Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2016 - 1 BvR 2136/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161010.1bvr213614
published on 10/10/2016 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2016 - 1 BvR 2136/14
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die am 1. August 2013 in Kraft getretene Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in § 87f und § 87g des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1161).

2

Die angegriffenen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

3

a) Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen (vgl. § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dieses Ausschließlichkeitsrecht gilt nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten ("News-Aggregatoren"), und verbietet nicht die Übernahmen einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte. Ziel war ausweislich der Gesetzesbegründung ein verbesserter Schutz von Presseerzeugnissen im Internet gegenüber Suchmaschinenbetreibern und News-Aggregatoren, die für die eigene Wertschöpfung systematisch auf verlegerische Leistungen zugriffen und diese in einer Weise nutzten, die über die bloße Verlinkung hinausgehe (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/11470, S. 6).

4

b) Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.

5

c) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sehen sie die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

6

aa) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere stehe der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit nicht entgegen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Die Nutzung von Presseerzeugnissen ohne Lizenzvertrag könne massive finanzielle Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen. Die drohenden Belastungen seien noch nicht genau vorhersehbar. Ohne die Möglichkeit einer sofortigen Verfassungsbeschwerde seien die Beschwerdeführerinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Zudem seien sie bei der Zahlung von Entgelten für die Nutzung der Leistungsschutzrechte wegen der zu erwartenden Dauer der fachgerichtlichen Verfahren zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen. Jedenfalls sei über die Verfassungsbeschwerde aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung und der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden.

7

bb) Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrer Pressefreiheit, da ihre Tätigkeit des "Hinführens" der Pressenutzer zu den Online-Pressediensten eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Der damit bewirkte Eingriff in ihre Rechte sei nicht gerechtfertigt, da die verwendeten Rechtsbegriffe zu unbestimmt seien und die Neuregelung insgesamt unverhältnismäßig. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der Internetnutzer.

8

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie wird den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht gerecht, da es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

9

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; 138, 261 <271 Rn. 23>; stRspr).

10

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Sie besteht ferner nicht, wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>). Außerdem verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 Rn. 23>).

11

b) Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser steht im Hinblick auf Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen sowie der Höhe der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen zur Verfügung (aa). Für die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen ist dabei ausreichend Raum (bb). Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ihnen nicht zuzumuten wäre (cc).

12

aa) Die Beschwerdeführerinnen können vorliegend Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen (vgl. auch das Verfahren LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -, juris). Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts durch die Verwertungsgesellschaft Media. So kann gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Leistungen betrifft. Bei Streitigkeiten über die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs ist das Schiedsstellenverfahren zwingend der gerichtlichen Geltendmachung vor dem Oberlandesgericht vorgeschaltet (§ 128 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 129 Abs. 1 VGG).

13

Entsprechende Schiedsstellenverfahren zwischen der Verwertungs-gesellschaft Media sowie unter anderem den Suchmaschinenbetreibern … und … über die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft Media auf-gestellten Tarifs für die Verwertung der Presse-Leistungsschutzrechte wurden bereits 2015 durch die Vorlage von Einigungsvorschlägen abgeschlossen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -; juris, Rn. 16, 73; Hinweis des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2015: Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entscheidet über "Tarif Presseverleger", www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/hinweise/tarifpresseverleger/index.html, zuletzt abgerufen am 21. September 2016; Pressemitteilung der VG Media vom 1. Juli 2014: VG Media klagt auf Zahlung auch gegen Yahoo und 1&1, www.vg-media.de/de/presse/2014.html, zuletzt abgerufen am 21. September 2016).

14

bb) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 -, NJW 2016, S. 2247 <2250 Rn. 82>). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung von Suchmaschinen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit (vgl. BVerfGK 20, 37 <40>; EuGH, Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45; zur Bedeutung von Suchdiensten auch BGHZ 156, 1 <18 f.> - Paperboy).

15

Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem "Presseerzeugnis" zu verstehen ist und wann "kleinste Textausschnitte" vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei beachten, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Eine händische Kontrolle im Einzelfall ist insofern nicht möglich. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist deshalb das Interesse von Suchmaschinenbetreibern zu berücksichtigen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen.

16

Die Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich. Die Verwertungsgesellschaften sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG zur Einräumung von angemessenen Nutzungstarifen verpflichtet.

17

Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen (vgl. BVerfGE 72, 39 <44>).

18

cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre.

19

(1) Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen - insbesondere im Hinblick auf die Begriffe des Presseerzeugnisses und der kleinsten Textausschnitte - ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Gerade im Hinblick auf die Ausnahme zugunsten kleinster Textausschnitte steht hier auch die konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in Frage. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden im Hinblick auf die Grenzen der Ausnahme ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. LG München I, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 37 O 23580/15 -, juris, Rn. 97; Jani, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 87f Rn. 17; Apel, ZUM 2015, S. 522 <523>; Hossenfelder, ZUM 2013, S. 374 <379>; Schippan, ZUM 2013, S. 358 <372>;Spindler, wrp 2013, S. 967 <970>).

20

(2) Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.

21

Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos. Daraus ergibt sich, dass die Vorschriften über das Presse-Leistungsschutzrecht nicht allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, deren Beantwortung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten wäre.

22

Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, dass sie durch die angegriffenen Normen zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen würden. Die Zahlung von Vergütungen für die Nutzung von Presseerzeugnissen fällt aber jedenfalls nicht darunter, da entsprechende Beträge bis zu einer fachgerichtlichen und danach gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen Klärung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden könnten.

23

Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen massiven finanziellen Konsequenzen des Presse-Leistungsschutzrechts für ihre Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren vermögen eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zu begründen. Eine Existenzgefährdung wird von den Beschwerdeführerinnen für sich selbst jedenfalls nicht behauptet. Auch ist eine verhaltenssteuernde Wirkung der angegriffenen Rechtsnormen, die die Beschwerdeführerinnen von einer weiteren Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber oder News-Aggregator abhalten würde (vgl. BVerfGE 97, 157 <167>), weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich auf die Schätzung von Beträgen, die aufgrund der von der Verwertungsgesellschaft Media für die Nutzung von Presseerzeugnissen aufgestellten Tarife gezahlt werden müssten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Betrieb ihrer Suchmaschinen durch die Vergütungspflicht unrentabel würde. Schließlich folgt aus dem Risiko eines langen fachgerichtlichen Rechtsstreits nicht dessen Unzumutbarkeit (vgl. BVerfGE 97, 157 <167>).

24

c) Aus diesen Gründen scheidet auch eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aus.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG
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published on 20/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag der … Inc. auf Beiladung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen aufsichtsrechtlichen Bescheid. Mit Besche
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Annotations

(1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die

1.
eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
2.
dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
3.
unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.

(2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
2.
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
3.
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die

1.
eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
2.
dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
3.
unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.

(2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.

(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als zugestanden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.