Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - M 16 K 15.4979

published on 20.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - M 16 K 15.4979
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag der … Inc. auf Beiladung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen aufsichtsrechtlichen Bescheid.

Mit Bescheid vom 2. April 2015 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften festgestellt, dass die Klägerin gegen § 11 Abs. 1 UrhWahrnG verstoße, indem sie das Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§§ 87 ff. UrhG) zu folgenden unterschiedlichen Bedingungen lizenziere: Im Bundesanzeiger habe die Klägerin den Tarif „Presseverleger“ veröffentlicht. Dieser lege eine Vergütung von bis zu 11% der Umsätze eines Presseverlegers fest. Auf der anderen Seite gewähre sie … Inc. derzeit eine unentgeltliche Lizenz für die Nutzung des Leistungsschutzrechts. Der Klägerin werde aufgegeben, diesen Verstoß zu beenden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … August 2016 hat … Inc. die Beiladung zu diesem Rechtsstreit beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beiladung sei geboten, da die Entscheidung der Kammer rechtliche Interessen der Antragstellerin berühren könne. Es stünden die Rechtmäßigkeit und der Bestand der Erklärungen in Frage, die die Klägerin ihr erteilt habe und die für sie rechtlich und wirtschaftlich günstig seien, weil sie die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit beseitigten. Zudem stünden sich die Klägerin und die Antragstellerin in laufenden zivil- und kartellrechtlichen Auseinandersetzungen gegenüber. Die Klägerin werde auch im hiesigen Verfahren versuchen, ihr von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandetes Verhalten damit zu rechtfertigen, dass sie der Antragstellerin - wie auch weiterhin in der Öffentlichkeit - marktmissbräuchliches Verhalten vorwerfe. Eine Entscheidung der Kammer könne daher entscheidungserhebliche Vorfragen in diesem kartellrechtlichen Verfahren entscheiden. Gleiches gelte für die zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Die Beiladung diene der Prozessökonomie. Die Antragstellerin verfüge als …betreiberin über besondere Sachkunde, die sie in diesem Prozess, dessen Gegenstand nicht zuletzt das Verhältnis der Klägerin zu …betreibern bei der urheberrechtlichen Rechtewahrnehmung sei, sachgerecht einbringen könne. Damit erweitere sie das Feld möglicher Erkenntnisquellen für die Kammer bei der Beurteilung der angegriffenen Verfügung. Nur durch eine Beiladung werde der Antragstellerin die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Möglichkeit gewährt, die Falschbehauptungen der Klägerin richtigzustellen, und sei der Kammer eine Entscheidung auf zutreffender Tatsachengrundlage möglich. Nur eine Beiladung schaffe für alle Beteiligten, auch die Antragstellerin, Rechtssicherheit über die Wahrnehmungspraxis der Klägerin. Entgegenstehende Interessen der Klägerin seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat im Hinblick auf die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren die Aussetzung des Klageverfahrens beantragt. Dem Beiladungsantrag ist sie mit Schriftsätzen vom .... Oktober 2016 und … Januar 2017 entgegengetreten. Die Beklagte hat gegen die beantragte Beiladung keine Einwendungen erhoben.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beiladung nach § 65 VwGO ist gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 VwGO die Berichterstatterin.

Der Antrag auf Beiladung bleibt ohne Erfolg.

Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor und wurde von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtlichen Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass diese Voraussetzung vorliegt, das dem Gericht zustehende Ermessen wird jedoch dahingehend ausgeübt, von einer Beiladung abzusehen.

Der Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder ver schlechtem kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 4 VR 1001/04 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die Entscheidung über die einfache Beiladung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, da insoweit kein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht. Über die Vornahme oder Unterlassung der einfachen Beiladung kann aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Prozessökonomie entschieden werden. Dabei ist zu prüfen, ob der Beiladungszweck im konkreten Fall die Beiladung nahe legt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 21 C 16.325 - juris Rn. 8).

Es dürfte davon auszugehen sein, dass die rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden können. Den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Verstoß der Klägerin gegen das Gleichbehandlungsgebot begründet diese mit der Gewährung einer „unentgeltlichen Lizenz“ für die Nutzung des Leistungsschutzrechts an die Antragstellerin und damit deren bessere Behandlung gegenüber anderen Nutzern durch die Klägerin. Demnach könnte die Klägerin im Falle ihres Unterliegens die an die Antragstellerin erteilte Einwilligung widerrufen, um der aufsichtsrechtlich verfügten Verpflichtung nachzukommen, diesen Verstoß zu beenden.

Das Ermessen in Bezug auf die beantragte Beiladung wird dahingehend ausgeübt, von der beantragten einfachen Beiladung abzusehen. Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen:

Da die Aufsichtsbehörde mit der streitgegenständlichen Verfügung die Gleichbehandlung aller …anbieter verfolgt und die Klägerin im Falle eines Unterliegens den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Verstoß gegen das Gleichbehand-lungsgebot theoretisch auch dadurch beenden könnte, dass sie allen …anbietern kostenlose Nutzungsrechte gewährt, wären auch diese durch die Entscheidung des Gerichts in rechtlichen Interessen berührt und demnach gleichermaßen beizuladen. Proessökonomische Gründe sprechen jedoch nicht dafür. Es ist sachgerecht, den Kreis einfach Beigeladener grundsätzlich zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 21 C 16.325 - juris Rn. 9). Auch ist nicht ersichtlich, dass aus Gründen des Individualrechtsschutzes bzw. einer effektiven Rechtsverwirklichung die Beiladung geboten wäre.

Allgemein ist davon auszugehen, dass den …betreibern hinreichende rechtliche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zur Verfügung stehen und damit eine Beiladung zu diesem Verfahren zu deren Interessenwahrung als nicht erforderlich anzusehen ist. Es besteht insoweit die Möglichkeit, den hierfür vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 10.10.2016 - 1 BvR 2136/14 - juris Rn. 11 ff.).

In Bezug auf die Antragstellerin kann diese ihre Rechte im Rahmen der bereits anhängigen zivil- bzw. kartellrechtlichen Klageverfahren wahrnehmen und dort ihre Rechtsstandpunkte darlegen. Eine Beiladung ist damit auch nicht zur effektiven Wahrnehmung von deren rechtlichen Interessen geboten. Die Beiladung könnte demnach auch nicht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten führen. Die Zivilbzw. Kartellgerichte wären in ihrer Beurteilung der dort zu entscheidenden zivil- bzw. kartellrechtlichen Fragen durch eine Entscheidung im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht gebunden. Zudem dürfte ein Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auch im Interesse der Antragstellerin liegen, da sie insoweit vorgetragen hat, es stünden die Rechtmäßigkeit und der Bestand der Erklärungen der Klägerin in Frage, die für die Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich günstig seien. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beiladung sei erforderlich, um Falschbehauptungen der Klägerin richtig stellen zu können, führt auch dies nicht zu einem überwiegenden Beiladungsinteresse aus Gründen des Individualrechtsschutzes bzw. einer effektiven Rechtsverwirklichung. Dem Amtsermittlungsgrundsatz folgend besteht die Möglichkeit bzw. ggf. die Verpflichtung für das Gericht, die entsprechenden zivil- bzw. kartellgerichtlichen Prozessakten beizuziehen, sofern es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf zivil- bzw. kartellrechtliche Fragen ankommen sollte. Es drängt sich auch nicht auf, dass der Antragstellerin in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand eine besondere Sachkunde zukäme, die zu einer Sachaufklärung zusätzlich beitragen könnte. Auch sonstige prozessökonomische Erwägungen, die maßgeblich für die beantragte Beiladung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10.10.2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die am 1. August 2013 in Kraft getretene Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in § 87f und § 87g des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1161).

2

Die angegriffenen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

3

a) Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen (vgl. § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dieses Ausschließlichkeitsrecht gilt nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten ("News-Aggregatoren"), und verbietet nicht die Übernahmen einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte. Ziel war ausweislich der Gesetzesbegründung ein verbesserter Schutz von Presseerzeugnissen im Internet gegenüber Suchmaschinenbetreibern und News-Aggregatoren, die für die eigene Wertschöpfung systematisch auf verlegerische Leistungen zugriffen und diese in einer Weise nutzten, die über die bloße Verlinkung hinausgehe (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/11470, S. 6).

4

b) Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.

5

c) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sehen sie die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

6

aa) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere stehe der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit nicht entgegen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Die Nutzung von Presseerzeugnissen ohne Lizenzvertrag könne massive finanzielle Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen. Die drohenden Belastungen seien noch nicht genau vorhersehbar. Ohne die Möglichkeit einer sofortigen Verfassungsbeschwerde seien die Beschwerdeführerinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Zudem seien sie bei der Zahlung von Entgelten für die Nutzung der Leistungsschutzrechte wegen der zu erwartenden Dauer der fachgerichtlichen Verfahren zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen. Jedenfalls sei über die Verfassungsbeschwerde aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung und der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden.

7

bb) Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrer Pressefreiheit, da ihre Tätigkeit des "Hinführens" der Pressenutzer zu den Online-Pressediensten eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Der damit bewirkte Eingriff in ihre Rechte sei nicht gerechtfertigt, da die verwendeten Rechtsbegriffe zu unbestimmt seien und die Neuregelung insgesamt unverhältnismäßig. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der Internetnutzer.

8

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie wird den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht gerecht, da es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

9

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; 138, 261 <271 Rn. 23>; stRspr).

10

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Sie besteht ferner nicht, wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>). Außerdem verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 Rn. 23>).

11

b) Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser steht im Hinblick auf Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen sowie der Höhe der Vergütung für die Nutzung von Presseerzeugnissen zur Verfügung (aa). Für die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen ist dabei ausreichend Raum (bb). Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ihnen nicht zuzumuten wäre (cc).

12

aa) Die Beschwerdeführerinnen können vorliegend Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen (vgl. auch das Verfahren LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -, juris). Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts durch die Verwertungsgesellschaft Media. So kann gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Leistungen betrifft. Bei Streitigkeiten über die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs ist das Schiedsstellenverfahren zwingend der gerichtlichen Geltendmachung vor dem Oberlandesgericht vorgeschaltet (§ 128 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 129 Abs. 1 VGG).

13

Entsprechende Schiedsstellenverfahren zwischen der Verwertungs-gesellschaft Media sowie unter anderem den Suchmaschinenbetreibern … und … über die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft Media auf-gestellten Tarifs für die Verwertung der Presse-Leistungsschutzrechte wurden bereits 2015 durch die Vorlage von Einigungsvorschlägen abgeschlossen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - 92 O 5/14 Kart -; juris, Rn. 16, 73; Hinweis des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2015: Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entscheidet über "Tarif Presseverleger", www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/hinweise/tarifpresseverleger/index.html, zuletzt abgerufen am 21. September 2016; Pressemitteilung der VG Media vom 1. Juli 2014: VG Media klagt auf Zahlung auch gegen Yahoo und 1&1, www.vg-media.de/de/presse/2014.html, zuletzt abgerufen am 21. September 2016).

14

bb) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 -, NJW 2016, S. 2247 <2250 Rn. 82>). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung von Suchmaschinen für die Verwirklichung der Informationsfreiheit (vgl. BVerfGK 20, 37 <40>; EuGH, Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45; zur Bedeutung von Suchdiensten auch BGHZ 156, 1 <18 f.> - Paperboy).

15

Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem "Presseerzeugnis" zu verstehen ist und wann "kleinste Textausschnitte" vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei beachten, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Eine händische Kontrolle im Einzelfall ist insofern nicht möglich. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist deshalb das Interesse von Suchmaschinenbetreibern zu berücksichtigen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen.

16

Die Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich. Die Verwertungsgesellschaften sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG zur Einräumung von angemessenen Nutzungstarifen verpflichtet.

17

Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen (vgl. BVerfGE 72, 39 <44>).

18

cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre.

19

(1) Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen - insbesondere im Hinblick auf die Begriffe des Presseerzeugnisses und der kleinsten Textausschnitte - ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Gerade im Hinblick auf die Ausnahme zugunsten kleinster Textausschnitte steht hier auch die konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in Frage. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden im Hinblick auf die Grenzen der Ausnahme ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. LG München I, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 37 O 23580/15 -, juris, Rn. 97; Jani, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 87f Rn. 17; Apel, ZUM 2015, S. 522 <523>; Hossenfelder, ZUM 2013, S. 374 <379>; Schippan, ZUM 2013, S. 358 <372>;Spindler, wrp 2013, S. 967 <970>).

20

(2) Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.

21

Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos. Daraus ergibt sich, dass die Vorschriften über das Presse-Leistungsschutzrecht nicht allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, deren Beantwortung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten wäre.

22

Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, dass sie durch die angegriffenen Normen zu nicht oder schwer korrigierbaren Dispositionen gezwungen würden. Die Zahlung von Vergütungen für die Nutzung von Presseerzeugnissen fällt aber jedenfalls nicht darunter, da entsprechende Beträge bis zu einer fachgerichtlichen und danach gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen Klärung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden könnten.

23

Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen massiven finanziellen Konsequenzen des Presse-Leistungsschutzrechts für ihre Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren vermögen eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zu begründen. Eine Existenzgefährdung wird von den Beschwerdeführerinnen für sich selbst jedenfalls nicht behauptet. Auch ist eine verhaltenssteuernde Wirkung der angegriffenen Rechtsnormen, die die Beschwerdeführerinnen von einer weiteren Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber oder News-Aggregator abhalten würde (vgl. BVerfGE 97, 157 <167>), weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich auf die Schätzung von Beträgen, die aufgrund der von der Verwertungsgesellschaft Media für die Nutzung von Presseerzeugnissen aufgestellten Tarife gezahlt werden müssten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Betrieb ihrer Suchmaschinen durch die Vergütungspflicht unrentabel würde. Schließlich folgt aus dem Risiko eines langen fachgerichtlichen Rechtsstreits nicht dessen Unzumutbarkeit (vgl. BVerfGE 97, 157 <167>).

24

c) Aus diesen Gründen scheidet auch eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aus.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.