Landessozialgericht NRW Beschluss, 01. Apr. 2015 - L 7 AS 1904/14 B ER und L 7 AS 1905/ 14 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens.
4Die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller besteht aus der 1976 geborenen Antragstellerin zu 1) und dem 1977 geborenen Antragsteller zu 2) sowie deren 1996, 1998 und 2001 geborenen Kindern (Antragsteller 3) bis 5)). Sie sind bulgarische Staatsangehörige und leben seit über drei Jahren in Deutschland. Zumindest die Antragstellerin zu 1) hat eine Meldeadresse (Wohnsitz der Mutter des Antragstellers zu 2)) in Bulgarien beibehalten. Die Antragstellerin zu 1) betreibt ein angemeldetes Gewerbe als Schrotthändlerin (Gewerbe-Anmeldebescheinigung vom 21.08.2012). Sie erzielt Einkommen aus dieser Tätigkeit, welches sie mit ca. 100 EUR monatlich beziffert. Der betriebswirtschaftlichen Auswertung eines Steuerberaters ist für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2014 zu entnehmen, dass ein Betriebsgewinn von 1283,03 EUR erzielt worden ist. In den Auswertungen sind gewinnmindernd Fahrzeugkosten von ca. 150 EUR monatlich enthalten. Die Antragstellerin zu 1) nahm bis zum 21.06.2014 Leistungen der Krankenversicherung unter Vorlage ihrer bulgarischen Krankenversichertenkarte in Anspruch. Bei Kinderärzten sind zweistellige Beträge in bar entrichtet worden.
5Die Antragsteller wohnen laut Meldebescheinigung seit dem 01.04.2012 in der X-straße 00 in H; zuvor lebten sie in der Q-straße 00 in H. Laut Mietvertrag begann das Mietverhältnis am 01.11.2011. Die Zahlung des Mietzinses iHv. 400 EUR inklusive Nebenkosten ist nach § 3 des Mietvertrages auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Aus Quittungen vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 sowie 01.12.2014 ergeben sich Barzahlungen an den Vermieter iHv. 400 EUR monatlich. Aus Schrotteinlieferungsbelegen ergeben sich Barerlöse von 46 EUR am 16.01.2015, von 40,80 EUR am 27.02.2015, von 29,80 EUR am 02.03.2015 und von 54,45 EUR am 11.03.2015.
6Für die Antragsteller zu 3 bis 5) werden monatlich 558,- EUR von der Familienkasse gezahlt. Ausweislich der Kontoauszüge erfolgten unregelmäßig Bareinzahlungen zwischen 3,- und 100,- EUR. Der Antragsteller zu 2) hat über Western Union am 28.01.2015 Bargeld iHv. 1.050,- EUR von einem Verwandten aus Bulgarien und am 02.02.2015 330,- EUR von einem Verwandten aus Italien empfangen. Auf dem angegebenen Giro-Konto der Antragstellerin zu 1) befanden sich mit Wertstellung zum 16.03.2014 noch 90,78 EUR. Die Zahlungen der Familienkasse erfolgen jeweils am 20. eines Monats und sind demzufolge bei obigem Kontostand noch nicht berücksichtigt.
7Im Rahmen einer Folgenabwägung wurden den Antragstellern vom Sozialgericht Gelsenkirchen für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 20.08.2014 Regelleistungen zugesprochen (S 33 AS 507/14 ER).
8Der Weiterbewilligungsantrag vom 12.08.2014 wurde mit Bescheid vom 21.08.2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 27.08.2014. Mit gleichem Datum beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen die vorläufige Gewährung von Regelleistungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
9Das Sozialgericht hat den Antragstellern aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung zu Einkommen, Vermögen und Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mitgeteilt, aufgrund von Sprachproblemen könne eine solche Erklärung in deutscher Sprache schriftlich nicht vorgelegt werden.
10Mit Beschluss vom 02.10.2014 hat das Sozialgericht den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragssteller hätten weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Gericht zur Glaubhaftmachung angeforderte Versicherung an Eides statt sei trotz Fristsetzung nicht abgegeben worden.
11Gegen den am 02.10.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10.10.2014 Beschwerde eingelegt, mit der sie an ihrem Begehren festhalten. In einem Erörterungstermin sind die Antragsteller unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin zu ihren Einnahmen aus dem Gewerbe befragt worden. Der Antragsteller zu 2) hat erklärt, die Antragstellerin zu 1) habe Einnahmen von ca. 40 bis 50 EUR im Monat, selten 100 EUR. Auf die Frage nach den in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Einnahmen von 343,-EUR hat die Antragstellerin zu 1) erklärt: "Bei den 40,- bis 50,- EUR handelt es sich um das, was wir raus haben. Wir haben zwar die Einnahmen, wir haben aber nicht alle Quittungen für die Ausgaben eingereicht." Die Antragstellerin zu 1) hat erklärt, das Gewerbe sei allein auf ihren Namen angemeldet. Sie habe für die Ausführung des Gewerbes einen Minibus. Die Versicherung für diesen Minibus trage ihr Schwager. Sie hat angegeben, zur Ausübung des Gewerbes werde der PKW von ihrem Bruder gefahren, da sie selber nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Mahnungen für die Versicherung und die Steuer für das KFZ erfolgten auf den Namen der Antragstellerin zu 1). Die als Nettoeinkommen genannten 100 EUR seien die Einnahmen "nach Abzug aller Ausgaben für mich zum Leben (Lebensmittel)".
12Der Senat hat den Antragstellern - übersetzt in ihre Sprache - u. a. aufgegeben, Angaben zum Barvermögen und zur Einnahmen/Ausgabesituation zu machen sowie die Schrotteinlieferungsbelege samt Wiegezettel der letzen drei Monate einzureichen und ihre Angaben an Eides statt zu versichern. Daraufhin haben die Antragsteller erneut die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2014 und drei Schrotteinlieferungsbelege eingereicht. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich ein Erlös im Zeitraum vom 03.02.2014 bis 16.12.2014 von 2.177,80 EUR. Die erbetene eidesstattliche Versicherung haben die Antragsteller nicht eingereicht.
13Im Übrigen wird für die Erklärungen der Antragsteller auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.11.2014 verwiesen.
14II.
15Die zulässige Beschwerde ist im Hinblick auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung unbegründet (1). Im Übrigen - hinsichtlich der Prozesskostenhilfe - ist die Beschwerde begründet (2).
161) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b Rn 18).
17Bei der nach den obigen Grundsätzen erfolgenden Prüfung der Sach- und Rechtslage kann der Senat auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung im Lichte der Bedeutung existenzsichernder Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05), wonach die Sachlage nicht nur summarisch aufzuklären ist, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht bejahen.
18Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (§ 7 a SGB II), erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
19Die Antragsteller haben - wie sich aus ihren eigenen, teils widersprüchlichen Angaben ergibt - Einnahmen aus ihrem Gewerbe, die höher sind als die vom Antragsteller zu 2) angegebenen 40,- bis 50 EUR, aber auch höher sind als die von der Antragstellerin zu 1) angegebenen 100,- EUR. Dabei legt der Senat zu Grunde, dass die Antragstellerin zu 1) erklärte, ihr verblieben nach Abzug der erforderlichen Lebensmittel 100 EUR. Folglich verbleiben den Antragstellern nicht nur 100 EUR nach Abzug der Betriebsausgaben, sondern die Einnahme müssen weit höher sein, um die Ausgaben für Lebensmittel berücksichtigen zu können. Bezüglich des Abzugs der Betriebsausgaben ist der Vortrag der Antragsteller ohnehin zweifelhaft. Die Antragsteller erklären, die Kosten für den Minibus (zumindest die Versicherung) trage der Schwager. In den Betriebsausgaben werden diese Kosten aber gewinnmindernd berücksichtigt. Wenn die Antragstellerin zu 1) erklärt, dass sie von diesen Kosten vom Schwager freigestellt werde, müssen die Einnahmen aus dem Gewerbe deutlich höher sein. Für das Vorhandensein von weiteren Geldmitteln spricht, dass - wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt - die Antragstellerin zu 1) am 16.02.2015 eine Pfändung iHv 360 EUR mit dem Vermerk "Voll- und Schlusszahlung" bedienen konnte und sie im Juli 2014 eine Autofahrt nach München durchführen konnte und dort getankt hat. Derartige Aufwendungen lassen sich mit der von den Antragstellern behaupteten Mittellosigkeit nicht vereinbaren. Auch die den Antragstellern von Verwandten zugeflossenen Barmittel sprechen gegen die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit. Allein aus diesen hatten die Antragsteller seit Januar 2015 ca. 1.380 EUR an bereiten Mitteln. Belege dafür, dass es sich hierbei um darlehensweise Zahlungen oder Zahlungen im Vorgriff auf nicht bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, sind nicht vorhanden und werden von den Antragstellern auch nicht angeboten. Für das Vorhandensein von Geldquellen spricht auch, dass die Antragsteller ohne Zufluss der Leistungen der Familienkasse noch ca. 90,- EUR Guthaben auf dem Konto hatten.
20Auch angesichts des Umstands, dass es den Antragstellern möglich war, rund sieben Monate "über die Runden zu kommen", ohne bedarfsdeckende staatliche Leistungen zu erhalten, ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Die Antragsteller bleiben eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie sie angesichts ihrer behaupteten finanziellen Ausstattung das Geld für die Mietzahlungen aufbringen können. Dabei weist der Senat daraufhin, dass die Barzahlungen an den Vermieter im Gegensatz zu der mietvertraglichen Verpflichtung einer bargeldlosen Überweisung stehen und scheinbar aus vorhandenem Barvermögen erfolgen. Die Antragsteller sind auch eine Erklärung schuldig geblieben, woher sie über Geldmittel für das Mobiltelefon verfügen. Eine Abbuchung vom Konto erfolgt jedenfalls genauso wenig, wie Einzahlungen auf das Konto aus dem Schrotthandel erfolgen.
21Auch ein Zusprechen der Leistungen im Wege der Folgenabwägung scheidet aus. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind (BVerfG Beschlüsse vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 und 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12; Beschluss des Senats vom 11.07.2014 - L 7 AS 1035/14 B ER). Im vorliegenden Fall wiegen die dargelegten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit jedoch so schwer, dass es dem Antragsgegner als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit, keine Leistungen zu Unrecht auszuzahlen, nicht zumutbar ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen. Sollten die dargestellten Zweifel und Unklarheiten in Zukunft entfallen, ist es den Antragstellern unbenommen, dies substantiiert darzulegen und erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu stellen. Diese allein in der Hand der Antragsteller liegende Möglichkeit hat der Senat bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange berücksichtigt.
222) Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet. Das Sozialgericht hat diese zu Unrecht abgelehnt. Der Rechtsstreit hatte z. Zt. der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (27.08.2014) hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
23Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Antragsteller möglicherweise in der Hauptsache obsiegen wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen einer Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
24Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit durchgeführt, indem es die Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 25.09.2014 zur Vorlage verschiedener Unterlagen und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hat. Die Durchführung dieser Ermittlungen rechtfertigt bereits die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Bei den Ermittlungen, die mit der prozessleitenden Verfügung vom 25.09.2014 eingeleitet worden sind, handelt es sich nicht um Maßnahmen, mit denen das Sozialgericht im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch lediglich die Schlüssigkeit der Klage geprüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt hat, um Substantiierungsmängel zu beseitigen (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 zur Anforderung der Entbindungserklärung und von Befundberichten der behandelnden Ärzte in einem medizinisch geprägten Streitverfahren). Vielmehr hat das Sozialgericht zentrale Erhebungen zur Hilfebedürftigkeit selbst durchgeführt und mit der eidesstattlichen Versicherung ein Instrument zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs selbst (§ 294 Abs. 1 ZPO) eingefordert.
25Die Antragsteller haben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu Unrecht verweigert, so dass die Versagung von Prozesskostenhilfe auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache nicht verlangt werden kann, wenn die Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Das Sozialgericht wäre gehalten gewesen, eine Erklärung in bulgarischer Sprache anzufordern und diese übersetzen zu lassen oder einen Termin anzuberaumen, in dem die Antragsteller mit Hilfe eines vom Gericht zu bestimmenden Dolmetschers Erklärungen zur Aufklärung des Sachverhalts abgegeben können.
26Es ist auch davon auszugehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Zurückweisung der Beschwerde wegen einer Verneinung des Anordnungsanspruchs ändert hieran nichts. Wird in einem (sozialgerichtlichen) Verfahren um die Frage gestritten, ob Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II besteht, so ist bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt werden kann, davon auszugehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgrund derselben umstrittenen Tatsachen zu verneinen sind, die der Hilfebedürftigkeit entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 1617/ 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. 07. 2007 - L 7 B 40/07 SO; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2009 - L 7 B 387/08 AS; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2012, § 73a Rn. 6e). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da nur so der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht gewährleistet werden kann. Wäre über den doppeltrelevanten Umstand der Hilfebedürftigkeit schon im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, würde damit die Rechtsschutzgewährung aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert. Wenn das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II (anders als im vorliegenden Fall) auch ohne Ermittlungen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits unwahrscheinlich ist, kann das Gericht das Versagen von Prozesskostenhilfe an den fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten festmachen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 1617/13).
27Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
28Für das Beschwerdeverfahren stand den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu.
29Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.