Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180711.2bvr154814
bei uns veröffentlicht am11.07.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung.

2

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 gemäß §§ 102, 105, 162 StPO die Durchsuchung der Wohnräume, einschließlich aller Nebenräume, der Person, der Sachen und Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in der Zeit von Mai 2009 bis Mai 2011 Gelder der unter seiner Betreuung stehenden und nunmehr verstorbenen Geschädigten veruntreut zu haben. Darüber hinaus sei er verdächtig, im Eigentum der Verstorbenen stehende Schmuck- und Hausratsgegenstände gestohlen zu haben. Der Tatverdacht beruhe auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Anzeigenerstatters, bei dem es sich um den Sohn der Verstorbenen handelt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich der "Unterlagen des Betreuungsverhältnisses" und von "Diebesgut" führen werde. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 11. November 2013 vollzogen.

3

2. Mit seiner Beschwerde vom 11. November 2013 rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich etwaiger sicherzustellender oder zu beschlagnahmender Gegenstände nicht hinreichend konkret sei. Zudem machte er geltend, dass die Durchsuchung einer Ausforschung gleichkomme, nicht von notwendigen und konkreten Verdachtsmomenten untermauert und überdies unverhältnismäßig sei.

4

3. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 verwarf das Landgericht Köln die Beschwerde als unbegründet. Der erforderliche Anfangsverdacht habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung vorgelegen und sei im Beschluss auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat hätten aufgrund der Angaben des Anzeigenerstatters und den zu den Akten gereichten Unterlagen vorgelegen. Die gesuchten Beweismittel seien auch hinreichend konkretisiert worden.

II.

5

1. Mit seiner am 11. Juni 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Die Verfassungsbeschwerde sei fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sei ihm trotz mehrfacher Erinnerung und Sachstandsanfragen erst am 6. Mai 2014 und im Übrigen auch nur per Telefax übersandt worden. Die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 vorab per Telefax übersandte Verfassungsbeschwerde wahre deshalb die Monatsfrist. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer eine Kopie der angeblichen Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2013 vor, die in der Kopfzeile das Datum "06.05.2014 - 9:18", die Telefaxnummer des Landgerichts Köln "0221 477 3333" und die Angabe "Landgericht Koeln" enthält.

7

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, da der Durchsuchungsbeschluss rechtsstaatliche Mindestanforderungen nicht wahre, indem er unzureichende tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte, und weder Art noch Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse. Im Übrigen habe kein Anfangsverdacht bestanden. Im Hinblick auf die Durchsuchung seiner Person sei er außerdem in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

8

Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verletze ihn auch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts rechtsstaatlichen Anforderungen genüge.

9

2. Auf einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hin, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt worden sein dürfte, da die Verfassungsbeschwerde entgegen der Angabe des Beschwerdeführers nicht vorab per Telefax am 6. Juni 2014, sondern erst am 11. Juni 2014 auf dem Postweg eingegangen sei, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

III.

10

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Er hat unter anderem Zweifel an der Fristwahrung geäußert. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Zustellung ausschließlich per Telefax und mehrere Monate nach Erlass des Beschlusses sei zumindest ungewöhnlich.

11

Mit Blick darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2013 Abweichungen gegenüber der in der Ermittlungsakte befindlichen Beschlussausfertigung enthält, wurde das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 um Auskunft gebeten, ob Erkenntnisse darüber bestünden, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2013 vom Landgericht Köln tatsächlich versandt worden sei. Mit Schreiben vom 9. November 2017 teilte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass Erkenntnisse darüber, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fassung tatsächlich so vom Landgericht Köln per Fax am 6. Mai 2014 versandt worden sei, nicht vorlägen. Der Präsident des Landgerichts Köln habe vielmehr berichtet, dass die mit dem Verfahren befasste Justizobersekretärin bestätigt habe, den Beschluss ausweislich der "Ab-Vermerke" in den Verfahrensakten im Dezember 2013 an den Beschwerdeführer mit einfacher Post versandt zu haben. Es gebe hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fassung des Beschlusses am 6. Mai 2014 an diesen - nochmals - durch das Landgericht gefaxt worden sein könnte. Ein entsprechender "Ab-Vermerk" befinde sich nicht in der Akte. Die Akten seien bereits am 11. Dezember 2013 wieder bei der Staatsanwaltschaft Köln eingegangen. Darüber hinaus habe eine Einsicht in das Datenverarbeitungsprogramm, das der Schreibwerkerstellung diene, ergeben, dass ausschließlich die in der Gerichtsakte befindliche Fassung gespeichert gewesen sei. Hinzu komme, dass die Ausfertigungen grundsätzlich - auch bei einem Versand per Fax - gesiegelt und vom Urkundsbeamten unterschrieben werden würden.

12

Der Beschwerdeführer hat auf die eingegangenen Stellungnahmen nicht erwidert.

13

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, da sie bereits unzulässig ist. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen.

15

a) Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungs-voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 92 Rn. 19 f.). Hierzu gehört unter anderem die schlüssige Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, juris, Rn. 3).

16

Weiterhin setzen die Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG voraus, dass der Beschwerdeführer den der Grundrechtsverletzung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt substantiiert, vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt, da erst dies eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sowie der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ohne eigene weitere Nachforschungen ermöglicht (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 92 Rn. 37). Hieran fehlt es, wenn ein Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde bewusst oder leichtfertig unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, juris, Rn. 1, 4).

17

b) Gemessen daran genügt die Verfassungsbeschwerde den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht, denn der Vortrag des Beschwerdeführers zu der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG entspricht nach Überzeugung der Kammer nicht der Wahrheit. Ob die Frist eingehalten ist, ist deshalb nicht prüfbar.

18

Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei der angegriffene Beschwerdebeschluss des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2013 erst knapp fünf Monate später ausschließlich per Telefax übersandt worden. Zum Beleg hat er eine angeblich vom Landgericht versandte "Ausfertigung" des Beschlusses vorgelegt, die den 6. Mai 2014 als das angebliche Datum der Versendung, das "Landgericht Koeln" als angeblichen Absender und die Telefaxnummer des Landgerichts in der Kopfzeile aufweist. Indes weicht die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Ausfertigung" ersichtlich von dem sich in der Ermittlungsakte befindlichen Originalbeschluss und der dortigen Ausfertigung ab. So weist die vorgelegte "Ausfertigung" nicht nur eine unterschiedliche Formatierung, sondern auch eine Abweichung in der Interpunktion auf. Überdies ist sie weder gesiegelt noch vom Urkundsbeamten unterzeichnet. Hinzu tritt der Umstand, dass sich die angebliche nachträgliche Übermittlung des Beschlusses per Telefax an den Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 nicht aus der Ermittlungsakte ergibt, während die postalische Versendung am 10. Dezember 2013 dort vermerkt ist. Überdies ist aus der Ermittlungsakte ersichtlich, dass sich diese ab dem 11. Dezember 2013 nicht mehr bei dem Landgericht, sondern wieder bei der Staatsanwaltschaft befand. Des Weiteren ist nach Auskunft des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Datenverarbeitungsprogramm des Landgerichts Köln ausschließlich die bei der Ermittlungsakte befindliche Fassung des Beschlusses gespeichert. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer ausweislich der Ermittlungsakte und entgegen seiner Angaben das Landgericht lediglich ein einziges Mal um Fortgang der Sache und zwar mit Schreiben vom 9. Dezember 2013, als ihm der erst am Folgetag per Post versandte Beschluss noch nicht vorliegen konnte. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer insoweit erneut falsch vorträgt, deutet dies darauf hin, dass der Beschluss des Landgerichts dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 übersandt wurde und dieser hiernach keinen Anlass für (weitere) Erinnerungen oder Sachstandsanfragen mehr hatte. Bei einer Gesamtwürdigung bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fassung um eine Fälschung handelt, die dieser (oder ein Dritter) anfertigte, um seinen wahrheitswidrigen Vortrag, ihm sei der für die Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist maßgebliche Beschluss des Landgerichts erst am 6. Mai 2014 zugegangen, zu stützen. Umstände, die dieses Ergebnis in Frage stellen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, sondern hat von einer Erwiderung auf die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen abgesehen.

19

Dieser falsche Vortrag zu einer Sachentscheidungsvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, so dass es auf den vom Beschwerdeführer hilfsweise - unter Wiederholung seines wahrheitswidrigen Vortrags - gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ankommt.

20

2. a) Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde kann nicht nur dann einen Missbrauch darstellen, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 f.), sondern auch dann, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

21

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben selbst Volljurist und freiberuflich tätig als gesetzlicher Betreuer, Verfahrensbeistand, Nachlass- und Verfahrenspfleger, hat in seiner Verfassungsbeschwerde bewusst unrichtig behauptet, ihm sei der angegriffene Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2013 erst knapp fünf Monate später per Telefax übersandt worden. Dabei hat er es jedoch nicht belassen, sondern zum Beleg seiner wahrheitswidrigen Behauptung zur Überzeugung der Kammer eine Fälschung des Beschlusses vorgelegt. Da es sich bei dem Vortrag des Beschwerdeführers nach alledem nicht nur um eine Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten handelt, sondern um einen Versuch, das Bundesverfassungsgericht absichtlich durch Vorlage einer gefälschten Ausfertigung des zur Überprüfung anstehenden Hoheitsaktes über die angebliche Fristwahrung zu täuschen, hält die Kammer die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro für gerechtfertigt.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

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Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.