburg-Vorpommern; § 29 Abs. 3 UAG Sachsen-Anhalt und § 25 Abs. 2 UAG Schleswig-Holstein – nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt nur einen Mindeststandard an Verfahrensgarantien, die so ausgestaltet sein müssen, dass der Betroffene Gelegenheit hat, sich zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern und auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, 1988, S. 64 m.w.N. aus der Rspr.). Der verfahrensrechtliche Gehalt der beim Antragssteller möglicherweise durch die Feststellungen des Antragsgegners betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 12 GG) reicht nicht über diesen, aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Mindestschutz hinaus (Di Fabio, a.a.O., S. 64 f. m.w.N.). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Möglichkeit, zum Entwurf des Abschlussberichts Stellung zu nehmen, erfüllt, weil der Antragssteller hierdurch die Möglichkeit erhielt, auf das Endergebnis der Arbeit des Antragsgegners Einfluss zu nehmen.

57

Es führt nicht ausnahmsweise zu einem Recht auf Veröffentlichung einer „Gegendarstellung“ im Abschlussbericht, dass mit der Presseerklärung vom 24. Mai 2012 des Vorsitzenden des Antragsgegners (Anlage Ast 44) Sachverhalte öffentlich geworden sind, die Gegenstand der Erörterungen des Antragsgegners sind und die den Antragssteller betreffen. Erklärungen von Ausschussmitgliedern vor der Presse sind nämlich nicht dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen (Klein, a.a.O., Rn. 235; Glauben, a.a.O., Rn. 158). Diese Sichtweise wird vorliegend dadurch untermauert, dass die Mitglieder des Antragsgegners, die nicht der Regierungspartei angehören, das eigenmächtige Vorgehen des Vorsitzenden missbilligten (siehe Anlage Ast 45). Der Antragssteller kann gegen die Folgen dieser Presseerklärung den Zivilrechtsweg beschreiten, sofern der Vorsitzende des Antragsgegners nicht durch die Indemnität (Art. 14 HV) geschützt wird (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 236).

58

2.6 Für den weiteren Hilfsantrag zu 5) mit dem der Antragssteller begehrt, die Veröffentlichung des Abschlussberichts zu untersagen, bis der Antragsgegner den näher bezeichneten Verpflichtungen nachgekommen ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Antragssteller keine weiteren Ansprüche gegen den Antragsgegner hat, vor deren Erfüllung der Abschlussbericht nicht veröffentlicht werden soll.

59

Darüber hinaus wäre für ein solches Veröffentlichungsverbot im HmbUAG keine Rechtsgrundlage vorhanden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2014, 5 E 153/14, S. 13, zum Verbot der Beratung über den Berichtsentwurf vor Stellungnahme des Betroffenen; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2014, 3 Bs 46/14, S. 11 BA). Es würde auch unzulässig in die von der Verfassung verbürgte Verfahrenshoheit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1995, 2 BvH 1/95, juris, Rn. 56 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.) eingreifen, wenn man ihm verbindliche Vorgaben für den Verfahrensablauf machen würde. Dem stehen schutzwürdige Belange des Antragsstellers nicht entgegen, weil seine Verfahrensrechte – wie dargelegt – gewahrt wurden.

III.

60

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von zwei kostenrechtlichen Begehren aus, die jeweils mit dem Regelstreitwert zu veranschlagen sind. Mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag verlangt der Antragssteller, auf den Inhalt des Abschlussberichtes direkt Einfluss zu nehmen, während er mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen Beteiligungsrechte geltend macht. Die Anträge sind damit auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet. Wegen der angestrebten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verminderung des Streitwertes trotz des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt.

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. März 2014 - 8 E 1256/14 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und

Umweltauditgesetz - UAG | § 36 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterau

Umweltauditgesetz - UAG | § 25 Widerspruchsverfahren


(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Im Übrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimm

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(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Absch

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.

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(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.

(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Register führenden Stelle die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Dabei ist Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu beachten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Im Übrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens enthalten. Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.

(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolgreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der Zulassungsstelle zu erstatten.

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.

(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Register führenden Stelle die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Dabei ist Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu beachten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3.

(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Im Übrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens enthalten. Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.

(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolgreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der Zulassungsstelle zu erstatten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.