Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Nov. 2010 - 1 BvR 1981/07

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101104.1bvr198107
published on 04/11/2010 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Nov. 2010 - 1 BvR 1981/07
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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenölkraftstoffe. Pflanzenöl wird durch Auspressen und Extrahieren von Ölfrüchten und -saaten gewonnen. Es kann in Reinform als Kraftstoff für Dieselmotoren verwendet werden. Hierzu ist regelmäßig eine Motorumrüstung erforderlich. Eine Beimischung von Pflanzenöl zu fossilen Kraftstoffen wie zum Beispiel herkömmlichem Diesel ist aufgrund der chemisch-physikalischen Unterschiede nicht möglich. Darüber hinaus ist Pflanzenöl ein Grundstoff der Erzeugung von so genanntem Biodiesel. Biodiesel kann entweder als Reinkraftstoff in Dieselmotoren oder als Beimischung zu fossilem Dieselkraftstoff verwendet werden.

I.

2

1. Der Bundesgesetzgeber fügte mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2778) den § 2a in das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ein. Danach waren Biokraftstoffe steuerfrei. Die Norm trat zum 1. Januar 2004 in Kraft und war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet.

3

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645 <2672 f.>) wurde der Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 auf Bioheizstoffe erweitert und die Steuerbegünstigung zugleich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Ferner stellte der Gesetzgeber den schon bisher einbezogenen Pflanzenölmethylestern die Fettsäuremethylester gleich, die in Deutschland als Biodiesel vermarktet werden. § 2a Abs. 3 MinöStG wurde dahin geändert, dass die Steuerbegünstigung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraft- und Bioheizstoffen führen dürfe. Hierzu war jährlich der Biokraftstoffbericht zu erstatten.

4

In dem von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorgelegten Biokraftstoffbericht 2004 wurde eine Überkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten von Biodiesel durch die Steuervergünstigung festgestellt (vgl. BTDrucks 15/5816).Über die danach veranlasste Rückführung der Überkompensation hinausgehend vereinbarten die Fraktionen der neu gebildeten Regierungskoalition zwischen CDU, CSU und SPD in Ziffer 5.3 des Koalitionsvertrags vom 11. November 2005, die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Förderung des Verbrauchs von Biokraftstoffen mittels einer Beimischpflicht zu ersetzen.

5

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1534) ersetzte der Gesetzgeber das Mineralölsteuergesetz mit Wirkung vom 1. August 2006 durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG). In diesem Zusammenhang regelte er auch die Steuervergünstigungen für Biokraft- und Bioheizstoffe neu. An die Stelle des bis dahin maßgebenden § 2a MinöStG trat nun § 50 EnergieStG, der für Fettsäuremethylester (Biodiesel) und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung gewährte, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen werden sollte. Zur Begründung nahm der Gesetzgeber auf den Biokraftstoffbericht 2004 Bezug. Nach dem Energiesteuer- und Beihilferecht der Europäischen Union sei die Steuerentlastung wegen der festgestellten Überkompensation zurückzuführen. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde das ähnlich verwendbare Pflanzenöl ebenfalls besteuert. Zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und der Einführung einer Biokraftstoffquote werde ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden (vgl. BTDrucks 16/1172, S. 32, 43).

6

Am 1. Januar 2007 trat das angekündigte Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I S. 3180) in Kraft. Damit wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt (§ 37a BImSchG), für den keine Steuerentlastung gewährt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG). Nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG wird Biokraftstoff in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird. Im Übrigen blieb es bei der bereits zum August 2006 eingeführten teilweisen Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl. § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 EnergieStG sehen für diese Biokraftstoffe weiterhin ein kontinuierliches Abschmelzen der Steuerentlastung in Jahresschritten vor, das bei Biodiesel zum 1. Januar 2007 und für Pflanzenöl zum 1. Januar 2008 begann und für beide Kraftstoffe zum 31. Dezember 2012 einen Sockelentlastungsbetrag von 2,14 Cent je Liter erreicht.

7

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 und mit dem Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 wollte der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinien 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (vgl. Abl. EU Nr. L 123, S. 42) und 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie; vgl. Abl. EU Nr. L 283, S. 51) umsetzen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vom 8. Mai 2003 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet die Richtlinie 2003/30/EG jedoch keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einführung oder Beibehaltung eines Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe und verwehrt es einem Mitgliedstaat auch grundsätzlich nicht, das Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-201/08 -, ZNER 2009, 381 ff.). Nach Art. 16 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie vom 27. Oktober 2003 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, für bestimmte Biokraft- und Bioheizstoffe Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze zu gewähren. Art. 16 Abs. 3 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass gewährte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu verändern sind, damit es nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen und Bioheizstoffen kommt.

8

Am 21. Juli 2009 trat das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) in wesentlichen Teilen in Kraft. Im Hinblick insbesondere auf die Diskussion über die Motorenunverträglichkeit höherer Anteile zum fossilen Ottokraftstoff beigemischten Bioethanols, über die Nachhaltigkeit bei der Produktion importierter Biokraftstoffe sowie wegen der Konkurrenz der Biokraftstoffproduktion mit der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln erfolgt die Zunahme der Verwendung von Biokraftstoffen danach langsamer als bisher geplant. Die Erhöhung der Beimischquote wurde verschoben und die Steuerentlastung für Biodiesel langsamer zurückgeführt. Für Pflanzenölkraftstoffe ergeben sich hingegen keine wesentlichen Änderungen (vgl. BTDrucks 16/11131).

9

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde die an sich vorgesehene weitere Absenkung der Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl im Energiesteuergesetz ausgesetzt und bis Ende 2012 auf dem Stand von 2009 festgeschrieben. Dies soll dem Erhalt der Märkte für reine Biokraftstoffe dienen, da deren Absatz aufgrund der besonders ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (hohe Rohstoffpreise; niedrige Preise für fossilen Diesel) zurückgegangen sei (BTDrucks 17/15, S. 22).

10

2. Nach den von der Bundesregierung vorgelegten Biokraftstoffberichten für 2007 (vgl. BTDrucks 16/8309), 2008 (vgl. BTDrucks 16/13900) und 2009 (vgl. BTDrucks 17/2861) wurden die spezifischen Kostennachteile bei der Produktion von Pflanzenöl in Großanlagen (Produktion von über 50.000 t Kraftstoff pro Jahr) durch die Steuerentlastung in Höhe von durchschnittlich 28,7 Cent/Liter im Jahr 2006, in Höhe von 23,83 Cent/Liter in der ersten Jahreshälfte 2007, im Jahr 2008 um 3,89 Cent/Liter, im Jahr 2009 um 0,55 Cent/Liter und in der ersten Jahreshälfte 2010 wiederum in Höhe von 10,22 Cent/Liter überkompensiert. Hinsichtlich der Produktion in Kleinanlagen, die nach den Angaben der Bundesregierung einen nur sehr geringen Anteil ausmachen, stellte sie bei nur informatorischer Einschätzung aufgrund der höheren Herstellungskosten für das erste Halbjahr 2007 noch eine Überkompensation in Höhe von 8 Cent/Liter fest, für die Folgejahre schwankte die errechnete Unterkompensation hingegen zwischen 20 Cent/Liter im Jahr 2008 und 4,4 Cent/Liter im Jahr 2009, bis sich für das erste Halbjahr 2010 erneut eine Überkompensation von 5,22 Cent/Liter ergab.

II.

11

Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, dass § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 EnergieStG ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletze.

12

Die Beschwerdeführer seien natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Sie repräsentierten einen wesentlichen Teil der in Deutschland ansässigen Unternehmen des mit der Herstellung und dem Absatz von Pflanzenöl sowie der damit zusammenhängenden Produkte und Dienstleistungen befassten Wirtschaftszweiges. Sie alle seien im Bereich der nativen Pflanzenölkraftstoffe tätig und deshalb unmittelbar von der Abschaffung der Steuerbegünstigung durch das Energiesteuergesetz betroffen.

13

Mit der im Jahr 2002 eingeführten und 2003 bis Ende 2009 verlängerten Steuerfreiheit für Biokraftstoffe seien massive Anreize für den Aufbau eines neuen Wirtschaftszweiges geschaffen worden. In dieser Ausgangsregelung sei eine Zwei-Wege-Strategie enthalten gewesen. Beim Biodiesel habe der Gesetzgeber neben Steuerentlastung auf eine Beimischungsverpflichtung gesetzt. Beim Pflanzenöl sei lediglich eine steuerliche Entlastung vorgesehen gewesen. Damit habe der Gesetzgeber beim Pflanzenöl allein auf die Innovationskraft einer komplexen Industrie gesetzt, bei der eine Absatzförderung durch Quoten nicht möglich sei. Der infolge der vorzeitigen Abschaffung der Steuervergünstigung vorhergesagte Zusammenbruch der Pflanzenölkraftstoffbranche sei zwischenzeitlich tatsächlich eingetreten, während die Biodieselbranche überleben werde. So seien in den Jahren nach 2007 insbesondere die Erzeugung von Ölmühlen und die Produktion in Ölmühlen dramatisch zurückgegangen. Die Unternehmen einzelner Beschwerdeführer seien mittlerweile geschlossen, andere hätten ganze Produktions- und Vertriebszweige aufgeben müssen.

14

Die angegriffenen Regelungen verletzten Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihnen hinsichtlich der gesamten Pflanzenölkraftstoffbranche regelmäßig erdrosselnde Wirkung zukomme, wie sie nun auch eingetreten sei. Die Erhebung der Energiesteuer oberhalb des in § 2a Abs. 3 MinöStG vorgesehenen Überkompensationsbetrages verstoße gegen den aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführer hätten mit dem Wechsel von der Förderung der Biokraftstoffe durch Steuerentlastung hin zur Förderung durch eine ordnungsrechtlich verankerte Beimischquote nicht rechnen können und müssen. So sei auch in § 2a Abs. 3 MinöStG lediglich eine Anpassung, nicht die Streichung der Steuerentlastung vorgesehen gewesen. Der Systemwechsel wiege für die Pflanzenölkraftstoffbranche besonders schwer, weil ihr ein Ausweichen auf den Markt beizumischender Biokraftstoffe verwehrt sei. Die Konsolidierung des Haushalts tauge allein nicht als legitimierender Gemeinwohlgrund für die rückwirkende Regelung. Obgleich angesichts des tief greifenden Systemwechsels eine eingehende Auseinandersetzung und eine Abwägung der betroffenen Belange geboten gewesen seien, habe der Gesetzgeber seine entsprechenden Pflichten im Gesetzgebungsverfahren gröblich vernachlässigt.

15

Mit § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 EnergieStG habe der Gesetzgeber auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Den Regelungen komme objektiv eine berufsregelnde Tendenz zu. So habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Steuerbegünstigung für native Pflanzenölkraftstoffe einen ökonomischen Anreiz geschaffen und damit Unternehmen veranlasst, sich im Bereich der Biokraftstoffe und darunter auch der Pflanzenölkraftstoffe zu engagieren. Der Gesetzgeber greife in die Freiheit der entsprechenden beruflichen Betätigung durch die angegriffenen Regelungen nicht nur oberflächlich ein, sondern entziehe den Betroffenen die Möglichkeit, sich in den genannten Berufen zu betätigen, indem er dem Markt für Pflanzenölkraftstoffe mit der Rückführung der Steuerentlastung die ökonomische Grundlage nehme.

16

Schließlich verstoße die Gleichbehandlung von Biodiesel und Pflanzenöl ungeachtet der erheblichen Unterschiede hinsichtlich etwa der technischen Voraussetzungen ihrer Nutzung als Kraftstoff ebenso gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie die Benachteiligung von Pflanzenöl gegenüber den sogenannten Designer-Kraftstoffen, gegenüber der international operierenden Mineralölwirtschaft und gegenüber Erd- und Flüssiggas.

III.

17

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hier nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt. Vielmehr gelten auch im Falle der Beschwerdeführer im Wesentlichen die den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2007 (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, NVwZ 2007, S. 1168 = BVerfGK 11, 445) tragenden Erwägungen, durch den die mit der gleichen Zielrichtung erhobene Verfassungsbeschwerde von vorwiegend der Biodieselbranche zugehörigen Unternehmen nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Die Unterschiede zwischen Biodiesel und Pflanzenöl als Kraftstoff und den darauf aufbauenden Wirtschaftszweigen rechtfertigen keine andere Würdigung.

18

Bei einzelnen Beschwerdeführern bestehende Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick darauf, ob sie, wie es dafür erforderlich ist, durch die angegriffenen Regelungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 EnergieStG unmittelbar betroffen sind, können dahinstehen. Die angegriffenen Bestimmungen verletzen sie jedenfalls nicht in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

19

1. Die in § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 EnergieStG angeordnete Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöl ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar.

20

a) Den angegriffenen Bestimmungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 EnergieStG kommt keine echte Rückwirkung zu. Maßgebend sind vielmehr allenfalls die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes bei unechter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 69, 272 <309>; 72, 141 <154>; 101, 239 <263 f.>; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, juris, Rn. 55 ff.).

21

Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300 f.>; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, juris, Rn. 55)

22

Für den mit den angegriffenen Normen in Rede stehenden Bereich der Rückführung steuerlicher Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem bestimmten Verhalten geben sollten, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass solche Normen grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf getätigte Investitionen schaffen (vgl. BVerfGE 97, 67 <80> sowie 105, 17 <40>).

23

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt allerdings, dass die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>), soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, juris, Rn.57). Dies betrifft auch den Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Insbesondere dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht, geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Steuerpflichtigen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 48, 403 <416>). Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 76, 256 <348>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>).

24

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a.-, juris, Rn. 58; BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, a.a.O., Rn. 58; BVerfGE 72, 200 <242 f.>, NJW 1987, S. 1749; BVerfGE 95, 64 <86>, NJW 1997, S. 722; BVerfGE 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, u.a. -, juris, Rn. 58).

25

Selbst das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift indes nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl. BVerfGE 13, 39 <45 f.>; 30, 367 <389>; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11 BvL 11/06 u.a. -, juris, Rn. 75; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, S. 3416). Entscheidend ist, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 <123>; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11 BvL 11/06 u.a. -, juris, Rn. 75). Dies muss erst Recht bei der unechten Rückwirkung von Gesetzen gelten, die Vertrauen grundsätzlich nur in geringerem Ausmaß enttäuschen kann, als das bei der echten Rückwirkung der Fall ist.

26

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann kein Verstoß gegen die Prinzipien des Vertrauensschutzes in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Umfang festgestellt werden.

27

aa) Der Vortrag der Beschwerdeführer ermöglicht trotz ihres umfangreichen, mehrfach ergänzten Vorbringens nicht oder nur sehr eingeschränkt die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Investitionen im Vertrauen auf welche Rechtslage bei welchem Beschwerdeführer getätigt worden sind, da er gerade zu den Investitionsentscheidungen und deren Grundlagen zu pauschal bleibt. Schon im Hinblick auf die mehrfach geänderte Rechtslage hätte es hier indessen eingehenderer Darlegungen der maßgebenden Einzelheiten bedurft (vgl. zu dem entsprechenden Vorhalt bereits BVerfGK 11, 445 <453>).

28

bb) Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen Steuerbefreiung für Pflanzenöl Investitionen getätigt haben, wäre dieses Vertrauen nur in begrenztem Umfang schutzwürdig. Die Rechtslage war von Beginn an durch die zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung gerade auch für Pflanzenöl zunächst auf Ende 2008, dann auf Ende 2009 gekennzeichnet. Bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten der Steuerbefreiung erfolgte die Ankündigung eines Systemwechsels bei der Förderung im Koalitionsvertrag der neu gebildeten Bundesregierung und kurz darauf die Gesetzesänderung hin zur Abschmelzung der Steuerverschonungsbeträge (s. oben unter I.). Vor allem aber stand die Steuerbefreiung der Biokraftstoffe von Beginn an unter einem zudem sehr weit formulierten Überprüfungsvorbehalt auf eine etwaige Überkompensation hin (§ 2a Abs. 3 MinöStG, später § 50 Abs. 4 EnergieStG), die ein berechtigtes Vertrauen auf künftige Steuerverschonung in bestimmter Höhe nicht entstehen lassen konnte. Hinzu kommt, dass die Steuerbefreiung von zahlreichen anderen, davon unabhängigen, für die Wirtschaftlichkeit der Investitionen aber wesentlichen Marktbedingungen überlagert war (vgl. BVerfGK 11, 445 <454 f.>).

29

cc) Soweit sich die Beschwerdeführer danach auf ein - allerdings nur eingeschränkt - schutzwürdiges Vertrauen in den befristeten Bestand der Steuerbefreiung für Pflanzenöl berufen können, hat es der Gesetzgeber durch die angegriffenen Bestimmungen jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinter die mit der Neuregelung verfolgten legitimen Gemeinwohlziele zurücktreten lassen. Auf die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2007 (vgl. BVerfGK 11, 445 <456 f.>) hierfür angeführten Erwägungen wird verwiesen. Weder die seither erfolgte rechtliche und tatsächliche Entwicklung noch die von den Beschwerdeführern umfänglich dargelegten Besonderheiten der Herstellung und Vermarktung von Pflanzenöl zwingen zu einer abweichenden Einschätzung.

30

(1) Das Gesetz zur Neuregelung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006, durch das die vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe aufgehoben und für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise zurückgeführt wurde, sollte in erster Linie eine nach Art. 16 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtlich unzulässige Überkompensation beseitigen und zugleich die Gleichbehandlung der konkurrierenden Biokraftstoffe sicherstellen (vgl. BTDrucks 16/1172, S. 32). Die Beschwerdeführer bemängeln insoweit im Ausgangspunkt zu Recht, dass der Biokraftstoffbericht 2004, in dem diese Überkompensation festgestellt wurde, nur Aussagen zu Biodiesel, nicht aber zu Pflanzenöl enthält, weil Letzteres zu jenem Zeitpunkt als noch nicht marktrelevant eingeschätzt wurde (vgl. BTDrucks 15/5816, S. 2, 6). Sie verhalten sich in ihrer Verfassungsbeschwerde aber nicht dazu, dass in allen folgenden Biokraftstoffberichten (für das Jahr 2007 - BTDrucks 16/8309, S. 9 f., für 2008 - BTDrucks 16/13900, S. 8 und für 2009 - BTDrucks 17/2861, S. 9) für sämtliche Berichtzeiträume eine zum Teil erhebliche Überförderung für in Großanlagen hergestelltes Pflanzenöl durch die jeweilige Steuerverschonung festgestellt wurde. Auch für den laut diesen Berichten geringen Prozentsatz an Kleinanlagen wurden zwar für das gesamte Jahr 2008 eine deutliche und für 2009 eine geringfügige Unterkompensation, im Übrigen jedoch schwankende Ergebnisse ermittelt. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse durften die Hersteller von Pflanzenöl wegen des gemeinschaftsrechtlichen und auch im nationalen Recht vorbehaltenen Überkompensationsverbots in den vergangenen Jahren ohnehin keine höheren Steuernachlässe erwarten. Es ist auch nicht absehbar, dass in nächster Zeit eine erhebliche und dauerhafte Unterkompensation zu befürchten ist. Schon deshalb ist die gesetzliche Rückführung der Steuervergünstigung in den vergangenen Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

31

(2) Zudem hat der Gesetzgeber durch die über mehrere Jahresstufen abgemilderte Rückführung der Steuerförderung von Pflanzenöl in dem angegriffenen § 50 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 2 EnergieStG und durch deren teilweise Kompensation über die Einführung der Beimischquote eine Übergangsregelung geschaffen, die berechtigte Vertrauenserwartungen auch in Pflanzenöl investierender Unternehmen hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfGK 11, 445 <457 f.>).

32

Der Übergang zur erhöhten Besteuerung von Pflanzenöl wurde zwischenzeitlich dadurch noch weiter entschärft, dass durch Art. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) die weitere Absenkung der Steuervergünstigung im Energiesteuergesetz ausgesetzt und bis Ende 2012 - und damit deutlich über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung hinaus - auf dem Stand von 2009 festgeschrieben wurde.

33

Was den von der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers grundsätzlich gedeckten generellen Systemwechsel in der Förderung der Biokraftstoffe von der Unterstützung durch Steuerverschonung hin zu der ordnungsrechtlichen durch Beimischquoten betrifft (vgl. dazu BVerfGK 11, 445 <456 f.>), überzeugt der Einwand der Beschwerdeführer nicht, die Pflanzenölbranche könne von vornherein nicht von der Beimischpflicht profitieren. Zwar trifft es zu, dass Pflanzenöl fossilen Brennstoffen nicht unmittelbar beigemischt werden kann. Es ist jedoch eines der gängigen Vorprodukte für Biodiesel (vgl. etwa den Biokraftstoffbericht 2007, BTDrucks 16/8309, S. 2) und zumindest die Pflanzenölhersteller sowie die sonstigen mit der Pflanzenölherstellung wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ziehen so mittelbar Nutzen aus der Beimischquote. Insofern stellen sich die Absatzmöglichkeiten für diejenigen Beschwerdeführer, die heimisches Pflanzenöl herstellen, im Hinblick auf die Beimischquote nicht grundsätzlich anders dar als für die Produzenten von Biodiesel, das aus heimischen Pflanzen hergestellt wird.

34

Sofern Investitionserwartungen einzelner Beschwerdeführer in die Herstellung und Nutzung von Pflanzenöl enttäuscht wurden, hat dies danach seine Ursache nicht in erster Linie in einer zu geringen Steuerverschonung während der vergangenen Jahre, die ohnehin nicht grundsätzlich höher hätte ausfallen dürfen, oder einem zu abrupten Übergang in das neue Fördersystem. Der von den Beschwerdeführern beklagte Einbruch des Pflanzenölmarktes geht vielmehr offenbar auf die ungünstige Entwicklung zahlreicher anderer Marktbedingungen zurück. Es spricht freilich einiges dafür, dass der Investitions- und Umsatzrückgang daneben auch, womöglich sogar wesentlich, aus der Systementscheidung des Gesetzgebers folgt, mittelfristig die Förderung von Biodiesel und Pflanzenöl durch Steuernachlässe nahezu ganz zugunsten der Beimischpflicht aufzugeben. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die fehlenden Vergünstigungsaussichten potentielle Kunden veranlassen dürften, nicht mehr in mit Pflanzenöl betriebene Motoren oder sonstige Techniken zu investieren, da die Amortisation der damit verbundenen Mehrkosten auf Dauer nicht sichergestellt scheint. Ein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, der Gesetzgeber werde an einer substantiellen Steuerverschonung von Biodiesel und Pflanzenöl festhalten, besteht jedoch nicht und findet insbesondere im Gesetz keine Grundlage.

35

2. Die beanstandete Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG).

36

a) Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt-, oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung oder Verschonung von Besteuerung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich durch Befreiung verwirklicht, statt eine direkte finanzielle Zuwendung vorzunehmen (BVerfGE 110, 274 <293>). Allerdings darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren. Sachbezogene Differenzierungskriterien stehen dem Gesetzgeber aber in weitem Umfang zu Gebote (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>).

37

b) Gemessen daran liegt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Gleichbehandlung vor (vgl. BVerfGK 11, 445 <459 f.>).

38

aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Benachteiligung im Vergleich zur Erd- und Flüssiggasbranche rügen, vermag dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Zwar stehen Erd- und Flüssiggas in Wettbewerb mit Pflanzenöl als Kraftstoff. Jedoch hat der Gesetzgeber insofern keinen von den Preisen konkurrierender Energieträger unabhängigen und der Erd- und Flüssiggasbranche unmittelbar oder mittelbar förderlichen Beimischmarkt geschaffen. Auch sind die technischen Voraussetzungen der Nutzung von Gas als Kraftstoff andere als diejenigen der Nutzung von Pflanzenöl. Danach ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum mit der Entscheidung, verschiedene Energieträger, insbesondere aus umweltpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen in unterschiedlichem Maß durch Steuerverschonung zu fördern, durch sachwidrige Erwägungen überschritten hat.

39

bb) Ebenso wenig hat der Gesetzgeber durch die besondere Förderung der Biokraftstoffe der zweiten Generation (synthetische Kraftstoffe, Designer-Kraftstoffe und hier insbesondere Biomass-to-liquid) im Vergleich zu Biokraftstoffen der ersten Generation (Biodiesel, Pflanzenöl) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insofern sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschätzung des Gesetzgebers, diese Kraftstoffe seien wegen des fortbestehenden Entwicklungsbedarfs und der mangelnden Marktreife weiter besonders förderungswürdig (BTDrucks 15/5816 sowie 16/2709 S. 18 sowie BTDrucks. 16/8309 S. 11), nicht ersichtlich. Auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich nicht feststellen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers sachwidrig ist.

40

cc) Der Gesetzgeber hat Biodiesel und Pflanzenölkraftstoffe nicht verfassungswidrig gleich behandelt. Zwar hat sich der Gesetzgeber insgesamt für einen Systemwechsel weg von der steuerlichen Förderung hin zu einer ordnungsrechtlichen Lösung entschieden. Davon sind beide Kraftstoffe betroffen. Er hat deshalb in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 EnergieStG für beide Kraftstoffe eine schrittweise Rückführung der steuerlichen Förderung vorgesehen und dies hinsichtlich der Pflanzenölkraftstoffe damit begründet, dass sich beide Produkte von der Verwendung her ähnelten (vgl. BTDrucks 16/1172 S. 32). Zwischen beiden Kraftstoffen bestehen allerdings auch erhebliche Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Herstellung und den technischen Voraussetzungen der Nutzung. So bedarf einerseits zwar die Nutzung von Pflanzenöl als Kraftstoff besonderer technischer Maßnahmen, andererseits ist die Herstellung von Biodiesel erheblich aufwändiger. Indessen hat der Gesetzgeber für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 für beide Kraftstoffe durchaus unterschiedliche Schritte bei der Rückführung der Steuerentlastung vorgesehen. Auch die unmittelbare Betroffenheit von Biodiesel durch die Beimischquote und die nur mittelbare von Pflanzenöl unterscheidet sich nicht unerheblich. Zudem kann Pflanzenöl auch außerhalb des Kraftstoffbereichs Verwendung finden, wodurch weitere Absatzmöglichkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber, wenn er die Fördergesichtspunkte als sich letztlich gegenseitig aufhebend ansieht, die Unterschiede der beiden Kraftstoffe willkürlich außer Acht gelassen und den Sachverhalt in einer der Lebenserfahrung widersprechenden Art und Weise gewürdigt hat.

41

3. Die Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöl verletzt die Beschwerdeführer schließlich auch nicht in ihrem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Insoweit wird wiederum auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2007 (BVerfGK 11, 445 <450 f.>) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 31/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2008 - 10 Sa 746/08 - teilweise
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a eingehalten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4

1.
in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.

(4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt

1.
ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
7.
ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,
8.
ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
9.
ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
10.
ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern
1.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden,
2.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen ausweisen,
3.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen,
4.
die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen sind oder
5.
die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf.
Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten.

(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt

1.ab dem Kalenderjahr 20260,5 Prozent,
2.ab dem Kalenderjahr 20281 Prozent,
3.ab dem Kalenderjahr 20302 Prozent.


Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderungen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.

(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen):

1.
Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde,
2.
Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
3.
Inverkehrbringen von
a)
Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, zugemischt wurde, und
b)
reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
4.
elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde,
5.
bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
6.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
7.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
8.
flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
9.
andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.

(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen

1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
2.
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.

(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen

1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
2.
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt
1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und
2.
im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 4a Satz 3.
Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.

(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.